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No 41

Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 3. Oktober 1923.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Prêts 3O Franken im Jahr, 10 Franken im Haltjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 60 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist : 31. Dezember 1923.

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Bundesgesetz über

das Schiffsregister.

(Vom 28. September 1923.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 81. Oktober 1922, beschliesst: I. Das Schiffsregister, a. Behörden.

Art. 1.

Bei den vom Bundesrate als zuständig erklärten Grundbuch- A. Schiffsämtern (Schiffsregisterämtern) wird ein eidgenössisches Schiffsregister registeramt.

geführt, in dem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen und Vormerkungen zu erfolgen haben.

Art. 2.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch üben B. Aufsicht.

die Aufsicht über die Führung des Schiffsregisters aus.

Die Oberaufsicht steht dem Bundesrate zu.

Die Vorschriften über die Aufsicht im Grundbuchwesen finden entsprechende Anwendung.

Art. 3.

Gegen die Amtsführung des Schiffsregisteramtes kann bei der C. Beschwerde.

kantonalen Aufsichtsbehörde, in letzter Instanz beim Bundesrate Beschwerde geführt werden.

Bundesblatt.

75. Jahrg.

Bd. III.

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Die Frist zur Beschwerde und zur Weiterziehung beträgt zwanzig Tage, sofern die Beschwerde sich gegen die Abweisung der Anmeldung einer Eintragung, Vormerkung, Abänderung oder Löschung oder gegen eine von der Aufsichtsbehörde verfügte Zwangsaufnahme richtet. In allen übrigen Fällen sind Beschwerde und Weiterziehung unbefristet.

b. Aufnahme der Schiffe in das Schiffsregister.

A. Aufnahme.

I. Obligatorische.

II. Fakultative.

III. Ausschluss.

Art. 4.

In das Schiffsregister werden alle Schiffe von mindestens fünfzehn Tonnen Tragfähigkeit aufgenommen, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden und in der Schweiz ihren Heimathafen haben.

Art. 5.

Schiffe, die in der Schweiz ihren Heimathafen haben und eine Tragfähigkeit von mindestens zwei Tonnen besitzen, können auf Begehren des Eigentümers in das Schiffsregister aufgenommen werden, auch wenn sie nicht der gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Art. 6.

Schiffe einer Unternehmung, die gestützt auf eine Bundeskonzession die Schiffahrt betreibt, werden nicht in das Schiffsregister aufgenommen; für diese Schiffe gilt das Bundesgesetz betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917.

Ebenso findet dieses Gesetz auf die Schiffe der Schweizerischen Bundesbahnen keine Anwendung.

Art. 7.

Der Eigentümer des Schiffes, das die Voraussetzungen von B. Aufnahmeverfahren.

Art. 4 erfüllt, ist verpflichtet, dessen Aufnahme in das Schiffsregister I. Anmelde- zu bewirken, bevor er mit diesem Schiffe die regelmässigen Fahrten pflicht.

aufnimmt.

Steht das Schiff im Miteigentum, so ist jeder Miteigentümer zur Anmeldung verpflichtet. Bei Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften liegt die Anmeldepflicht den persönlich haftenden Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften ihren zeichnungsberechtigten Vertretern ob.

Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.

Art. 8.

Wird ein Schiff, das die in Art. 4 genannten Voraussetzungen 'II. Zwangsaufnahme.

erfüllt, nicht zur Aufnahme in das Eegister angemeldet, so fordert das Schiffsregisteramt den oder die Anmeldepflichtigen auf, binnen zehn Tagen das Schiff anzumelden oder ihm die Gründe der Weigerung schriftlich bekanntzugeben.

Weigert sich der Aufgeforderte, das Schiff anzumelden oder gibt er innerhalb der angesetzten Frist die Gründe der Weigerung nicht bekannt, so überweist das Eegisteramt die Sache der Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen von Art. 4 vorhanden sind.

Erachtet die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen der Aufnahme als gegeben und ist ein Kekurs an den Bundesrat nicht eingelegt oder abgewiesen worden, so weist die Aufsichtsbehörde das Begisteramt an, das Schiff in das Eegister aufzunehmen.

Art. 9.

Die Anmeldung erfolgt bei dem am Heimathafen des Schiffes III. Anmeldung.

zuständigen. Schiffsregisteramte durch eine schriftliche, vom Ana. Form.

meldenden unterzeichnete Erklärung.

Art. 10.

b. Inhalt.

Die Anmeldung bat zu enthalten: 1. Zeit und Ort der Erbauung und den Namen des Erbauers des Schiffes ; 2. die Gattung und den .Baustoff des Schiffes; 3. die Tragfähigkeit des Schiffes und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die indizierte Leistung in Pferdestärken; 4. den Namen und sonstige Merkmale des Schiffes; 5. die Eintauchtiefe des Schiffes; 6. Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des oder der Eigentümer; 7. den gegenwärtigen und einen allfälligen früheren Heimathafen des Schiffes.

Treten in den unter Ziff. 2--5 genannten Tatsachen Veränderungen ein, so sind sie bei obligatorisch registrierten Schiffen von den gemäss Art. 7 zur Anmeldung verpflichteten und bei fakultativ regi-

strierten Schiffen vom Eigentümer dem Schiffsregisteramte unverzüglich mitzuteilen.

Art. 11.

Wer ein Schiff zur c. Glaubhaftmachung. hat sein Eigentum und glaubhaft zu machen.

Bei der Anmeldung sind diese glaubhaft zu

Aufnahme in das Schiffsregister anmeldet, die in Art. 10 Abs. l genannten Angaben von Veränderungen gemäss Art. 10, Abs. 2, machen.

Art. 12.

Wird zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff angemeldet, d. Beilagen bei auslän- das im Auslande registriert war oder noch im Auslande registriert dischen ist, so ist der Anmeldung beizulegen: Schiffen. · im ersteren Falle eine Bescheinigung des ausländischen Schiffsregisteramtes, dass das Schiff registriert war und dass die es betreffenden Eintragungen und Vormerkungen gelöscht worden sind; im letzteren Falle ein Auszug aus dem ausländischen Schiffsregister.

Art. 13.

Wird zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff angemeldet, IV. Prüfung der An- das im Inlande noch nicht registriert ist, oder verfügt die Aufsichtsmeldung. behörde gemäss Art. 8 Abs. 8 die Aufnahme eines Schiffes, so erlässt a. Bekannt- das Schiffsregisteramt im Schweizerischen Handelsamtsblatte, im machung.

kantonalen Amtsblatte und in einer am früheren Heimathafen bzw.

bei neu erbauten Schiffen am Orte der Erbauung erscheinenden Zeitung eine öffentliche Bekanntmachung. Diese enthält, ausser einer summarischen Beschreibung des Schiffes (Namen, besondere Kennzeichen, Zeit und Ort der Erbauung, Heimathafen, Namen des Schiffseigentümers) : 1. die Aufforderung, allfällige Einsprachen gegen die Aufnahme des Schiffes binnen zwanzig Tagen beim Schiffsregisteramte schriftlich einzureichen; 2. die Aufforderung an alle diejenigen, welche an dem Schiffe dingliche Eechte, Ansprüche auf Begründung dinglicher Eechte oder auf Eintragung einer Vormerkung an. dem Schiffe zu besitzen behaupten, binnen zwanzig Tagen ihre Eechte unter Beilegung der Beweismittel beim Schiffsregisteramte schriftlich anzumelden, mit der Androhung, dass die Unterlassung der Anmeldung als Verzicht auf.

das dingliche Eecht oder die Vormerkung betrachtet wird.

Bei den neu erbauten Schiffen ist dem Erbauer, bei den im Auslande registrierten Schiffen den aus dem Eegisterauszuge (Art. 12 Abs. 8) ersichtlichen Berechtigten unverzüglich durch eingeschriebenen Brief eine Abschrift der Bekanntmachung zuzustellen.

Art. 14.

Ist gegen die Aufnahme des Schiffes in das Schiffsregister Ein- 6. Einsprache.

sprache erhoben "worden, so fordert das Schiffsregisteramt denjenigen, Verder das Schiff zur Aufnahme in das Eegister angemeldet hat und 1. fahren.

im Falle von Art. 8 den Schiffseigentümer auf, sich binnen zehn Tagen schriftlich darüber auszusprechen, ob er die Einsprache anerkennt.

Wird die Einsprache bestritten, so setzt das Schiffsregisteramt dem Einsprecher eine Frist von zehn Tagen an, um den Entscheid der Aufsichtsbehörde anzurufen, widrigenfalls das Schiff in das Eegister aufgenommen würde.

Wird gegen die Aufnahme eines Schiffes, die von der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 8 verfügt worden ist, Einsprache erhoben, so unterbreitet das Schiffsregisteramt die Einsprache ohne weiteres der Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Anhörung des Schiffseigentümers; sie kann die vorläufige Aufnahme des Schiffes in das Eegister verfügen.

Art. 15.

Ist keine Einsprache erfolgt oder eine erhobene Einsprache 2. Eintragung.

rechtskräftig abgewiesen oder von der Aufsichtsbehörde die vorläufige Aufnahme des Schiffes verfügt worden, so nimmt das Schiffsregisteramt das Schiff in das Eegister auf, indem es die angemeldeten dinglichen Eechte und Vormerkungen einträgt.

Faustpfandrechte und im Auslande begründete Schiffshypotheken werden in Schiffsverschreibungen umgewandelt und als solche eingetragen. Ebenso hat auch die Umwandlung der im Auslande begründeten Nutzniessungen stattzufinden.

Bei Schiffen, welche im Auslande noch registriert sind, wird eine entsprechende Bemerkung angebracht. Diese wird erst gelöscht, wenn nachgewiesen wird, dass das Schiff im ausländischen Eegister gestrichen worden ist.

Art. 16.

c. LastenbeDas Schiffsregisteramt stellt dem Schiffseigentümer und denreinigung. jenigen, welche dingliche Eechte oder Vormerkungen angemeldet

haben, unverzüglich eine vollständige Abschrift des das Schiff betreffenden Eegisterblattes zu.

Sind die angemeldeten Ansprüche durch Urkunden glaubhaft gemacht worden, so setzt das Schiffsregisteramt dem Eigentümer eine Frist von zehn Tagen an, um auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Bechte zu klagen, ansonst die definitive Eintragung derselben erfolgen würde. Liegen keine Urkunden vor, so wird der Schiffseigentümer aufgefordert, sich innert einer Frist von zehn Tagen über das angemeldete Eecht auszusprechen ; im Falle der Bestreitung hat der Anmeldende binnen zehn Tagen auf Feststellung seines Bechtes zu klagen, unter Androhung der Verwirkung desselben im Unterlassungsfalle.

Jeder Ansprecher, der sich durch einen vom Schiffsregisteramte zugunsten eines Andern vorgenommenen Eintrag beeinträchtigt glaubt, hat innerhalb einer Frist von zehn Tagen, von der Mitteilung der Eintragung an gerechnet, gegen denselben Klage anzuheben.

Zur Beurteilung der Klagen gemäss Abs.- 2 und Abs. 8 ist der Bichter am Heimathafen des Schiffes zuständig.

V. Kennzeichen.

Art. 17.

Alle Schiffe, welche in das Schiffsregister aufgenommen worden sind, werden mit einem äusseren Kennzeichen versehen.

Form und Grosse, sowie die Anbringung des Zeichens werden durch den Bundesrat bestimmt.

Art. 18.

Verlegt ein in der Schweiz registriertes Schiff seinen HeimatVerlegung- hafen in einen andern Begisterbezirk, so bedarf es keiner neuen desHeimat- Anmeldung.

hafens.

Der Schiffseigentümer hat unter Beilegung des Schiffsbriefes u. In der Schweiz. bei dem Schiffsregisteramte des bisherigen Heimathafens ein schriftliches Gesuch um Übertragung der Eintragungen in das Begister des neuen Heimathafens zu stellen. Das Amt, in dessen Begister das Schiff bisher registriert war, übermittelt dem Amte des neuen Heimathafens einen vollständigen Auszug über alle Eintragungen und Vormerkungen und die auf das Schiff bezüglichen Belege.

Streichung.

Das Amt am neuen Heimathafen erlässt hierauf im Schweizerischen Handelsamtsblatte und einer am Orte des frühern Heimathafens erscheinenden Zeitung eine Publikation, welche die in Art. 18 Abs. l Satz 2 und Ziff. l genannten Angaben enthält. Art. 14 Abs. l und Abs. 2 finden sinngemässe Anwendung.

Ist keine Einsprache erfolgt oder eine erhobene Einsprache rechtskräftig abgewiesen worden, so nimmt das Amt am neuen Heimathafen die Eintragungen in seinBegister vor; es benachrichtigt hiervon die dinglich und aus Vormerkungen Berechtigten, sowie das Eegisteramt des früheren Heimathafens und händigt dem Scbiffseigentümer einen neuen Schiffsbrief aus. Nach Eintreffen der Eückmeldung wird das Schiff im Begister des früheren Heimathafens gestrichen.

Art. 19.

Verlegt ein in der Schweiz registriertes Schiff seinen Heimat- &. Ins Ausland.

hafen in das Ausland, so ist dem Schiffsregisteramte unverzüglich Anzeige zu erstatten. Im Falle rechtsgeschäftlicher Veräusserung liegt die Anmeldepflicht dem Veräusserer und dem Erwerber, bei Erbgang und Zwangsvollstreckung dem Erwerber ob. Art. 7 Abs. 2 und 8 finden Anwendung.

Das Schiffsregisteramt merkt die Anzeige im Begister an und setzt die aus Eintragungen und Vormerkungen Berechtigten durch eingeschriebenen Brief davon in Kenntnis, mit der Aufforderung, binnen zwanzig Tagen Einsprache zu erheben, ansonst die Streichung des Schiffes erfolgen würde.

Das'Schiff wird im Begister gestrichen, wenn die Bechtsstellung der Pfandgläubiger, Nutzniesser und aus Vormerkungen Berechtigten durch die Verlegung des Heimathafens des Schiffes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 20.

Ist ein registriertes Schiff zugrunde gegangen oder dauernd Q. Untergang.

betriebsunfähig geworden, so ist der Eigentümer verpflichtet, dem BetriebaunSchiffsregisteramte unverzüglich Anzeige zu erstatten. Art. 7 Abs. 2 fähigkeit.

und 3 finden Anwendung.

Das Schiffsregisteramt merkt die Anzeige im Begister an und setzt die aus Eintragungen und Vormerkungen Berechtigten hiervon durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis mit dem Bemerken, dass das Schiff nach Ablauf von sechs Monaten im Begister gestrichen werde, sofern gegen die Streichung keine Einsprache erhoben wird.

8 Wird Einsprache erhoben, so wird dem Einsprecher zur Anhebung der Klag0 eine Frist von einem Monat angesetzt, von der Mitteilung an gerechnet. Wird ein Prozess nicht angehoben, oder ist die Klage rechtskräftig abgewiesen, so wird die Streichung vorgenommen.

III. Wegfall der Voraussetzungen der obligatorischen Aufnahme.

Art. 21.

Fallen bei einem Schiffe die Voraussetzungen der obligatorischen Aufnahme dahin, behält es aber den schweizerischen Heimathafen bei, so wird im Eegister eine dahingehende Bemerkung angebracht.

Die das Schiff betreffenden Eintragungen und Vormerkungen bleiben bestehen, solange nicht der Eigentümer von dem ihm durch Art. 22 eingeräumten Bechte Gebrauch gemacht hat.

Art. 22.

Schiffe, die die Voraussetzungen von Art. 4 nicht erfüllen, IV. Fakultativ registrierte können auf schriftliches Begehren des Eigentümers jederzeit wieder geSchiffe.

strichen werden, sofern keine Eintragungen oder Vormerkungen bestehen oder die aus Eintragungen oder Vormerkungen Berechtigten schriftlich in die Streichung einwilligen.

D. Kosten.

Art. 28.

Die im Verfahren gemäss Art. 18--22 bei dem Schiffsregisteramte entstehenden Kosten werden vom Schiffseigentümer getragen; das Schiffsregisteramt ist berechtigt, von ihm einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.

c. Einrichtung und Führung des Schiffsregisters.

A. Hauptbuch.

Art. 24.

Jedes in das Schiffsregister aufgenommene Schiff erhält ein besonderes Blatt und eine Ordnungsnummer.

Auf jedem Blatt werden ausser der aus der Anmeldung sich ergebenden Schiffsbeschreibung in besonderen Abteilungen die in Art. 26 Ziff. l--8 genannten Bechte eingetragen.

Art. 25.

Die Anmeldungen zur Eintragung in das Schiffsregister werden B. Tagebuch.

Belege.

nach ihrer zeitlichen Eeihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.

Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Schiffsregister vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

Art. 26.

In das Schiffsregister werden folgende Eechte an Schiffen ein- C. Eintragungen und getragen: Anmerkungen.

1. das Eigentum; 2. die Nutzniessungen ; 8. die Pfandrechte.

Diese Hechte entstehen und erhalten ihren Bang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.

Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.

Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Kegister ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

Art. 27.

Im Schiffsregister können Vor- und Eückkauf, Kaufrechte, Miete und Pacht vorgemerkt werden.

Ferner können Verfügungsbeschränkungen vorgemerkt werden: 1. auf Grund amtlicher Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche ; 2. auf Grund einer Pfändung, eines Konkurserkenntnisses oder einer Nachlassstundung; 8. auf Grund eines Bechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetze vorgesehen ist.

Die persönlichen Eechte und die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Eechte.

Art. 28.

Die Artikel 955, 961, 968--966, 967, Abs. l und 2, 969--971, 978--977 des Zivilgesetzbuches finden auf das Schiffsregister sinngemässe Anwendung.

D. Vormerkungen.

E. Anwendbare Bestimmungen

des ZGB.

d. Der Schiffsbrief.

Art. 29.

Dem Eigentümer des Schiffes wird ein Schiffsbrief ausgestellt; A. Allgemeines.

dieser enthält eine genaue Wiedergabe des Eegisterinhaltes, die Verfügungsbeschränkungen ausgenommen.

10 Eintragungen dinglicher und Vormerkungen persönlicher Rechte in das Schiffsregister dürfen nur unter gleichzeitiger Berichtigung des Schiffsbriefes vorgenommen werden. Ebenso ist die Streichung des Schiffes auf dem S.chiffsbriefe zu vermerken.

Im Falle der Veräusserung des Schiffes hat das Schiffsregisteramt den Schiffsbrief des Veräusserers zu vernichten und dem Erwerber einen neuen Schiffsbrief auszustellen.

B. Verlust.

Art. 30.

Der Verlust des Schiffsbriefes ist dem Schiffsregisteramte unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen.

Erachtet das Schiffsregisteramt den Verlust als glaubhaft, so erlässt es im Schweizerischen Handelsamtsblatte und, wenn nötig, in andern Blättern eine Publikation, durch die der Inhaber des Schiffsbriefes aufgefordert wird, diesen binnen Monatsfrist dem Begisteramte einzureichen, widrigenfalls der Schiffsbrief kraftlos erklärt werde.

Wird der Schiffsbrief innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird er vom Schiffsregisteramte kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung ist einmal in den gleichen Blättern zu publizieren.

Nach erfolgter Publikation wird dem Schiffseigentümer ein neuer Schiffsbrief ausgestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiffseigentümer getragen; dieser kann zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verhalten werden.

II. Die dinglichen Rechte an den in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffen.

a. Eigentum und Nutzniessung.

Art. 81.

Zum Erwerbe des .Eigentumes an einem in das Schiffsregister A. Eigentum.

aufgenommenen Schiffe bedarf es der Eintragung in das Eegister.

I. Erwerb, Bei Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richtera. Eintragung.

lichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Schiffsregister erst dann über das Schiff verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

b. Erwerbsarten.

1. Übertragung-

Art. 82.

Der Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffe bedarf zu seiner Verbindlichkeit der schriftlichen Form.

11 Die schriftliche Form wird dadurch hergestellt, dass die Parteien eine Urkunde unterzeichnen, welche die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthält. Art. 13 Abs. 2 des Obligationenrechtes ist nicht anwendbar.

Art. 83.

Ist jemand ungerechtfertigt im Schiffsregister als Eigentümer 2. Ersitzung.

eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Schiff in gutem Glauben fünf Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Art. 34.

Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer c. Recht auf einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und, bei Weigerung des Eintragung.

Eigentümers, das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

Bei Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

Art. 35.

Das Eigentum an einem registrierten Schiffe geht unter mit der,II. Verlust.

Löschung des Eintrages.

Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.

Im Falle der Löschung des Eintrages durch Streichung des Schiffes (Art. 19--22) bleiben die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über das Fahrniseigentum vorbehalten.

Art. 36.

Zur rechtsgeschäftlichen Bestellung einer Nutzniessung an einem B. Nutzniessung.

in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffe bedarf es eines schriftlichen Vertrages (Art. 32 Abs. 2) und der Eintragung in das Schiffsregister.

Die gesetzliche Nutzniessung an Schiffen besteht gegenüber Dritten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, auch ohne Eintrag im Schiffsregister.

Im übrigen finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Nutzniessung sinngemässe Anwendung.

12 Art. 87.

C. Gerichtsstand.

Klagen aus Eigentum und Nutzniessung an den in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffen können bei dem am Heimathafen zuständigen Bichter angebracht werden.

b. Pfandrechte.

Art. 88.

A. SchiffsDurch vertragliches Pfandrecht (Schiffsverschreibung) kann verschreibung. eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche I. VorausForderung pfandrechtlich sichergestellt werden.

setzungen.

Bei der Bestellung der Verschreibung ist ein bestimmter Betrag a. Forderung.

1. Im allge- der Forderung in Landesmünze anzugeben.

meinen.

Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Schiff für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.

Art. 39.

2. AnleihensAnleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder obligatio- auf den Inhaber lauten, können mit einer Schiffsverschreibung nen.

sichergestellt werden: 1. durch Errichtung einer Schiffsverschreibung für das ganze Anleihen und Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner; 2. durch Errichtung einer Schiffsverschreibung für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Pf and forderung für die Obligationsgläubiger.

6. Schiff.

Art. 40.

Bei der Errichtung der Verschreibung ist das Schiff, das verpfändet werden soll, genau zu bezeichnen; das Schiff braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

Auf mehreren Schiffen kann für eine Forderung eine Verschreibung errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

In allen andern Fällen ist bei der Verschreibung mehrerer Schiffe für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten, wobei die Belastung, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Schiffe erfolgt.

13

Art. 41.

Die Schiffsverschreibung entsteht, unter Vorbehalt der gesetz- II. Errichtung lichen Ausnahmen, mit der Eintragung in das Schiffsregister. Der und UnterVertrag auf Errichtung einer Schiffsverschreibung bedarf zu seiner gang.

Gültigkeit der schriftlichen Form. Art. 82 Abs. 2 ist anwendbar. a. Errichtung.

Steht das Schiff im Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil mit einer Schiffsverschreibung belasten. Steht das Schiff im Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verschrieben werden.

Über die errichtete Schiffsverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Schiffsregister ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels, und nicht eines Wertpapiers, zukommt.

Art. 42.

Die Schiffsverschreibung geht unter mit der Löschung des Ein- 6. Untergang.

trags. Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des verschriebenen Schiffes vom Gläubiger verlangen, dass .er die Löschung des Eintrages bewillige.

Der Untergang infolge von Enteignung richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsrechtes.

Ist der Schiffseigentümer nicht Schuldner der Forderung, so kann er die Forderung unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.

Befriedigt er den Gläubiger, so geht die Forderung auf ihn über.

Art. 43.

Die Schiffsverschreibung belastet das Schiff mit Einschluss aller III. Wirkung.

a. Umfang Bestandteile und aller Zugehör.

der PfaudDie Eechte Dritter an der Zugehör bleiben vorbehalten.

haft.

Art. 44.

Ist das verpfändete Schiff vermietet, so erstreckt sich die Pfand- 6. Mietzinse.

haft auch auf die Mietzinsforderungen; die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Schiffes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.

Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.

14 . Eechtsgeschäfte des Schiffseigentümers über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Schiffspfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Forderung Betreibung auf Verwertung des Schiffes angehoben hat, nicht wirksam.

Art. 45.

e. Verjährung.

Forderungen, für welche eine Schiffsverschreibung eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

Art. 46.

d. WertverBei Wertverminderungen des Pfandes stehen dem Gläubiger minderun- die nämlichen Eechte zu, wie sie die Art. 808--810 des Zivilgesetzgen.

buches dem Grundpfandgläubiger

einräumen.

Art. 47.

e. Pfandstelle.

Die Vorschriften der Art. 813--815 des Zivilgesetzbuches über die Pfandstelle beim Grundpfand finden auf die Schiffsverschreibung entsprechende Anwendung.

f. Befriedigung.

Die Eechte des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Pfände beurteilen sich nach Art. 816--819 des Zivilgesetzbuches.

Art. 48.

Art. 49.

Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zug. Versicherungsstimmung aller aus dem Eegister ersichtlichen Pfandgläubiger an summe.

den Eigentümer des versicherten Schiffes ausbezahlt werden.

Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.

Art. 50.

Wird das verschriebene Schiff veräussert, so bleibt die Haftung h. Veräusserung.

des Schiffes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.

Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

15 Von der Übernahme der Schuld durch den Brwerber hat das Schiffsregisteramt dem Gläubiger unter Hinweis auf die vorstehende Bestimmung Kenntnis zu geben.

Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.

Art. 51.

Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes besteht 1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Schiffe; 2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Schiffen, die der Gemeinschaft gehörten; 3. für die Forderungen aus Eeparaturen eines Schiffes an dem reparierten Schiffe.

Die in diesem Artikel genannten gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Schiffsregister. Diese hat zu erfolgen in den Fällen von Ziff. l und 2 binnen drei Monaten nach der Übertragung des Eigentums, im Falle von Ziff. 3 binnen drei Monaten nach der Abnahme des reparierten Schiffes durch den Schiffseigentümer.

Die Art, 38--50 dieses Gesetzes finden auf die gesetzlichen Pfandrechte entsprechende Anwendung.

Art. 52.

Klagen betreffend das Pfandrecht an den in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffen können bei dem am Heimathafen zuständigen Bichter angebracht werden.

B. Gesetzliche Pfandrechte.

C. Gerichtsstand.

Art. 53.

An einem in das Schiffsregister aufgenommenen Schiffe kann D. Ausschluss weder ein Faustpfandrecht bestellt noch ein Eetentionsrecbt geltend des Faustpfandund Retentionsgemacht werden.

rechtes.

III. Zwangsvollstreckung.

Art. 54.

Die Zwangsvollstreckung in registrierte Schiffe richtet sich nach A.

den Kegeln über die Vollstreckung in Grundstücke, sofern nicht in diesem Gesetze oder in der Vollziehungsverordnung etwas anderes bestimmt wird. Die Obliegenheiten des Grundbuchamtes werden durch das Schiffsregisteramt ausgeübt.

Die Schiffsverschreibung wird im Vollstreckungsverfahren der Grundpfandverschreibung gleichgestellt.

Anwendbares Recht.

16 Art. 55.

B. Besondere Die Betreibung auf Pfandverwertung ist bei dem BetreibungsBestimmungen. amte des Heimathafens anzuheben und von diesem zu leiten, auch I. Zuständig- wenn das Schiff sich nicht in dessen Betreibungskreis befindet.

keit.

Ebenso haben Pfändung, Verwaltung und Verwertung des Schiffes durch das Betreibungsamt des Heimathafens zu erfolgen.

Art. 56.

II. Betreibung Ist eine Betreibung auf Pfändung angehoben worden, so auf Pfändung, werden Schiffe nur gepfändet, wenn das übrige bewegliche und a. Reihenunbewegliche Vermögen des Schuldners zur Deckung der Forderung folge.

nicht ausreicht oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen. Art. 95 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.

Von mehreren Schiffen werden zuerst diejenigen gepfändet, die sich nicht auf der Fahrt befinden, in letzter Linie diejenigen, welche ausländische Gewässer befahren.

Art. 57.

6. Wirkungen.

Wird ein Schiff gepfändet, so ist der Schiffsbrief unverzüglich dem Betreibungsamte auszuhändigen und von diesem in Verwahrung zu nehmen. Schiffseigentümer und Schiffsführer sind verpflichtet, das Schiff dem Betreibungsamte auf die erste Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen.

Der Schiffsführer hat während der Dauer der Pfändung die ihm vom Betreibungsamte gegebenen Weisungen zu befolgen. Die Transporteinnahmen sind an das Betreibungsamt abzuliefern.

.Ist der Schiffseigentümer zugleich Schiffsführer, so kann das Betreibungsamt ihn jederzeit durch eine Drittperson ersetzen.

Das gepfändete Schiff wird in amtliche Verwahrung genommen, sofern die Gefahr besteht, dass es in das Ausland verbracht werde, es wäre denn, dass die betreibenden Gläubiger auf die amtliche Verwahrung schriftlich verzichten.

Aus den während der Dauer der Pfändung einkassierten Erträgnissen können den betreibenden Gläubigern Abschlagszahlungen geleistet werden.

Art. 58.

c. Frist zur Ist ein Schiff gepfändet worden, so kann das VerwertungsbeStellung gehren frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändes Verwertungs- dung gestellt werden. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, begehrens. so laufen diese Fristen vom Tage des letzten Pfändungsbegehrens.

17 Art. 59.

In der Betreibung auf Pfandverwertung übt das Betreibungsamt III. Betreibung auf von der Zustellung des Zahlungsbefehles an die Verwaltung aus, Pfandversofern nicht der Gläubiger ausdrücklich oder durch Nichtleistung des wertung.

Kostenvorschusses darauf verzichtet. Während der Dauer der Verwaltung ist Art. 57 anwendbar.

Hat der Schuldner oder der Pfandeigentümer gegen den Zahlungsbefehl Eechtsvorschlag erhoben, so fordert das Betreibungsamt den Gläubiger auf, innerhalb zwanzig Tagen entweder direkt Klage auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechtes anzuheben oder ein Eechtsöffnungsbegehren zu stellen und, wenn dieses abgewiesen werden sollte, innerhalb zwanzig Tagen seit rechtskräftiger Abweisung den ordentlichen Prozess auf Feststellung der Forderung oder des Pfandrechts einzuleiten. Die Aufforderung erfolgt mit der Androhung, dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Fristen die beim Betreibungsamte eingegangenen Erträgnisse dem Schuldner oder Pfandeigentümer ausgehändigt würden.

Die Verwertung kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr von der Zustellung des Zahlungsbefehles an verlangt werden.

Art. 60.

Ist über den Schiffseigentümer der Konkurs eröffnet w orden, so hat IV. Konkurs.

er oder der Schiffsführer das Schiff unverzüglich an den von der Konkursverwaltung bezeichneten Ort zu bringen. Die hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Masse ersetzt.

Der Schiffsbrief ist unverzüglich der Konkursverwaltung auszuhändigen.

Art. 61.

Bei der Versteigerung eines Schiffes sind die Pfandschulden V. Versteigerung.

und die ausstehenden pfandversicherten Zinsen aus dem Steigerungserlöse bar zu bezahlen, auch wenn die Kapitalschuld nicht fällig ist.

IV. Strafbestimmungen.

Art. 62.

Wer die in den Art. 7, 10,19 und 20 aufgestellte Anmeldepflicht A. Ordnungsbussen.

verletzt, wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10--1000 belegt.

Die Kantone bestimmen die zuständige Behörde und das Verfahren.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

2

18 Art. 68.

B. Strafen.

Wer zur Aufnahme in das Schiffsregister ein Schiff anmeldet, I. Verletzung das schon in einem in- oder ausländischen Eegister registriert ist und der Rechte die Tatsache der Eegistrierung dem Schiffsregisterführer verschweigt, Dritter.

wer im Auslande an einem Schiffe, das in der Schweiz registriert ist, Pfandrechte oder Nutzniessungen bestellt oder persönliche Eechte vormerken lässt, durch welche die Eechtsstellung der im schweizerischen Eegister eingetragenen Berechtigten beeinträchtigt wird, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis auf Fr. 10,000.

Art. 64.

Der Schiffseigentümer oder Schiffsführer, der die ihm vom II. Betreibungs- und Betreibungs- oder Konkursamte oder von der Konkursverwaltung Konkurs- erteilten Weisungen nicht befolgt, insbesondere das Schiff nach Vergehen.

gestelltem Verlangen nicht zur Verfügung hält, wird mit Busse von Fr. 100 bis Fr. 10,000 oder mit Gefängnis bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Werden die in Abs. l unter Strafe gestellten Handlungen im Vollstreckungsverfahren gegen eine juristische Person begangen, so richtet sich die Strafverfolgung gegen die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren und die Mitglieder der Vèrwaltungs- oder Aufsichtsorgane, die diese Handlungen begangen haben.

Werden diese Handlungen in Vollstreckungsverfahren gegen eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Gesellschafter Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

Art. 65.

Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Übertretungen III. Verfahren.

Vorbehalt des dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob.

BStrR.

Bei der Beurteilung der in den Art. 68 und 64 genannten Vergehen findet der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Erfüllt eine der in Art. 63 und 64 genannten Handlungen einen Tatbestand, für welchen das eidgenössische oder kantonale Strafrecht eine schwerere Strafbestimmung enthält, so ist diese anzuwenden.

19

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 66.

Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes er- A. Verordnungen forderlichen Vorschriften, wie namentlich über die Einrichtung und desBundesrates.

Führung des Begisters und die zu erhebenden Gebühren.

Der Bundesrat ist berechtigt, bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die öffentlichrechtlichen Verhältnisse der Schiffahrt auf dem Verordnungswege alle zum Betriebe der Schiffahrt erforderlichen, durch internationale Verträge oder das internationale Kecht im allgemeinen bedingten öffentlichrechtlichen Vorschriften aufzustellen.

Art. 67.

Die Schiffe, auf welche die in Art. 4 dieses Gesetzes aufgestellten B. Anmeldefrist.

Voraussetzungen zutreffen, sind bis zu einem vom Bundesrate festzusetzenden Termin zur Aufnahme in das Schiffsregister anzumelden.

Art. 68.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses C. Inkrafttreten.

Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrate, Bern, den 26. September 1923.

Der Präsident: J. Jenny.

Der Protokollführer: F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, Bern, den 28. September 1923.

Der Präsident: Bolli.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. September 1923.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 3. Oktober 1923.

Ablauf der Referendumsfrist: 31. Dezember 1923.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Referendumsfrist Bundesgesetz über das Schiffsregister. (Vom 28. September 1923.)

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1923

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41

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03.10.1923

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