761 # S T #

Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

Provisorische Instruktionen betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in China, erlassen vom Bundesrat am 3, April 1922 und 18. August 1923, Kraft der Erklärung im Anhang zum Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik China, abgeschlossen am 13. Juni 1918, werden die in China ansässigen Schweizerbürger zukünftig direkt den Konsulargerichten ihres Vaterlandes unterstehen und die Exterritorialitätsvorrechte gemessen, welche ihnen bis jetzt nur in ihrer Eigenschaft als Schutzgenossen einer fremden Macht in China gewährt worden sind.

Die endgültigen Vorschriften über die vollständige Organisation dieser Gerichtsbarkeit in China -werden erst ausgearbeitet werden nach Eingang eines Berichtes des schweizerischen Generalkonsuls in Shanghai über die Art und Weise, wie die Konsulargerichte in China ihre Tätigkeit ausüben, sowie über die Rechte, auf welche die Schweiz in Anwendung der Meistbegünstigungsklausel Anspruch erheben kann. Unterdessen wird die Konsulargerichtsbarkeit provisorisch nach folgenden Instruktionen ausgeübt:

I. Zuständigkeit ratione loci, Die in China wohnenden und in den Registern des Generalkonsulates eingeschriebenen Schweizerbürger sind der Zivilgerichtsbarkeit, der Strafgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit des schweizerischen Generalkonsuls in Shanghai unterstellt. Diese Gerichtsbarkeit ist obligatorisch für alle Schweizer, die ihren Wohnsitz in der Stadt Shanghai selbst, in den 8 Provinzen King-Su, NganHwei und Tche-Kiang haben, sowie auch für diejenigen, die in Kanton und im Bezirk des schweizerischen Konsulates in Kanton ansässig sind. Sie ist fakultativ für die in andern Provinzen der Republik China wohnhaften Schweizer.

Der Sitz des Konsulargerichts befindet sich auf dem Generalkonsulat in Shanghai. Der Generalkonsul ist ermächtigt, die Ausübung seiner streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Honorarkonsul der Schweiz in Kanton zu übertragen, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, welche die in Kanton oder in den 5 Provinzen Yunnan, Kwangsi, Kwangtung, Fukien und Kweichow ansässigen Schweizer interessieren; falls die Organisation eines Konsulargerichts

762

in Kanton unmöglich wäre, kann der Generalkonsul ausnahmsweise am Sitze des Schweizerkonsulats in Kanton Recht sprechen.

Ziffer VI der provisorischen Instruktionen über die Rekursmittel ist anwendbar auf die Entscheidungen des Konsulargerichts in Kanton.

II. Zuständigkeit ratione personae.

Zivilrechtlich unterstehen der schweizerischen Konsulargerichtsbarkeit die Streitigkeiten zwischen Schweizerbürgern, sowie diejenigen zwischen Ausländern (gleichgültig, ob sie auf eine andere Konsulargerichtsbarkeit Anspruch haben oder nicht) oder Chinesen einerseits, und Schweizern anderseits, wenn letztere die im Prozess beklagte Partei sind und nicht ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Gerichtsbarkeit angenommen haben. Die Streitigkeiten, in welchen ein Schweizer Kläger ist, müssen vor das Konsulargericht der beklagten Partei gebracht werden, wenn diese in Gerichtssachen einer andern Konsulargerichtsbarkeit untersteht und, falls dies nicht der Fall ist, vor das Örtliche oder vor das gemischte Gericht, welches in China der Gerichtsstand für den Beklagten ist.

Auf strafrechtlichem Gebiet entscheidet das Konsulargericht über alle Angelegenheiten, insoweit der Angeschuldigte die schweizerische Nationalität besitzt.

III. Zuständigkeit ratione materia;.

Das Konsulargericht ist zuständig, alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zu entscheiden, Inbegriffen die Streitigkeiten über Grundrechte, die in China bestehen, sowie handelsrechtliche Streitigkeiten und solche, die von Schuldbetreibung und Konkurs herrühren.

Strafrechtlich erstreckt sich die Zuständigkeit des Konsulargerichts auf Delikte, die in China begangen worden sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, welche nach dem Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 185S (Art. 73 ff.) und nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22, März 1893/6. Oktober 1911 (Art. 107ff. ' und 125) der Gerichtsbarkeit der Bundesassisen oder des Bundesstrafgerichts unterstehen.

Das Konsulargericht urteilt ebenso in allen Polizeiübertretungen, die von seiner Gerichtsbarkeit gemäss diesen Instruktionen obligatorisch unterstellten Schweizern gegen städtische Bestimmungen und örtliche Gebräuche begangen worden sind. Obwohl der Generalkonsul mit der Oberaufsicht über die schweizerische Kolonie in China betraut ist, wird er keine Ausweisungen aussprechen.

763

IT. Anzuwendendes Recht.

Zivilrechtlich wird das Konsulargericht die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches, des schweizerischen Obligationenrechts, sowie alle andern Bestimmungen des eidgenössischen Zivilrechtes anwenden. Wenn es sich um Vorschriften handelt, die noch dem kantonalen Becht unterstehen, so müssen für das Personenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht die Gesetze des Heimatkantons des Interessenten angewendet werden, und zwar in dem Masse, in welchem Art. 28 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter die Anwendung des Heimatrechts vorsieht ; dagegen sind das bernische Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911, sowie die bernischen Gesetze, auf welche es Bezug nimmt, anwendbar auf die andern Gebiete des noch nicht vereinheitlichten Zivilrechtes in dem Masse, als sie in der Schweiz dem Gesetz des Wohnsitzes unterstehen (z. B. die Zecbschulden, die öffentliche Versteigerung, die Edition von Urkunden oder beweglichen Sachen, die öffentliche Beurkundung durch den Konsul usw.), Das Gericht kann in angemessener Weise örtliches Gewohnheitsrecht anwenden, wenn, in Anbetracht der besondern Umstände eines gegebenen Falles, ihm dies gerecht oder angebracht erscheint. Bei Gesetzeskonflikten muss das ausländische Eecht angewendet werden in dem Masse, in welchem dies vorgeschrieben wird durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrochtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, durch die internationalen Übereinkommen und durch die gebräuchlichen Grundsätze des internationalen Privatrechts.

Was die Form anbetrifft, so sind die letztwilligen Verfügungen, die Erbverträge und die Schenkungen von Todes wegen gültig, wenn sie dem Hecht des Ortes entsprechen, wo die Urkunde errichtet worden ist (bernisches Eecht, wenn sie vom Konsul errichtet worden ist) oder dem Eecht des Wohnortes, den der Erblasser bei der Aufstellung des Dokumentes hatte oder dem Eecht seines letzten Wohnsitzes oder demjenigen seines Heinaatkantons. Die Form der übrigen Urkunden richtet sich entweder nach dem Gesetz des Ortes, wo sie errichtet worden sind (bernisches Eeoht, wenn die Urkunde vom Konsul errichtet worden ist) oder nach dem Gesetz des Heimatkantons der Parteien; wenn
diese letztern nicht in demselben Kanton heimatbereehtigt sind, so ist die Urkunde gültig, soweit dies die Form anbetrifft, sobald sie dem Gesetz des Heimatkantons einer der Parteien entspricht.

764

Für den Zivilprozess machen sinngemäss die Bestimmungen des bernischen Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung vom 7. Juli 1918 Eegel, soweit sie mit der Organisation und der Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit in China vereinbar sind.

Die Ablehnung des Konsuls durch dio Parteien ist nicht gestattet, ausser in den Angelegenheiten, die direkt seine eigene Person betreffen; und diese müssen vor das Gericht des Heimatkantons des Konsuls gebracht werden; die Ablehnung der Beisitzer bleibt möglich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, Die Vollstreckung ausländischer Urteile wird verweigert, auch wenn die Bedingungen des Art. 401 des Zivilprozessrechts^ des Kantons Bern gegeben sind, falls feststeht, dass der Staat, dem das urteilsprechende Gericht angehört, den von schweizerischen Gerichten ausgesprochenen Urteilen keine Gegenseitigkeit gewahrt.

Auf strafrechtlichem Gebiete wendet das Konsulargericht den Vorentwurf zu einem eidgenössischen Strafgesetzbuch an, so wie er im Bundesblatt von 1918 veröffentlicht worden ist (Bd. IV, S. 103 ff.).

Handelt es sich um Polizeiübertretungen, werden die städtischen Bestimmungen, die von den zuständigen Stadträten in China erlassen worden sind, angewendet, sowie die Eeglemente der chinesischen Seezollverwaltnng oder anderer chinesischer Behörden, welchen sich exterritoriale Fremde anerkanntermassen zu unterwerfen haben.

Das Gericht wird sich, soweit es ihm gerecht oder angebracht erscheint, an die örtlichen Gebräuche halten.

Für das Strafprozessrecht machen sinngemäss die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung (Bundesgesetz vom 28. Juni 1889) Eegel, soweit sie mit der Organisation und der Ausübung der Konsulargorichtsbarkeit in China vereinbar sind.

V. Organisation des Konsulargerichts.

Das Konsulargericht besteht entweder aus dem Konsul als alleinigem Bichter oder aus dem Konsul und zwei Beisitzern; im letztern Pali wird das Gericht vom Konsul präsidiert.

Die Beisitzer und eine entsprechende Anzahl von Ersatzmännern, die aus den Mitgliedern der Schweizerkolonie gewählt werden, werden für unbestimmte Zeit provisorisch vom eidgenössischen Politischen Departement auf Vorschlag des Generalkonsuls bezeichnet; Beisitzer und Ersatzmänner werden bei der ersten Gerichtssitzung, der sie beiwohnen, vom Konsul vereidigt ; für jeden Sitzungstag werden sie nach Art. 107, Ziff. 14, des Konsxjlarreglementes von 1919 entschädigt.

765 Dem Konsulargerieht ist immer ein Gerichtsschreiber zugeteilt, der aus dem Kanzleipersonal des Konsulates gewählt wird, damit er sieh unter der direkten und disziplinarischen Gewalt des Konsuls befindet.

Die Verhandlungen können in den drei schweizerischen Nationalsprachen und in englischer Sprache geführt werden. Der Konsul übt die Gerichtspolizei aus.

Bevor eine Angelegenheit vor das Konsulargerieht gebracht wird, findet eine Vermittlungsverhandlung statt, in welcher der Konsul sich bemüht, die Parteien zu eiaem gütlichen Vergleich zu bringen.

In Zivil- und Handelssachen entscheidet der Konsul als einziger Eichter über alle Angelegenheiten, deren Streitwert am Tage der Klageerhebung höchstens dem Wert von 800 Schweizerfranken entspricht, sowie über diejenigen, deren Streitwert unbestimmt ist, da er nicht in Geldwert ausgedrückt werden kann (Fragen des Personenund Familienstandes). Der Konsul übt allein das Amt eines Betreibungsbeamten für Schuldbetreibung und Konkurs aus und entscheidet allein über Begehren auf Arreste, auf Rechtsöffnungen und auf Austreibung bei Miet- und Pachtverträgen.

Das Konsulargerieht, in der Zusammensetzung als Kollegialgerichtshof, entscheidet in allen andern zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten, sowie in Streitigkeiten, unabhängig von ihrem Wert, welche durch eine Entscheidung des Konsuls als Betreibungsbeamter für Schuldbetreibung und Konkurs hervorgerufen worden sind (Arrestaufhebungsklagen, Einspruch gegen den Kollokationsplan, Vindikationsklage für gepfändete Gegenstände).

Falls die Parteien sich auf ein schiedsrichterliches Verfahren geeinigt haben, ist der Konsul verpflichtet, das Amt eines Schiedsrichters anzunehmen, wenn wenigstens eine der Parteien die schweizeriche Nationalität besitzt, mit Ausnahme immerhin der Rechtsstreitigkeiten zwischen Schweizern und Chinesen.

Auf strafrechtlichem Gebiet entscheidet der Konsul als Einzelrichter bei allen Polizeiübertretungen. Die Vergehen dagegen und die Verbrechen werden sofort vor das Konsulargerieht gebracht, das aus dem Konsul und zwei Beisitzern besteht.

Der Konsul übernimmt das Amt des Untersuchungsrichters, erlässt die Haftbefehle und entscheidet darüber, ob die Angeschuldigten in Anklagezustand zu versetzen sind. Das Amt des Auditors fällt weg. Die Anklagerede wird ersetzt dadurch, dass in der Gerichtssitzung die vom Konsul aufgesetzte Anklageschrift vorgelesen wird.

766

TI. Reknrsmittel.

Alle zivil- und strafrechtlichen Urteile des Konsulargerichts, ob sie vom Einzelrichter oder vom Konsul und zwei Beisitzern herrühren, ergehen in erster und letzter Instanz und sind sofort vollstreckbar.

Die Parteien können lediglich administrative Klagen beim Bundes* rat anbringen, wenn sie finden, dass der Konsul nicht in Übereinstimmung mit seinen Instruktionen gehandelt hat. Wenn beim Bundesrat eine Klage gegen ein Urteil des Konsulargerichta vorgebracht worden ist, so wird er sich auf die Untersuchung beschränken, ob der Gerichtshof in richtiger und gesetzlicher Weise vorgegangen ist, sowie darauf, nötigenfalls gegen die schuldigen Beamten disziplinarische Massregeln zu ergreifen; er kann nicht ein zweites Mal eine Angelegenheit entscheiden, weder materiell, noch formell.

TU. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesrates vom 29. März 1921 übt der Generalkonsul das Amt eines Zivilstandsbeamten für ganz China aus, mit Ausnahme der fünf Provinzen Yunnan, Kwangsi, Kwangtung, Fukien und Kweichow; jedoch sind nur die Schweizer, die in der Stadt Shanghai wohnen, verpflichtet, sich in dieser seiner Eigenschaft an ihn zu wenden. In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesrates vorn 12. Mai 1922 übt der Honorarkonsul das Amt eines Zivilstandsbeamten für die Stadt Kanton aus, sowie für die Provinzen Yunnan, Kwangsi, Kwangtung, Pukieu und Kweichow; einzig die in der Stadt Kanton wohnenden Schweizer sind verpflichtet, sich in dieser seiner Eigenschaft an ihn zu wenden.

Der Konsul übt ausserdem die Gerichtsbarkeit aus über alle nichtstreitigen Angelegenheiten, wenn alle Parteien die schweizerische Nationalität haben; er ist zuständig, öffentliche Urkunden über Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden aufzusetzen; er sorgt für die Führung eines Handelsregisters und eines Güterrechtsregisters und er bewerkstelligt auf die Weise, die ihm am geeignetsten erscheint, die Veröffentlichung der Eintragungen, die vorgenommen worden sind. Das Grundbuch wird gemäss den Ortsgebräuchen gefuhrt.

Das Konsulargericht in Vollsitzung versammelt, bildet die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde,

767

VIII. Schutzgenossen, Der Generalkonsul gewährt seinen Schutz weder Fremden, die Staaten angehören, -welche in China ein Recht auf Konsulargerichtsbarkeit haben oder ein solches nicht haben, noch Personen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen.

-Ä (Vom 24. August 1923.)

Die chilenische Regierung hat dem am 8. Mai 1923 zum schweizerischen Honorargeneralkonsul in Santiago ernannten Herrn Albert Kupfer, von Bern, das Exequatur erteilt.

(Vom 29. August 1923.)

Das Exequatur wird erteilt: a. dem zum Konsul der Niederlande in Davoa ernannten bisherigen Vizekonsul Herrn Dr. F. Sonies; b, dem zum Konsul der Niederlande in Lugano ernannten Herrn Baron K. G. W. van Wassenaer.

Als Vertreter der Chambre Suisse de l'Horlogerie in der Aufsichtskommission zur Durchführung des Bundesratsbeschlusses betreffend eine ausserordentliche Bundeshilfe für die schweizerische Uhrenindustrie wird an Stelle des verstorbenen Herrn Nationalrat Mosimann gewählt: Herr E, Tissot, derzeit Präsident der Kammer.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: l, dem Kanton Bern: a, zuhanden des Herrn Jakob Teuscher-Martig, Landwirt, in Zweisimmen, an die zu Fr. 28,000 veranschlagten Kosten für Verbesserungen auf den Alpen Gugglen- und Treuthardsvorsass, Gemeinde Saanen, 15 °/o, im Maximum Fr. 4200 j b. an die zu Fr. 138,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Weidweges auf .,,Pâturage de la Côte du Droit", Gemeinde Villeret, Bezirk Courtelary, 25 % im Maximum Fr. 34,500 ; c. an die zu Fr. 63,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Wirtschaftsweges auf dem vom Staat zur Errichtung einer Arbeitsanstalt erworbenen Land auf dem Tessenberg, in den Gemeinden Prêles und Nods, 25 % im Maximum Fr. 15,900;

768 2, dem Kanton Baselland an die zu Fr. 255,000 veranschlagten Kosten für Meliorationen in den Flurabteilungen Hexmatt-Zweien-Heulenloch-Berg-Kunimatt, Gemeinde Pratteln, 25 bis 30 % im Maximum Fr. 75,615 ; 3, dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 90,000 veranschlagten Kosten der Durchführung der Güterzusammenlegung in der Bergwiese ,,Suvretta", Gemeinde 8t. Moritz, 30 % im Maximum Fr. 27,000 ; 4, dem Kanton Aargau an die zu Fr. 305,500 veranschlagten Kosten für Meliorationen im ,,Ruckfeld", Gemeinden Ober- und Unterendingen, 25 bis 30 % im Maximum Fr. 89,125; 5, dem Kanton Tessin an die zu Fr. 145,000 veranschlagten Kosten für Güterzusammenlegung und Urbarisierungsarbeiten in der Gemeinde Cavagnago, 25 bis 35 % im Maximum Fr. 50,200 ; 6, dem Kanton Wallis an die zu Fr. 272,000 veranschlagten Kosten für die in der Gemeinde Conthey zu erstellenden Bewässerungsanlagen von Conthey und Aven, 25 °/o, im Maximum Fr. 68,000.

"Wahlen.

(Vom 29. August 1923.)

Finanzdepartement, Steuerverwaltung.

II. Kontrollbeamter : Zipf, Georg Emil, von Basel, provisorischer Beamter der eidg. Steuer Verwaltung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.09.1923

Date Data Seite

761-768

Page Pagina Ref. No

10 028 814

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.