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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars-Chesières-Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de 1'Avancen (Eisenbahn Bex-Gryon-Tillars-Chesières) abgeschlossenen Betriebsvertrages (Vom 28. Dezember 1922.)

Durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1913 (E. A. S.

XXIX, 271) haben Sie den am 10. Juli 1913 zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars Chesières-Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de l'Avançon (Eisenbahn BeiGryon-Villars-Chesières) abgeschlossenen Betriebsvertrag genehmigt.

Die Einwirkung der Kriegsfolgen auf die Betriebsverhältnisse haben die beiden Gesellschaften veranlasst, den Vertrag einer Revision zu unterziehen und den neuen Betriebsvertrag vom 1. November 1922 abzuschliessen. Wir beehren uns, Ihnen diesen Vertrag zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Art. l desselben übernimmt die Société des Forces motrices de l'Avançon (Eisenbahn Bex-Gryon-Villars-Chesières) den Betrieb und den Unterhalt der Linie Villars-Bretaye auf ihre Kosten und Gefahr zu den in der Konzession und in den eidgenö sischen und kantonalen Gesetzen, Vorschriften und Reglementen über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen festgesetzten Bedingungen und nach Massgabe der für die Linie Bex-Gryon-Villars-Chesières gültigen Betriebsreglemente und Betriebsvorschriften, soweit mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Betriebes der Linie VillarsBretaye nicht andere Vorschriften erlassen werden.

Von den von der Gesellschaft B. G. V. zu übernehmenden Betriebs- und Unterhaltspflichten werden in Art. 2 namentlich folgende aufgeführt:

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die Stellung des zum Betrieb der Linie V. B. nötigen Personals ; die Abfassung sämtlicher für den innern und den direkten Verkehr nötigen Réglemente, Anweisungen, Dienstbefehle, Anzeigen oder Zirkulare; die Aufstellung und Inkraftsetzung aller Tarife für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern etc. im innern Verkehr und im direkten Verkehr mit andern Transportunternehmungen ; der Zugdienst und die -Bedienung der Stationen; der Bahnunterhaltungsdienst und der Unterhalt der Luftleitungen (Telephon, Kontaktleitung) und des Rollmaterials ; die Beistellung und der Unterhalt der für den Traktionsdienst der Linie V. B. nötigen elektrischen Lokomotiven, und im Falle des Bedürfnisses die Lieferung einer Dampflokomotive; die Beistellung und der Unterhalt der nötigen Güterwagen ; die Lieferung der elektrischen Kraft, eventuell der Kohlen, sowie alles zum Betriebe der Bahn nötigen Materials (Schmiermaterial etc.) ; der gesamte Unterhalt des von der V. B. gelieferten Rollmaterials für den Personentransport, und für den Fall des Bedürfnisses die Überlassung des für die Personenbeförderung nötigen weiteren Materials; das Sekretariat, die Einnahmenkontrolle, die Buchhaltung, der Kassendienst und die Direktion der V. B., sowie die Verwaltung der Bahngesellschaft Villars-Bretaye ; die Einzahlung in die Hufs- oder Pensionskassen des Personals, die Versicherung des Personals, der Reisenden und Drittpersonen, der Güter, des Gepäcks, des Rollmaterials, die Feuerversicherung der Gebäude und des Materials und die Zahlung aller die B. V. betreffenden Grundsteuern oder anderer Steuern, die Ermächtigung zur Mitbenützung der Station Villars; die Erledigung der Reklamationen und Prozesse, die sich auf den Betrieb der V.B. beziehen, etc.

Nach Art. 3 erhält die Gesellschaft B. G. V. für ihre Leistungen folgende jährliche Pauschälentschädigung : von den ersten Fr. l bis 15,000 Betriebseinnahmen den Gesamtbetrag, d. h. 100 °/o derselben; der Bahn V. B. verbleiben 0%.

von weitern Fr. 15,000 bis 30,000 Betriebseinnahmen: 20 % dieses Betrages ; der Bahn V. B. verbleiben 80 %.

129 von weitern Fr. 40,000 bis 50,000: 35 % ; der Bahn V. B.

vorbleiben somit 65 °/o.

von dem Fr. 50,000 übersteigenden Betrag der Betriebseinnahmen erhalten die B. G. V. und die V. B. jede 50 °/o.

Laut Art. 4 hat die Gesellschaft V. B. die Einlagen in den Erneuerungs- und in den Reservefonds aus dem ihr gemäss Art. 3 zustehenden Anteil an den Betriebseinnahmen zu leisten.

Art. 5 erklärt die Gesellschaft B. G. V. allein verantwortlich für Unfälle oder Beschädigungen, die auf ihrer Linie Reisende und Drittpersonen oder auch Sachen, sowie das Personal betrefifen, solange letzteres im Dienste ihrer Linie beschäftigt ist.

Der Vertrag soll nach Art. 7 auf 1. Januar 1921 rückwirkend'in Kraft treten und ungefähr 10 Jahre, d. h. bis 31. März 1931 dauern. Wird er nicht von der einen oder der andern Partei ein Jahr vor seinem Ablauf gekündigt, gilt er jeweils für eine Dauer von fünf Jahren als eroeuert. Die übrigen Bestimmungen sind hier weiter nicht von Interesse.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte in seiner Vernehmlassung vom 7. November 1921, dass er gegen den Betriebsvertrag nichts einzuwenden habe.

Da er · auch uns zu keinen besondcrn Bemerkungen veranlasst, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme; er enthält den üblichen Vorbehalt, dass für die Erfüllung der von der betriebsführenden Gesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Verpflichtungen auch die Bahneigentümerin forthaftet.

"Wir benützen diesen Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Dezember 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Ilaab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. I.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars-Chesière-Bretaye (Chamossaire)undder Société des forces motrices de l'Avançon (Eisenbahn hexGryon · Villars - Chesières) abgeschlossenen Betriebsvertrages vom 1. November 1922.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer · Eingabe der Bahngesellschaft Villars-Chesières-Bretaye (Chamossaire) vom 30. Oktober 1922; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Dezember 1922 beschliesst: 1. Der zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars ChesièresBretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de l'Avançon (EisenbahnBex-Gryon-Villars-Chesières) am I.November 1922 abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Société des Forces motrices de l'Avançon übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1923 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Villars-Chesières-Bretaye (Chamossaire) und der Société des Forces motrices de l'Avançen (Eisenbahn Bex-Gryon-Tillars-Chesières) abgeschl...

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Jahr

1923

Année Anno Band

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01

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1697

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.01.1923

Date Data Seite

127-130

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