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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Departements des Innern an sämtliche Kantonsregierungen betreffend den Wasserrechtskataster.

(Vom

1. Oktober 1923.)

Herr Präsident !

Herren Begierungsräte !

Art. 31 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 bestimmt, dass die Kantone über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen ein Verzeichnis zu führen haben und dass der Bundesrat über die Einrichtung und -Führung dieses Wasserrechtsverzeichnisses die erforderlichen Vorschriften erlassen soll. Wir haben bis jetzt dem Bundesrat über die Ausführung dieser Bestimmung nicht Antrag gestellt, weil es uns nicht dringlich erschien, einheitliche Vorschriften aufzustellen, wohl aber nützlich, noch einige Erfahrungen zu sammeln. Nachdem nun das Gesetz bereits mehr als 5 Jahre in Kraft ist, möchten wir nicht länger zuwarten.

Um prüfen zu können, welche einheitlichen Vorschriften aufzustellen sind, möchten wir Sie ersuchen, folgende Fragen beantworten zu wollen : 1. Besitzt Ihr Kanton schon einen Wasserrechtskataster?

2. Wie ist dieser Kataster eingerichtet? Ist im besondern der Zusammenhang zwischen Kataster und Grundbuch, gemäss Art. 8 der Grundbuchverordnung, bereits hergestellt?

Wir bitten Sie, die in Ihrem Kanton erlassenen Vorschriften über das Wasserrechtsverzeichnis beizulegen.

3. Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Kataster gemacht?

31 4. Bei der Ausgestaltung des eidgenössischen Wasserrechtskatasters ist vor allem die Frage zu prüfen, welche rechtlichen Wirkungen an die Aufnahme der Wasserrechte geknüpft werden sollen. Art. 75, Abs. 3, des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes lässt hierfür zwei Möglichkeiten offen : Entweder einfaches Verzeichnis der Wasserrechte nach Art der vom Amt für Wasserwirtschaft herausgegebenen Veröffentlichung: ,,Die Wasserkräfte der Schweiz, Bd. 4, II. Teil, Ausgenutzte Wasserkräfte", oder ein Register mit grundbuchlicher Wirkung, wonach solche Rechte, die in einem vorangegangenen Aufgebotsverfahren nicht angemeldet wurden, untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.

Neben diesen beiden Lösungen besteht die Möglichkeit, Wasserrechte, die auf mehr als 30 Jahre verliehen wurden, als selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch eintragen zu lassen (Art. 59 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes). Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, welcher .Lösung Sie den Vorzug geben.

5. Soll der Kataster nach Flussläufen geordnet werden wie in der erwähnten Veröffentlichung des Amtes für Wasserwirtschaft, oder empfiehlt es sich, ihn nach Art des Grundbuches anzulegen ?

6. Wer kommt in Ihrem Kanton für die Führung des Katasters in Betracht?

7. Sollen die Eintragungen in den Kataster je nach der Ausbaugrösse der einzelnen Kraftwerke verschieden ausführlich gehalten werden? Wir denken uns z. B., dass für Kraftwerke über 1000 PS ein besonderes Faszikel mit sämtlichen Plänen, Beschrieben, Verleihungsakten usw. angelegt werden soll.

Wir wären Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie uns bis zum 31. Oktober 1923 die Fragen beantworten wollten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 1. Oktober 1923.

Eidgenössisches Departement des Innern : Chuard.

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Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Verwaltungsabteilungen, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 50 Cts.

Bei Zustellung per Post 60 Cts. ; Zustellung gegen Nachnahme 75 Cts.

B e r n , im Juni 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Übersieht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von 90 Cts. (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1923) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehm ende und Verwerf ende etc.)

nachgefiihrt bis l, April 1923 in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Die Ausgabe der

e

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

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Rückgabe der Kaution an die Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft in Hamburg.

Die Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft in Hamburg hat ihren schweizerischen Versicherungsbestand an Feuerund Einbruchdiebstahl-Versicherungen auf andere konzessionierte Versicherungsgesellschaften übertragen. Die Direktion der Hamburg-Bremer erklärt, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus dem Schweizergeschäft vollkommen erfüllt hat und stellt das Gesuch um Rückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Betrage von Fr. 104,000 Nominalwert.

G-emäss Art. 9, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 wird das Begehren der ,,Hamburg-Bremer" öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen mit Begründung gegen die Herausgabe der Kaution sind bis zum 30. März 1924 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 20. September 1923.

Eidgenössisches

Versicherungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Raphaël Delacotte in Bern.

Am 28. Februar 1923 ist das Herrn Paul Heinr. Meyer in Bern, als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma R. Delacotte in Bern, am 1. Oktober 1921 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur R. Delacotte in Bern deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 28. Februar 1924 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. März 1923.

(2..)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bnndesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

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Aufhebung eines Nebenzollamtes.

Das schweizerische Nebenzollamt Rheinfelden-Kraftwerk wird auf den 1. Oktober 1923 wegen Verkehrsrückganges aufgehoben.

B e r n , den 27. September 1923.

Eidg. Zolldepartement : Musy.

Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Ausführung der sanitären Einrichtungen und der Gas- und Wasserinstallationen zum neuen Bundesgerichtsgebäude in Lausanne wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind auf den Bureaux der Architekten Prince, Béguin und Laverrière aufgelegt, und zwar in Lausanne: Avenue Juste Olivier 17, in Neuenburg: Rue du Bassin 14.

Übernahmsofferten sind verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Bundesgerichtsgebäude" versehen bis und mit dem 29. Oktober 1923 franko einzureichen an die Direktion «1er eidg. Bauten.

B e r n , den 29. September 1923.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1923

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3

Volume Volume Heft

41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1923

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30-34

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