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1769
Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von Art. 24 und 33 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald.
(Vom 29. August 19230
Am 27. Mai 1923 hat das Volk des Kantons Unterwalden ob dem Wald eine Vorlage angenommen, durch welche die Art. 24 und 33 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 abgeändert wurden. Danach sind das Kantonsgericht, der Gerichtsausschuss, Verhorrichter, Staatsanwalt, Kantonsingenieur, Oberförster und der Kantonstierarzt, statt wie bisher durch den Kantonsrat, von der Landsgemeinde zu wählen.
Dìo beiden Artikel lauten im bisherigen und im neuen Wortlaut folgend ermassen : Bisheriger Text:
Neuer Text:
Art, 24.
Die Landsgemeinde ist oberste Wahlbehörde und wählt als solche : ». den Regierungsrat für die verfassungsgemässe Amtsdauer ; b. alljährlich aus der Mitte dee Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Ersterer ist für eine nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht mehr wählbar;
Unverändert,
757 Bisheriger Text: c. das Obergericht und dessen Ersatzmänner auf die verfassungsgemässe Amtsdauer, sowie jedes zweite Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten ;
Neuer Text: Unverändert.
Zusatz : ferner die Mitglieder und die Ersatzmänner des Kantonsgerichtes und des Gerichtsausschusses, sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten dieser Behörden; d, alle drei Jahre das Mitglied in den schweizerischen Ständerat ; e. die Landschreiber und den Landweibel auf vier Jahre, dieselben jedoch nur aus den vom Regierungsrate befähigt befundenen Bewerbern,
Art. 33.
Dem Kantonsrate stehen folgende Wahlen zu: a. seines Präsidenten und Vizepräsidenten und der zwei Stimmenzähler ; b. der Mitglieder und der Ersatzmänner des Kantonsgerichtes und des Gerichtsausschusses, sowie des Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Behörden; e, der Untersuchungs-und Überweisungsbehörde ;
Unverändert.
Zusatz : f. den Verhörrichter und den Staatsanwalt ; g. den Eantonsingenieur, den Oberförster und den Kantonstierarzt.
Unverändert,
Aufgehoben.
Unverändert.
708 Bisheriger Text:
d. des Verhörrichters und des Staatsanwaltes ; e. des Erziehungsrates sowie dessen Präsidenten ; f. der kantonalen Stipendienkommission und deren Präsidenten ; g. des Sanitätsrates sowie dessen Präsidenten ; A. des Verwaltungsrates der Kantonalbank, dessen Präsidenten und Ersatzmänner, ferner der Rechnungsrevisoren, des Direktors und des Kassierender Kantonalbank ; i. der kantonalen Landwürdiger und deren Ersatzmänner ; A. des Zeughaus-, des Kollegiund des Spitalverwalters; l, der Mitglieder in den Verwaltungsrat der Bundesbahnen und in den Kreiseisenbahnrat ; m. die Genehmigung der Anstellungsverträge mit dem Kantonsingenieur, dem Oberförster und dem kantonalen Zeichnungslehrer ; n. derjenigen ständigen Kommissionen sowie untergeordneten Behörden, Beamtungen und Verwaltungen, deren Bestand durch die Verfassung vorgesehen ist, oder deren Wahl ihm durch die Gesetzgebung übertragen, oder welche von ihm im Interesse einer guten und geregelten Landesverwaltung für nötig erachtet werden.
Neuer Text:
Aufgehoben.
Unverändert.
m. die Genehmigung des Anstellungsvertrages mit dem kantonal. Zeichnungslehrer.
Unverändert,
759 Bisheriger Text: Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kantonsrates sowie die in lit. b und Ä vorgesehenen Wahlen sind in geheimer Abstimmung zu treffen.
Neuer Text: Unverändert,
FUr diese Verfassungsänderung sucht die Kantonsregierung um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nach.
Es ist ohne weiteres klar, dass diese Verfassungsrevision mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht. Daher beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung auszusprechen.
B e r n , den 29. August 1923.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident: Scheurer.
Der Bundeskanzler: Steiger.
760
(Entwurf,)
Bundesbeschluss betreffend
die Gewährleistung der Abänderung von Art. 24 und 33 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 29. August 1923 über die Gewährleistung der Abänderung von Art. 24 und 33 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald, in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, in Anwendung des Art, 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 27. Mai 1923 angenommenen Abänderung von Art. 24 und 33 der Verfassung des Kantons Unterwaiden ob dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung von Art. 24 und 33 der Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald.
(Vom 29. August 1923.)
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Jahr
1923
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
36
Cahier Numero Geschäftsnummer
1769
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
05.09.1923
Date Data Seite
756-760
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