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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 31. März 1922 über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben.

(Vom

10. Juli 1923.)

Herr Präsident !

Herren Regierungsräte !

Mit Beschluss vom 3. Februar 1922 haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat ermächtigt, nach Erlass eines Bundesgesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben den Beitritt der Schweiz zu folgenden, von der ersten Internationalen Arbeitskonferenz in Washington vom Jahre 1919 aufgestellten Übereinkommen zu erklären: a. Übereinkommen betreffend das Mindestalter fUr die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit.

&. Übereinkommen betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen.

c. Übereinkommen betreffend die Nachtarbeit der Frauen.

Das erwähnte Gesetz ist kurz darauf, am 31. März 1922, von der Bundesversammlung beschlossen wordena). Nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen, sprach der Bundesrat die Ratifikation der drei internationalen Konventionen aus und erliess am 15. Juni 1923 die Vollzugsverordnung. Darin wird als Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Gesetz der 1. Oktober 1923 bestimmt.

Wir schicken Ihnen beiliegend ein Exemplar des Gesetzes sowie der Vollzugsverordnung und bemerken dazu folgendes: l

) Bundesblatt, Jahrgang 1922, I. Bd., Nr. 15 vom 12. April, Seite 635.

653 Zum Bundesgesets vom 31. Mars 1922.

Z w e c k : Wie schon in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 10. Dezember 1920 über die Beschlüsse der ersten Internationalen Arbeitskonferenz in Washington vom Jahr 1919 *) ausgeführt, dient das Gesetz dazu, das schweizerische Recht den Bestimmungen der erwähnten internationalen Übereinkommen anzupassen, um damit die Grundlage für deren Ratifikation zu schaffen. Es wurden deshalb nur diejenigen Vorschriften darin aufgestellt, welche der Beitritt zu diesen Konventionen erfordert.

G e l t u n g s b e r e i c h : Für die Unternehmen, auf welche das eidgenössische Fabrikgesetz Anwendung findet, waren abgesehen von einer geringfügigen Ausnahme -- es betrifft dies die Art. 71 und 72, welche durch Art. 16 des Bundesgesetzes vom 31. März 1922 die erforderliche Teilrevision erfuhren --, besondere Vorschriften nicht notwendig, da die Bestimmungen jenes Gesetzes den Erfordernissen der Washingtoner-Übereinkommen schon entsprechen. Es brauchte deshalb neue Vorschriften nur für die übrigen gewerblichen Betriebe, welche noch der kantonalen Gesetzgebung unterliegen, Demgemäss erstreckt sich denn auch der Geltungsbereich des Gesetzes über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben nur auf diejenigen Betriebe, die nicht schon vom eidgenössischen Fabrikgesetz erfasst werden. Ausgenommen sind jedoch (wenn man absieht von den Betrieben, in denen nur Mitglieder einer und derselben Familie arbeiten) die Landwirtschaft, der Handel, sowie die Hotels, Gasthöfe und Wirtschaften.

I n h a l t : Entsprechend den Vorschriften der drei Konventionen stellt das Gesetz folgende Grundsätze auf: a. Verbot der Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren in gewerblichen Betrieben (Art. 2).

b. Verbot der Nachtarbeit für männliche Personen unter achtzehn Jahren in gewerblichen Betrieben (Art. 3, al, 1).

c. Verbot der Nachtarbeit für weibliche Personen jeden Alters in gewerblichen Betrieben, soweit diese nicht der Beförderung von Personen oder Gütern dienen (Art. 3, al. 2).

Für besondere Fälle sind Ausnahmen oder Einschränkungen vom Verbot der Nachtarbeit vorgesehen, wie z. B. bei Betriebs') Bundesblatt, Jahrgang 1920, V. Band, Nr. 51 vom 15. Dezember, Seite 433 ff., bes. S. 455--470.

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Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, für Saisonunternehmen, bei der Bearbeitung von Stoffen, die einem sehr raschen Verderben ausgesetzt sind, sowie in andern Fällen, wo ausserordentliche Umstände dies erheischen (Art. 4--6). Weitere Vorschriften haben in der Hauptsache den Vollzug zum Gegenstand.

Erläutert ist der Inhalt des Gesetzes bereits in der mehr* fach erwähnten Botschaft vom 10. Dezember 1920 über die Washingtoner-Beschlüsse. Wir erlauben uns daher, auf diese Botschaft zu verweisen, insbesondere auf den Abschnitt V, Ziff. l bis 4, lit. F.

Verhältnis zur kantonalen Arbeiterschutzges e t z g e b u n g . Art. 15 des Gesetzes schreibt vor, dass die dem Bundesgesetz widersprechenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben seien.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob auf Grund dieses Artikels auch weitergehende kantonale Arbeiterschutzgesetze ausser Kraft gesetzt seien. Wie schon eingangs hervorgehoben, sollte das Gesetz nur die Grundlage schaffen für die Ratifikation der erwähnten drei internationalen Übereinkommen. Weiter wollte man nicht gehen. Mit dem Gesetz sind daher von Bundes wegen nur Mindestanforderungen aufgestellt worden. Die Intention des Gesetzgebers war die, dass kantonale Bestimmungen ausser Kraft treten sollen, sobald sie diesen Minimalvorschriftea nicht entsprechen. Dagegen ging seine Absicht zweifellos nicht dahin, weitergehende Bestimmungen kantonaler Gesetze aufzuheben. Die Verhältnisse liegen hier nämlich anders als beim eidgenössischen Fabrikgesetz, das nicht bloss Mindestvorschriften enthält, sondern die Materie einheitlich und absehliessend regelt und demgemäse auch absolute Geltung beansprucht, ohne Baum zu lassen für abweichende kantonale Bestimmungen, selbst dann nicht, wenn diese über die Bundesvorschriften hinausgehen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass durch das Bundesgesetz vom 31. März 1922 weitergehende kantonale Arbeiterschutzbestimmungen nicht aufgehoben werden, dass diese vielmehr ohne weiteres in Kraft bleiben. Diese Auffassung stimmt auch überein mit dem in Art, 405 des Vertrages von Versailles niedergelegten Grundsatz, wonach der Beitritt eines Staates zu einem von der Internationalen Arbeitskonferenz beschlossenen Übereinkommen diesen in keinem Fall verpflichtet, den schon durch seine Gesetzgebung den betreffenden Arbeitnehmern gewährten Schutz zu vermindern.

655 Zur Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1923.

I n k r a f t t r e t e n (Art. l und 9). Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes wurde der 1. Oktober 1923 bestimmt, um es den ihm unterstehenden Betrieben zu ermöglichen, sich rechtzeitig den neuen Bestimmungen anzupassen, namentlich aber auch, um den Kantonen genügend Zeit einzuräumen, die zum Vollzug erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Auf den gleichen Zeitpunkt wie das Gesetz wird auch die Vollziehungsverordnung selber in Kraft gesetzt (Art. 9).

A b g r e n z u n g des G e l t u n g s b e r e i c h s (Art. 3 und 4).

In den drei internationalen Übereinkommen, für deren Anwendung das Bundesgesetz vom 31. März 1922 die Grundlage bildet, wird der Begriff ,,gewerbliche Betriebe" genauer bestimmt. Art. 3 der Vollzugsverordnung gibt diese Umschreibung wörtlich wieder.

Was die Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaft, dem Handel, sowie dem Hotel- und Gastwirtschaftsge werbe betrifft -- Berufsgruppen, welche den Übereinkommen und dem Gesetz nicht unterstehen -- so wurde eine nähere Regelung nur in bezug auf die Landwirtschaft getroffen (Art. 4, al. l, lit. a). Dagegen ist davon Umgang genommen, eine Abgrenzung bezüglich der beiden andern Berufskategorien vorzunehmen, weil die Verhältnisse im gegenwärtigen Augenblick noch zu wenig überblickt werden können und daher eine abschließende Ausscheidung nicht möglich gewesen wäre. Es wird sich anhand der Erfahrungen von selbst eine bestimmte Praxis herausbilden, die es erlauben wird, zu gegebener Zeit die vom Gesetz erfassten Betriebe und die ihm nicht unterstellten Berufsgruppen genau voneinander abzugrenzen.

Dementsprechend gibt denn auch für die Fälle, wo Zweifel darüber bestehen, ob andere als die in der Verordnung genannten Berufskategorien vom Gesetz auszunehmen oder ihm zu unterstellen sind, die Vollzugsverordnung (im letzten Absatz von Art. 4) dem Bundesrat das Recht, endgültig hierüber zu entscheiden.

Aus den gleichen Erwägungen wurde davon abgesehen, den Begriff ,,Nebenbetriebe* zu definieren, denn auch hier werden vorerst die einzelnen Fälle zur Entscheidung gelangen müssen.

Daraus werden sich im Laufe der Zeit bestimmte Richtlinien ergeben.

O b e r a u f s i c h t und V o l l z u g (Art. 2, 5 und 8). Die Bestimmungen über Oberaufsicht und Vollzug entsprechen in sinngemässer Weise den Ausführungsvorschriften zum Fabrikgesetz. Die Oberaufsicht liegt beim Bund, und zwar bei der

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Abteilung für Industrie und Gewerbe dea eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Dieselbe Instanz hat auch -- unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den Bundesrat -- über die Unterstellung einzelner Betriebe unter das Gesetz zu entscheiden, sobald von beteiligter Seite (auch von einer Kantonsregierung) ein entsprechendes Begehren gestellt wird. Der eigentliche Vollzug dagegen ist Sache der Kantone; diese bezeichnen auch die kantonalen Vollzugsorgane (Art. 9, Alinea l und 2, des Gesetzes).

In Art. 8 wird die Abgabe periodischer Berichte über den Vollzug verlangt. Die Kantone haben alle zwei Jahre, erstmals auf Ende 1925, einen solchen Bericht einzureichen. Auch diese Massnahme entspricht den über die Vollziehung des Fabrikgesetzes erlassenen Vorschriften; sie empfiehlt sich fttr das Bundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben um so mehr, als von Bundes wegen eine Aufsicht über die ihm unterstehenden Betriebe nicht organisiert ist.

Im Interesse einer einheitlichen Berichterstattung wird das Volkswirtschaftsdepartement die nötige Wegleitung über die Anlage der Berichte erlassen.

Z u s t ä n d i g k e i t für die G e w ä h r u n g von Ausn a h m e n vom V e r b o t der N a c h t a r b e i t (Art. 6 und 7).

Analog der Regelung beim Vollzug des eidgenössischen Fabrikgesetzes ist auch hier der Entscheid über die vorübergehenden Ausnahmen und Einschränkungen vom Verbot der Nachtarbeit den Kantons- und Bezirks- (oder Orts-) Behörden übertragen. Diese sind am ehesten in der Lage, die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Bewilligungen zu prüfen, besonders da es sich oft um dringende Fälle handelt, wo rasch eine Verfügung getroffen werden muss.

Für weitere Ausnahmen ist nach Art. 6 des Gesetzes einzig der Bundesrat zuständig.

K o n t r o l l m a s s n a h m e n . Von der in Art. 7 des Gesetzes ihm eingeräumten Befugnis, die Vorlage eines Altersausweises oder andere Kontrollmassnahmen vorzuschreiben, hat der Bundesrat vorläufig keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt also bis auf weiteres bei der Verpflichtung für die dem Gesetz unterstellten Betriebe, ein Verzeichnis der darin beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren mit Angabe ihres Geburtsdatums zu führen.

U n z u l ä s s i g e A r b e i t . Unter den Beschlüssen der Internationalen Arbeitskonferenz in Washington befindet sich auch der ,,Vorschlag betreffend den Schutz der Frauen und Jugend-

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liehen .gegen Bleivergiftung", dein die Bundesversammlung zugestimmt hat, und zu dessen Verwirklichung Art. 8 des Gesetzesdienen sollte.

Die nähere Prüfung hat ergeben, einerseits dass die Betriebe, welche von diesem Vorschlag betroffen werden, teilweise schon dem Fabrikgeseta unterstehen, anderseits dass die Verhältnisse noch zuwenig abgeklärt sind, um jetzt schon bestimmte Vorschriften aufzustellen. Die Vollzugsverordnung enthält infolgedessen nichts darüber. Vielmehr wurde die ganze Frage der Bezeichnung gesundheitsschädlicher Arbeiten, bei denen jugendliehe und weibliche Personen nicht beschäftigt werden dürfen, vorläufig offen gelassen. Wir möchten aber den Kantonsregierungen empfehlen, dieser Angelegenheit ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken und in den Berichten, die sie alle zwei Jahre abzugeben haben, sich über allfällige Wahrnehmungen auszusprechen, die Massnahmen im Sinne von Art. 8 dee Gesetzes notwendig machen könnten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Vorsicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 10. Juli 1923.

Eidgeössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Aufruf.

Zellweger Johann Ulrich, von Teufen, geboren 9. März 1870, von Hans Ulrich und Anna Katharina Klarer, zuletzt wohnhaft gewesen in Teufen, ist im Jahre 1891 nach Nordamerika ausgewandert und seit mehr als 20 Jahren nachrichtenlos abwesend.

Gemäss ßeschluss des Obergerichtes vom 26. Juni 1923 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich big zum 30.. Juni 1924 beim Gemeindehauptmannamt in Teufen zu melden.

T r o g e n , den 27. Juni 1923.

(2.-) (Kanton Appenzell A.-Rh.)

Die Obergerichtskanzlei.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. II.

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Ergänzung der Prüfungsbestimmungen des eidg. Amtes für Mass und Gewicht.

Von der eidg. Mass- und Gewichtskommission erlassen am 20. Juni 1923.

Vom eidg, Finanzdepartement genehmigt am 8. Juli 1923.

Abschnitt C (Aräometer) der Prüfungsbestimmungen des eidg. Amtes für Mass und Gewicht, vom 20. Juni 1911/23. Januar 1912, wird wie folgt ergänzt: Zur amtlichen Prüfung und Stempelung werden Laktodensimeter (Milchwagen) und Mostwagen Bach Öchslegraden zugelassen, wofern sie den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Laktodensimeter, resp. Mostwagen, geben bei der Temperatur von 15 Grad die Dichte der Milch (Most) in Milch(Most)graden an ; die Ablesung erfolgt am obera Wulstrande.

2. Die Grade Milch (Most) sollen mit der zugehörigen Dichte bei der Temperatur von 15 Grad, bezogen auf Wasser von 15 Grad, durch die Beziehung verbunden sein: Grade Milch (Most) = 1000 (s 16/iB -- 1).

3. Die Aufschriften müssen die Art des Instrumentes und seine Anwendung unzweideutig kennzeichnen.

4. Allfällige Reduktionsskalen werden nicht amtlich geprüft und müssen eine diesbezügliche Bezeichnung tragen.

5. Der Abstand zweier benachbarter Teilstriche darf bei Laktodensimetern nicht kleiner sein als 2 mm, bei Mostwagen nicht kleiner als l mm.

6. Thermometerekalen, welche der gesetzlichen Temperaturskala nicht entsprechen, sind nicht gestattet.

7. Jedes Instrument soll mit einer Fabrikationsnummer versehen sein.

8. Die Fehlergrenzen der Gradskala betragen l Teilungsintervall, diejenigen der Thermometerskala 0,5 Grad.

9. Die beglaubigungsfähigen Instrumente werden gestempelt mit dem schweizerischen Kreuz in vierstrahligem Stern und mit der laufenden Nummer und der Jahrzahl versehen. Beglaubigungsscheine werden nicht abgegeben.

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JO. Prüfgebühren :

mit ohne Thermometer

Für l bis 3 Instrumente . . Fr. 2. 50 Fr, 2. -- per Stück Für weitere Instrumente bis 20 ,, 1. 50 ,, 1. 20 ,, ,, Für alle weitem Instrumente . ,, 1.-- ,, 0 . 8 0 ,, ,, Für Instrumente, bei welchen die in Ziffer 7 verlangte Fabrikationsnummer fehlt, wird eine Zusatzgebühr von Fr. 0. 20 verrechnet.

Aenderungen im Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des II Quartals 1923, F o l g e n d e P a t e n t e sind e r l o s c h e n : Am 18. April 1923 das Fräulein Hélène Kaiser und Herrn Wilhelm Funkhäuser, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Kaiser & Cie. in Basel, erteilte, vom 28. Mai 1919.

Am 26. April 1923 das Herrn Eugen Müller, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Columbia in Basel, erteilte, vom 19. Februar 1923.

Patente zum Betrieb einer Auswanderungsu n d P a s s a g e a g e n t u r sind e r t e i l t w o r d e n : Am 18. April 1923 den Herren Wilhelm Fankhauser, Vater, und WilhelmFankhauser,, Sohn, als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur Kaiser & Cie. in Basel.

Am 26, April 1923 Herrn JohannRudolff Rats, als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Columbia in Basel.

Am 5. Mai 1923 Herrn Gaston Léon Henneberg in Genf, A l s U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n ; Von der Agentur Columbia in Basel: Robert Äschlimann in Bern.

660 Von der Agentur Rommel <& Cie. m Basel: Ernst Wälchli in Luzern.

Auguste Chapuis in Lausanne.

Von der Agentur Schweiz-Italien in Zurich: Giovanni Gaetano Gianola in La Chaux-de-Fonds.

Othmar Flury-Bloch in Aarau.

Hans Laely in Arosa.

Von der Agentur Hans Steurer in St. Gallen : Otto Steurer in St. Gallen.

Von der Agentur Kaiser & Cic. m Basel Oswald Eugster in Trogen.

Albert Heinzelmann in Basel.

Jakob Hartmann in Basel.

Von der Agentur Arnaldo Pio/ti in Locarno Giovanni Pedretti in Lodrino.

Von der Agentur Eugen Bar in Lasern: Severin Aufdermauer in Schwyz.

Von der Agentur Meiss & Cie in Zürich: Franz Holz in Baar, Von der Agentur ,,Société de Transports et Entrepôts (anc. A. Naturai, Le Coultre & Cie.) in Genf: Joseph Zufferey in Glarey-Sierre.

Von der Agentur Berta, & Cia. in, Giubiasco : Quirino Pelucca in Gordola.

Als U n t e r a g e n t e n sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Arnaldo Piatti in Locarno : Carlo Antognoli in Faido.

Von der Agentur A. Ravessoud in Genf: Gaston Léon Henneberg in Genf (wurde als Hauptagent patentiert).

Von der Agentur Rommel & Cie. in Basel: Carl Kranz Brügger in Luzern.

Von der Agentur Meiss & Cie in Zürich : Henri Widler in Weinfelden.

Emil Schmid in Winterthur.

661 Von der Agentur Schweiz-Italien Albert Schelling in Arosa.

in Zürich:

Von der Agentur Alfred Kuoni m Zürich: Xaver Kälin in Schwyz.

Von der Agentur A. G. Staub in Zürich: H. A. Keller-Harris in Luzern.

Von der Agentur Kaiser & Cie. in Basel: Wilhelm Fankhauser, Sohn, in Basel (wurde als Hauptagent patentiert).

Von einer A g e n t u r zu einer a n d e r n sind ü b e r getreten: Albert Thöni-Steudler in Meiringen, von der Agentur Rommel & Cie. in Basel zu der Agentur Eugen Bär in Luzern.

Ludwig Nörpel in St. Gallen, von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich zu der Agentur Hans Meiss in Zürich.

B e r n , den 30. Juni

1923.

Eidgenössisches

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Auswanderungsamt.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von UniformtUchern.

Die eidg. Zollverwaltung eröffnet hiermit Konkurrenz über die Lieferung nachstehend bezeichneter Tücher für Grenzwächter- und Zollaufseheruniformen für das Jahr 1924: Bedarf Tuchgattung m

2860 1275 4500 2550

Breite innert den Leisten du

Minimalgewicht per Meter g

Preis per m

Manteltuch mit Strich, feldgrau . . . 140 760 19. -- Waffenrocktuch mit Strich, feldgrau . . 140 760 20.15 Hosentuch (Diagonal), feldgrau . . . 140 830 21.50 Sommerblusentuch aus Kammgarn-Streichgarn, feldgrau 140 500 15,55 400 Manteltuch mit Strich, dunkelblaumeliert 140 760 19. -- 875 Waffenrocktuch mit Strich, dunkelblaumeliert 140 760 20.15 625 Hosentuch (Diagonal), b l a u m e l i e r t . . . 140 830 21.55 250 Sommerblusenstoff (Loden), dunkelblaumeliert 140 450 11.15 Die Tücher müssen den bei der Oberzolldirektion deponierten Normalmustern entsprechen und unterliegen vor der Ablieferung der vorschriftsgemässen Kontrolle.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1923

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1923

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10 028 778

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