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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Tabakzölle.

(Vom 9. Juni 1923.)

Dei Bundesbeschluss betreffend die Erhöhung der Tabakzölle, vom 24. Juni 1921*), ist auf 30. Juni nächsthin befristet.

Im Hinblick hierauf hat das Zolldepartement schon im Jahre 1922 Fühlung mit den interessierten Industrieverbänden genommen und die Verhandlungen dann im Laufe dieses Jahres fortgesetzt. Der einberufenen Expertenkommission lagen verschiedene Systeme vor. Nach langwierigen Unterhandlungen einigte man sich auf eine Neuverteilung der im Zollbezug liegenden Lasten, wobei für die unter einer Krisis stehende Zigarrenindustrie eine kleine Ermässigung der bisherigen Zollansätze auf Tabakblättern vorgesehen war. Die Rauchtabakindustrie hätte ihrerseits eine etwas höhere Belastung erfahren. Für die Zigarrettenindustrie dagegen wären die Ansätze zum Teil leicht erhöht worden, zum Teil gleich geblieben.

Die Neuordnung sollte keine Erhöhung der Detailpreise für Bauchtabake bringen, da auf ein starkes Fallen der Rohtabakpreise gegenüber 1920 hingewiesen werden kann. Nun ist von seiten der Rauchtabakindustrie eine Erklärung hierzu abgegeben worden, wonach m o m e n t a n , d, h. bis zum Auf brauch der gegenwärtigen Vorräte, kein Aufschlag zu gewärtigen sei. Darüber hinaus wollten sich die betreffenden Kreise nicht verpflichten.

Infolgedessen glaubt der Bundesrat, eine Neuordnung der Tabakzölle bis zur besseren Abklärung der Sachlage nicht beantragen zu sollen. Er wird die Angelegenheit indessen stetsfort im Auge behalten und den Räten zu gegebener Zeit seine Anträge betreffend die Neuregelung der Tabakzölle einreichen. Für heute stellt er Ihnen den Antrag, es sei der eingangs · erwähnte Bundesbeschluss unbefristet zu verlängern, und unterbreitet Ihnen zu diesem Zwecke den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 517.

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Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochsehätzung.

B e r n , den 9. Juni 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1921 betreffend die Erhöhung der Tabakzölle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni

1923, beschliesst : 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1921 betreffend die Erhöhung der Tabakzölle wird mit unbestimmter Frist verlängert.

2. Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt auf 1. Juli 1923 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Tabakzölle. (Vom 9.

Juni 1923.)

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1923

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24

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1752

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13.06.1923

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447-448

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