677 Paris, auf die ,,Vita", Lebensversicherungsgesellschaft in Zürich, und billigt den Versand eines Rundschreibens an die Versicherten mit dem Wortlaut der Zusatzpolice und der Zustimmungserklärung.

Gemäss Art. 9, AI. 2, des Gesetzes über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919 untersagt der Bundesrat auf die Dauer von drei Jahren Policenrückkauf und Policenvorschüsse der ,,Paternelle-Vie", mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1923 für noch hängige Rückkaufs- und Vorschussbegehren.

"Wahlen.

(Vom 18. Juli 1923.)

Departement des Innern.

Eid g. T e c h n i s c h e H o c h s c h u l e .

Konservator der Kupferstich- und Handzeichnungssammlung der Eidg, Technischen Hochschule: Bernoulli, Dr. Rudolf, von Basel, zurzeit Kustos der Bibliothek des Kunstgewerbemuseums in Berlin.

Finanzdepartement.

Steuerverwaltung.

Buchhaltungsgehilfe bei der eidg. Steuerverwaltung : Bouchet, Anton, von Lausanne, provisorischer Beamter der eidg. Steuerverwaltung.

Volkswirtschaftsdepartement.

Abteilung für Industrie und Gewerbe.

Kanzlist II. Klasse des eidg. Fabrikinspektorates des II. Kreises in Aarau : Geissler, Ernst, von Renan, zurzeit provisorischer Beamter des bisherigen eidg. Ernährungsamtes, in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Kraftwerke Brusio A.-G. in Poschiavo stellen das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie aus ihren Werken nach Italien, an die Società Lombarda per distribuzione di energia elettrica in Mailand.

678 Die auszuführende Leistung soll, in einer neu zu erstellenden Messstation in Canjpocologno gemessen, max. 10,000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll max.

200,000 Kilowattstunden nicht überschreiten. In der Winterperiode (1. November bis 30. April jeden Jahres) soll Jedoch die gesamte auszuführende Energiemenge max. 22,000,000 Kilowattstunden nicht überschreiten, während in der Sommerperiode (1. Mai bis 31, Oktober jeden Jahres) die Ausfuhr von max.

36,800,000 Kilowattstunden gestattet sein soll.

Die Ausfuhr soll am 1. November 1923 beginnen. Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für die Dauer von zweieinhalb Jahren, d. h. mit Gültigkeit bis 30. April 1926, erteilt werden.

Die Kraftwerke Brusio A.-G. stellen ferner das Gesuch, es mochte ihnen vorgängig der allfälligen Erteilung der nachgesuchten definitiven Bewilligung eine provisorische Bewilligung erteilt werden.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll von der Società Lombarda per distribuzione di energia elettrica an ihre Abnehmer in Oberitalien weitergegeben werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstello bis spätestens den 18. Oktober 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlando bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 11. Juli 1923.

(2..)

Eidg, Amt für Wasserwirtschaft.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der

Verwaltungsrat

der Zahnradbahn

Montreux-Glion A.-G.

(Ligne directe) in Montreux hat das Gesuch gestellt, es sei ihm zu bewilligen, die Linie Montreux-Glion (Ligne directe) in einer Gesamtlänge von zirka 2,ooo km samt Zugehor und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25, September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden.

Die Verpfändung bezweckt die Sicherstellung im I, und gleichen Hange zweier der Bahngesellschaft durch den Comptoir d'Escompte de Genève und die Banque de Montreux eröffneten

679 #

Kredite von je Fr. 60,000, d, h. eines Anleihens im Gesamtbeträge von höchstens Fr. 120,000, das zum Betriebe der Bahn verwendet werden soll.

Die Linie ist mit Zugehör und Betriebsmaterial schon zur Sicherstellung eines früheren Anleihens im I, Range verpfändet, das zuerst die Summe von 2 Millionen Franken betrug. In der Gläubigerversammlung vom 7. Mai 1921, in Montreux, wurden Beschlüsse gefasst, die namentlich folgendes vorsehen : a. Herabsetzung des Betrages dieses Anleihens auf Fr. l ,000,000 durch Abschreibung der Obligationen um 50 % und Umwandlung jeder derselben in 5 Prioritätsaktien von je Fr. 50 ; b. Versetzung des bestehenden Pfandranges hinter denjenigen eines neuen im I. Bange aufzunehmenden Anleihens von höchstens Fr. 120,000.

Diese Beschlüsse sind vom Bundesgericht unterm 13. Juli 1921 genehmigt worden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dorn 15. August 1923 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndépartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 20. Juli 1923.

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgruber.

Nachtrag zürn "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenaohaftals Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Waadt.

Neue Ermächtigung.

34. Banque Populaire Suisse à Lausanne.

B e r n , den 19. Juli 1923.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1923

Date Data Seite

677-679

Page Pagina Ref. No

10 028 787

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.