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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

(.Vom 10. April 1923.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen : Am 7. Dezember 1922 haben die eidgenössischen Räte ein neues Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst beschlossen, das bestimmt ist, an die Stelle des einschlägigen Bundesgesetzes vom 23. April 1883 zu treten.

Nachdem die Referendumsfrist für das neue Gesetz unbenutzt abgelaufen ist, haben wir den Beginn seiner- Wirksamkeit auf den 1. Juli 1923 festgesetzt. Durch die Bundeskanzlei ist es Ihnen in mehreren Exemplaren zugestellt worden.

Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 sieht im IV. Abschnitt (Rechtsschutz) verschiedene von den Kantonen zu treffende Massnahmen vor, nämlich: Gemäss Art. 45 hat jeder Kanton zur Behandlung der das Gesetz betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Art. 49, Absatz l, überbindet die Strafverfolgung und die Beurteilung der Übertretungen des Gesetzes den Kantonen, wobei selbstverständlich die vom Bundesgesetz selbst aufgestellten einschlägigen Vorschriften vorbehalten bleiben.

Gemäss Art. 53 haben die Kantone die für den Erlass vorsorglicher Verfügungen zuständigen Behörden sowie, unter Vorbehalt der im gleichen Artikel aufgestellten Vorschriften, das Verfahren zu bestimmen.

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Indem wir Sie auf diese Gesetzesbestimmungen aufmerksam machen, ersuchen wir Sie, die zu ihrer Ausführung erforderlichen Massnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1922 vorkehren und uns seinerzeit von ihnen Kenntnis geben zu wollen.

Wir benützen den Anlass, Sie getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 10. April 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Sehenrer.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

-·S-CH

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. (Vom 10. April 1923.)

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Jahr

1923

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16

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18.04.1923

Date Data Seite

832-833

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