395

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Arbeitslosenfürsorge.

(Vom 7. Dezember 1923.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Arbeitslosenunterstützung.

In letzter Zeit sind wiederholt Eingaben an den Bundesrat gerichtet worden mit dem Begehren um uneingeschränkte Wiedereinführung der Arbeitslosenunterstützungen. Der Bundesrat hat diesem Begehren gegenüber folgende Haltung eingenommen : Der Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 1923 über den Abbau der Arbeitslosenfürsorge ist von den eidgenössischen Räten mit grosser Mehrheit genehmigt worden. Die Bundesversammlung hat damit die Auffassung kundgegeben, dass eine Einschränkung der nach dem bisherigen System ausgerichteten Unterstützungen zur Notwendigkeit geworden ist, nicht nur wegen des Rückgangs der Arbeitslosenkrisis, sondern auch in Anbetracht der gewaltigen Lasten, welche die Arbeitslosenfürsorge dem Land auferlegt hat und die auf die Länge nicht mehr ertragen werden können. Der gleiche Wille zum Abbau herrscht übrigens auch in den Kantonen, auf die der Bund Rücksicht nehmen muss. Nach Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1923 sind die Kantone befugt, im Abbau der Arbeitslosenfürsorge weiter zu gehen als der Bund.

Würde dieser die Arbeitslosenunterstützung wieder allgemein einführen, könnten die Kantone einen solchen Erlass wieder aufheben. Dies muss aus begreiflichen Gründen vermieden werden.

Der Bundesrat kann daher seinen Beschluss vom 29. Oktober 1919 nicht wieder allgemein in Kraft setzen. Sollte es aber eine Kantonsregierung für unerlässlich erachten, in einem gewissen Umfang und vorübergehend (während des Winters) Arbeitslosenunterstützungen in einem weitern Umfange auszurichten, als es die Bundesvorschriften zurzeit gestatten, so hat sie ein entsprechendes

396

Begehren zu stellen, über das der Bundesrat nach Prüfung der Verhältnisse in jedem einzelnen Fall entscheiden wird.

Wir beehren uns, Ihnen diese Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis zu bringen.

Notstandsarbeiten.

In unserm Kreisschreiben vom 18. Mai 1923 haben wir darauf hingewiesen, dass es sich mit Rücksicht auf die im Winter . zu erwartende Verschärfung der Arbeitslosigkeit empfiehlt, die Ausführung von Notstandsarbeiten auf diesen Zeitpunkt in Aussicht zu nehmen. Bereits sind denn auch den Kantonen zu diesem Zweck aus den vorhandenen Restkrediten bestimmte Summen zugeteilt worden. Da neue Mittel nicht in Aussicht stehen, muss mit diesen Geldern sehr sparsam gehaushaltet werden; entsprechend unserer Weisung vom 2. Mai 1923 sind Bundesbeiträge im Sinn des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 1922 nur noch dort zu gewähren, wo durch die Ausführung der Arbeit beschäftigungslosen Leuten Arbeits- und Verdienstgelegenheit geboten werden kann; es darf also nicht jede Bauarbeit schlechthin subventioniert werden.

Im Interesse einer zweckmässigen Verwendung der noch verfügbaren Kredite wäre es sehr erwünscht, so bald als möglich Klarheit darüber zu haben, was die Kantone und Gemeinden, die mit vermehrter Arbeitslosigkeit zu rechnen haben, zu deren BekämpfuQg vorzukehren gedenken. Wir ersuchen daher die Kantone, die es noch nicht getan haben, dem eidgenössischen Arbeitsamt bis Ende dieses Jahres ihr Programm der Notstandsarbeiten bekanntzugeben, das sie während der kommenden Wintermonate nach Massgabe ihres Kreditkontingentes durchzuführen beabsichtigen. Dabei sollen nur b a u r e i f e A r b e i t e n berücksichtigt werden, d.h. A r b e i t e n , mit d e r e n A u s f ü h r u n g in den nächsten Monaten, spätestens a b e r i m F r ü h j a h r 1 9 2 4 , b e g o n n e n w e r d e n k a n n . Auch empfiehlt es sich, bei der Bemessung und Zuweisung von Beiträgen so viel als möglich die in Art. 2, Absatz 3, des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 1922 vorgesehenen Lohnzuschläge zur Anwendung zu bringen.

Leisten die Kantone selbst zur Förderung solcher Arbeiten keine Beiträge mehr, besteht auch für den Bund keine Möglichkeit, etwas zu tun, da die Voraussetzungen für seine Mithilfe in diesem Fall nicht gegeben sind.

397

Zum Schlüsse machen wir Sie noch darauf aufmerksam, dass sich die Bundesbehörden vorbehalten müssen, im nächsten Frühjahr über die bis dahiu nicht verwendeten Kredite neu zu entscheiden. Auf die Beträge, welche von den Kantonen bis dahin nicht im Sinne der Bundesvorschriften verwendet wurden, können sie daher nicht mehr mit Sicherheit rechnen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den T.Dezember 1923.

Eidgenössisches Volkswirtscliaftsdepartement :

·

Schulthess.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird für die Zeit bis 30. Juni 1924 erneuert: 1. für die Schifflimaschinenstickerei ; 2. für die Handmaschinenstickerei ; 3. für die Kettenstichstickerei; 4. für die Lorrainestickerei ; 5. für die Nachstickerei, Schederei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren; 6. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren ; 7. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von BaumwolI-Stückwaren ; 8. für die Baumwollzwirnerei ; 9. für die Leinenspinnerei und -weberei, Seilerei, Bindfadenfabrikation und Gurtenweberei.

H. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des Gesetzes).

III. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1924 in Kraft.

B e r n , den 5. Dezember 1923.

Eidgenössisches Volksmrtschafisdepartement : .

Schulthess.

Bundesblatt.

75. Jahrg. Bd. III.

31

398

Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr, im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Rotschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfandung von Bisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hilfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1924 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanalei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

Bern, im November 1923.

Bundeskanzler

399

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1922 und 1923.

ioat) Lv&ti

itr * iTiouuic

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

April . . .

Mai . . .

Juni . . . .

Juli . . . .

August .

September . .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

Total Auf Ende Nov.

1923 1Q94 ItläO

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

314,728. 84 1,993,341. 92 1,012,960. 82 3,359,432. 13 6,329,449. 47 2,631,582. 72 96,169. 36 230,041. 20 1,502,392. 11 4,313,107. 44 3,878,444. 41

--

--

166,756,044, 43 25,661,650. 42

--

Fr.

12,311,762. 90 12,626,491. 74 11,327,249. 36 13,320,591. 28 14,822,253. 13 15,835,213. 95 12,053,936. 31 15,413,368. 44 . 12,046,790. 55 18,376,240. 02 13,418,403. 19 16,049,985. 91 12,703,705. 86 12,799,875. 22 12,531,206. 39 12,761,247. 59 12,093,743. 51 13,596,135. 62 14,165,330. 35 18,478,437. 79 13,620,012. 46 17,498,456. 87 22,585,431. 64 163,679,825. 65 141,094,394, 01

--, -- -- -- -- -- -- --;

--

Pferdelieferung für die Militärschulen und -Kurse im Jahre 1924.

Diejenigen Pferdelieferanten und Besitzer von ArtillerieBundespferden, welche Pferde für vorkommende Verwendung im Militärdienst im Jahre 1924 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis zum 31. Dezember 1923 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich : in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstlieutenant G. von Salis, in Jenins bei Maienfeld, in der Zentralschweiz: bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun.

in der Westschweiz : bei Herrn Artillerieoberst Yersin, in Gland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1923.

(2.).

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

400

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Berner Oberland-Bahnen A.-G. stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden: 1. die Eisenbahnlinien Interlaken Ost - Zweiliitschinen, Zweilütschinen-Lauterbrunnen und Zweilütechinen-Grindelwald, zusammen in einer baulichen Länge von 23,64? km, samt Zugehör und Betriebsmaterial; 2, die Schynige Platte-Bahn (Zahnradbahn) von der Station Gsleig-Wilderswil der Berner Oberland-Bahnen auf die Scbynige Platte, in einer Baulänge von 7,2 km, samt Zugehör und ßetriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation voo Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden, und zwar: a. im II. Rang zur Sicherstellung eines ihm eröffneten Kredites von Fr. 250,000, der zur Rückzahlung von Betriebsvorschüssen (Hilfeleistung) des Bundes und des Kantons Bern und zur Deckung von Bauausgaben verwendet werden soll.

Auf den obgenannten Linien haftet ein Vorzugspfandrecht im Sinne von Art. 8 des Bundesbeschlusses über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. Dezember 1918 für eine Summe von Fr. 275,932. 65.

Ausserdem sind die unter Ziffer l erwähnten Linien im I. Range zugunsten eines Anleihens von restanzlich Fr. 1,090,000 verpfändet. Gemäss Beschluss der Gläubigergemeinschaft dieses Anleihens, vom 14. Juni 1923, genehmigt durch Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 11. Juli 1923, soll dem neuen Kredit von Fr. 250,000 der Vorrang im Pfandrecht eingeräumt werden.

o. im IV. Rang zur Sicherstellung: I. eines bis dahin nicht pfandversicherten Anleihens von Fr. 1,250,000 von 1910; II. eines ebenfalls nicht pfandversicherten Anleihens von Fr. 1,000,000 von 1914; III. eines Bankvorschusses von Fr. 900,000 ; IV. einer Kaufrestanz von Fr. 87,000 für Anschaffung von Betriebsmaterial ; V. einer Subventionsrückforderung des Kantons Bern vou Fr. 37,500 betreffend die rechtsufrige Brienzerseebahn.

401

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 31. Dezember 1923 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 5. Dezember 1923.

Der Sekretär des eidgenössischen Eisenbahndepartements:

Dr. 0. Leimgruber.

Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die. Auslosung der per 15. April 1924 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Dienstag, den 15. Januar 1924, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 10, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 7. Dezember 1923.

Eidgenössisches Finanzdepartement, · Kassen- un

# S T #

Rechnungswesen,

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Erd-, Maurer-, Kunststein-, Granit- und Zimmerarbeiten für den Aufbau des Verwaltungsgebäudes auf dem Flugplatz in DUbendorf wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg.

Bauinspektion in Zürich (Clausiusstrasse 37) aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot Verwaltungsgebäude Dübendorf bis und mit dem 17. Dezember nächsthin franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 3. Dezember 1923.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1923

Date Data Seite

395-401

Page Pagina Ref. No

10 028 910

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.