Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 9. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 7. März 2013 und vom 4. Februar 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Reisespesen und andere Auslagen Art. 23 1.

1

Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung Reisespesen und Mahlzeitenentschädigung im Allgemeinen a) Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Reise von der Werkstatt bis zur Baustelle zusätzliche Kosten, so erwachsen ihm daraus folgende Ansprüche: ­ Entschädigung von 17.50 Franken (18 Franken ab 01.01.2018), wenn er sich am Mittag nicht zu Hause verpflegen kann; ­ Rückerstattung der Transportkosten, wenn er sein privates Fahrzeug benutzt; ­ Rückerstattung der Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, wenn er am Abend nicht heimkehren kann.

b) Die oben genannten Kosten und Entschädigungen sind nicht geschuldet, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber selbst den Transport

BBl 2013 2255, 2016 1253

2017-0618

2209

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

BBl 2017

bzw. das Mittagessen oder ein Zimmer und die entsprechende Verpflegung für den Arbeitnehmer organisiert.

2.

2210

Pauschalentschädigungen (ausschliesslich im Kanton Genf) Jedem Arbeitnehmer wird eine tägliche Pauschalentschädigung von 17.50 Franken (18 Franken ab 01.01.2018) für Reisespesen, Verpflegung und Werkzeug geschuldet.

Die Pauschalentschädigung ist dazu vorgesehen, die Auslagen des Arbeitnehmers zu decken.

Für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit zu 50 % beschäftigt werden und die ausserhalb der Betriebsstätte arbeiten, wird die Hälfte der Pauschalentschädigung entrichtet.

Stellt das Unternehmen ein Fahrzeug zur Verfügung, wird die Hälfte der Pauschalentschädigung gezahlt.

Für Arbeitnehmer, die in der Werkstatt arbeiten, wird die Pauschalentschädigung um 60 % gekürzt.

Werden die Arbeitskleider vom Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt (2 Sets pro Jahr), so wird die Pauschalentschädigung um 50 Rp.

erhöht.

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

BBl 2017

Beilage II

Löhne Gesamtarbeitsvertragliche Mindestlöhne: FR Mindestlöhne

Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10%

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

-8%

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

-8%

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C

-15%

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4425

24.90

3980

22.40

3758

21.15

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2211

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

GE Mindestlöhne

Berufe des Ausbaugewerbes mit Ausnahme der Näharbeiterin und Plattenleger Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10%

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7Std. /Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

-8%

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

-8%

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse C

4469

25.15

4025

22.65

3803

21.40

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2212

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

GE Mindestlöhne

Plattenleger Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5260

29.60

4993

28.10

4736

26.65

Arbeitnehmer der Klasse WM

5793

32.60

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

4833

27.20

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B

4833

27.20

­10 % ab 22 J.

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C

-15%

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4469

25.15

4025

22.65

3803

21.40

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2213

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

GE Mindestlöhne

Näharbeiterin = -10% des Durchschnittslohns Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

4682

26.35

4451

25.05

4211

23.70

5153

29.00

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10%

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7Std. /Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

3883

21.85

3447

19.40

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

-8%

4309

24.25

Arbeitnehmer der Klasse B

-8%

4309

24.25

­10 % ab 22 J.

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse C

4025

22.65

3625

20.40

3421

19.25

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2214

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

JU-JB Mindestlöhne

Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10%

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

-8%

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

-8%

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C

-15%

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4425

24.90

3980

22.40

3758

21.15

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2215

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

NE Mindestlöhne

Gipser, Maler und MarmoristSteinbildhauer Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10 %

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

­8 %

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

­8 %

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C

­15 %

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4425

24.90

3980

22.40

3758

21.15

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2216

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

NE Mindestlöhne

Schreiner, Möbelschreiner, Zimmermann, Parkettleger, Bodenleger und technischer Glaser Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

177.7

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse A Arbeitnehmer der Klasse WM

BBl 2017

10 %

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

­8 %

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

­8 %

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse C

4443

25.00

3998

22.50

3776

21.25

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2217

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

VS Mindestlöhne

Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10 %

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

­8 %

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

­8 %

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C

­15 %

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4425

24.90

3980

22.40

3758

21.15

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

2218

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

VD Mindestlöhne

Berufe des Ausbaugewerbes Spalte I

Arbeitsstunden pro Monat

BBl 2017

177.7

Spalte II

Mindestlöhne

Spalte III ­5 %

­10 %

ab dem 3. Jahr nach dem EFZ

2. Jahr nach dem EFZ*

1. Jahr nach dem EFZ*

Lohnklasse

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

Arbeitnehmer der Klasse A

5207

29.30

4949

27.85

4682

26.35

5731

32.25

*unter Vorbehalt der Bedingungen in Art. 18.4

Arbeitnehmer der Klasse WM

10 %

­10 %

Lohnklasse

­20 %

2. Jahr nach dem EBA

1. Jahr nach dem EBA

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4309

24.25

3829

21.55

Arbeitnehmer der Klasse B mit EBA

­8 %

4789

26.95

Arbeitnehmer der Klasse B

­8 %

4789

26.95

­10 % ab 22 J.

Lohnklasse Arbeitnehmer der Klasse C

­15 %

­15 %

von 20 bis 22 J.

unter 20 J.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

177.7 Std.

/Std.

4425

24.90

3980

22.40

3758

21.15

Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördet. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

9. März 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

2219

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

2220

BBl 2017