431 # S T #

1751

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 45 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 9. Juni 1923.} Die Landsgerneinde des Kantons Glarus vom 6. Mai 1923 nahm gemäss Antrag des Landrates eine Abänderung des Art. 45 der Kantonsverfassung an, für die der Regierungsrat die eidgenössische Gewährleistung nachsucht. Die abgeänderte Bestimmung lautet in ihrer bisherigen und in der neuen Fassung folgeudermassen : Verfassungstext vom 22, Mai 1887 : Fassung vom 6. Mai 1923: Um dem Landrate eine rechtUm dein Landrate eine rechtzeitige Vorberatung der Lands- zeitige Vorberatung der Landsgemeindegeschäfte zu ermög- gemeindegeschäfte zu ermöglichen, ist alljährlich spätestens lichen, ist alljährlich spätestens Mitte Dezember durch den Re- Mitte, Oktober durch den Regierungsrat eine Einladung im gierungsrat eine Einladung im Amtsblatte zur Einreichung all- Amtsblatte zur Einreichung allfälliger Anträge (Art. 24) zu fälliger Anträge (Art. 243 zu veröffentlichen, und zwar mit veröffentlichen, und zwar mit Fristansetzung bis Ende des Fristansetzung bis 1. November.

gleichen Monats. Eingaben, wel- Eingaben, welche nach Ablauf che nach Ablauf dieser Frist dieser Frist eingehen, dürfen eingehen, dürfen für die nächste für die nächste ordentliche ordentliche Landsgemeinde nicht Landsgemeinde nicht mehr berücksichtigt werden.

mehr berücksichtigt werden.

Die Eingaben müssen in Schrift Die Eingaben müssen in Schrift verfasst werden, den Antrag be- verfasst werden, den Antrag bestimmt und mit den Erwägungs- stimmt und mit Erwägungsgründen begleitet enthalten und grflnden begleitet enthalten und vom Eingeber unterzeichnet sein. vom Eingeber unterzeichnet sein.

432

Nach Art. 24 der Glarner Verfassung steht jedem Aktivbürger das Recht zu, nach Massgabe von Art. 45 ,,Antrage an das Landsgemeindememorial zu stellen, an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehrena. Die Abänderung des Art. 45 hat lediglich eine Verkürzung der Frist zur Binreichung von Anträgen zuhanden der Landsgemeinde zum Gegenstand; solche Anträge mussten für die regelmässig im Mai stattfindende Landsgemeinde bisher bis Ende Dezember, sie müssen künftig bis 1. November des Vorjahres eingereicht werden. Nach dem Bericht des Landrates wurde die Neuerung veranlagst durch die Erfahrung, dass öfters die Zeit vom Januar bis zur Landsgemeinde ' im Mai zur gründlichen Beratung der Anträge im Regierungsrat und im Landrat kaum ausreichte.

Vom Standpunkt des Bundesrechts konnte die Partialrevision lediglich zu der Frage Anlass geben, ob die Verkürzung der Frist zur Stellung von Anträgen zuhanden der Landsgemeinde die Ausübung des in Art. 24 der Kantonsverfassung dem Aktivbürger zugesicherten Vorschlagarechtes allzusehr einschränke und sich demzufolge mit jener ebenfalls der Gewährleistung des Bundes teilhaftigen Verfassungsvorschrift nicht wohl vereinbaren lasse.

Allein dies könnte nicht mit Fug behauptet werden. Eine zeitliehe Begrenzung des Antragsrechts jeweilen für die nächste Landsgemeinde ist zur Wahrung einer sorgfältigen Vorbereitung der Anträge unerlässlich, und es erscheint schon fraglich, ob in der Zurückstellung von Vorschlägen, die nach einem bestimmten Termin eingereicht werden, auf die übernächste Landsgemeinde überhaupt eine wirkliche Schmälerung des Vorschlagsrechts, das an sich unangetastet bleibt, erblickt werden könnte. Das wäre jedenfalls nur bei einer allzu engen, sachlich nicht gerechtfertigten Befristung anzunehmen. Allerdings ist nun Glarus in dieser Hinsicht erheblich weiter gegangen als andere Landsgemeindekantone, die Volksbegehren noch bis zum 1. Januar (Obwalden, Art, 26 der Verfassung), 15. Februar CNidwalden, Art. 41) oder gar bip Ende März (Uri, Art. 28) für die Frühjahrs-Landegememde zulassen. Aber gerade die Tatsache, dass die bisherigen Erfahrungen das Bedürfnis nach einer Änderung gezeitigt haben, vermag diese sachlich zu rechtfertigen, und es lasst sich nicht sagen, dass eine bis zum 1. November verkürzte Frist zur wirksamen Ausübung des Vorschlagsrechts geradezu ungenügend wäre.

Unseres Eraohtens steht daher der abgeänderte Art. 45 sowohl mit der Kantons- als mit der Bundesverfassung im Einklang.

433

Wir beantragen, ihm durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 9. Juni 1923.

Im Namen des schweb. Bundesrates, Der Bundespräsident: Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des Art. 45 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1923 über die Gewährleistung der Abänderung des Art. 45 der Verfassung des Kantons Glarus, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmuung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der von der Landsgemeinde vom 6. Mai 1923 beschlossenen Abänderung des Art. 45 der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des Art. 45 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 9. Juni 1923.}

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

1751

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1923

Date Data Seite

431-433

Page Pagina Ref. No

10 028 742

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.