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Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 14. November 1923.

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Band III.

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Stimmabgabe bei eidgenössischen Abstimmungen.

(Vom 6. November 1923.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Bei eidgenössischen Volksabstimmungen ist es in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, dass stimmfähige Schweizerbürger, die vorübergehend sich in einer Gemeinde ausserhalb ihres eigentlichen Wohnortes aufhielten, das Begehren stellten, arri Orte ihres zufälligen Verweilens zur Stimmabgabe zugelassen zu werden.

In einzelnen Gemeinden wurde solchen Begehren entsprochen.

Wir sehen uns veranlasst, gegen dieses Verfahren Stellung zu nehmen. Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 bestimmt : ,,Das Stimmrecht wird von jedem Schweizer da ausgeübt, wo er als Ortsbürger oder als Niedergelassener oder als Aufenthalter wohnt." Der Bundesrat hat schon in früheren Jahren die Ansicht ausgesprochen, dieser Wortlaut des Gesetzes lasse darüber keinen Zweifel, dass die Teilnahme an einer eidgenössischen Abstimmung ausserhalb des ordentlichen Wohnortes nicht stattfinden dürfe. Wir teilen auch heute noch diese Auffassung. Solange die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens von Kanton zu Kanton differieren, würde die Möglichkeit, das Stimmdomizil beliebig zu wechseln, die Gefahr in sich schliessen, dass ein Stimmberechtigter an verschiedenen Orten zur Abstimmung Zutritt hätte und demnach in der Lage wäre, seine Stimme mehrfach abzugeben. Die Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

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Einführung einer solchen Freizügigkeit der Stimmabgabe könnte daher auch von allgemeinen Gesichtspunkten aus kaum als wünschenswert erscheinen. Jedenfalls aber ist ihre Zulassung unter der Herrschaft des gegenwärtigen Gesetzestextes ausgeschlossen.

Demgemäss ersuchen wir Sie, dafür besorgt sein zu wollen, dass inskünftig der Gesetzesvorschrift, wonach bei eidgenössischen Abstimmungen der stimmfähige Bürger sein Stimmrecht nur an seinem ordentlichen Wohnorte ausüben kann, überall und ohne Ausnahme nachgelebt wird.

Wir benutzen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen. · B e r n , den 6. November 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

--3*0*3.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. November 1923.)

Der Bundesrat genehmigt, mit rückwirkender Kraft auf 30. April 1923, die Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes der Feuer-, Mietverlust-, Betriebsverlust-, Glas-, Wasserleitungsschäden- und Einbruchdiebstahl-Branche der ,,Gladbacher, Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, M. Gladbach", auf die ,,Neuchâteloise", Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, gemäss Abtretungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften vom 8. Juni 1923 und Art. 18 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919.

(Vom 9. November 1923.)

Auf eine neue dreijährige Amtsdauer, vom 1. Januar 1924 an gerechnet, werden als Mitglieder und Präsident der Schweize-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Stimmabgabe bei eidgenössischen Abstimmungen. (Vom 6. November 1923.)

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Jahr

1923

Année Anno Band

3

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47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1923

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149-150

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