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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Gesehenen nach Andermatt (Schöllenenbahn).

(Vom 28. September 1923.)

Die Gesellschaft der Schöllenenbahn (A.-G.), die von Konzessions wegen während der Zeit vom November bis April den Betrieb gänzlich einstellen darf, beabsichtigt, die Linie für durchgehenden Jahresbetrieb auszubauen, und stellt mit Eingabe des Verwaltungsrates vom 14. Juli 1923 das Gesuch um entsprechende Abänderung von Absatz l des Art. 14 ihrer Konzession vom 24. Juni 1904 (E. A. S. XX, 169), mit der Massgabe, dass für die Winterszeit die Beförderung von Personen täglich auf das Minimum von vier Zügen nach beiden Richtungen beschränkt werden dürfe.

Absatz l des Art. 14 der Konzession lautet: ,,Die Beförderung von Personen soll vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich mindestens siebenmal nach beiden Richtungen erfolgen." Ferner ist in Art. 29, Absatz l, bestimmt : ,,Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen fünf Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, wird der Bundesrat bestimmen, ob und inwieweit die Taxen herabzusetzen beziehungsweise ein Winterbetrieb einzuführen sei" etc.

Es mag darauf hingewiesen werden, dass seit der Eröffnung der Bahn (1917), namentlich seit der Demobilmachung der Armee, wegen der Witterungsverhältnisse den Winter durch auch mit grösster Anstrengung nur ein sehr beschränkter Betrieb aufrechterhalten werden konnte und eine regelmässige Verbindung des Urserentals mit dem übrigen Kanton im Winter nur durch gewisse Sicherungsbauten möglich ist.

21 Die Regierung des Kantons Uri hat sich mit Zuschrift vom 18. Juli 1923 an das Eisenbahndepartement mit der nachgesuchten Änderung der Konzession einverstanden erklärt.

Auch wir können derselben ohne weiteres zustimmen.

Im nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf sind gleichzeitig die Art. 29 und 30 der Konzession mit den heute geltenden Normen in Einklang gebracht.

Zu Ziffer II des Beschlussesentwurfes haben wir nur die erläuternde Bemerkung zu machen, dass seine Wirksamkeit von xler Ausführung der notwendigen Schutzbauten abhängt, die ihrerseits hinwiederum an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen werden.

Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes empfehlend, benutzen wir den Anlasss, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. September 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scheurer.

Der Bundeskanzler : Steiger.

22 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Schöllenenbahn A.-G., vom 14. Juli 1923, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1923, beschliesst: I. In Abänderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (teilweise Zahnradbahn) von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn) (E. A. S. XX, 169) werden der erste Absatz des Art. 14, ferner die Art. 29 und 30 aufgehoben und ersetzt durch folgenden neuen Wortlaut: a. ,,Art. 14. Die Beförderung von Personen soll vom 1. Mai bis 31. Oktober mindestens siebenmal und vom 1. November bis 30. April mindestens viermal täglich nach beiden Richtungen erfolgen. "· b. ,,Art. 29. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt.

Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

23

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise.

Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

c. ,,Art. 30. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder bei einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die ·sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."

II. Dieser Beschluss tritt auf einen vom Bundesrat za bestimmenden Zeitpunkt nach erfolgtem Ausbau der Bahn in Kraft.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Göschenen nach Andermatt (Schöllenenbahn). (Vom 28. September 1923.)

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1783

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03.10.1923

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