Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N09 im Kanton Wallis (Simplon-Nordseite, Rothwald-Mittenbäch) vom 30. Mai 2017

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N 9, Simplon Nord im Baustellenbereich Rothwald ­

vom km 18.091 bis km: 18.480 auf 60 km/h (in Fahrtrichtung Simplonpass)

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vom km 18.480 bis km: 18.076 auf 60 km/h (in Fahrtrichtung Brig)

II Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,40 m im Baustellenbereich in beiden Richtungen. Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4,50 m.

III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 6. Juni 2017 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Ende September 2017).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2017-1488

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BBl 2017

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

13. Juni 2017

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Jean-Bernard Duchoud Vizedirektor, Abteilungschef

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