Schweizerisches

uudesblatt.

Jahrgang VII. Band II.

Nro.

32.

stag, den 7. Jnli 1855.

Man abonnirt ausschließlich beim nächst gelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1855 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i 4 Franken.

Inserate sind f r a n k i r t an die Expedition einzusenden.

Gebühr 15 Centimen pex Zeile oder deren Raum.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Reglements über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der eidgenössischen Armee.

(Vom 4. Heumonat 1855.)

Tit.

Durch Zuschrift vom 19. Dezember v. I. haben Sie uns beauftragt, zu begutachten: ,,Ob nicht eine Abände-

rung des Reglements vom 27. August 1852, refp. des Bundesgesezes, betreffend Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres (N. offiz. Samml. ,

Band ll, Seite 421) vom 27. August 1851, im Sinne der Vereinfachung zeitgemäß und am Plaze wäre."

Bundesblatt. Iahxa.. VII. Bd. II.

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176 Hieraus beehren wir uns Ihnen zu erwidern, daß.

dieser Gegenstand bereits in den lezten Iahren so viel...

fach behandelt und besprochen wurde, daß es höchst erwünscht war, endlich im Iahr 1852 zu einem neuen Reglement über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung zu kommen und dadurch eine feste Norm aufzustellen, an die man sich halten konnte, und welche der damals waltenden Unsicherheit und Ungleichheit in diesen Zweigen des Militärwagens ein erwünschtes Ende machte.

Die daherigen Beratungen in den eidg. Räthen sowol,..

als die Verhandlungen der betreffenden Bekleidungskommisfion, dann aber auch die Modelle und Drukarbeiten haben sehr ansehnliche pekuniäre Opfer gefordert,.

so daß schon aus diesem Grunde der Gegenstand fallen gelassen werden dürfte, wenn Aenderungen nicht ausdrüklich geboten find.

Aber ganz abgesehen von diefer Nebenbetrachtung,.

halten wir fchon aus allgemeinen Gründen ein Eintreten im jezigen Angenblik anf die von Ihnen aufgeworfene Frage für bedenklich. Zwar find über die

Zwekmäßigkeit des gegenwärtig bestehenden Kleidungsreglementes schon öfters Beschwerden vernommen, diese aber von anderer Seite auch widerlegt worden; allein die Kritik hat immer nur die eine oder andere Bestimmung des Reglements, nie aber das G a n z e , als solches, betroffen. Es ist daher noch nicht sicher festgestellt,.

welche der gegenwärtigen Bestimmungen und ob nur diese, oder ob das ganze Reglement, in feinerGefammtheit, als weniger zwekmäßig und für unfere Milizarmee nicht angemessen erscheinen.

Seit dem Erlaß des Gefezes über die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres und

177 dem dadurch gerufenen Reglemente ist, beim Auszug wenigstens, eine schon ziemlich durchgeführte anerkennenswerthe Gleichförmigkeit zu Stande gekommen. Würde man nun durch ein Eintreten auf diefen Gegenstand die bestehenden Bestimmungen wieder in Frage stellen, so wäre die erste und n o t h w e n d i g e Folge die, daß wieder auf zwei, ja noch mehr Iahre hinaus eine Unsicherheit einträte, welche jene Gleichförmigkeit wieder zerstören würde, indem die Kantone nicht wüßten, an was sie fich halten sollten, und ob die Vollziehung des bestehenden Gesezes nicht eingestellt werden solle. Wir würden uns daher in dieser Beziehung auf dem gleichen Punkte befinden, auf welchem wir vor einigen Iahren gestanden haben, und alle von den Kantonen dießfalls gebrachten Opfer wären verloren, während beim Festhalten am gegenwärtigen Reglemente die fo wünfchbare Gleich-

förmigkeit in Bekleidung, .Bewaffnung und Ausrüstung in naher Ausficht steht, und die Mängel wirklich nicht so bedeutend find und größtenteils in Gefchmaksfragen bestehen, die felten von mehreren Perfonen gleichförmig gelöst werden.

Was sodann den Kostenpunkt anbetrifft, fo halten wir dafür, daß bei neuen Aenderungen wesentliche Ersparnisse für die Kantone nicht zu erzweken find, ja daß im Gegentheil durch die immerwährenden Abänderungen denselben weit größere Kosten zufallen, als durch eint und andere, vielleicht nur fcheinbare Vereinfachung Ersparnisse gemacht werden können. Welches aber immerhin die projektierten Vereinfachungen sein möchten, so wolle man nicht übersehen, daß der Mann, wenn er ins Feld rüken soll , fo ausgerüstet sein will , daß er einen gewissen Schmuk trage, dann aber vor-

178 züglich einerseits gegen die Einflüsse der Witterung geschüzt, andererseits im Befize der Mittel sei, fich gehörig vertheidigen zu können.

Wir

werden daher immerhin

eine doppelte Kleidung, wie dieß auch bei allen Heeren der Fall ist, beibehalten müssen. Ob nun diese so eingerichtet werden könne, daß deren Anschaffung mit bedeutenden Ersparnissen verbunden wäre, wollen wir hier nicht berühren, Einzelnheiten

indem wir

dadurch auf das Feld der

geriethen, das wir

schon aus dem ein-

fachen Grunde nicht betreten möchten, weil wir der Anficht find , man solle gegenwärtig das Bestehende nicht schon wieder in Frage stellen, ehe genügende Erfahrnngen die wünschenswerten Abänderungen näher bezeichnet haben. Sind einmal die wirklichen Nachtheile des Systems erkannt, so wird es alsdann an der Zeit sein, auf die Frage einer Revision einzutreten.

Es

wird dieses dannzumal um so gründlicher ge-

schehen können, weil die reichen Erfahrungen des gegenwattigen Krieges

mit

in Betracht gezogen und zwek-

mäßige Anordnungen auch für uns henuzt werden können.

Der

Bundesrath wird diesen Gegenstand nicht

aus den Augen verlieren.

Aus diesen Gründen stellen wir Ihnen den Antrag : es w o l l e d i e F r a g e über R e v i s i o n d e s allegirten B u n d e s g e f e z e s ,

so wie

des darauf

bezüglichen R e g l e m e n t s über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesh e e r e s fallen gelassen werden.

17.)

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer .ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 4. Heumonat 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes..

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Reglements über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der eidgenössischen Armee.

(Vom 4. Heumonat 1855.)

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07.07.1855

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175-179

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