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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 11. September 1923.)

Dem Kanton Baselland wird an die zu Fr. 51,000 veranschlagten Kosten der Erstellung des III. Teilstückes des Waldweges Bäreiigraben-Wasserfallen-Bürten, durch die Gemeinde Eeigoldswil, ein Bundesbeitrag von 20 % bewilligt, im Maximum Fr. 10,200.

(Vom 14. September 1923.)

Dem Kanton Wallis wird an die zu Fr. 150,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion der Visp bei Visp ein Bundesbeitrag von 35 °/o, im Maximum Fr. 52,500, bewilligt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisscareiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Abänderung der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.

(Vom 17. September 1923.)

Durch den Art. 16 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben, vom 31. März 1922, sind die Art. 71 und 72 des Fabrikgesetzes abgeändert worden ; dies hatte zur Folge, dass auch einige Bestimmungen der Verordnung über den Vollzug dieses Gesetzes

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revisionsbedürftig wurden. Die Frage, ob noch andere Artikel der Verordnung in die Revision einzubeziehen seien, lag nahe, und man ist auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen dazu gelangt, sie zu bejahen.

Der Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 betreffend Abänderung der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, den wir Ihnen hiermit zustellen, ist das Ergebnis der Revisionsarbeit. Er befindet sich im allgemeinen in Übereinstimmung mit den Äusserungen der begutachtenden Amtsstellen (Inbegriffen die eidgenössischen Fabrikinspektorate), der beruflichen Verbände und inabesondere mit der Stellungnahme der eidgenössischen Fabrikkommission. Es ist hervorzuheben, dass in dieser der gute Wille zu gegenseitiger Verständigung obwaltete.

Der neue Beschluss bezweckt zunächst die Anpassung an den jetzigen Stand der Gesetzgebung und an die in Vorbereitung befindlichen Massnahmen in Sachen der Unfallverhütung. Sodann sind einige Vorschriften der Verordnung von 1919 vereinfacht und präzisiert worden, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

Ausserdem sollen gewisse, mit dem Fabrikgesetz immerhin vereinbare Erleichterungen geboten werden, die zufolge der fortdauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten dringend zu wünschen sind, aber ihre Berechtigung auch in normalen Zeiten haben werden.

Hierbei handelt es sich namentlich um folgende Punkte: Nichtanwendung des Gesetzes auf Arbeiten (inbegriffen solche für Reparaturen und Instandhaltung) im Baugewerbe, bei denen Arbeiter einer Fabrik ausserhalb des Gebietes der Fabrik beschäftigt werden; Verbilligung des Fabrikbauos durch Milderung bisheriger baulicher Vorschriften, im Rahmen der auf den Arbeiterschutz zu nehmenden Rücksichten; Gewährung grösserer Elastizität betreffend die Führung des Arbeiterverzeichnißses (Zulassung des Kartensystems), die Gestaltung der Fabrikordnung, die Auszahlung des Lohnes (für auswärts beschäftigte Arbeiter); Arbeitszeit im einschichtigen Betrieb : Nachholen der an Feier- und Festtagen, die nicht als Sonntage gelten, oder an dem zwischen Sonn- und Feiertag liegenden Werktag ausfallenden Arbeitszeit; Erleichterung der Bewilligung von Überzeitarbeit an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen ; Zulassung der gestaffelten Arbeitszeit ;

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Arbeitszeit im mehrschichtigen Betrieb: largere Gestaltung einzelner Bestimmungen über die Aufstellung der Stunden- und Schichtepläne ; Ausdehnung der generellen Bewilligung von Hülfsarbeiten auf gewisse tägliche und wöchentliche Reinigungsarbeiten und auf die Vermittlung von Kälte für Fabriken; Ermächtigung der Abteilung für Industrie und Gewerbe, in ihren Bewilligungen ausnahmsweise geringe Abweichungen von den im Titel ,,Arbeitszeit" der Verordnung vorgesehenen Bedingungen zuzulassen.

Es ist zu bemerken, dass in einigen Bestimmungen auch auf vermehrten Schutz der Arbeiter Bedacht genommen wird, so hinsichtlich der Nachtwächter und der jugendlichen Personen, und dass den beteiligten Arbeitern von Fabriken, bei denen es sich um die Anwendung der neuen Vorschriften handelt, für gewisse Fälle ein Mitspracherecht gewährt ist. -- Wir haben bereits erwähnt, dass diese Vorschriften zum Teil auf das Bundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben zurückzuführen sind.

Es tritt mit der zugehörigen Verordnung am 1. Oktober 1923 in Kraft, und damit ist auch das Datum für das Inkrafttreten des vorliegenden Bundesratsbeschlusses gegeben (vgl. dessen Ziffer II).

Die Bundeskanzlei wird auf den Zeitpunkt der Erschöpfung des Vorrats an ,,Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken" eine neue einheitliehe und die seitherigen Änderungen berücksichtigende Ausgabe dieser Vorschriften veranstalten und den Interessenten zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen.

Wir ersuchen Sie, für ausreichende Bekanntmachung und far gehörigen Vollzug der vorliegenden Revisionsbestimmungen besorgt sein zu wollen.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 17. September 1923.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Bundesblatt

75. Jahrg. Bd. II.

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Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

1 . Januar -- 31 . August

Im Monat August Abgäbe auf

i. Obligationen . .

Z. Ma . . . .

3. Genossenschaftlichen Stammanteilen . .

4. Ausland . Wertpapieren 6. Wertpapierumsätzen .

6. Wechsels und wechselähnlichenPapiereni .

7.Prämienquittungen .

8. Frauchurkunden . .

1923

1922

1923

1922

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

177,699. 95 148,888. 50 2,062,056. 70 1,780,821. 03 206,658. -- 459,602. 70 2,900,323. 90 2,479,687. 30 10,048. 80 101,804. 40 * 91,468. 80

9,670. 90 16,256. 60 65,689. 35

230,774. 75 523,712. 45 588,645. 95

246,240. 60 849,296. 30 527,356. --

170,468. 53 172,956. 80 1,359,140. 35 1,399,827. 25 152,927. 85 147,032. 20 2,595,830. 98 2,643,270. 39 222,807. 30 179,369. 05 1,707,873. 12 670,979. 55 Total 1--8 1,133,883. 63 1,199,465. 10 11,968,358. 20 10,597,478. 42

9. Coupons T, Obligationen 651,454. 88 461,320. 71 6,765,084.05 5,438,778. 41 10 . Coupons TOI Aktien . 200,971. 07 211,748. 72 4,775,215. 03 4,337,860. 53 55 289,859. 96 11.taponsvon g e n o 5,317.45 s s e n - s c h a f t l . 7,256. Stammanteilenn 12. Coupons ton auländ.

18.15 494,632. 65 Wertpapieren . . 81,028. 75 Total 9--12

280,155. 10

552,233. 15 938,772. 15 680,344. 13 12,324,791. 69 10,609,027. 19

684. 15 5,503. 40 4,893. 96 511.80 1 3 . Kassen . . . .

Total 1--13 2,073,167. 58 1,880,443. 38 24,298,653. 29 21,211,399. 57 * inländische Titel ausländische ,,

19,924. 60 71,544. 20

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Juli. . .

August Januar bis Ende August .

1923

1922

Zu-oder Abnahme

4499 862 5361

2817 547 3364

+1682 + 315 +1997

B e r n , den 14. September 1923.

(B. B, 1923, II, 724.)

Eidg. Auswanderungsamt.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Dae Gesuch der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Baden (NOK) um Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie nach Badisch-Rheinfelden (vgl. Bundesblatt Nr. 26 vom 27. Juni und Nr. 27 vom 4. Juli sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr, 147 vom 27. Juni und Nr. 151 vom 2. Juli 1923) hat folgende Abänderung erfahren: Von der unter c aufgeführten Quote von 7700 Kilowatt Abfallenergie sollen 5100 Kilowatt nicht bloss während des Sommers, sondern während des ganzen Jahres ausgeführt werden dürfen. Die Übrigen Abänderungen sind unwesentlich.

Die Einsprachefrist für diese Quote c wird hiermit bis zum 6. Oktober 1923 verlängert.

B e r n , den 10. September 1923.

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Wettbewerb- und Stellenausschhreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten,

Über die Erstellung von Bodenbelage« in den neuen Stauungen auf dem Waffenplatze in Bière wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der Kasernenverwaltung in Bière aufgelegt.

Am 24. September wird ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung von 10 biß 12 Uhr and von 2 bis 4 Uhr daselbst anwesend sein, um den Unternehmern allfällig weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für neue Stallungen in Bière" bis und mit dem 30. September 1923 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 15. September 1923.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stell«

Erfordernisse

AnBesoldu meldungstermin

Zolldepartement Revisionsgehilfe 1 Gehilfe I. Klasse gemäss 3700 22. Sept.

bei der Art. 16 der Verordnung bis 1923 (Zollverwaltung), Zollkreisdirektion 1 In Basel

Zolldirektion Basel

über die Organisation der Zollverwaltung vom 12. Juni 1911 Zolldepartement Revisionsgehilfe Gehilfe L Klasse gemäss Art. 16 der Verordnung bei der (Zollverwaltung), über die Organisation Zolldirektion Zollkrelsdlrektlon III in der Zollverwaltung vom Chur Chur 12. Juni 19 U

4500

3700

bis

(2..)

22. Sept.

1923

4000

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

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1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.09.1923

Date Data Seite

859-863

Page Pagina Ref. No

10 028 828

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