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Bei besonders günstigen Wasserverhältnissen und gedecktem Inlandbedarf kann das eidg. Departement des Innern auf Ersuchen hin vorübergehend auch in dieser Jahreszeit die Erhöhung der Ausfuhr auf einen Maximaleffekt von 28,000 Kilowatt und eine Durchschnittsleistung von 22,000 Kilowatt, d. h. eine Ausfuhr von täglich max. 528,000 Kilowattstunden gestatten.

Die A.-G. Motor" ist verpflichtet, alle auf behördliche Verfügung hin oder aus irgend einem andern Grunde gegenüber ihren schweizerischen Verbrauchern durchgeführten Sparmassnahmen ohne weiteres in mindestens gleichem Umfange auch ihren ausländischen Bezügern aufzuerlegen.

Die Bewilligung Nr. 63 ersetzt die Bewilligung Nr. 21 vom 27. Februar/14. Dezember 1912 / 3. Juni 1921 sowie die provisorische Bewilligung P 9 vom 14. November 1922. Sie ist gültig bis 31. Dezember 1936. Die Energieausfuhr erfolgt auf Grund der eingereichten Energielieferungsverträge. Noch abzuschliessende Verträge und temporäre Vereinbarungen sowie auch Abänderungen bestehender Verträge sind den Bundesbehörden zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Preise und Bedingungen von denen der bestehenden Verträge abweichen, bedürfen sie der Genehmigung des eidg. Departements des Innern.

Die künftige Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Wassermessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Wassermessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt:.

Fabrikant : W. C. Vole, Stuttgart.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. VST.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. V. N.

Fabrikant : H. Meinecke, Aldiengesellschaft, Breslau-Carlowlts.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Mod. ,,Unitastc.

Flügelrad-Wassermesser,

Nassläufer, Mod. ,,Unitasa.

Flügelrad-Wassermesser,Trockenläufer, Mod. ,,Kosmos11.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. ,,Kosmos".

Fabrikant : A. Bürgin & -Oie., Schweiz. Wassermesserfabrik,

Basel.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Mod. ,,Columbus".

Fabrikant : Dreyer, Rosenkranz & Droop, Wassermesserfabrik, Hannover.

Ergänzung Der Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, wird von zu 50 mm an mit regulierbarer Klappe, anstatt mit Düse ausgeführt, als Type H. M., mit Schlammtopf als Type M. S. und als Kombination als Type M. C.

Berichtigungen : 1. Die neue Adresse des Fabrikanten lautet wie för g)

2. Die Modellbezeichnung lautet: Mod. ,,Ideal".

3. Die Modellbezeichnung lautet: Mod. 1919.

4. Die Modellbezeichnung lautet: Mod. 1919.

B e r n , den 12. März 1923.

Der Präsident der ejdg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

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Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Gasmessern hat die eidg. Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: G. Eromschröder A.-G., Gasmesserfabrik, Osnabrück.

B 12 Trockener Gasmesser Mod. 1920/III a.

B e r n , den 12. März 1923.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

Niesenbahn - Gesellschaft.

Den Gläubigern der Niesenbahn-Gesellschaft wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Donnerstag, den 17. Mai 1923, vormittags 8 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude über die Genehmigung der von den Anleihensobligationären am 3. März 1923 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

Allfallige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis 11. Mai 1923 dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 17. April 1923.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts:

Stooss.

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Berner Oberlandbahnen.

Den Inhabern von Obligationen der Anleihen der Berner Oberlandbahnen, nämlich : 1. des 31/2 % " Hypothekaranleihens vom 30. Juni 1895 im Restbetrage von Fr. 1,090,000; 2. des 4 °/o - Anleihens vom 30. Juni 1910 im Betrage von Fr. 1,250,000 und 3. des 41/2Anleihenss vom 31- Dezember 1914 im Betrage von Fr. 1,000,000 wird hierdurch mitgeteilt, dass das Bundesgericht dieser Bahnunternehmung die Bewilligung zur Durchführung des Sanierungsverfahrens gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1918 über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen erteilt hat. Infolgedessen werden sie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Montag, den 14. Mai 1923, vormittags 10 3/4 Uhr, im Hotel Bristol, in Bern, unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindendenObligationärversammlungg teilzunehmen, an der über folgende Anträge Beschluss zu fassen ist : I. betreffend das 31/2°/o-Hypothekaranleihenn von 1895 : 1. Dem zur Versicherung eines neu aufzunehmenden Bankkredits von Fr. 250,000 zu errichtenden Eisenbahnpfandrecht wird der Vorrang eingeräumt.

2. Die planmässig auf die Jahre 1918--1927 entfallenden Rückzahlungen von je Fr. 20,000 werden durch Auslosungen bestimmt, die alsbald nachzuholen bzw. alljährlich vorzunehmen sind. Die ausgelosten Obligationen sind bis 30. Juni 1933 gestundet.

II. betreffend das 4 üjo-Anleihen von 1910 : 3. Die Rückzahlung wird auf 30. Juni 1933 hinausgeschoben.

III. betreffend sämtliche Anleihen: 4. Die vom 1.Juni 1918 bis 31. Dezember 1922 einschliesslich verfallenen Zinse werden in Prioritätsaktien mit nicht kumulativer Vorzugsdividende bis zu 5 %, einfachem Stimmrecht und Vorzugsanspruch auf das Liquidationsergebnis umgewandelt, und zwar entfallen auf je eine Obligation a. des 3 1/2 °/o-Hypothekaranleihens von 1895 zwei Prioritätsaktien zu je Fr. 100, b. der nicht pfandversicherten, Anleihen eine Prioritätsaktie zu je Fr. 100.

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5. Für die Zeit v.om 1. Januar 1923 bis 31. Dezember 1927 wird der feste Zinsfuss (auch für die nach Ziffer 2 hiervor ausgelosten Obligationen) in einen veränderlichen, vom Betriebsergebnis (nach den Einlagen in den Erneuerungsfonds, Abzug der Verzinsung und Amortisation des neuen Bankkredits und der Amortisation des rückständigen Kaufpreises für eine elektrische Lokomotive) abhängigen kumulativen Zinsfuss umgewandelt.

Dabei geht das 3 a /2 °/o Hypothekaranleihen von 1895 im Range vor. Den nicht versicherten Anleihen werden die übrigen konsolidierten, maximal zu 5 % verzinslichen Schulden von rund Fr. 1,000,000 im Range gleichgestellt und zusammen mit ihnen durch ein nachgehendes Eisenbahnpfandrecht versichert.

6. Bezeichnung eines Vertreters der Obligationäre im Sinne von Art. 23--25 der Bundesratsverordnung vom 20. Februar 1918.

Diejenigen Obligationäre, welche an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen wünschen, haben ihre Obligationen bis spätestens am 11. Mai 1923, abends 4 Uhr, bei der Schweiz. Nationalbank in Bern, Zürich oder Basel gegen Aushändigung einer Quittung und eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Zur Vertretung von Obligationären ist eine schriftliche .Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der übrigen Gläubiger und der Aktionäre in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 31. Dezember 1922 erstellte und von den Rechnungsrevisoren geprüfte Bilanz können von den Obligationären gegen Vorlage des Stimmrechtsausweises vom 7. bis 12. Mai 1923 auf der Obergerichtskanzlei in Bern eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 17. April 1923.

Der Instruktionsrichter: Jäger, Bundesrichter.

Quittung für eine anonyme Geldsendung.

Das Zollamt Genf Bahnhof-Eilgut hat am 12. dies von einem anonymen Absender in La Cbaux-de-Fonds als Deckung für ein umgangenes Zollbetreffnis den Betrag von Fr. 3. 50 erhalten.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 20. April 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

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25.04.1923

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