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Bericht des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an den Bundesrat betreffend den allgemeinen Plan über die Durchführung der Grundbuchvermessungen in der Schweiz.

Vom 11. September 1923.

A. Begriff und Zweck der Grundbuchvermessung.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch hat als Grundlage für den Rechtsbestand, den Rechtsschutz und den Rechtsverkehr an Grundstücken das Grundbuch vorgesehen. Dabei soll die A u f n a h m e und Beschreibung der einzelnen G r u n d s t ü c k e im Grundbuch anhand eines Planes erfolgen, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht (Art. 950 ZGB).

Als amtliche Vermessungen im Sinne von A r t . 950 ZGB gelten die von den Kantonen zur Anlage des Grundbuches erstellten und vom Bunde anerkannten Vermessungswerke und deren vorschriftsgemässe N a c h f ü h r u n g .

Die Grundbuchvermessung umfasst die Triangulation IV. Ordnung und die Parzellarvermessung (Art. l der Verordnung des Bundesrates betreffend die Grundbuchvermessungen, -vom 15. Dezember 1910).

Die Vermessung hat somit vornehmlich dem Grundbuche zu dienen, und zwar für dessen Anlage und für dessen Führung. Die Grundsätze, nach denen die Vermessung durchgeführt werden soll, haben daher in erster Linie den Bedürfnissen des Grundbuches Rechnung zu tragen. Damit aber der Nutzen der Vermessung soweit als möglich gesteigert und in das günstigste Verhältnis zu den Vermessungskosten gebracht wird, trachten wir danach, dass die Vermessung ohne besondern erheblichen Kostenaufwand in einer Art und Weise ausgeführt wird, dass sie nicht nur dem Grundbuch allein, sondern zugleich allen andern in Betracht fallenden · Zwecken dient.

Die Grundbuchvermessung kann ausser für das Grundbuch verwendet werden:

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1. als Grundlage für die Erneuerung und insbesondere für die Aufrechterhaltung der offiziellen Kartenwerke unseres Landes ; 2. für das Bauwesen als Grundlage für die Projektierung von Eisenbahnen, Strassen, Wegen, .Kanälen, Wasserversorgungen, Bach- und Plusskorrektionen, elektrischen Leitungen, Überbauungen neuer Quartiere etc.; 3. für die Land- und F o r s t w i r t s c h a f t als Grundlage für die Anlage von Feld- und Waldwegen, Ent- und Bewässerungen, Forstwirtschaftsplänen, Grenz- und Feldregulierungen, soweit solche nicht schon anlässlich der Durchführung der Vermessung vorgenommen wurden; 4. für das Finanzwesen als Grundlage für eine gerechte Besteuerung von Grund und Boden (Steuerkataster); 5. für die Anlage einer Arealstatistik und schliesslich noch 6. als Grundlage für die Erstellung von Verkehrs- und Touristenkarten etc.

Ist keine Grundbuch Vermessung vorhanden, so erfordern die angeführten Arbeiten des Bau- und Meliorationswesens, der Landund Forstwirtschaft besonders auszuführende Vermessungen, die in der Eegel mit einem erheblich grössern Kostenaufwand als die Grundbuchvermessungen erstellt werden müssen und nach Erfüllung ihres Spezialzweckes der Allgemeinheit wieder verloren gehen.

B. Gesetzliche Grundlagen und eidgenössische Erlasse über das Vermessungswesen.

Ausser dem erwähnten Art. 950 bilden die Art. 38--42 Schlusstitel ZGB die gesetzliche Grundlage für die Grundbuchvermessung.

Darin sind lediglich die Hauptgrundsätze für die Durchführung der Vermessung festgelegt. Nach diesen Gesetzesbestimmungen soll der Bundesrat den allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung festsetzen, die Zeit der Ausführung bestimmen, für die einzelnen Gebiete die Art der Vermessung feststellen und angeben, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind. Schliesslich ist darin noch bestimmt, dass die Kosten der Vermessung in der Hauptsache vom Bunde zu tragen sind, wobei die nähere Ordnung der Kostentragung durch die Bundesversammlung zu erfolgen hat, Es haben sodann in den Jahren 1910--1920 die Bundesbehörden die grundlegenden Vorschriften und Instruktionen über die Art und Weise der Durchführung und Subventionierung der Grundbuchvermessung erlassen, nämlich:

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1. Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. Dezember 1919; 2. Verordnung des Bundesrates betreffend die Grundbuchvermessungen, vom 15. Dezember 1910; 3. Instruktion des Bundesrates für die Triangulation IV. Ordnung, vom 10. Juni 1919; 4. Instruktion des Bundesrates für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919; 5. Anleitung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen, vom 27. Dezember 1919; 6. Verordnung des Bundesrates betreffend die Vermessungen in den Festungsgebieten, vom 11. Oktober 1913; 7. Bundesratsbeschluss betreffend die Förderung der Güterzusammenlegungen, vom 23. März 1918; 8. Eeglement des Bundesrates über die Erteilung des eidgenössischen Patentes für Grundbuchgeometer, vom 30. Dezember 1919.

C. Organisation der Grundbuchvermessung.

1. Die Aufgaben des Bundes und der Kautone.

Bei der Durchführung der Grundbuchvermessung findet eine Teilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen statt.

Währenddem sich der Bund auf die allgemeine Leitung der Grundbuchvermessung, ferner auf die Aufsicht über die Ausführung der Triangulation IV. Ordnung und des Übersichtsplanes und deren Verifikation und schliesslich auf ansehnliche Beitragsleistungen an die Vermessungskosten beschränkt, so ist die eigentliche Ausführung der Grundbuchvermessung grundsätzlich Sache der Kantone.

Die Ausübung der Oberaufsicht des Bundes über die Grundbuchvermessung wird durch den Bundesrat bzw. durch das Justizund P o l i z e i d e p a r t e m e n t ausgeübt, dem als sachverständiges Organ für das Vermessungswesen der Vermessungsinspektor zugeteilt ist. Die Aufsicht über die Ausführung der Triangulation IV. Ordnung und des Übersichtsplanes und deren Prüfung wird durch die eidgenössische L a n d e s t o p o g r a p h i e besorgt.

Schliesslich kann gemäss Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. Dezember 1919, der Bund im Einverständnis mit den beteiligten 'Kantonen die Triangulation IV. Ordnung ausführen und die Leitung und Verifikation der Vermessung übernehmen

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unter besonderer Vereinbarung über die den Kantonen zu überbindenden Kostenanteile. Von dieser Bestimmung ist bis heute von den Kantonen nur hinsichtlich der Ausführung der Triangulation IV. Ordnung Gebrauch gemacht worden.

Die Durchführung der Grundbuchvermessung selbst ist Sache der Kantone, die für deren vorschriftsgemässe Erstellung gegenüber dem Bunde verantwortlich sind. Die Aufgabe der Kantone im Vermessungswesen zerfällt in zwei Teile.

Der erste Teil umfasst die administrative Leitung der Triangulation IV. Ordnung, die Überwachung der Parzellarvermessung und der Nachführungsarbeiten und deren Verifikation. Diese Obliegenheiten fallen in den Geschäftskreis des Begierungsrates bzw. eines seiner Departemente, dem in der Begel in Ausführung von Art. 3 der eidgenössischen Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen, vom 15.Dezember 1910, eine technische Vermessungsaufsicht (Kantonsgeometer) beigegeben ist.

Der zweite Teil der kantonalen Aufgabe besteht in der Ausf ü h r u n g der Triangulation IV. Ordnung, der Vermarkung und Parzellarvermessung und in der Nachführung der Vermessungswerke.

Die Triangulation IV. Ordnung, die regelmässig als selbständige Arbeit der Parzellarvermessung vorangeht, wird entweder durch kantonale Beamte, sogenannte Trigonometer, oder auch durch freierwerbende Grundbuchgeometer ausgeführt. Verschiedene Kantone, wie Schwyz, Ob- und Nidwaiden, Appenzell A.-Bh., Wallis und Tessin haben die Ausführung der Triangulation IV. Ordnung, im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. Dezember 1919, der eidgenössischen Landestopographie übertragen.

Die Ausführung der Vermarkung und Parzellarvermessung, welche die Hauptarbeit der Grundbuchvermessung bilden, erfolgt in unserem Lande sozusagen ausnahmslos ' durch freierwerbende Grundbuchgeometer im Akkord. Dabei werden die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber (Kanton oder Gemeinde) und dem Arbeitnehmer (Grundbuchgeometer) durch einen Vertrag geregelt, welcher der Genehmigung der eidgenössischen Vermessungsbehörde unterliegt.

Da die N a c h f ü h r u n g der Vermessungswerke in erster 1/inie der Führung des Grundbuches dient, so bildet in den einzelnen Kantonen die Organisation des Grundbuchwesens die Grundlage für die Nachführungsorganisation. Demzufolge erfolgt die Besorgung der Nachführungsarbeiten durch Geometer, die vom Staate oder

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von einzelnen Gemeinden festangestellt sind, oder dann auch durch freierwerbende Grundbuchgeometer, denen entweder ganze, aus mehreren Gemeinden bestehende Kreise oder auch nur einzelne Gemeinden übertragen sind.

2. Grundbuchgeometer.

Nach den Art. 6 und 11 der Verordnung des Bundesrates, vom 15. Dezember 1910, dürfen die Triangulationen IV. Ordnung und die Parzellarvermessungen (Neuvermessungs-, Ergänzungs- und Nachführungsarbeiten) nur von Geometern übernommen werden, welche ein eidgenössisches Geometerpatent besitzen. Für die Erlangung des Geometerpatentes sind eine theoretische und praktische Prüfung vor der eidgenössischen Geometerprüfungskommission abzulegen.

Das Patent als Grundbuchgeometer, welches vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erteilt wird, berechtigt zur Ausführung von Grundbuchvermessungen im Gebiete der Eidgenossenschaft (Eeglement des Bundesrates über die Erteilung des eidgenössischen Patentes für Grundbuchgeometer, vom 80. Dezember 1919).

Die Zahl sämtlicher Grundbuchgeometer unseres Landes beträgt gegenwärtig 678. Davon sind 130 Bundes-, Kantons- oder Gemeindeangestellte, 230 selbsterwerbende Grundbuchgeometer, 130 angestellte Grundbuchgeometer in Privatgeometerbureaux, 30 Grundbuchgeometer im Auslande, und schliesslich 158 Grundbuchgeometer in andern Berufen tätig oder im Ruhestand.

Ausserdem sind noch an Technikern und Zeichnern bei deGrundbuchvermessung beschäftigt : beim Bunde, in den Kantonen und Gemeinden . . .

90 und in den Privatgeometerbureaux 250.

D. Der allgemeine Plan der schweizerischen Grundbuchvermessung.

Im Hinblick auf die umfangreichen Neuvermessungen, die langeZeitdauer und die grossen finanziellen Mittel, welche zu ihrer Durchführung erforderlich sind, wird im Zivilgesetzbuch der Bundesrat angewiesen, nach Verständigung mit den Kantonen einen allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung festzusetzen, wobei die bereits vorhandenen grundbuchlichen Einrichtungen und Vermessungswerke, soweit möglich, als Bestandteile der neuen Grundbuchordnung beibehalten werden sollen (Schlusstitel Art. 38).

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Nachdem sich im Verlaufe des Jahres 1911 die Verhältnisse in den einzelnen Kantonen in bezug auf die Brauchbarkeit der vorhandenen Vermessungswerke als Grundbuchvermessungen abgeklärt hatten, setzte sich unser Departement am 5. Juni 1912 mit sämtlichen Kantonsregierungen durch ein Kreisschreiben betreffend die Aufstellung eines allgemeinen Planes über die Anlage des Grundbuches, und die Vermessung in Verbindung. In diesem Kreisschreiben ersuchte unser Departement die Kantonsregierungen um ausführliche Beantwortung einer Eeihe von Fragen administrativer und organisatorischer Natur.

Die Antworten der Kantone auf dieses Kreisschreiben langten bis im Frühjahr 1913 ein, und es wurde unverzüglich als Grundlage für die weitern Verhandlungen mit den Kantonen ein provisorischer Entwurf für einen allgemeinen Vermessungsplan ausgearbeitet.

Die Bereinigung des provisorischen Entwurfes,, sowie die weitern erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen wurden sodann in jedem einzelnen Kanton gemeinsam mit den kantonalen Vermessungsbehörden durchgeführt; diese Arbeiten dauerten vom Frühjahr 1914 bis Ende Jali 1916.

Die gesamten Vorarbeiten für die Aufstellung des allgemeinen Planes über die Durchführung der Grundbuchvermessungen wurden auf Ende des Jahres 1916 so weit abgeschlossen, dass deren Eesultateim Jahre 1917 den Kantonen zur definitiven Stellungnahme unterbreitet werden konnten. Sämtliche Kantonsregierungen erklärten sieh mit dem Programmentwurf einverstanden. Den besondern Wünschen aus 2 Kantonen um Verschiebung des Zeitpunktes für den Beginn der Grundbuchvermessung um l--2 Jahre wurde ohn& weiteres Eechnung getragen.

Wegen der im Jahre 1918 eingetretenen Teuerung und Geldentwertung musste leider davon abgesehen werden, den auf Ende1917 fertiggestellten allgemeinen Plan über die Durchführung der Grundbuchvermessung dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Veränderung der Verhältnisse wurde eine Neuberechnung der Kosten und für eine Eeihe von Kantonen eine Verschiebung des Zeitpunktes für den Beginn der Vermessung notwendig.

Die technischen Organe des Grundbuchamtes waren daher genötigt, im Jahre 1920 das Vermessungsprogramm umzuarbeiten. Nachdem die erforderlichen Verhandlungen zwischen den einzelnen Kantonen und einem Delegierten des eidgenössischen Grundbuchamtes über die Festsetzung der
Kosten, den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Grundbuchvermessungen abgeschlossen waren, unterbreiteteunser Departement den Programmentwurf neuerdings den Kantons-

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regierangen zur Vernehmlassung. Bis Mitte des Jahres 1921 trafen die Antworten der Kantone in zustimmendem Sinne ein. Diesem Vermessungsprogramm wurde vom 1. Januar 1920 an nachgelebt, und da nunmehr ein gewisser Stillstand in der Preisbewegung eingetreten ist und die Vermessungsarbeiten so ziemlich ihren normalen Fortgang nehmen, dürfte der Zeitpunkt gekommen seih, den allgemeinen Plan über die Durchführung der Grundbuchvermessungen im Sinne von Art. 38 Schlusstitel ZGB durch den Bundesrat in Kraft setzen zu lassen.

Eine zielbewusste und haushälterische Durchführung eines Werkes von der Tragweite der schweizerischen GrundbuchvermeSsung, die bis zu ihrer Vollendung mehr als ein halbes Jahrhundert erfordern wird, und die auf die mannigfaltigen Verhältnisse und Bedürfnisse der 25 Kantonsgebiete Eücksicht zu nehmen hat, ist nur möglich, wenn dem Werk ein systematisch aufgebautes Vermessungsprogramm zugrunde liegt.

Der allgemeine Plan der schweizerischen Grundbuchvermessung gliedert sich in 25 Vermessungsprogramme für die einzelnen Kantone, die alle nach den gleichen Grundsätzen aufgestellt worden sind, unter sich im engsten Zusammenhange stehen und damit ein einheitliches Ganzes bilden. Die Ausarbeitung dieses Planes ist nach folgenden vier Hauptgesichtspunkten erfolgt: I. Zuerst werden auf 1. Januar 1928 die Gebiete festgestellt a. über die solche Grundbuchvermessungen bestehen, die vom Bunde anerkannt worden sind; fc. deren Vermessungswerke ergänzt werden; c. die in Vermessung begriffen sind; d. die überhaupt nicht vermessen werden; e. die noch der Grundbuchvermessung unterliegen; /. über welche die Triangulation IV. Ordnung ausgeführt, in Ausführung begriffen oder noch zu erstellen ist.

II. Sodann werden Art und Weise der Vermessung festgesetzt und die Instruktions- und Massstabgebiete auf den topographischen Karten l : 25,000 und l : 50,000 dargestellt.

III. Weiter werden die mutmasslichen Kosten berechnet a. für die Triangulationsarbeiten IV. Ordnung und Parzellarvermessungen, die in Ausführung und in Ergänzung begriffen, sowie noch auszuführen sind; b. für die Nachführungsarbeiten;

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IV. Schliesslich wird die Zeitdauer für die Durchführung der Ckundbuchvermessungeq für die einzelnen Kantone und für den Bund berechnet.

L a. Gebiete mit anerkannten Grundbuchvermessungen.

Nach Art. 18 der Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen, vom 15. Dezember 1910, bestimmt der Bundesrat auf Begehren der Kantone, welche bestehenden Vermessungswerke oder welche Teile von solchen anerkannt werden können. In Art. 19 der gleichen Verordnung sind sodann die Bedingungen festgesetzt, die für die Anerkennung erfüllt sein müssen. 'Auf Ansuchen der Kantone sind nun, bis zum 1. Januar 1928, 825 Vermessungen, die ein Gebiet von 5283 km2 oder 12,8 % der Gesamtfläche des Landes umfassen, «1s Grundbuchvermessungen anerkannt worden. An diesen 5283 km2 sind 20 Kantone beteiligt (siehe Tabelle).

Die meisten dieser Vermessungen umfassen ganze Gemeindebezirke, ein kleinerer Teil davon besteht aus Vermessungen über blosse Teilgebiete von Gemeinden, wie Waldungen. Es sind dies ·die Waldvermessungen der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Appenzell A.-Eh. und I.-Bh. und Graubünden, die nach den «eidgenössischen Vorschriften für die Detailvermessungen der Waldungen ausgeführt wurden. Die Gemeindevermessungen, deren Erstellung vor das Inkrafttreten der eidgenössischen Vorschriften fällt, wurden zur Hauptsache nach den Bestimmungen der früherh Vermessungsinstruktion für die Geometer in den Konkordatskantonen, ·zu einem kleinern Teil nach besondern kantonalen. Vorschriften (Freiburg, Waadt und Genf) ausgeführt. An die Kosten für die nach dem 1. Januar 1907 ausgeführten Grundbuchvermessungen und für deren Nachführungsarbeiten sind bis Ende des Jahres 1922 Bundesbeiträge von zusammen Fr. 7,681,938 ausgerichtet worden.

Zu erwähnen bleibt noch eine Kategorie von Vermessungen, die vom Bunde nur provisorisch oder in dem Sinne anerkannt Avorden sind, dass sie im Zeiträume des allgemeinen .Vermessungsprogrammes entsprechend dem Bedürfnis und auf Begehren der Kantone nach den bundesrechtlichen Vorschriften erneuert werden können. Es betrifft dies die Vermessungen von 266 Gemeinden des Kantons Freiburg, 90 Gemeindevermessungen des Kantons Solothurn, die Vermessung eines Teilgebietes des Kantons Baselstadt, die Vermessungen von 30 Gemeinden des Kantons Schaffhausen, 345 Gemeindevermessungen des Kantons Waadt, sämtliche VermesBundesblatt.

75. Jahrg.

Bd. III.

23

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Stand der Parzellarvermessung am 1. Januar 1923.

km" km1 km1 1,729 243 173 70 km»

1 Zürich

. .

2 Bern . . .

3 Luzern . .

...

4 Uri Schwyz . .

5 6 Obwalden .

7 Nidwaiden .

8 Glarus . .

...

9 Zug 10 Freiburg . .

11 Solothurn .

12 Baselstadt .

13 Baselland 14 Schaffhausen 15 Appenzell A,-Rh.

16 Appenzell l.-Rh. .

17 St. Gallen .

18 Graubünden 19 Aargau . .

20 Thurgau . .

21 Tessin . .

22 Waadt . .

23 Wallis . .

24 Neuenburg .

25 Genf . . .

6,884 2745

1,492 90 1,074 8 908 21 493 165 34 -275 685 -- 240 -- 1,671 85 791 -- 37 -- 427 159 24 298 22 242 3 173 2,014 302 7,113 280 1,403 720 1,006 197 2,813 18 3,212 160 5 5,235 799 -- 2 282

310 229 -- 32 52 -- -- -- 129

8 5 55 20 36 -- 89 176 119 71 39 242 157 8 20

802 71 396 108 49 45 170 33 68 -- -- -- -- 1 5 111 1550 8 143 368 428 1878 87 36

Noch zu vermessen nach Instruktion 3TM

I

km1

1,243 3,027 1,102 670 747 227 196 515 207 1,389 783 32 213 254 183 165 1,512 5,107 556 595 2,388 2,382 3,195 704 224

Ganze Schweiz 41,296 5283 1970 6427 27,616 12,8 »/O

4,, %

5,6 °/0

II

III

km«

im'

km«

--

1147

795 681 -- 39 -- 120 -- -- 22 29 -- -- 66 133 -- 905 -- -- 429 14 18 -- 177 -- 160 103 -- 29 -- 719 -- -- . 421 548 -- 567 -- -- 163 -- 1277 174 -- 205 -- 188 -- --

96

2,232

421 631 627 205 167 449 74 484 354 -- 36 94 80 136 793 4,686 8 28 2,225 1,105 3,021 499 36

18 .9111 18,487

66,9 °/o 0,06°/0

SU fe-s

Sfs ä 57 57 45 40 50 20 20 25 20 57 56 20 20 40 22 20 40 57 25 40 57 57 57 56 40

57 (von 1920 33°/o 66,9 °/o an gerechnet)

287 sungen des Kantons Neuenburg und schliesslich noch 47 GemeindeVermessungen des Kantons Genf.

Diese Vermessungen wurden schon im Verlaufe des vorigen Jahrhunderts vornehmlich zu Steuerzwecken erstellt. Sie sind zur Hauptsache mit dem Messtisch und zu einem kleinern Teil nach der in der Schweiz im Jahre 1868 neu eingeführten polygonometrischen Methode ausgeführt worden. Alle diese Vermessungen wurden seit ihrer Erstellung permanent nachgeführt. Da sie jedoch die Bedingungen des Art. 19 der eidgenössischen Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen, vom 15. Dezember 1910, nicht in allen Teilen erfüllen und zweifellos wegen der langjährigen Inanspruchnahme und infolge der vielenorts durchgreifenden Änderung der Grenzverhältnisse durch Güterzusammenlegungen erneuert werden müssen, so sind diese Gebiete auf Ansuchen der Kantone im allgemeinen Plan für die Neu vermessung vorgesehen. Bis zur Erneuerung dieser Vermessungen, die keine obligatorische ist, sondern lediglich nach dem Bedürfnis vollzogen wird und je nach den Verhältnissen erst nach mehreren Jahrzehnten eintreten kann, werden sie jedoch als Grundlage für die Führung des Grundbuches und für andere Zwecke dienen können.

Die provisorisch anerkannten Vermessungen umfassen ein Gebiet von 5684 km 2 oder gleich 13,8 % der Gesamtfläche der Schweiz.

b. Gebiete, deren Vermessungswerke ergänzt werden.

Eine Anzahl der vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Vorschriften erstellten Vermessungen konnten seinerzeit nicht ohne weiteres anerkannt und für das Grundbuch verwendet werden. Sie mussten wegen ihres unvollständigen Zustandes im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Vermessungsverordnung vom 15. Dezember 1910 als ergänzungsbedürftig bezeichnet werden. Die meisten Vermessungswerke sind nun seither ergänzt und als Grundbuchvermessungen anerkannt worden. Die Gebiete, deren Vermessungen am 1. Januar 1923 noch in Ergänzung begriffen waren, beziehen sich auf 21 Vermessungen des Kantons Bern und umfassen 177 km2.

Ferner ist noch zu erwähnen, dass die im vorigen Jahrhundert zu Steuerzwecken erstellten Verme'ssungswerke des bernischen Juras und einer grossen Zahl von Gemeinden des Kantons Wallis, deren Nachführung während längerer Zeit unterblieben war, umgearbeitet und ergänzt werden, so dass sie hernach vom Bunde ebenfalls provisorisch anerkannt und der Anlage und Führung des Grundbuches in kürzester Zeit dienstbar gemacht werden können.

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c. Gebiete, die in Vermessung begriffen sind.

Am 1. Januar 1928 standen 225 Vermessungen in Arbeit. An diesen Vermessungen sind 20 Kantone beteiligt. Der Flächeninhalt des Gebietes, das in Vermessung begriffen ist, beträgt 1798 km2 oder gleich 4,3 % der Gesamtfläche der Schweiz.

d. Gebiete, die Überhaupt nicht vermessen werden.

Nach den Verordnungen des Bundesrates betreffend die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910 und betreffend die Vermessungen in den Pestungsgebieten vom 11. Oktober 1918 fallen für die Vermessung ausser Betracht: 1. die Seegebiete mit mehr als 10 ha Gesamtfläche; 2. die ertraglosen Gebiete der Hochgebirgsregionen, Gletscher, zusammenhängende Felspartien und Schuttflächen etc.; 3. die dem Bunde gehörenden und in den Festungsgebieten des St. Gotthard, von St. Maurice und von Bellinzona liegenden Grundstücke, auf denen Festungswerke errichtet sind.

Die nicht zu vermessenden Gebiete des Hochgebirges wurden auf den topographischen Karten l : 25,000 und l : 5000 abgegrenzt und berechnet.

Der Gesamtflächeninhalt des nicht zu vermessenden Gebietes beträgt 6428 km2 oder gleich 15,6 % der gesamten Fläche des Landes (siehe Tabelle). Davon fallen 1299 km2 oder gleich 20 % auf Seen und 5129 km2 oder gleich 80 % auf die Hochgebirgspartien.

An diesen nicht zu vermessenden Gebieten sind zur Hauptsache die Kantone Wallis mit 1879 km2, Graubünden mit 1550 km2, Bern mit 802 km2, Waadt mit 428 km2, Uri mit 896 km2 und Tessin mit 868 km2 beteiligt. Gar keine derartigen Gebiete weisen die Kantone Solothurn, Baselstadt, Baselland und Schaffhausen auf.

e. Gebiete, die noch der Grundbuchvermessung unterliegen.

Bringt man vom Gesamtareal der Schweiz'mit 41,296 km2 die Gebiete mit anerkannten Vermessungen mit 5,288 km2 = 12,8 % die Gebiete, deren Vermessungen ergänzt werden und die in Vermessung begriffen sind, mit 1,970 km2 = 4,7 % die Gebiete, die überhaupt nicht vermessen werden, mit 6,427 km2 = 15,6 % in Abzug, so verbleiben noch 27,616 km2 = 66,9 % (2,761,600 ha), die noch der G r u n d b u c h v e r m e s s u n g unterliegen.

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f. Gebiete, Über welche die Triangulation IV. Ordnung ausgeführt, in Ausführung begriffen und noch zu erstellen ist.

Die Triangulation I.--III. Ordnung, welche die Grundlage für unsere Grundbuchvermessung bildet und deren Ausführung ausschliesslich Sache des Bundes bzw. der eidgenössischen Landestopographie ist, ist derart fortgeschritten, dass sie im Jahre 1924 für das ganze Land zum Abschluss kommt.

In bezug auf die Triangulation IV. Ordnung als Grundlage für die Parzellarvermessung weisen 21 Kantone grössere oder kleinere Gebiete auf, über die diese Arbeiten bereits ausgeführt sind. Vollständig trianguliert sind die Kantonsgebiete von Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Bh. -und I.-Bh. und Genf. Die gesamte triangulierte Fläche beträgt 12,449 km2 oder 35,7 % des Triangulationsgebietes.

In 15 Kantonen ist die Triangulation IV. Ordnung über Teilgebiete, die zusammen 4232 km2 oder gleich 12;1 % des gesamten Triangulationsgebietes in Anspruch nehmen, in Ausführung begriffen.

Für die Neutriangulation IV. Ordnung fallen für die ganze Schweiz noch 18,188 km2 oder 52,2 % des Triangulationsgebietes mit zirka 37,400 Neupunkten in Betracht.

II.

Die Mannigfaltigkeit der Terraingestaltung unseres Landes, die grosse Verschiedenheit in der Parzellierung des Privateigentums, die ausserordentlichen Unterschiede zwischen den Bodenpreisen von Städten, Dörfern, gewöhnlichem Kulturlande, Wäldern, Weiden und Alpen, bedingen aus ökonomischen Gründen, dass die Vermessung der verschiedenen Gebiete nicht nach ein und derselben Instruktion, sondern nach verschiedenen Aufnahmeverfahren und Genauigkeitsgraden erfolgen soll.

Es hat deshalb schon das ZGB in Art. 42 des Schlusstitels den Bundesrat angewiesen, nach Anhörung der Kantone für die einzelnen Gebiete die Art der Vermessung festzustellen, wobei über Gebiete, für die eine, genauere Vermessung nicht erforderlich ist, wie Wälder und Weiden von beträchtlicher Ausdehnung, eine v e r e i n f a c h t e P l a n a u f nahme angeordnet werden soll.

Sodann wurde in Art: 2 der eidgenössischen Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919, festgesetat, nach welchen Instruktionen die Vermessung der verschiedenen

290

Gebiete zu erfolgen hat. Danach werden drei Arten von Aufnahmen unterschieden, nämlich: a. eine Instruktion I mit erhöhten Genauigkeitsanforderungen auf Gebiete mit ausserordentlich hohem Bodenwert in Städten; b. eine Instruktion II mit normalen Genauigkeitsanforderungen auf Gebiete mit mittlerem Bodenwert: Städte und grössere Ortschaften mit nicht sehr hohen Bodenpreisen, Dörfer und wertvolles Kulturland; G. eine Instruktion III mit verminderten Genauigkeitsanforderungen auf Gebiete mit niedrigem Bodenwert : Alpen, Weiden, Waldungen, Bergdörfer, Maiensässen, minderwertiges Kulturland etc.

Der Vollständigkeit wegen ist noch anzuführen, dass die eidgenössische Vermessungsinstruktion für die Aufnahmen die folgenden Verfahren vorsieht: a. Aufnahmen nach den Methoden der rechtwinkligen und der polaren Koordinaten, mit Prismen- und Spiegelinstrümenten, Distanzmessern etc., und nach der Linearkonstruktionsmethode; b. Aufnahmen nach dem Messtischverfahren; c. Aufnahmen nach dem photogrammetrischen Verfahren; d. Aufnahmen durch Kombinierung der vorerwähnten Methoden.

Entsprechend den verschiedenartigen Anforderungen, welche an die Vermessungen nach den drei Instruktionen gestellt werden, wechseln auch die Kosten in ganz bedeutendem Masse. Es ist deshalb die Zuteilung der Gebiete in die drei Klassen für die Höhe der Gesamtkosten der noch auszuführenden Vermessungen von einschneidender Bedeutung.

Man muss sich darüber im klaren sein, dass die Vermessungen, um die es sich handelt, sozusagen ausschliesslich zur Befriedigung bestimmter praktischer Bedürfnisse auszuführen sind, wobei die Vermessungskosten stets in einem richtigen Verhältnis zum Bodenwert stehen sollen.

Nachdem man sich auf Grund der gemachten Erfahrungen und nach eingehendem Studium dieser Angelegenheit darüber Eechenschaft gegeben hatte, welchen Anforderungen die Vermessungen zu entsprechen haben, um vor allem als Grundlage für das Grundbuch und dann auch andern volkswirtschaftlichen Zwecken dienen zu können, und welche Kosten die Vermess'ungs- und Nachführungsarbeiten nach den drei Instruktionen verursachen, hat die Einreihung der Gebiete des Landes wie folgt stattgefunden:

291 a. Einreihung in das Instruktionsgebiet I.

In diese Kategorie fallen die Gebiete mit ausserordentlich hohem .Bodenwert, wie wir sie in den Städten Zürich, Basel, Bern, Genf, ILausanne etc. finden. Die hohen Vermessungs- und Nachführungskosten bedingen ohne weiteres, dass die Anwendung dieser Instruktion auf das absolut Notwendigste beschränkt bleibt.

Da in unserem Lande die Vermessung über derartige Gebiete aur Hauptsache schon ausgeführt oder zum mindesten in Angriff ..genommen ist, so fallen für die Neuvermessung nach Instruktion I nur noch zirka 18 km2 oder gleich 0,06 % der noch zu vermessenden Fläche in Betracht. Für diese Vermessungen kommen die Planmassstäbe l : 200, l : 250 und l : 500 zur Anwendung.

b. Einreihung in das Instruktionsgebiet H.

Diese Instruktionszone umfasst zur Hauptsache das Gebiet des schweizerischen Mittellandes mit dem eigentlichen wertvollen Kulturland und den darin liegenden Dörfern, grössern Ortschaften und Städten mit nicht ausserordentlich hohen Bodenpreisen.

Ausserdem fallen für die Vermessung nach Instruktion II die Ortschaften und das wertvolle Kulturland des Juragebietes und der Talschaften unserer Hoch- und Voralpen in Betracht.

Die nach Instruktion II zu vermessende Fläche beträgt 9111 km2 ·oder gleich 83 % des Neuvermessungsgebietes. Für diese Aufnahmen sind die Planmassstäbe l : 250, l : 500, l : 1000, l : 2000 und l : 2500 vorgesehen c. Einreihung in das Instruktionsgebiet HI.

In diese Kategorie fallen in erster Linie die ausgedehnten Alpen, Weiden und Waldungen unserer Hoch- und Voralpengebiete und zum kleinern Teil des Juragebietes. Diese bilden in der Eegel grosse, zusammenhängende Parzellen und sind Eigentum des Staates, der Gemeinden und von Genossenschaften und Korporationen; sie werden in den Massstäben l : 5000 und l : 10,000 aufgenommen. Von diesen Gebieten, deren Gesamtflächeninhalt zirka 1,2 Millionen ha oder ·gleich 48 % des noch zu vermessenden Gebietes beträgt, liegen in ·den Kantonen Graubünden zirka 400,000 ha, Wallis zirka 240,000 ha, Tessin zirka 128,000 ha, Waadt zirka 61,000 ha, St. Gallen zirka 0,000 ha und die noch verbleibenden 311,000 ha in andern Gebirgsîind Jurakantonen.

292

Das Zivilgesetzbuch hat die Aufnahme dieser Gebiete ins Grundbuch vorgesehen, und zwar ebenfalls auf Grundlage einer Vermessung.

Dabei hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben, dassfür solche Gebiete eine vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden soll.

Da bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches solch einfache und billige Vermessungsmethoden für die ausgedehnten Alpen- und.

Weidgebiete nicht zur Verfügung standen, wurde mit der Vergebung der Vermessungen über derartige Gebiete zugewartet. Man hoffte dabei, dass sich mit der Zeit Methoden finden lassen würden, die eine Verminderung der Vermessungskosten in diesen Gebieten auf das dem geringen Bodenwerte entsprechende Mass herbeiführen könnten.

Da verschiedene Kantone, wie Bern, Obwalden, Freiburg, St. Gallen, Waadt und Wallis um die Vornahme der Vermessung von Alp- und Weidegebieten nachgesucht haben, so wurde schon seit längerer Zeit die Angelegenheit einer nähern Prüfung unterzogen^ und es muss nun doch auf die Vermessung derartiger Gebiete eingetreten werden, wenn nicht die Grundbuchvermessung als solcheleiden und noch vermehrte Arbeitslosigkeit im Geometergewerbe eintreten soll.

Es muss für die Vermessung der Alpen und Weiden eine Methode zur Anwendung kommen, die einfach und billig ist. Ein derartiges; Aufnahmeverfahren dürfte die P h o t o g r a m m e t r i e sein, die sich hauptsächlich in den Jahren 1916--1918 im Kriege und seither entwickelt hat. Diese Methode besteht darin, dass die Geländeaufnahmen auf photographischem Wege mittels des Phototheodoliten erfolgen, soweit die Einsicht auf die Bodenoberfläche nicht durch Wälder, zusammenhängende Gebäudekomplexe etc. verhindert wird.

Dabei werden die photographischen Aufnahmen entweder von der Erde aus (Terrestrische Photogrammetrie) oder aus der Luft mittels Luftfahrzeuges (Luftphotogrammetrie) vorgenommen. Die Auswertung der photogrammetrischen Aufnahmen, d. h. die Übertragung des photographischen Bildes auf die Pläne in den verschiedenen Massstäben erfolgt mittels des Stereoautographen. Die gegenwärtigim Gange befindlichen photogrammetrischen Probevermessungen, über ausgedehnte Gebiete im Kanton St. Gallen werden demnächst zeigen, inwieweit und auf welche Weise in Zukunft die Photogrammetrie bei den Grundbuchvermessungen als billige, einfache Aufnahmemethode in Betracht
fallen kann.

Ausserdem fallen in diese Instruktionszone vom Hoch- und Voralpengebiet die Bergdörfer mit ihrem umliegenden, meist ziemlich steilen, coupierten, zum Teil arrondierten, teilweise aber auch

293.

sehr zerstückelten Privateigentum und die geringwertigen Gebieteder Talsohlen der Gebirgskantone, und vom Juragebiet die kleinern Waldungen, die Privatweiden, Bergwiesen usw. Für die Aufnahmen dieser Gebiete werden die Massstäbe l : 500 bis l : 2500 angewendet.

Ferner ist es unter allen Umständen geboten, vom schweizerischen Mittelland vereinzelte kleinere und grössere Gebiete, wi& steile, coupierte Gemeinde- und Privatwaldungen und minderwertiges Kulturland in diese Zone einzureihen, weil die Vermessung solcher Gebiete nach Instruktion II der schwierigen topographischen: Gestaltung wegen Kosten verursachen würde, die in keinem richtigen Verhältnis zum Werte des Bodens stünden.

Es beträgt nun die Gesamtflächedeslnstruktionsgebietes III 18,487 km2 oder gleich 66,9 % des Vermessungsgebietes unseres Landes.

Massstabgebiete.

im fernem hat die Ausscheidung und Berechnung der Flächeninhalte der einzelnen Massstabgebiete, deren Kenntnis für einezuverlässige Kostenberechnung unerlässlich ist, ergeben, dass vomgesamten für die Vermessung in Betracht fallenden Areal der Schweiz von 27,616 km2 innerhalb des Instruktionsgebietes I in den Massstäben l : 250 und l : 500 . . zirka 0)06 % innerhalb des Instruktionsgebietes II in den Massstäben 1:250 und 1:500 . . zirka 3 % im Massstab 1:1000 zirka 27 % im Massstab 1:2000 bzw. 1:2500 . . . zirka 5 % und innerhalb des Instruktionsgebietes III im Massstab l : 500 zirka l % im Massstab 1:1000 . zirka 8 % im Massstab 1:2000 bzw. 1:2500 . . . zirka 13 % im Massstab 1:4000 bzw. 1:5000 . . . zirka 30 % $ }43 % im Massstab 1:10,000 zirka 13 % /o l zu vermessen sind.

Bei dieser Ausscheidung wurden von jeder Instruktionszonefür die Vermessung vorgesehen: in den Massstäben l : 250 und speziell l : 500 die zusammenhängend überbauten und in absehbarer Zeit zur Überbauung: gelangenden Gebiete der Städte, Ortschaften und Dörfer, dann das sehr stark parzellierte Eebland in den Kantonen Tessili^ Waadt und Wallis;

294

im Massstab l : 1000 das eigentliche parzellierte Kulturland mit den darin liegenden Weilern und einzelnen Gehöften; im Massstab l : 2000 bzw. l : 2500 die grössern, arrondierten Hofgüter, das Kulturland, die Weiden und kleinern Waldungen der Gemeinden und Korporationen; im Massstab l : 5000 die ausgedehnten Alpen, Weiden und Waldungen, und schliesslich iniMassstab l :10,000 die ausserordentlich grossen Parzellen der Alpen, deren Flächeninhalt z. B. 400 bis über 2000 ha betragen.

Die definitive Festsetzung der Instruktions- und Massstabgebiete, als wichtigster Grundlage für die Durchführung der Vermessung, erfolgt jeweils für jede Gemeinde vor Inangriffnahme der Arbeiten, gemeinsam durch den eidgenössischen Vermessungsinspektor und den Kantonsgeometer an Ort und Stelle.

III.

a. Kosten für die Triangulationsarbeiten IV. Ordnung und Parzellarvermessungen, die in Ausführung und in Ergänzung begriffen, sowie noch auszuführen sind.

Die Kosten für die Grundbuchvermessungen sind in der Hauptsache vom Bunde zu tragen (Schlusstitel Art. 39 ZGB). Dieser Grundsatz ist im Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung näher umschrieben worden.

Danach leistet der Bund an die Kosten der Triangulation IV. Ordnung Fr. 110 für jeden Punkt im Gebirge bei schwierigen Transportverhältnissen und in grössern städtischen Überbauungen, und Fr. 80 für jeden Punkt in den übrigen Vermessungsgebieten.

Ferner entrichtet der Bund Beiträge von 60 %, im Maximum 3?ï. 800 pro ha, an die Kosten für die Parzellarvermessungen, welche nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen ausgeführt werden, von 70 % für die gewöhnlichen, nach den normalen Vorschriften ausgeführten Vermessungen, und von 80 % für die nach erleichterten Anforderungen erstellten Vermessungen. Diese Beiträge werden auch .an die Kosten der notwendigen Ergänzungsarbeiten für die Vermessungswerke, die bereits schon am 1. Januar 1907 bestanden haben, bezahlt.

Eine eigentliche Berechnung der Kosten für die Grundbuchvermessungen wurde bis zur Ausarbeitung dieses allgemeinen Planes weder für einzelne Kantone, noch für das ganze Land aufgestellt.

295 Es fehlten dazu die notwendigen Grundlagen. Alle frühern Angaben in bezug auf die Kosten beruhten auf blossen Schätzungen.

Die Vergebung der ersten Vermessungen nach den neuen eidgenössischen Vorschriften wies eine grosse Verschiedenheit in den Preisen für die Vermessungen in den einzelnen Landesteilen auf. Die Ungleichheiten und immerwährenden Veränderungen in den Preisansätzen führten die eidgenössischen Vermessungsbehörden dazu, die Grundlagen für die Berechnung der Kosten für alle in Frage kommenden Vermessungen zu schaffen.

Um eine Einheitlichkeit in der Durchführung der Vermessung und insbesondere in den Preisansätzen im ganzen Lande zu erlangen, bildete sich schon im Verlaufe des Jahres 1913 eine bestimmte Praxis heraus, nach welcher für jede Grundbuchvermessung vor ihrer Inangriffnahme die Instruktions- und Massstabgebiete und die Maximalkosten gemeinsam durch die kantonalen und eidgenössischen Vermessungsbehörden festgesetzt werden. Seit dem Jahre 1918 erfolgt die Festsetzung der Preise für die Vermessungsarbeiten oder, anders ausgedrückt, die T a x a t i o n der G r u n d b u c h v e r m e s s u n g e n ausnahmslos unter Leitung des eidgenössischen Vermessungsinspektors gemeinsam mit den kantonalen Vermessungsbeamten und den Vertretern des schweizerischen GeometerVereins. Dieses Verfahren, das sich in der Praxis sehr gut bewährte, hat tatsächlich zu einheitlichen, den Verhältnissen angepassten Vermessungspreisen geführt. Zudem wird auf diese Weise den Organen des Bundes Gelegenheit gegeben, schon bei der Festsetzung der Preise mitzuwirken und dadurch die Interessen des Bundes rechtzeitig zu wahren.

Nachdem sich die Frage betreffend die Höhe der Preisansätze für die Vermessungen abgeklärt hatte und in jedem Kanton die umiangreichen Erhebungen in bezug auf die topographische Gestaltung, die Ausdehnung der Instruktions- und Massstabgebiete, den Grad der Parzellierung und der Überbauung, den Umfang der Kulturarten usw. gemacht waren, stand einer Kostenberechnung auf zuverlässiger Grundlage nichts mehr im Wege.

Dabei ist noch zu bemerken, dass wegen der während des Krieges eingetretenen Teuerung die Entschädigungen der Grundbuchgeometer und die Löhne ihres Personals, sowie auch die Preise der Materialien um zirka 80--90 % gestiegen sind. Die Vermessungskosten dagegen haben gegenüber
vor dem Kriege nur eine Erhöhung von zirka 70 % erfahren, was seinen Grund darin hat, dass durch die Einführung der neuen eidgenössischen Vermessungsinstrüktion im Jahre 1919 die Aufnahmeverfahren vereinfacht und die Anforderungen an die Vermessung auf das äusserste Mass zurückgeführt worden sind.

296

Es betragen nun die mutmasslichen Gesamtkosten Bundesbeiträge a. für die Triangulation IV. Ordnung und Millionen Millionen die Parzellarvermessungen, welche in Ergänzung und in Ausführung begriffen sind .

12,6 8,0 b. für die noch auszuführenden Vermessungen, und zwar: 1. für die Triangulation IV. Ordnung 6,0 4,0 2. für die Parzellarvermessungen . . 118,7 82,9 119,7 86,9 Zusammen

132,3

94,9

Diesen Berechnungen wurden die gegenwärtigen Vermessungspreise zugrunde gelegt. Sie betragen im Instruktionsgebiet II und in den wertvolleren Gebieten des Instruktionsgebietes III Fr. 45--60 pro ha oder gleich zirka l % des Bodenwertes, und in den minderwertigen Gebieten (Alpen und Weiden) der Instruktionszone III im Mittel zirka Fr. 8 pro ha oder gleich 0,4--0,8 % des Bodenwertes.

Es wird aus wirtschaftlichen Gründen für die V e r messungsaufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone eine der H a u p t a u f g a b e n sein, bei der D u r c h f ü h r u n g der Grundbuchvermessungen d a f ü r zu sorgen, dass die Vermessungskosten stets auf ein annehmbares, ökonomisch richtiges und mit der Finanzlage vereinbares Maas beschränkt bleiben.

Der Weg hierzu liegt 1. in der zweckentsprechenden Festsetzung der Art der Vermessung mit der strengsten zulässigen, den Verhältnissen noch gerecht werdenden Abgrenzung der Instruktions- und Massstabgebiete ; 2. in einer einheitlichen, konsequent durchgeführten Berechnung und Festsetzung der Vermessungspreise durch die Vertreter von Bund, Kantonen und des Geometervereins bei Anlass der Aufstellung der Kostenvoranschläge (Taxation) für jede einzelne, zur Vermessung gelangende Gemeinde; 3. in einer durchgreifenden Güterzusammenlegung in allen hierzu geeigneten Gebieten in Verbindung mit der Grundbuchvermessung.

Zu der in Ziffer 3 erwähnten Massnahme ist zu bemerken, dass seit Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses betreffend die Förderung der Güterzusammenlegungen, vom 23. März 1918, wonach die Grundbuchvermessung über Gebiete, die einer Güterzusammenlegung be-

297 dürfen, erst in Angriff genommen wird, nachdem diese durchgeführt ist, 152 Zusammenlegungen über ein Gebiet von 2 0 , 4 0 7 h a i n Verbindung mit der Grundbuchvermessung ausgeführt worden sind.

Bei der gleichzeitigen Durchführung dieser beiden Unternehmungen ist es möglich, die vermessungstechnischen Arbeiten der Güterzusammenlegung so einzurichten, dass sie für die Grundbuchvermessung verwendet werden können. Dadurch werden die Arbeiten der Parzellarvermessung vereinfacht und an deren Kosten erhebliche Ersparnisse erzielt.

b. Kosten für die Nachführungsarbeiten.

Die Erhebungen über die Kosten der Nachführung in den einzelnen Kantonen während einer Beine von Jahren haben ergeben, dass für gleichartige Gebiete nur ganz unwesentliche Unterschiede bestehen. Es betragen die durchschnittlichen jährlichen Nachführungskosten pro ha in den Städten mit Vermessungen nach erhöhten Anforderungen Fr. 14, in den Gebieten mit Vermessungen nach normalen Anforderungen, in grössern Ortschaften mit ziemlich starkem Liegenschaftsverkehr Fr. 1. 50 bis Fr. 2. 50, in den Gemeinden mit schwachem Liegenschaftsverkehr Fr. l und für Vermessungen nach Instruktion III nur zirka 12--15 Bappen.

Die mittlern subventionsberechtigten Kosten der Nachführung für die bis Ende des Jahres 1922 in der Schweiz definitiv und provisorisch anerkannten Vermessungen, die zusammen ein Gebiet von 1,033,500 ha umfassen, betrugen im Jahre 1922 65 Eappen und der Bundesbeitrag daran 13 Bappen pro ha.

Die Erhebungen beziehen sich im Instruktionsgebiet I auf die< Städte Zürich, Bern, Biel, Luzern, Basel, Borschach und Chur, im Instruktionsgebiet II auf Stadt- und Landgemeinden des Juragebietes, des Mittellandes und der Talsohlen der Gebirgskantone. Was die Nachführungsarbeiten im Instruktionsgebiet III betrifft, so kommen hier sehr wenige Änderungen im Grundeigentum vor, die Nachführungsarbeiten bedingen. Die ausgedehnten Gemeinde- und Korporationsgüter verursachen sozusagen gar keine, und die arrondierten, geschlossenen Hofgüter, wie wir sie in den Kantonen der Voralpen und im Jura finden, sehr wenige Grenzänderungen; diese Liegenschaften gehen bei Verkäufen meistens unverändert in andere Hände über.

Die Nachführungsarbeiten beschränken sich hier also hauptsächlich auf das parzellierte Grundeigentum.

Nach Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung, vom 5. Dezember 1919, bezahlt der Bund den Kantonen an die Besoldungen oder Ent-

298

Schädigungen der Nachführungsgeometer einen Beitrag von 20 %.

Die subventionsberechtigten Kosten für die Nachführungsarbeiten der bereits definitiv und provisorisch anerkannten Grundbuchvermessungen belaufen sich jetzt schon pro Jahr auf zirka Fr. 668,000, woran der Bund einen Beitrag von Fr. 133,600 leistet.

Mit dem Fortschreiten der Vermessungen vermehren sich diese Kosten alljährlich, und sie werden vom Zeitpunkte an, wo die ganze Schweiz vermessen sein wird, jährlich zirka 2,05 Millionen Franken betragen, was einen Bundesbeitrag von Fr. 410,000 beanspruchen wird.

Die Kosten, welche für die subventionsberechtigten Naehführungsarbeiten vom 1. Januar 1923 bis Ende des Jahres 1976, dem mutmasslichen Vollendungstermin der schweizerischen Grundbuchvermessung, aufzuwenden sind, dürften im gesamten 75,5 Millionen Franken und die Bundesbeiträge hieran 15,1 Millionen Franken ausmachen.

c. Kosten für die Vermarkungsarbeiten.

Jeder Vermessung haben die Bereinigung der Eigentumsgrenzen und die Vermarkung voranzugehen. Die Durchführung und die Kostentragung für diese Vorbereitungsarbeiten sind ausschliesslich Sache der Kantone, die ihrerseits in der Regel die Kosten ganz oder zur Hauptsache den Gemeinden und den Grundeigentümern überbinden. Der Bund hat sich in seinen Erlassen lediglich darauf beschränkt, eine Instruktion über die Art und Weise der Vermarkung aufzustellen (Instruktion für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, vom 10. Juni 1919, Art. 9--14).

Auch bei diesen Arbeiten wird es eine der vornehmsten Aufgaben der Vermessungsaufsichtsbehörden sein, dafür zu sorgen, das» durch eine zweckentsprechende Organisation in der Durchführung der Vermarkungen, sowie durch Vornahme von durchgreifenden Grenzregulierungen und Güterzusammenlegungen, die Vermarkungskosten stets innerhalb erträglicher Grenzen bleiben.

IV.

Festsetzung der Zeitdauer der Grundbuchvermessungen für die einzelnen Kantone und für den Bund.

Für die Bestimmung der Gesamtzeitdauer der Durchführung der Grundbuchvermessungen sind verschiedene Faktoren massgebend, und zwar einmal die Finanzlage des Bundes, sodann die Wünsche der Kantone für ihre Einreihung im allgemeinen Programm und schliesslich noch die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundbuchgeometer.

299

In Erwägung aller dieser Gesichtspunkte hat man im allgemeinen Programm für die D u r c h f ü h r u n g der Grundbuchvermessung des ganzen Landes einen Zeitraum von 60 Jahren (1. Januar 1917bisEnde 1976) in Aussicht genommen.

Die Gesamtzeitdauer würde somit vom 1. Januar 1923 an gerechnet für den Bund noch 54 Jahre betragen. Die Zeitdauer für die Vermessung der einzelnen Kantone, sowie auch der Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten, sind natürlich sehr verschieden. Wegleitend für die Wahl der Dauer und des Zeitpunktes waren das Bedürfnis nach Einführung des Grundbuches, der Umfang des Neuvermessungsgebietes, die jährlichen Kosten, die zur Verfügung stehenden Mittel für die Beitragsleistungen an die Vermessungs-, Nachführungs- und Vermarkungskosten, schliesslich noch die erforderliche Zahl der technischen Beamten für die Überwachung und Verifikation der Vermessungsarbeiten.

Bei der Verteilung der Kantonsgebiete innerhalb des Zeitraumes von 60 Jahren (siehe Tabelle) konnten die Wünsche der Kantone ohne wesentliche Änderungen berücksichtigt werden. Dabei wurde gleichwohl erzielt, dass eine ziemlich regelmässige Belastung der Bundesfinanzen und eine gleichmässige Verteilung der Arbeit unter dea Grundbuchgeometern stattfinden kann.

Um stets das finanzielle Gleichgewicht des eidgenössischen Grundbuchvermessungsfonds zu erhalten, muss das Fortschreitea der Vermessungen nach einem Finanzplane erfolgen. Das Finanzprogramm des Bundes enthält die Angaben für die Bundesbeiträge, die für jeden Kanton jährlich für Grundbuchvermessungen in Aussicht genommen sind.

Diesem Finanzprogramm wurde bereits seit 1. Januar 1920 in provisorischer Weise nachgelebt. Es ist Sache jedes Kantons, innerhalb des ihm zugewiesenen Zeitabschnittes und im Eahmen des eidgenössischen Finanzplanes die Eeihenfolge der Vermessungen seines Gebietes festzustellen. Dabei ist es jedem Kanton möglich, auf seine besondern Verhältnisse, auf das grössere und geringere Interesse einzelner Gebiete an der baldigen Vornahme der Vermessung und der Einführung des Grundbuches Eücksicht zu nehmen.

Das allgemeine Vermessungsprogramm bürgt f ü r eine sichere und geregelte Durchführung der G r u n d b u c h vermessungen im ganzen Schweizerlande.

Bern, den 11. September 1928.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an den Bundesrat betreffend den allgemeinen Plan über die Durchführung der Grundbuchvermessungen in der Schweiz. Vom 11. September 1923.

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1923

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21.11.1923

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