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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Eisenbahngesellschaft Nyon-St. Cergue-Morez, in Nyon, hat das Gesuch gestellt, es sei ihr zu bewilligen, die Linie NyonSt. Cergue-Morez in einer Gesamtlänge von 27,303 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen je im I. Range zu verpfänden zur Sicherstellung: 1. eines Anleihens von Fr. 550,000 und 2. eines solchen von Fr. 220,000, welche zur Rückzahlung von Schulden verwendet worden sind.

Wo die Linie auf öffentlichem Boden oder auf demjenigen der schweizerischen Bundesbahnen angelegt ist,' wird das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrische Leitung, nicht aber auch den Boden ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 10. November 1923 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Oktober 1923.

Der Sekretär des eidgenössischen Eisenbahndepartements: Dr. 0. Leimgruber.

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die kommende Winter- sowie die nächste Sommorsaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Dezember 1923 bis 29. Februar 1924 und vom 15. Juli bis 15. September 1924 geöffnet sein.

Während diesen Perioden können aus dem Ausland nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollbehandlung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 18. Oktober 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann

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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzem,

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Glanzmann Christian, von Entlebuch (Luzerri), geboren am 19. April 1863, welcher unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung (vom 13. Juni 1911) Verwirkung seiner ihm aus dem Unfalltode seines Sohnes Christian zustehenden Versicherungsansprüche eintritt.

Schweizerische Unfall Versicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

L u z e r n , den 19. Oktober 1923.

(1.)

Rückgabe der Kaution an die Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft in Hamburg.

° Die Kamburg-Bremer Feuervefsicherungsgeselischaft in Hamburg hat ihren schweizerischen Versicherungsbestand an Feuerund Einbruchdiebstahl-Versicherungen auf andere konzessionierte Versicherungsgesellschaften übertragen. Die Direktion der Hamburg-Bremer erklärt, dass sie ihre Verbindlichkeiten aus dem Schweizergeschäft vollkommen erfüllt hat und stellt das Gesuch um Rückerstattung der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Betrage von Fr. 104,000 Nominalwert.

Gemäss Art. 9, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 wird das Begehren der ,,Hamburg-Bremer" öffentlich bekanntgemacht. Einsprachen mit Begründung gegen die Herausgabe der Kaution sind bis zum 30. März 1924 dem eidgenössischen Versicherungsamte in Bern einzureichen.

B e r n , den 20. September 1923.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

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24.10.1923

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