309

re 49

Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 28. November 1923.

Band III.

Erscheint wöchentlich, frets 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

1790

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 20. November 1923.)

I.

Allgemeine Lage.

Die Einfuhrbeschränkungen bilden eine vorübergehende Massnahme zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und zum Schütze -der einheimischen Produktion, soweit dieselbe durch den Zerfall der Währungen einer Reihe von Staaten in ihren Existenzbedingungen bedroht ist. Am Charakter der Massnahme, so wie er in Artikel l des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 umschrieben ist, ist nichts geändert worden. Während man aber bei Erlass jenes Beschlusses annehmen durfte, dass die unserer Industrie aus den valutaschwachen Ländern drohende erdrückende Konkurrenz, hervorgerufen durch den gewaltigen Unterschied zwischen innerer Kaufkraft und Kurs der betreffenden Währungen, verhältnismässig bald durch einen erträglichen Ausgleich der Produktionskosten abgelöst werde, zeigt die Erfahrung, dass die für die Entwicklung dieses Prozesses notwendige Zeitspanne eine viel längere ist. Man glaubte damit rechnen zu dürfen, dass das Freiwerden der gewaltigen, im Kriege an und hinter der Front gebundenen Kräfte innert kurzer Zeit die sinkende Tendenz der Kurse zum Stillstand bringen und damit die Basis für den Ausgleich der Produktionskosten schaffen werde. Statt dessen sind einzelne Valuten vom Abwärtsgleiten ins Abwärtsstürzen gekommen, und es scheint, als ob nichts und niemand diesen Sturz aufzuhalten vermöchte. Dieser unerhörte Währungszerfall hat zu chaotischen wirtschaftlichen Verhältnissen geführt.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

25

310

Die von der Preiskontrollstelle der Sektion für Einfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements periodisch eingeholten Berichte von Verbänden und einzelnen Firmen über die Gestaltung beispielsweise der deutschen Inland- und Exportpreisegeschützter Waren erklären übereinstimmend, dass es heute ganz, unmöglich sei, sich halbwegs ein zuverlässiges Bild über diese Verhältnisse zu machen. Tatsache ist, dass gleichzeitig Begehren um Freigabe der Einfuhr wegen eingetretenem Preisausgleich und anderseits Einfuhrgesuche eingereicht werden, die mit dem Hinweis auf die enorme Preisdifferenz (Schweizerpreis -- 200 und mehr °/o des deutschen Preises) begründet werden.

Die wirtschaftliche Lage in dem für uns wichtigen valutaschwachen Deutschland ist heute eine ausgesprochen verworrene, und die politischen Verwicklungen, die in jüngster Zeit hinzugetreten sind, erhöhen naturgemäss die Unsicherheit ihrer Beurteilung. Einmal müssen und werden diese Verhältnisse sich abklären und stabilisieren, und hieraus wird diejenige Lage hervorgehen, die die allgemeine Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen und damit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 möglich macht. Aber wann dieser Zeitpunkt eintreten wird, das kann heute nicht vorausgesagt werden.

II.

Umfang der Einfuhrbeschränkungen.

Positionen ganz teilweise

Von den 1382 Positionen des geltenden Gebrauchstarifs standen am 20. Februar 1922 unter Einfuhrbeschränkung Am 1. April 1923 waren es Seither kamen hinzu Total Ausser Kraft gesetzt wurden Es standen somit am I . N o v e m b e r 1923 Einfuhrbeschränkung

247 219 l

57 63 10*")

220 4

73 3

216

70

unter

Dabei ist zu betonen, dass für den weitaus grössten Teil obiger geschützter Warenkategorien über die schweizerisch-französische und schweizerisch-italienische Grenze generelle Einfuhr*) Wovon 4 Positionen infolge Aufhebung der generellen Einfuhrbewilligung.

311.

bewilligungen bestehen. Nur 21 ganze Positionen und 6 Teilpositionen stehen auch für die genannten Grenzen unter Einfuhrbeschränkung.

Die neu hinzugekommenen Positionen umfassen : a. G a n z e P o s i t i on, Fuhrwerke zum Personen- und Gütertransport Zollpos. 912 b. T e i l p o s i t i o n e n .

Hauen, Kärste, Spaten, Heumesser . ex Zollpos. 752 Hämmer, Äxte, Gertel, Pickel, Schaufeln, Hebeisen, Holzspaltkeile . . ex · ,, 757/59 Stollen und Griffe für Hufbeschlag . e x ,, 809 Pferde- und Handwagen, Karren ex ,, 905 Dazu kommen die nachfolgenden vier Teilpositionen für Grobeisen, für welche unterm 20. Februar 1923 eine allgemeine Einfuhrbewilligung erteilt worden war, die am 25. Juli 1923 widerrufen werden musste.

Rundeisen bis und mit 30 mm Dicke . . ex Zollpos. 714 Flach- und Quadrateisen bis und mit 30 mm grösste Breite ex ,, 718 b Faconeisen bis und mit 30 mm grösste Breite ex ,, 721 Eisenblech von l bis weniger als 3 mm Dicke in den Normalformaten l X 2 m und 1,25 auf 2,s m ex ,, 730 è Die Zolltarifnummern, für welche eine allgemeine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist, und für die also der Einfuhrschutz aufhört, sind die folgenden : Schuhe und Pantoffeln aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch mit Ledersohle oder mit Lederbesatz Ztn. 200 Siebmacherwaren mit rohen oder bloss gebeizten Zargen ,,286 Stanniolpapier .

,, 307 b Pappen mit Naturpapier überzogen ,,310 Albums zum Einstecken von Bildern und Karten ,, 338« Bobbinetgewebe (Spitzengewebe) ,, 375 Karbidtrommeln aus Eisenblech, gebraucht . . .

,, 787 a Innerhalb der betreffenden Zolltarifnummer ist die Einfuhrbeschränkung ausgedehnt worden auf: a. bearbeitete und fertige Bestandteile der Holzbearbeitungsmaschinen, sowie der landwirtschaftlichen Maschinen und

312

Geräte, welche der Einfuhrbeschränkung unterstellt sind ex Zollpos. 891, 893«, 893 &, 898 c, M 9; b. Dreschmaschinen unter 4000 kg pro Stück (bisher unter 3000 kg) ex Zollpos. 893 b ; c. alle Feichenarten (bisher nur Blaufelchen) ex Zollpos. 87 a.

Die unter lit. b und c erwähnte Ausdehnung des Schutzes einer Teilposition ist nach zustimmender Begutachtung der Expertenkommission durch Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1923 verfügt worden (vgl. beiliegenden Bundesratsbeschluss). Bezüglich des auch von der Thurgauischen Regierung befürworteten Einfuhrschutzes für alle Feichenarten war bestimmend, dass die Preise für diese Fischarten durch billige Angebote aus den andern Bodensee-Uferstaaten bereits unter die Ansätze vor dem Kriege gesunken sind, so dass die einheimischen Fischer ihr Auskommen unmöglich mehr finden konnten. Da die Einfuhr der übrigen Süsswasserfische frei bleibt, dürfte die Einfuhrbeschränkung für Felchen für die Volksernährung nicht von allzu grosser Bedeutung sein.

Die Ausdehnung der Einfuhrbeschränkung für Dreschmaschinen von weniger als 3000 auf solche von weniger als 4000 kg bezweckt nicht die Erfassung neuer Typen, sondern lediglich den bessern Schutz der schon seit 24. Mai 1921 unter Einfuhrbeschränkung stehenden Dreschmaschinen, der durch absichtlich schwerere Ausführung der einzuführenden Maschinen illusorisch zu werden drohte.

Hinsichtlich der übrigen Veränderungen verweisen wir auf den der Bundesversammlung erstatteten XII. Bericht vom 7. September 1923.

III.

Preisfrage.

Wie in den Botschaften vom 19. Mai 1922 und 16. April 1923 sind auch nachstehend die Indizes einer Anzahl Gruppen von geschützten und ungeschützten Waren, bezogen auf den Vorkriegspreis, per Ende September 1923 zusammengestellt.

Gruppenindizes für geschützte Waren.

Index bei Beginn der Einfuhrbeschränkung Leder u n d Treibriemen . . . .

136 fertige Lederwaren 183 Männerschuhe 206

Index September 1923 128 147 161

313 Index bei Beginn der Einfuhrbeschränkung

Frauenschuhe Bau- und Sagholz Holzmöbel Parquetterie Bauschreinerarbeiten Küferartikel Bürstenwaren Rahmen für Bilder, Spiegel . .

' Drechsler waren diverse Holzwaren Papier und Papierstoffe . . . .

Kartonnageartikel Lithographie Geschäftsbücher . . . . . .

Couverts, Papiersäcke . . . .

Papeteriewaren Pinsel Korbflechterwarea Zelluloidwaren Kautschuk und Guttaperchawaren Posamentierwaren Baumwollwatte Baumwollgewebe Baumwollbänder . . . . . .

Wirk- und S t r i c k w a r e n . . . .

Verbandstoffe Herrenkonfektion Filze Seilerwaren Pferde- und Büffelhare . , . .

Marmorindustrie . . . " . . .

Steinzeugwaren Glaswaren Schmirgel und Karborundumfabrikate Gold- und Silberschmiedwaren .

Gasherde Eisenmöbel unverarbeitetes Eisen . . . .

Schlösser und Beschläge . . .

Messerschmiedwaren

199 139 222 244 206 199 171 168 177 188 264 232 255 390 377 274 250 234 198 218 228 225 196 330 227 200 223 195 178 181 193 211 249 195 196 210 258 219 254 200

'

Index September 1923

161 163 157 157 164 162 126 149 140 159 180 159 183 229 216 177 196 172 182 88 107 188 148 150 218 189 187 178 181 148 144 194 177 178 153 187 165 190 183 155

314 "index bei Beginn der Einfuhrbeschränkung

Stahlspäne Schrauben Feilen und Raspeln Nägel Drahtseile und Taue . . . .

Drahtgewebe und Geflechte . .

Spenglerwaren Tuben Emailwaren isolierte Drähte . . . . . .

landwirtschaftliche Maschinen und Geräte Holzbearbeitungsmaschinen . . .

Automobile geodätische I n s t r u m e n t e . . . .

elektrische Apparate Pianos Blasinstrumente Kinderwagen Zündhölzer elastische Gewebe

Index September 1923

231 297 158 240 166 162 218 110 310 122

187 203 129 188 135 169 132 100 200 125

242 187 138 103 180 212 226 253 300 175

184 140 106 126 136 178 183 174 240 147

Gruppenindex für ungeschützte Waren.

Index September 1923

Nahrungsmittel Brennstoffe Düngstoffe Hadern u n d Altpapier . . . . : . .

Garne und Nähfaden Baumwoll- und Leinengewebe Wolle und Wollgewebe Unterkleider Hüte Aluminiumwaren diverse Maschinen diverse Eisenwaren Kupferwaren Baumaterialien Seife Fette und Öle . . .

Diverses

163 175 127 140 202 220 246 190 158 139 143 166 126 198 158 148 170

315

Durchschnittlicher Gruppenindex: Dezember 1922

September 1923

a. für geschützte Waren . . .

167 165 b. für ungeschützte Waren . .

166 167 Wir betonen auch diesmal wieder ausdrücklich, dass die Anzahl der statistisch erfassten Artikel viel zu gering ist, als dass die Gruppenindizes als die tatsächlichen Mittelwerte aller zur betreffenden Gruppe gehörenden Waren angesprochen werden könnten. Der gleiche Vorbehalt gilt selbstverständlich auch für den Durchschnitt der Gruppenindices.

Es darf also, gestützt auf obige Zahlen, nicht behauptet werden, die Preise für ungeschützte und geschützte Waren seien seit Dezember 1922 unverändert geblieben und betragen rund 165 °/o der Vorkriegspreise. Wohl aber zeigt die Statistik, dass bei beiden Warenkategorien die Preisbewegung im laufenden Jahre eine nur geringe war, dass der 1921 begonnene Preisabbau mit Ende 1922 zur Hauptsache zum Stillstand gekommen ist und dass sich die Preise sowohl der geschützten, wie auch der ungeschützten Waren bei zirka 150--180 °/o der Vorkriegspreise stabilisiert haben. Auch ist die schon früher konstatierte Tatsache, dass die Einfuhrbeschränkungen den Preisabbau der betreffenden Waren nicht gehindert haben, neuerdings bestätigt worden. Es ist in dieser Hinsicht immer wieder darauf hinzuweisen, dass die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen den Import der Waren über die beschränkten Grenzen noch in sehr weitem Umfange gestattet, dass die Einfuhr aus valutastarken Ländern frei ist und dass die Preise der geschützten Industrien fortwährend kontrolliert werden.

IV.

Abbau der Einfuhrbeschränkungen.

Wie in Abschnitt II ausgeführt ist, standen am 1. November 1923 216 ganze und 70 Teilpositionen unter Einfuhrbeschränkung, gegenüber 219, bzw. 63 Positionen am 1. April 1923.

Von den neu unter Einfuhrbeschränkung gestellten Tarifpositionen betreffen 4 Positionen die Grobeisensorten, die schon früher geschützt, vorübergehend aber freigegeben worden waren. Der Abbau der Massnahme hat also seit Frühjahr 1923 nur unwesentliche Fortschritte gemacht. Der Grund hierfür liegt aber nicht «twa im mangelnden Willen, diesen Abbau nach Möglichkeit zu fördern, wohl aber hat uns die in Abschnitt I geschilderte Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in wichtigen valutaschwachen Staaten aller Grundlagen beraubt, die für ein

316 halbwegs zuverlässiges Urteil über die Abbaumöglichkeit der einen oder andern Zollposition unerlässlich sind. Unzweifelhaft haben Materialpreise und Löhne im valutaschwachen Ausland sich in den letzten Monaten unsern Ansätzen erheblich genähert, und es hat somit im allgemeinen auch eine Annäherung der direkten Produktionskosten stattgefunden. Dabei existieren aber ganz gewaltige Unterschiede je nach Branche, Ort und Zeitpunkt.

Dazu kommen auf der einen Seite die in weitem Umfange durchgeführte Kündigung der pfandversicherten und andern Anleihenund deren Rückzahlung mit wertlosem Papier, wodurch eineentsprechende Entlastung der industriellen Betriebe von Kapitalzinsen eingetreten ist, auf der andern Seite die gewaltige Erhöhung der Unkosten durch die Mehrarbeit, die das beständigeÄndern der Löhne und Einheitspreise verursacht. Der rasendeZerfall einzelner Währungen zwang dazu, disponible Beträge sofort in fremden Devisen, oder, wenn das nicht möglich wary in Waren anzulegen. Der normale Einkauf von Rohstoffen und Halbfabrikaten mittels Abschlüssen auf längere Zeit hat aufgehört ; man kauft, sobald man Geld hat, Tag für Tag. Denn die bedeutenden Mehrkosten dieses Verfahrens werden reichlich aufgewogen durch die Umwandlung von Papiergeld in wertbeständige Waren. Zieht man noch die grossen Schwankungen in Betracht, denen einzelne Währungen in den betreffenden Staaten selbst und gegenüber dem Auslande unterworfen sind: (am 20. August 1923 galt beispielsweise der Schweizerfranken in Frankfurt 740,000 Mark, in Berlin 520,000 Mark; vom 19./21. September fiel das englische Pfund in Berlin von 1800auf 500 Millionen Mark; am 18. Oktober notierte der Dollar in Berlin zuerst 8 Milliarden, sank dann auf 4 Milliarden, um am folgenden Tag auf 30 Milliarden heraufzuklettern etc.), so ist e& verständlich, wenn jede vernünftige P r e i s b e r e c h n u n g nachgerade unmöglich und durch eine von den verschiedensten Faktoren beeinflusste S p e k u l a t i o a abgelöst worden ist. Die Lageist im Laufe dieses Jahres ausserordentlich kompliziert und verworren geworden. Früher war es ausschliesslich der Unterschied zwischen der innern und äussern Kaufkraft der Valuten, der für die Unterbietungsmöglichkeit der betreffenden Staaten massgebend war, und da sich dieser Unterschied nur langsam änderte, konnteer periodisch
festgestellt werden und als Massstab für die Beurteilung der Lage dienen. Heute ist das nicht mehr möglich, denndie Verhältnisse wechseln so rasch und sind innerhalb der einzelnen valutaschwachen Staaten so verschieden, dass allgemeine und zuverlässige Schlüsse auf die Unterbietungsmöglichkeit einstweilen nicht mehr gezogen werden können. Dies gilt auch ganz

317

speziell bezüglich der Preise, die für Warenlieferung nach der Schweiz gestellt werden, und bei denen spekulative, von den Produktionskosten unabhängige Faktoren eine immer grössereRolle spielen.

Nun ist aber doch anzunehmen, dass die gegenwärtigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im valutaschwachen Ausland nicht allzu lange andauern. Sobald das gegenwätige Chaoseinigermassen geordneten Verhältnissen Platz macht und sobald das fast völlig entwertete Papiergeld durch eine mehr oder weniger stabile Währung ersetzt sein wird, dürften die Jagd nach Devisen und die Warenflucht abflauen und die Preise nach und nach wieder auf der Basis der Gestehungskosten aufgebaut werden.

Dann wird wieder eine zuverlässigere Beurteilung der Lage möglich sein, und diese wird mit grösster Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die ausländischen Produktionskosten sich den unsrigen ungefähr in dem Masse nähern, als dies in absehbarer Zeit überhaupt zu erwarten steht.

Wir beurteilen die heutige Lage also so, dass zwar daseigentliche Valutadumping im Schwinden begriffen ist, dass aber die Spekulation in allen möglichen Formen die Auswirkung diese» Ausgleiches der Produktionskosten einstweilen verhindert. Diese Auffassung wird auch gestützt durch die Tatsache, dass die bei der Sektion für Ein- und Ausfuhr des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eingelangenden Gesuche für Einfuhr von Waren aus valutaschwachen Staaten seit einiger Zeit beständig zunehmen. Im Oktober 1923 wurden rund 17,000 Gesuche bewilligt gegenüber 15,000 im Oktober 1922 und gegenüber einem.

Durchschnitt von rund 14,000 Gesuchen in den ersten neun Monaten des Jahres 1923. Es besteht also zurzeit ein sehr starkesInteresse am Import von Valutawaren.

Seitens der geschützten Industrien wird jeweilen auf die Tatsache hingewiesen, dass die Einfuhr nicht nur aus den hochvalutarischen Ländern, sondern auch aus Frankreich, Italien und Belgien fast vollständig frei sei, was für die einheimische Industrie eine äusserst schwere Konkurrenz bedeute angesichts des eingetretenen Rückgangs der Valuten dieser Länder.

V.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen kommen wir zum Schlüsse, dass eine Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921, dessen Wirksamkeit am 31. März 1924 abläuft, notwendig ist. Eine Beschlussfassung darüber sollte in der Dezembersession stattfinden, weil einige Monate zum voraus feststehen muss, welche Einfuhrregelung nach dem 31. März Platzt

318

greift. Würde hierüber Unsicherheit bestehen, so würde der Handel, in Erwartung der Grenzöffnung, mit Bestellungen bei der Industrie zurückhalten, und die Massnahme würde zur Hauptsache ihrer Wirkung beraubt.

Wir halten dafür, dass eine Verlängerung bis zum 31. März 1925 stattzufinden hat, und zwar aus folgendem Hauptgrund: Erfahrungsgemäss ist die Beschäftigung der Industrien immer im Winter am schlechtesten. Der endgültige Wegfall des bisherigen Schutzes wird selbstverständlich für eine Reihe von Branchen eine Verschärfung der Situation und eventuell ein Steigen der Arbeitslosigkeit bringen. Dieser Übergang wird von der Volkswirtschaft im Frühjahr leichter als im Winter zu ertragen sein.

Selbstverständlich bedeutet eine Verlängerung des Ermächtigungsbeschlusses nicht, dass die bestehenden Einfuhrbeschränkungen bis zum Zeitpunkt der allgemeinen Aufhebung bestehen bleiben. Das Volkswirtschaftsdepartement wird wie bisher die geschützten Industrien beständig kontrollieren und eine generelle Einfuhrbewilligung erteilen oder dem Bundesrat die völlige Aufhebung des Einfuhrschutzes beantragen, sobald ihm die Voraussetzungen dazu als gegeben erscheinen. Die Handhabung der Einfuhrbeschränkung im abgelaufenen Jahr hat Ihnen auch gezeigt, dass der Bundesrat nur sehr ausnahmsweise zu neuen Einschränkungen gegriffen hat.

Wir stellen Ihnen deshalb den A n t r a g , die Wirkung des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss bis zum 31. März 1925 zu verlängern und ersuchen Sie, die Vorlage in der Dezembersession zu behandeln.

Im weitern beantragen wir Ihnen, Sie möchten vom Bundesratsbeschluss betreffend die Beschränkung der Einfuhr vom 23. Oktober 1923 (siehe Beilage) in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

319

.(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1923, beschliesst: Art. 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr*) wird bis zum 31. März 1925 verlängert.

Art. 2. Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

320 Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 23. Oktober 1923.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, gestützt auf den durch Bundesbeschluss vom 26. April 1923*) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr**) und die am 14. März 1921 erlassene Vollziehungsverordnung***), beschliesst: Art. 1. Bis auf weiteres ist die Einfuhr folgender Warengattungen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht : Felchen aller Art aus dem Bodensee über die deutsche und österreichische Grenze, ex Zolltarifnummer 87 a.

Für die unterm 24. Mai 1921 beschränkten Dreschmaschinen der Position 893 b wird die Gewichtsgrenze von 3000 auf 4000 kg erhöht.

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 29. Oktober 1923 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit seinem Vollzug betraut.

Die Behandlung der Einfuhrgesuche wird dem Bureau für landwirtschaftliche Produkte und der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Volkswirtschaftsdepartements übertragen.

B e r n , den 23. Oktober 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIX, S. 115.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

***) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 20. November 1923.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

1790

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1923

Date Data Seite

309-320

Page Pagina Ref. No

10 028 891

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.