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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1922 und 1923.

1923 1099 1922

n Monate

1923 Kehreinnahme

Fr

Januar , .

Februar .

März . .

April Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Fr

. 12,311,762. 90 12,626,491. 74 . 11,327,249. 36 13,320,591. 28 . 14,822,253. 13 15,835,213. 95 12,053,936. 31 15,413,368. 44 . 12,046,790. 55 18,375,991.46 . 13,418,403, 19 . 12,703,705. 86 . 12,531,206. 39 . 12,093,743 51 . 14,165,330. 35 . 13,620,012.46 22,585,431. 64

314,728. 84 1,993,341. 92 1,012,960. 82 3,359,432. 13 6,329,200. 91

Total 163,679,825. 65 Auf Ende Mai 62,561,992. 25 75,571,656. 87 13,009,664. 62

-- -- -- -- --

--

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Januar bis Ende April .

Mai

1923 1949 454

1922 1525 464

Januar bis Ende Mai

2403

1989

Monat

Zu- oder Abnahme

+ 424 -- 10 4- 414

B e r n , den 15. Juni 1923.

(B.-B. 1923, II, 194.)

Eidg. Auswanderungsamt

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Zollbehandlung von Briefpostsendungen aus dem Auslande.

Zahlreiche Wahrnehmungen bestätigen, dass versucht wird, mit der Briefpost in der Form von Mustersendungen im Einzelgewichte von unter 500 g nicht bloss Gegenstände, die zweifellos nur zur Bemusterung dienen, sondern auch ganz beträchtliche Mengen fertiger Handelswaren unter Umgehung der Zollpflicht, sowie der bestehenden Einfuhrbeschränkungen einzuführen.

Das unterzeichnete Departement sieht eich daher veranlagst, auf die durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1921 abgeänderten Artikel 33 und 34 der Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 zum Bundesgesetz über das Zollwesen hinzuweisen. Demgemäss beschränkt sich die Befreiung von der objektiven Zollpflicht in allen Verkehrsarten für die nach dem Bruttogewicht verzollbaren Waren auf Mengen von höchstens 100 g Gesamtgewicht, mit Ausnahme der Tabakfabrikate, deren zollfreies Gesamtbruttogewicht auf 50 g festgesetzt wurde.

Das zollfreie Gewichtsmaximum bezieht sich nach vorstehendem auch auf den Briefpostverkehr. Dabei ist in allen Fällen, in denen in mehrere Paketchen im Gewichte von 100 g oder weniger abgeteilte zollpflichtige Waren des gleichen Versenders an einen und denselben Empfänger gleichzeitig zur Einfuhr gelangen, das Gesamtgewicht der betreffenden Teilsendungen zollpflichtig, sofern dasselbe 100 g übersteigt.

Nach Massgabe obiger Bestimmungen zollpflichtige (offene und verschlossene) Briefpostsendungen, deren Inhalt den Einfuhrbeschränkungen unterliegt und wozu eine Einfuhrbewilligung nicht vorhanden ist, werden durch die Post- und die Zollorgane an den Versender zurückgewiesen.

Zurückgewiesen worden ferner alle diejenigen verschlossenen Briefpostsendungen, gleichviel welchen Gewichts, welche Waren enthalten und bei denen der Versender unterlassen hat, entweder handschriftlich oder auf einem Zettel die Bemerkung anzubringen ,,Zur Zollbehandlung, ,,à soumettre à la douane^.

Vorbehalten bleibt ferner die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend die Ahndung von Zollübertretungen, sowie die Umgehung der Einfuhrbeschränkungen., B e r n , den 14. Juni 1923.

(2.).

Eidg. Zolldepartement: Musy.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg stellt das Gesuch um definitive Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie aus dem schweizerischen Anteil seiner Energieproduktion an die Forces motrices du Haut-Rhin 8. A. in Mülhausen, Die auszuführende Leistung soll max. 10,000 Kilowatt betragen, wovon 2500 Kilowatt konstanter und 7500 Kilowatt unkonstanter Kraft. Die Ausfuhr soll während des ganzen Jahres erfolgen, die täglich auszuführende Energiemenge soll max.

240,000 Kilowattstunden betragen. Die während eines ganzen Kalenderjahres auszuführende Energiemenge soll dagegen max.

65,000,000 Kilowattstunden nicht übersehreiten.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für eine Dauer von zehn Jahren, vom 1. Oktober 1923 an gerechnet, d. h. mit Gültigkeit bis 30. September 1933 erteilt werden.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll teilweise als Betriebskraft für die elsässischen Kaliwerke und die elsässieche Textilindustrie, teilweile zur Lieferung nach Freiburg i. Breisgau und Umgebung verwendet werden.

Das Kraftwerk Laufenburg verpflichtet sich, bei sehr ungünstigen Wasserständen des Rheins in den Wintermonaten Oktober bis März die Lieferung der Kraft nötigenfalls unter die im Vertrag vorgesehene Minimalgrenze von 2500 Kilowatt zu reduzieren, wenn die gesamte Nutzleistung des Kraftwerkes Laufeuburg unter 30,000 Kilowatt sinkt. Die Ausfuhr soll ganz eingestellt werden, wenn die gesamte Nutzleistung des Kraftwerkes Laufenburg unter 26,000 Kilowatt sinkt.

Im Falle der Erteilung der Ausfuhrbewilligung an das Kraftwerk Laufenburg würden sich die Forces motrices du HautRhin 8. A. verpflichten, in Fällen von Energieknappheit iü der Schweiz aus ihrer Dampfanlage in Mülhausen auf Verlangen hin über die bestehenden Hochspannungsleitungen thermisch erzeugte Energie zu liefern und dem schweizerischen Konsum via Laufenburg zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, sofern und soweit die Forces motrices du Haut-Rhin S. A. mit Rücksicht auf die ihnen zur Verfügung stehenden Betriebsmittel und den Bedarf ihres eigenen Absatzgebietes imstande sind, diese Energie zu liefern.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgend-

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welcher Art sind bei der unterzeichneten Amtastelle bis spätestens den 20. September 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntihen.

B e r n , den 9. Juni 1923.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Compagnie vaudoise des forces motrices des lacs de Joux et de l'Orbe in Lausanne stellt das Gesuch um definitive Erneuerung und gleichzeitig um Erweiterung der Bewilligung Nr. 37 zur

Ausfuhr elektrischer Energie aus ihren Anlagen an die Société électrique de Morteau (Frankreich), welche auf max, 110 Kilowatt Sommerenergie lautete und am 15 Juni 1923 dahinfiel.

Gemäss Gesuch soll der Gesellschaft gestattet werden, während des ganzen Jahres max. 200 Kilowatt, statt wie bisher nur 110 Kilowatt während des Sommerhalbjahres, auszuführen.

Die täglich auszuführende Energiemenge soll max. 4800 Kilowattstunden nicht überschreiten. Die erhöhte Ausfuhr ist der Gesellschaft unterm 2. Juni 1923 vorläufig durch Erteilung der provisorischen Bewilligung P 13 provisorisch gestattet worden.

Die definitive Bewilligung soll laut Gesuch für eine Dauer von fünf Jahren, d. h. mit Gültigkeit bis 15. Juni 1928 erteilt werden.

Gemass Art. 3 der Verordnung betreifend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Ari sind bis spätestens den 20, September 1923 beim unterzeichneten Amte einzureichen Ebenso ist ein allfälliger Strombedavf ins Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 16. Juni 1923.

' (2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Verschollenheitsruf.

Bleuer Jakob, Johannes und der Elisabeth geb. Wyss, geb.

8. Mai 1860, von Biezwil, welcher im Jahre 1879 nach Amerika (Cotton Hill, Fayette Co. Westvirginio) ausgewandert ist und von dem seit dem Jahre 1882 keine Nachrichten mehr eingelangte sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst diVerschollenheitit über ihn erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 16. Januar 1923.

(3..).

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Verwaltungsabteilungen, der die Bundesrate und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 50 Cts.

Bei Zustellung per Post 60 Cts. ; Zustellung gegen Nachnahme 76 Cts.

B e r n , im Juni 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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20.06.1923

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546-550

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