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Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 12. September 1923.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzuglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr"..

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli A de, in Bern.

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zu 1389

XII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 7. September 1923.)

Der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreuend die Beschränkung der Einfuhr ist durch Bundesbeschluss vom 26. April 1923 in seiner Wirksamkeit bis 31. März 1924 verlängert worden.

In Nachachtung von Art. 3 des ersterwähnten Beschlusses beehren wir uns, über die gestützt hierauf getroffenen neuen Anordnungen Bericht zu erstatten.

Nach Anhörung der begutachtenden Kommission und auf ihre Empfehlungen beschloss der Bundesrat am 18. Juli 1923, die Einfuhr nachstehender Warenkategorien bis auf weiteres von der Einholung einer Bewilligung abhängig zu machen : a. Hauen, Kärste, Spaten, ex Zolltarifnummer 752 ; b. Hämmer, Äxte, Gertel, Pickel, Schaufeln, Hebeisen, Holzspaltkeile, Heumesser, ex Zolltarifnummern 757/59; c. Stollen und Griffe für Hufbeschlag, ex Zolltarifnummer 809; d. Pferde- und Handwagen, Karren, ex Zolltarifnummer 905;

e. Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, ohne mechanischen Motor, Zolltarifnummer 912; Bundesblatt, 75. Jahrg. Bd. II.

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f. Bearbeitete und fertige Bestandteile der Holzbearbeitungsmaschinen, sowie der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, welche der Einfuhrbeschränkung unterstellt sind, ex Zolltarifnummern 891, 893», 893&, 898c, M9.

Sie finden den einschlägigen Bundesratsbeschluss, der am 25. Juli 1923 in Kraft trat, am Schlüsse dieses Berichtes.

1. H a m m e r s c h t n i e d e a r t i k e l , S t o l l e n und Griffe.

Der Verband Schweizerischer Hammerschmiede und Werkzeugfabrikanten hat schon zu wiederholten Malen den Erlass von Einfuhrbeschränkungen für eine ganze Reihe von Zollpositioneu verlangt, Schliesslich konnte im Verlaufe der mit den Interessenten gepflogenen Unterhandlungen das Gesuch auf die wichtigsten, in der Schweiz hergestellten Produkte aus den Zollnummern 752, 757/59 beschränkt werden. Für diese Artikel sind die inländischen Produzenten der in Frage kommenden Spezialbranche in der Lage, den einheimischen Bedarf in einwandfreier Qualität zu decken. Mit Rücksicht darauf gaben auch die Maschinenindustrie und die Landwirtschaft als hauptsächlichste Konsumenten ihre Zustimmung zur Importbeschränkung.

Der Verband umfasst 35 fabrikmässige Unternehmungen, Ausserdem bestehen in dieser Branche 60--70 handwerkrnässige Betriebe, in welchen neben den Meistern durchschnittlich 2--3 Gehilfen beschäftigt sind. Die dem Verband angeschlossenen Betriebe konnten bis im Oktober 1920 535 Arbeiter voll beschäftigen, ßetriebsvergrösserungen sind während des Krieges nur in unbedeutendem Masse vorgenommen worden. Wegen der übermässigen Einfuhr aus valutaschwachen Staaten mussten viele Arbeiter entlassen werden, so daes Ende des Jahres 1921 nur noch zirka 350 Personen beschäftigt waren und zwar bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 3 Tagen pro Woche. Seither haben sich die Verhältnisse, von einer kurzen Erholung im Frühjahr dieses Jahres abgesehen, nicht merklich gebessert. Trotz teilweise sehr gedrückten Preisen und einem Nachlassen der Valutaimporte einzelner Zollpositionen, sahen die Hammerschmiede dem kommenden Herbst und Winter mit Sorgen entgegen. Die Krise in der Landwirtschaft und der Autotnobilindustrie, die hier als wichtige Auftraggeber in Frage kommen, und die immer noch grossen Lagervorräte in billigen Valutawaren, dürften sich noch längere Zeit in ungünstiger Weise geltend machen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Einfuhr für die in Frage stehenden Hammerschmiedeartikel :

775 Zollposition Landwirtsch, und Gartenwerkzeuge Pos. 752 . .

Ändere Werkzeuge von 5 kg u.

darüber Pos. 757 . .

- 2-5 kg Pos. 758 . .

Andere Werkzeuge 0,5--2 kg Pos. 759 . .

per Monat in q 1923 Monate 1913 1920 1921 1922 1923 Jan. Febr. März April Mai 259 343 214 236 345 186 391 498 411 238

104 193 106 118 117 134

71 149 138

92

140 448 190 151 135 168

94 130 162 123

266 592 324 287 289 318 221 293 337 279

Ein weiteres Schutzbegehren betrifft das Gesuch des Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes um Einfuhrbeschränkung für die für den Hufbeschlag unerlässlichen Griffe und Stollen. Es kommen drei Fabriken in Frage, die nach fachmännischem Urteil ein gutes Produkt herstellen. Wegen grossen Einfuhren aus Ländern mit niedriger Valuta mussten die schweizerischen Stollenfabrikanten ihre Betriebe stark einschränken, und es war zu befurchten, dass ohne Einfuhrschutz die Schliessung nicht zu umgehen sei. Auch die Militärorgane empfahlen im Interesse der Landesverteidigung dringend, dass die inländische Griff- und Stollenfabrikation durch den Erlass von Einfuhrbeschränkungen geschützt werde. Die hauptsächlichsten Konsumenten, Landwirtschaft und Schmiede, waren mit der vorgeschlagenen Massnahme einverstanden. Mit Bundesratsbeschluss vom 29. April 1921 wurden die Hufnägel geschützt; das vorliegende Gesuch stellte die notwendige Ergänzung dazu dar.

2. F u h r w e r k e zum Personen- o d e r G ü t e r t r a n s p o r t , o h n e m e c h a n i s c h e n M o t o r , Pferde- u n d Handwagen, Karren.

Das ursprüngliche Schutzgesuch des Schweizerischen Schmiedeund Wagnermeisterverbandes umfasste die Positionen 905/9 und 912. Schliesslich konnte auch hier durch die Verhandlungen mit den Interessenten das Begehren reduziert werden, so dass nur noch in Frage kamen Position 912 ganz und aus Position 905 die Pferde- und Handwagen und die Karren. Es gibt in der Schweiz zirka 4000 Wagnerbetriebe, wovon zirka 3000 dem Verbände angehören. Es bestehen zahlreiche Betriebe, wo der Geschäftsinhaber ohne fremde Kräfte geinen Beruf ausübt. Vor dem Kriege waren in der Wagnerei zirka 7000 Personen beschäftigt.

Durch die sehr starken Importe aus valutaschwachen Ländern sind vor allem die Wagner an der Ost- und Nordgrenze unseres Landes in eine eigentliche Notlage gekommen. Die zahlreichen

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Betriebe jener Gegenden hatten fast keine Arbeit mehr. In seiner letzten Eingabe vom 27, Juni 1923 bemerkte der Schweizerische Schmiede- und Wagnermeisterverband, dass sich nur diejenigen ein richtiges Bild der trostlosen Lage in den genannten Gegenden machen können, die dort den Existenzkampf durchzufechten haben.

Sollte dieser Zustand, der nun seit 1919 bestehe, nicht durch Einfuhrbeschränkungen verbessert werden können, so würden die dortigen Schmiede und Wagner mit Sicherheit dem völligen Ruin entgegengehen. Unter dem Druck der deutschen und österreichischen Konkurrenz mussten die Wagner in den ostschweizerischen Gegenden ihre Produkte teilweise unter den Selbstkosten verkaufen. Von zahlreichen Gelegenheitshändlern und andern Importeuren wurden Wagen einer gewissen Grosse zu Preisen augeboten, für die die inländischen Selbstkosten das Doppelte betragen. Die Einfuhr entwickelte sich wie folgt: Monat Zollposition Per Zollpositio1913 ] 1 920 1921g21

in 1 lg1923g2JanJgn

1923 Monate Febr März Apri|

Hai

Ökonomie- und Lastwagen, Pos. 905 . 149 665 221 147 105 106 35 119 95 173 Fuhrwerke zum Personen- und Gütertransport, ohne mechanischen Motor, Pos. 912 . . 80 400 190 129 121 49 255 155 88 60 Der Import der Position 912 betrug somit in den ersten 5 Monaten des Jahres 1923 immer noch zirka 50 % mehr ala vor dem Kriege. Für Position 905 ist die Einfuhr allerdings gesunken. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Sammelposition handelt, für die zu schützenden Produkte noch bedeutende Lager im Inlande sich befinden und die Landwirtschaft, mit Rücksicht auf die gegenwärtige Krise, mit Neuanschaffungen sehr zurückhält. Unter Würdigung der schwierigen Lage des in Frage stehenden Gewerbes hatte auch der Hauptkonsument, die Landwirtschaft, dem Schutzbegehren zugestimmt.

3. B e a r b e i t e t e und fer tige B e s t a n d t e i l e der H o 1zb ear b e i t u n g s - und l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Maschinen.

Durch Bundesratebeschlüsse vom 24. Mai, 16. September und 5. Dezember 1921 wurde die Einfuhr der wichtigsten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte sowie der Holzbearbeitungsmaschinen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht.

Es zeigte sich nun in der Folgezeit, dass diese Schutzmassnahme dadurch teilweise umgangen wurde, dass ausländische Maschinen in zerlegtem Zustande über die Grenze gebracht werden konnten. Bearbeitete und fertige Bestandteile der zu schützenden Maschinen unterlagen der Einfuhrbeschränkung nicht.

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Mit der Zeit wurde diese Umgehungsmöglichkeit in interessierten Kreisen bekannt und deshalb in grdsserem Umfang ausgenützt.

Statistische Zahlen über diesen Verkehr können nicht beigebracht werden, da die in Frage kommenden Bestandteile unter Samtnelpositionen fallen.

Die Zollorgane bestätigten das Überhandnehmen von Umgehungen, erklärten aber für Abhilfe, auf Grund des Wortlautes der genannten Bundesratsbeschlüsse, keine ausreichende gesetzliche Handhabe zu besitzen. Die Expertenkommission empfahl daher, es seien in Ergänzung der früheren Beschlüsse auch die bearbeiteten und fertigen Bestandteile der Holzbearbeitungsmaschinen sowie der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, soweit dieselben den Einfuhrbeschränkungen unterstellt sind, von der Einholung einer Bewilligung abhängig zu machen.

* * Wenn durch diesen Bundesratsbeschluss, infolge der immer noch gestörten wirtschaftlichen Verhältnisse, noch einige neue Einfuhrbeschränkungen erlassen werden mussten, so haben wir doch anderseits das Bestreben, nach Möglichkeit mit den Importbeschränkungen abzubauen. Das eidgenössische Volkswirtsohaftsdepartement verfolgte die Entwicklung der Verhältnisse für die unter Einfuhrbeschränkung stehenden Warenkategorien fortlaufend.

Die Kommission für Einfuhrbeschränkungen hat denn auch erneut über den Abbau einer Anzahl unter Einfuhrbeschränkung stehender Zollpositionen beraten und für die nachfolgenden die Erteilung einer generellen Einfuhrbewilligung über alle Grenzen befürwortet, was durch Verfügung desVolkswirtsohaftsdepartements vom 18. Juli 1923 geschehen ist: 1. Schuhe und Pantoffeln aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch mit Ledersohle oder mit Lederbesatz, Zolltarifnummer 200; 2. Siebmacherwaren mit rohen oder bloss gebeizten Zargen, Zolltarifnummer 286; 3. Stanniolpapier, Zolltarifnummer 307 ö; 4. Pappen, mit Naturpapier überzogen, Zolltarifnummer 310; 5. Albums zum Einstecken von Bildern und Karten, Zolltarifnummer 338a; 6. Bobbinetgewebe (Spitzengewebe), Zolltarifnummer 375; 7. Karbidtrommeln aus Eisenblech, gebraucht, Zolltarifnumrner 787«.

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Gleichzeitig wurde für die neu unter Einfuhrbeschränkung zu stellenden Waren eine generelle Einfuhrbewilligung über die italienisch-schweizerische und französisch-schweizerische Grenze erteilt. Die Dekretierung einer generellen Einfuhrbewilligung über alle Grenzen hat praktisch dieselbe Wirkung, wie wenn der Bundesrat den entsprechenden Beschränkungsbeschluss aufhebt, indem die Einfuhr ohne Spezialbewillignng und ohne Zahlung einer Gebühr für jedermann frei ist. In Anbetracht der unsichern wirtschaftlichen Lage ist ein solches Vorgehen einer sofortigen formellen Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen vorzuziehen.

Dadurch bleibt die Möglichkeit bestehen, im Falle es die wirtschaftliche Entwicklung erfordern sollte, die Einfuhrbeschränkung auf diose Artikel erneut anzuwenden. Solche Fälle sind möglich in einer Zeit wie der heutigen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch die Konkurrenzverhältnisse sich ausserordentlich rasch ändern. So sah sich das Volkswirtschaftsdepartement denn auch genötigt, die durch Verfügung vom 20. Februar 1923 erteilte allgemeine Einfuhrbewilligung für Rundeisen, Flachund Quadrateisen, Fassoneisen und Eisenblech aus den Zollpositionen 714, 718 6, 721 und 730 b bis auf weiteres zu widerrufen, so dass also diese Eisenprodukte wieder unter Einfuhrbeschränkung gestellt werden mussten. Die seinerzeit allgemein befürchtete Stockung in der Zufuhr der genannten Artikel ist nicht nur nicht eingetreten, sondern der schweizerische Markt wurde in den letzten Monaten neuerdings überschwemmt.

Wir beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Blassnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

B e r n , den 7. September 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsidcnt:

Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Beilagen: Bundeeratsbeechluss vom 18. Juli 1923 betreffend die Beschränkung der Einfuhr sowie Verfügung des Volkswirtachaftsdepartementa gleichen Datums.

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Bundesratsbeschluss betreffend

Beilage.

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 18. Juli 1923.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch Bundesbeschluss vom 26. April 1923 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 18, Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr**) und die am 14. März 1921 erlassene Vollziehungsverordnung***), beschliesst: Art. 1. Bis auf weiteres ist die Einfuhr folgender Warengattungen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht : a. Hauen, Kärste, Spaten, ex Zolltarifnummer 752 ; b. Hämmer, Äxte, Gertel, Pickel, Schaufeln, Hebeisen, Holzspaltkeile, Heumesser, ex Zolltarifnummern 757/59 ; c. Stollen und Griffe für Huf beschlag, ex Zolltarifnummer 809; d. Pferde- und Handwagen, Karren, ex Zolltarifnummer 905 ; «. Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, ohne mechanischen Motor, Zolltarifnummer 912; f. bearbeitete und fertige Bestandteile der Holzbearbeitungsmaschinen, sowie der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, welche der Einfuhrbeschränkung unterstellt sind, ex Zolltarifnummern 891, 893 a, 893 &, 898 c, M 9.

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 25, Juli 1923 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit seinem Vollzuge betraut. Die Behandlung der Einfuhrgesuche wird der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Volkswirtschaftsdepartements übertragen.

B e r n , den 18. Juli 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIX, S. 115.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

***) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

780 Beilage.

Allgemeine Einfuhrbewilligungen, (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Juli 19230

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 3 der Vollziehungsverordnung vom 14. März 1921*) zum Bundesbeschluss vorn 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : I. Es werden bis auf weiteres folgende allgemeine Einfuhrbewilligungen erteilt : a. Über alle Grenzen, soweit nickt bereits für einzelne Grenzen eine allgemeine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist, für: 1. Schuhe und Pantoffeln aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz, Zolltarifnummer 200 ; 2. Siebmacherwaren mit rohen oder bloss gebeizten Zargen, Zolltarinummer 286 ; 3. Stanniolpapier, Zolltarifnummer 3070; 4. Pappen, mit Naturpapier überzogen, Zolltarifnummer 310; 5. Albums zum Einstecken von Bildern und Karten, Zolltarifnummer 338 a ; 6. Bobbinetgeweb (Spitzengewebe), Zolltarifnummer 375 ; 7. Karbidtrommeln aus Eisenblech, gebraucht, Zolltarifnummer 787 a.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

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b. Über die schweizerisch-italienisch und schweizerisch-französische Grenze für; a. Hauen, Kargte, Spaten, ex Zolltarifnummer 752; b. Hämmer, Äxte, Gertel, Pickel, Schaufeln, Hebeisen, Holzspaltkeile, Heumesser, ex Zolltarifnummern 757/59 ;

c. Stollen und Griffe für Hufbeschlag, ex Zolltarifnummer 809; d. Pferde- und Handwagen, Karren, ex Zolltarifnummer 905; e. Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, ohne mechanischen Motor, Zolltarifnummer 912; f. bearbeitete und fertige Bestandteile der Holzbearbeitungsmaschinen sowie der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, welche der Einfuhrbeschränkung unterstellt sind, ex Zolltarifnummern 891, 893 «, 893 6, 898 c, M 9.

II. Die durch Verfügung vom 20. Februar 1923 erteilte allgemeine Einfuhrbewilligung für nachfolgende Zolltarifnummern wird bis auf weiteres widerrufen: 1. Rundeisen bis und mit 30 mm Dicke,

ex Zolltarifnummer 714; 2. Flach- und Quadrateisen bis und mit 30 mm grösste Breite,.

ex Zolltarifnummer 718 b; 3. Fassoneisen bis und mit 30 mm grösste Breite, ex Zolltarifnummer 721 ; 4. Eisenblech von l bis weniger als 3 mm Dicke, in den Normalformaten l auf 2 m und 1.25 auf 2,5 m, ex Zolltarifnummer 730 b.

Für die Einfuhr der unter II. aufgeführten Waren ist die Einholung einer besondern Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Volkswirtschaftsdepartements erforderlich, III. Diese Verfügung tritt am 25. Juli 1923 in Kraft.

B e r n , den 18. Juli 1923.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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XII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 7.

September 1923.)

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1923

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

37

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1389

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1923

Date Data Seite

773-781

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