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Bundesversammlung.

Die gesetzgebenden Räte der Eidgenossenschaft sind am Montag den 3. Dezember 1923, abends 18 Uhr, zur ordentlichen Wintersession zusammengetreten.

Im N a t i o n a l r a t e hielt der abtretende Präsident, Herr Jenny, folgende Ansprache: Vor rund 75 Jahren, am 22. September 1848, schloss die eidgenössische Tagsatzung ihre letzte Session und ihre auf Jahrhunderte zurückreichende Wirksamkeit. In Ernährung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 12. September 1848 stellte sie fest, dass die in Frage liegende Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft von 15 ganzen. Kantonen und einem Halbkanton, welche zusammen eine Bevölkerung von 1,897,857 Seelen, also die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung und der Kantone repräsentierten, angenommen worden sei.

Am 6. November 1848 fand in Bern die feierliche Eröffnung der aus dem neuen Bundesstaate hervorgegangenen, nach dem Zweikammersystem gewählten eidgenössischen Bäte statt, wobei der Ständerat im bisherigen Tagsatzungssaale au der Zeughausgasse, der Nationalrat im Kasino, auf dem Platze des heutigen Parlamentsgebäudes, tagte.

Die alternde Eidgenossenschaft hatte der jungen Schweiz, der lockere Staatenbund dem festgefügten Bundesstaate Platz gemacht.

Tn weiser Vorsicht haben die Staatsmänner, die am Zusammenkommen des gross angelegten Revisionswerkes, der neuen Bundesverfassung, arbeiteten, es verstanden, dem Einheitsgedanken sichere Grundlagen zu schaffen, ohne anderseits das historisch gewordene über Bord zu werfen. Die neue Bundesverfassung brachte einen zweckmässigen Ausgleich zwischen dem in den Vordergrund getretenen Nationalstaat und seinen Gliedern, eine billige, den Verhältnissen angepasste Teilung der Souveränität zwischen Bund und Kantone.

Und was das neue Verfassungswerk besonders wert- und bedeutungsvoll erscheinen Hess, das war die erfreuliche Tatsache, dass dasselbe ohne fremden Einfluss, ohne fremdländische Ein-

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mischung zustande kam. Das grosse Werk war aus dem Volke herausgewachsen. In den trüben Zeiten vorheriger Jahrzehnte, in den Zeiten tiefster Demütigung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach den schlimmen Erfahrungen innerer Zerrissenheit und Zwistes, hatte der Gedanke der Zusammengehörigkeit, der Gedanke nach engerem Zusammenschluss der einzelnen Teile zu einem organisierten Ganzen und nach einheitlicher und zielbewusster Leitung desselben, der Gedanke näherer Verbrüderung aller Schweizer zu einem Volke und zu einem fruchtbaren Zusammenwirken immer tiefere Wurzeln geschlagen.

Die Proklamation des neuen Buadesstaates war die Proklamation eines freien und selbständigen Volkes.

Wenn dem Verfassungswerke noch Mängel anhaften mochten, und namentlich die Bestimmungen über das Militärwesen und Justizwesen nur als halbe Lösungen bezeichnet werden mussten, so bedeutete dasselbe gegenüber dem Bundesvertrag vom Jahre 1815 einen grossen Fortschritt in der Richtung nach mehr Einheit und Nationalität. Nach der Devise: ,,Das Bessere ist des Guten Feind" haben sich die leitenden Staatsmänner auf das möglich Erreichbare, das Kriterium einer klugen Staatspolitik, geeinigt, um von der neuen Grundlage aus die weitere Ausgestaltung den Bedürfnissen entsprechend vorzubereiten und auf dem Wege der Revision, welches Recht in erleichterter Form, mit der Mehrheit des Volkes, in der Bundesurkunde vorgesehen war, durchzuführen.

Ausschliesslich der Leitung des Bundes wurde unterstellt das Zollwese.n, das Postwesen, das Münzwesen, Mass und Gewicht.

Gewährleistet wurde die Pressfreiheit, das Vereinsrecht, das Petitionsrecht, das Recht der freien Niederlassung und die freie Ausübung des Gottesdienstes der anerkannten christlichen Konfessionen. Als oberster Grundsatz wurde aufgestellt: Behauptung der Unabhängigkeit nach Aussen und Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Förderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

Die Wechselbeziehungen, wie sich dieselben nach der neuen Ordnung zwischen dem Nationalstaate und seinen Gliedern gestalteten, wirkten anregend und befruchtend für beide Teile, für Bund und Kantone.

Der im Zeichen des Liberalismus, nach representativen Ideen errichtete Bundesstaat, blieb von den Vorgängen in den Kantonen, die in der Richtung der Demokratie sich weiter entwickelten

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und vielfach bahnbrechend vorangingen, nicht unberührt, während anderseits die Ausgestaltung der Bundesinstitutionen auf die Kantone eine glückliche Rückwirkung hatte.

Ebenso kann mit Genugtuung konstatiert werden, dass die Befürchtungen, das Zweikammersystem werde zu Komplikationen in der Geschäftsführung Veranlassung geben, nicht eingetreten sind und dass es dem guten Erfolge zuzuschreiben ist, wenn die Einwände immer mehr zum Stillstand gelangen.

. Dem auf föderativer Grundlage beruhenden Bundesstaat, wo dem nationalen und dem kantonalen Element in gebührender Weise Rechnung getragen wurde, kommt das Verdienst zu, dass das geistige und wirtschaftliche Leben in allen Landesteilon eine gleichmässige Förderung erfuhr und dass durch die gemeinsame Arbeit von Bund und Kantonen der Nationalstaat an Kraft und Ansehen gewonnen hat.

Und dieser Erscheinung, der Idee der politischen Nation, ist eine um so höhere Bedeutung beizumessen, als sie ihren Ausdruck findet in dem Nebeneinanderleben verschiedener Nationalitäten und Kulturen, die sich durch ihr freudiges Zusammenwirken gegenseitig ergänzt und bereichert haben.

Das Schweizervolk und seine Behörden haben nicht unterlassen, die nationale Entwicklung mit dem Fortschritt der Zeit stets in Einklang zu erhalten und dementsprechend die erforderlichen Partialrevisionen in Hinsicht auf bestimmte Staatsaufgaben oder wie im Jahre 1874 durch eine Totalrevision, welch letztere das fakultative Gesetzesreferendum, eine verstärkte Zentralisation im Militärwesen und im Rechtswesen brachte, und "eine weitergehende Vollmacht in volkswirtschaftlichen Dingen einräumte, vorzunehmen.

Mit der zunehmenden Entwicklung des Verkehrswesens und der Fabrikindustrie wurden zugunsten des Verkehrspersonals und der industriellen Lohnarbeiterschaft Gesetze erlassen über Arbeitszeit und Haftpflicht, welch letztere durch die später erlassene eidgenössische Unfall- und Krankenversicherung abgelöst wurde.

Es folgten die Gesetze zur Förderung der nationalen Produktion in Landwirtschaft und Gewerbe und als bedeutsame Marksteine in der späteren Gesetzgebung sind noch zu erwähnen die Eisenbahnverstaatlichung, die Militärorganisation von 1907, die Errichtung einer Nationalbank und die Einführung der schweizerischen Zivilgesetzgebung, und als Konzession an die Demokratie im Jahre 1891 die Verfassungsinitiative.

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Ein Rückblick auf die 75 Jahre, die hinter uns liegen, eröffnet uns das erfreuliche Bild erosthafter, für das Volkswohl erspriesslicher Wirksamkeit. Auf politischem und wirtschaftlichem, auf kulturellem und sozialem Gebiete erblicken wir die gemeinsame und zielbewusste Wahrung und Förderung der Volksinteressen .

Und dankbar dürfen wir heute der Schöpfer der neuen Eidgenossenschaft gedenken, die mit ihrem Weitblick und mit der Frische des nationalen Geistes die soliden Grundlagen zum neuen Bundesstaate legten, aber auch der Männer wollen wir uns dankbar erinnern, welche im Laufe der Jahre am Ausbau des bundesstaatlichen Gebäudes mitwirkten und ihre besten Kräfte im Interesse der Gesamtheit zur Verfügung stellten.

Der neue Bundesstaat hat in den 75 Jahren manchem Sturm standgehalten und dank einer starken zentralen Bundesgewalt nach aussen hat er auch die Erschütterungen des Weltkrieges überstanden. Und wenn auch die durch den Krieg und seine Nachwirkungen eingetretene Schuldenlast lähmend auf unsere Staatsund Volkswirtschaft wirken muss, so werden wir auch diese Hindernisse überwinden, wenn wir uns die Hand reichen zu geineinsamer Arbeit.

Schwerwiegender jedoch und im Vordergrunde der Staatsinteressen stehend, ist unsere durch die gestörte Gleichgewichtslage in Europa veränderte politische Situation, welcher im Interesse der Förderung der selbständigen Entwicklung unseres Staatswesens die grösste Aufmerksamkeit angewendet werden muss.

Mit offenen Augen heisst es in die Zukunft blicken !

Unser Leitstern sei : Alles für das Volk und durch das Volk !

In der Einigkeit liegt unsere Kraft !

Am 30. November ereilte uns die Trauerbotschaft von dem Hinscheide unseres Bundesgerichtspräsidenten, Dr. Franz Schmid, in Lausanne.

Bis in die jüngste Zeit hatte derselbe in voller Kraft und Geistesfrische in einer für das hohe Alter von 82 Jahren seltenen Rüstigkeit seines Amtes gewaltet. Infolge Erkältung hat er sich eine Lungenentzündung zugezogen, welcher er in wenigen Tagen erliegen sollte.

Franz Schmid war 1841 in Altdorf geboren als der Sohn des Herrn Landammann Anton Schmid. Er widmete sich dem

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Studium der Jurisprudenz in Heidelberg, München und Leipzig.

In Heidelberg zum Doktor promoviert, wurde er im Jahre 1865 Landesfürsprech von Uri und erlangte bald eine ausgedehnte Anwaltspraxis.

Seine engere Heimat persäumte nicht, den begabten, arbeitsfreudigen und leutseligen Mitbürger schon frühzeitig in ihren Dienst zu ziehen. Wir finden ihn in jüngeren Jahren als Gemeindepräsident in Altdorf, im Landrat von Uri, wo er bald eine führende Rolle spielte, auch funktionierte er als Staatsanwalt.

Im Jahre 1903 wurde er in die Regierung, im Jahre 1904 zum Landammann gewählt.

Aber auch auf eidgenössischem Gebiet war Franz Schmid berufen, öffentlich hervorzutreten. Das Vertrauen der Landsgemeinde öffnete ihm im Jahre 1882 den Weg in den Ständerat.

1890 erfolgte seine Wahl in den schweizerischen Nationalrat, dem er bis zu seinem Übertritt ins Bundesgericht, also 14 Jahre angehörte.

In den beiden Räten hatte Franz Schmid durch seine reichen Kenntnisse und seine rege Anteilnahme an den Verhandlungen sich eine einflussreiche Stellung errungen.

Die katholisch-konservative Fraktion, deren politische und religiöse Grundsätze der redegewandte Parlamentarier treffend zu vertreten wusste, besass in demselben eine tüchtige Kraft.

Dabei darf lobend erwähnt werden, dass Franz Schmid im weitern die Fähigkeit besass und den Willen hatte, auch den politischen Gegner zu verstehen und damit wesentlich beitrug, die gemeinsame vaterländische Arbeit zu fördern.

Dank seiner Tüchtigkeit, dank aber auch seines persönlichen Wesens und seiner liebenswürdigen Umgangsformen erfreute er sich der Sympathie des Rates.

Auch seine militärische Karriere ist bemerkenswert. Er bekleidete den Grad eines Obersten im Justizstabe. Längere Jahre sass er im Militärkassationsgericht, dem er eine besondere Zuneigung widmete.

Auch auf diesem Gebiete, wie insbesondere in seiner 18jährigen Tätigkeit als Bundesrichter, hat Franz Schmid unserem Lande Dienste geleistet, die unsere volle Anerkennung und unsern Dank verdienen.

58 Jahre ist der Dahingeschiedene im Dienste der Öffentlichkeit gestanden. In allen seinen Stellungen blieb er der Mann

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der rastlosen Arbeit und der gewissenhaften Pflichterfüllung bis an sein Lebensende.

Geehrte Herren Nationalräte, ich lade Sie ein, sich zu Ehren des Dahingeschiedenen von Ihren Sitzen zu erheben.

Zum Präsidenten des Nationalrates wurde sodann gewählt: Herr R a y m o n d E v é q u o z , von Conthey, in Sitten, bisher Vizepräsident. In der Sitzung vom 5. Dezember wurde zum Vizepräsidenten des Nationalrates gewählt : Herr Dr. R o b e r t F o r r e r , von Wattwil, in St. Gallen.

Im S t ä n d e r a t e eröffnete die Session der abtretende Piasi dent, Herr Böhi, mit folgender Ansprache: Meine Herren Ständeräte !

Um die Mitte des laufenden Monats wird der Tag sich jähren, da die Bundesversammlung zum Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichtes für die Jahre 1923 und 1924 in ehrenvoller Wahl erhob : den Nestor des Gerichtshofes, Herrn Bundesrichter Dr. Franz Schmid, von Altdorf.

In jugendlicher Rüstigkeit übernahm der bereits im 82.

Lebensjahre Stehende der Präsidentschaft Würde und Bürde ; aber er sollte nicht mehr bis ganz ans Ziel sie tragen; auf halbem Wege schon trat ihm der Tod entgegen und wehrte ihm, die beiden Jahre seiner Präsidentschaft voll auszuwirken.

Ein vielseitiges und arbeitsreiches Leben hat letzten Freitag, den 30. November, mit dem Hinschiede des Herrn Bundesgerichtspräsidenten Dr. Schmid seinen Abschluss gefunden.

Geboren den 30. September 1841 in Altdorf, als Sohn des Landammanns und Tagsatzungsabgeordneten Anton Schmid, war er schon in jungen Jahren Offizier bei den päpstlichen Truppen, wandte sich dann dem Studium der Rechtswissenschaft in München, Leipzig und Heidelberg zu und praktizierte von 1865 an als Advokat.

In seinem Heimatkanton übertrug ihm das Vertrauen seiner Mitbürger bald alle möglichen Amts- und Ehrenstellen. Er wurde Gemeinderat und Gemeindepräsident von Altdorf, Staatsanwalt, Mitglied des Landrates, der Regierung, Landammann, Präsident der Korporation Uri und Präsident des Erziehungsrates. Über 20 Jahre

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lang gehörte er als einer der gewandtesten Parlamentarier der Bundesversammlung an, von 1882 bis 1890 dem Ständerate, vom Jahre 1890 bis zu seiner Wahl ins Bundesgericht dem Nationalrate. Seit 1891 war er Suppléant des Bundesgerichtes, und im Jahre 1904 wurde er zum Mitglied desselben gewählt.

Auch der Militärjustiz diente er als Grossrichter der 8. Division und später als Mitglied des Militärkassationsgerichtes.

Dr. Schmid genoss in seiner mannigfaltigen öffentlichen Tätigkeit verdientes Ansehen als schlagfertiger Redner, gewiegter und parteitreuer Politiker, unermüdlicher Arbeiter, trefflicher Jurist und gewissenhafter Richter.

Bis in sein hohes Alter bewahrte er seine körperliche Rüstigkeit, geistige Frische und verbindliche Leutseligkeit Ein langes und fruchtbares Tagewerk war ihm beschieden; an einer der höchsten Ehrenstellen des Landes durfte er dasselbe, getragen vom Vertrauen seiner engern und weitern Heimat, verschont von den Beschwerden eines mühseligen Alters, nach kurzer Krankheit beschliessen. Ein ehrendes Andenken bleibt ihm gesichert.

Meine Herren Ständeräte ! Ich ersuche Sie, zu Ehren des Verstorbenen sich von Ihren Sitzen zu erheben.

Meine Herren Ständeräte !

Seit unserer letzten Session haben zwei Ereignisse das Rechtsempfinden des Schweizervolkes stark beschäftigt und peinlich berührt : Das eigenmächtige Vorgehen Frankreichs in der Frage der zollfreien Zonen und das freisprechende Urteil des waadtländischen Geschwornengerichtes in Sachen Conradi.

Das Vorgehen Frankreichs in der Zonenfrage zeigt, welch weite Kluft zwischen den idealen Zielen des Völkerbundes und der rauhen Wirklichkeit noch besteht.

,,Die internationalen Beziehungen auf die Grundlage der Gerechtigkeit und Ehre zu stellen, im Verkehr der Staaten untereinander Gerechtigkeit walten zu lassen und alle vertraglichen Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen"1, gebietet der Völkerbundsvertrag; aber eigenmächtig über vertragliche Rechte der kleinen Schweiz hinwegzuschreiten, erlaubt sich das grosse Frankreich.

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Das Schweizervolk ist schmerzlich enttäuscht, dass die schönen Worte des Völkerbundsvertrages von ihrer Verwirklichung noch so weit entfernt sind ; mit einmütiger Befriedigung dagegen sah es, dass der Bundesrat unser Recht gegenüber dem mächtigen Nachbar mit Entschiedenheit und Würde zu wahren entschlossen ist. Das ist die Lichtseite dieser trüben Episode der Politik der Gegenwart.

Auch an dem Freispruch von Lausanne hat das Rechtsgefühl weiter Kreise unseres Volkes Anstoss genommen. Zwar konnte jedermann den Gewissenskonflikt, in dem die Geschwornen sich befanden, nachfühlen : entweder strengrechtliche Verurteilung des einen, zuletzt begangenen Verbrechens oder moralische Verurteilung der Menge von Verbrechen, welche zu dem zuletzt begangenen im Verhältnisse von Ursache und Wirkung standen.

Wir achten den Wahrspruch, wie er gefallen, als das Resultat ernster Beratung und innerster Überzeugung. Aber wir sehen auch die Gefahr, die er in sich birgt : eine schwere Rechtsverletzung bleibt ohne Sühne, und hieraus könnte eine Schwächung und Gefährdung unserer Rechtsordnung und damit unseres ganzen sozialen und staatlichen Lebens hervorgehen. Wir wissen, dass eine solche Folge nicht im Willen des Wahrspruches und noch viel weniger im Willen des Schweizervolkes liegt. Ich glaube, das zuhanden all derer feststellen zu dürfen, die aus dem Freispruche Conradis etwa Kapital schlagen wollten.

Hoffen wir, dass unserem Rechtsempfinden ähnliche Erfahrungen wie in der Zonenfrage und im Falle Conradi künftig erspart bleiben, und dass international und intern die Achtung vor dem hohen Gute des Rechtes wieder mehr gefestigt werde.

Zum Präsidenten des Ständerates wurde sodann gewählt der bisherige Vizepräsident, Herr H en r i S i m o n , von Ste-Croix, in Lausanne; zum Vizepräsidenten Herr J o s e f A n d e r m a t t , von und in Baar; zu Stimmenzählern die Herren A n d r e a s L a e l y , in Chur, und A n t o n i o R i v a , von und in Lugano.

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