325 5. Die telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

6. Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 23. November 1923.

im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 17. Februar 1924 über das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend die Abänderung von Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919.

(Vom 23. November 1923.)

Getreue, Hebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass gegen das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Abänderung von Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 das Referendum ergriffen wurde, das mit 202,224 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustandegekommen ist. Das vorerwähnte Bundesgesetz ist daher der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 17. Februar 1924, und, wo nötig, auf den Vorabend dieses Tages, den 16. Februar, festgesetzt.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

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Wir werden Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S., X, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeiudeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der A b s t i m m u n g an g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach erfolgter Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die° Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

leere

Àbso lûtes Mehr:

la Betracht fallende Stimmzettel ungültig!

Ansser Betracht fallende Stimmzettel

Art. 41 des Fabrikgesttzes

Ja

Nein

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Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Eanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hat.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. November 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Seheurer.

Der Bundeskanzler: Steiger.

-*O-C~-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 17. Februar 1924 über das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend die Abänderung von Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919.

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1923

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1923

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325-327

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