479 # S T #

1754

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Herabsetzung der Renten und Unterstützungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(Vom 11. Juni 1923.}

I.

Seit der Inkraftsetzung der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse, dem 1. Januar 1921, ist der für die Versicherung anrechenbare Jahresverdienst auf Grund von zwei Bundesbeschlüssen herabgesetzt worden. Nach Massgabe der Bundesbeschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundeapersonal für das zweite Halbjahr 1922 *) und für das erste Halbjahr 1923**} sind der anrechenbare Jahresverdienst und die Beitragsleistungen der Versicherten und Spareinleger der Versicherungskassen des Bundes und der Bundesbahnen jeweilen den herabgesetzten Grundteuerungszulagen und den vom Bundesrate festgesetzten Löhnen und Zulagen für die Arbeiter der Militärverwaltung angepasst worden. Beide Bundesbeschlüsse enthalten die Vorschrift, dass die Bestimmung der Statuten der beiden Versicherungskassen, wonach ein Versicherter für den bisherigen höhern Jahresverdienst versichert bleiben könne, auf die sich aus der Herabsetzung der Teuerungszulagen und Löhne ergebende Änderung des anrechenbaren Jahresverdienstes der Versicherten und Spareinleger nicht Anwendung finde.

Die Renten und Unterstützungen, die Versicherten oder ihren Hinterbliebenen vor erfolgter Herabsetzung des anrechenbaren *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVIII, S. 411.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVIII, S. 602.

480

Jahresverdienstes zuerkannt wurden, sind daher höher als die seither festgesetzten Renten und Unterstützungen. Dieser Zustand bedeutet nicht nur eine ungleiche Behandlung des Personals, sondern er hatte hei längerer Fortdauer auch zur Folge, dass Versicherte, die länger im Dienste gestanden und während längerer Zeit Beiträge an die Kasse geleistet haben, geringere Renten beziehen würden als Versicherte, die vor der erstmaligen Herabsetzung der Grundteuerungszulagen, somit vor dem 1. Juli 1922, invalidiert worden sind. Das nämliche Verhältnis ergibt sich für die Hinterbliebenenrenten und Unterstützungen. Wir haben biß jetzt mit der Unterbreitung einer Vorlage, durch welche dieser Zustand geändert werden soll, zugewartet, aus billiger Rücksichtnahme auf die Rentenbezüger, die in der grossen Mehrzahl über ein bescheidenes Einkommen verfügen. Ferner würdigten wir den Umstand, dass von den vor dem I.Januar 1923 zuerkannten Renten Abzüge in dem Ausmasse vorgenommen werden mussten, als die einbezahlten Beiträge nicht zwei ordentliche Jahresbeiträge ergaben (Art. 49 der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse). Die gleichzeitige Herabsetzung der Renten wäre von den Bezügern, die die zwei Jahresbeiträge noch nicht voll einbezahlt hatten, doppelt schwer empfunden worden. Nachdem diese Abzüge von den Renten nunmehr durchgeführt worden sind, erscheint ein längeres Zuwarten mit der Neufestsetzung der Renten nicht mehr gerechtfertigt. Da weder die Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse, noch diejenigen der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Bundesbahnen die formellrechtliche Handhabe für die Herabsetzung der Renten und Unterstützungen bieten, muss für die Durchführung dieser Massnahme der Gresetzgebungsweg beschritten werden. Wir haben dafür die Form des allgemein verbindlichen Bundesbeechlusses gewählt, II.

Durch Postulat Nr. 906, vom 6. Oktober 1920, hat die Bundesversammlung den Willen bekundet, dass die Beiträge an die beiden Versicherungskassen des Bundes und die Leistungen dieser beiden Kassen an ihre Mitglieder möglichst übereinstimmend festzusetzen seien. Das Postulat hat folgenden Wortlaut: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, im Falle der Abänderung der Statuten der Hufs- und Pensionskasse der schweizerischen Bundesbahnen die Genehmigung genannter Statuten davon abhängig zu machen, dass, ausnahmsweise

481

Dienstverhältnisse vorbehalten, die Leistungen der schweizerischen Bundesbahnen an die Kasse und die Versicherungsleistungen der Kasse an die Versicherten nicht über das hinausgehen, was dem Bunde und der Versicherungskasse des Personals der Bundesverwaltung nach den von der Bundesversammlung genehmigten Statuten obliegt."

Nach Massgabe dieses Postulates haben die gleichen Grundsätze, die von den eidgenössischen Räten für die Herabsetzung der Renten und Unterstützungen der eidgenössischen Versicherungskasse aufgestellt werden, auch auf die Hilfs- und Pensionskasse der Bundesbahnen Anwendung zu finden. Die Leitung des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter, die sich sowohl aus den Vertrauensmännern des Bundesbahnpersonals, als auch des Personals der allgemeinen Bundeeverwaltung zusammensetzt, wünschte daher von einer Vertretung der Generaldirektion der Bundesbahnen und des eidgenössischen Finanzdepartementes über die Frage der Herabsetzung der Renten und Unterstützungen beider Versicherungskassen angehört zu werden.

Diese Besprechung fand am 8. Mai 1923 in Anwesenheit einer Vertretung des Verbandes des pensionierten Bundesbahnpersonals statt. Als Grundlage diente der vom Ausschusse des Verwaltungsrates der eidgenössischen Versicherungskasse durchberatene Entwurf zu einem Bundesbeschlusse, der gemeinsam von Vertretungen der Generaldirektion der Bundesbahnen, des eidgenössischen Finanzdepartementes und den Verwaltungen beider Versieherungskassen aufgestellt worden war, Meinungsverschiedenheiten haben nur in Bezug auf die Art. 6 und 7 des Entwurfes bestanden. Eine Einigung konnte schliesslich dadurch erzielt werden, dass als Zeitpunkt des Beginnes der erstmaligen Herabsetzung der Renten und Unterstützungen im Art, 7 des Entwurfes der 1. April 1924, statt der 1. Oktober 1923, genannt wurde. Der Verwaltungsrat der eidgenössischen Versicherungskasse hat denn auch am 17. Mai 1923 die Vorlage einstimmig gebilligt. Wir legen Wert darauf, an dieser Stelle besonders darauf hinzuweisen, dass der Entwurf zu einem Bundesbeschlusse auf einer Verständigung zwischen der Generaldirektion der Bundesbahnen und dem eidgenössischen Finanzdepartemente einerseits und den Vertrauensmännern des Bundesbahnpersonals, des Verbandes der pensionierten Bundesbahner und des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung anderseits, beruht.

III.

Für die Wahl des Systems der Neufestsetzung der Renten und Unterstützungen oder, mit andern Worten, für das Ausmass

482 der Rentenkürzungen, bleibt kein grosser Spielraum. Das einzige natürliche und organisch richtige System besteht darin, dass der anrechenbare Jahresverdienst ermittelt wird, der für den Versicherten, dessen Invalidienmg oder Tod Anlass zur Rentenausrichtung hot, massgebend gewesen wäre, wenn er im Zeitpunkte der Neufestsetzung der Rente noch im aktiven Dienste stehen würde. Auf Grund dieses herabgesetzten anrechenbaren Jahresverdienstes sind die Renten und Unterstützungen zu bemessen.

Da nach Massgabe der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse die Berechnung der Renten und Unterstützungen auf Grund des anrechenbaren Jahresverdienstes zu erfolgen hat, kann -die Festsetzung einer Mindestrente (Rentenexistenzminimum) oder die willkürliche Begrenzung der RentenkUrzung nicht in Frage kommen. Da der Beginn der Rentenkürzung so weit hinausgeschoben wurde und da vom Zeitpunkte der Besehlussfassung der eidgenössischen Räte hinweg bis zum Beginn der Rentenkürzungen sowieso wenigstens drei Monate verfliessen werden, so erscheint auch eine stufenweise Kürzung der Renten nicht angezeigt, ganz abgesehen von den technischen Schwierigkeiten, die sich daraus für die Verwaltungen der beiden Tersioherungskassen und die Hunderte von Rentenzahlstellen ergeben müssten. Jede andere als die von uns vorgeschlagene Lösung würde übrigens den in den Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse enthaltenen grundlegenden Bestimmungen widersprechen und musate in der Folge zwangsläufig zu immer neuen Ungleichheiten in der Behandlung des Personals führen. Da für die Zukunft mit weitern Kürzungen der Grundteuerungszulagen, also mit weitern Herabsetzungen des anrechenbaren Jahresverdienstes und damit verbundenen Kürzungen der Renten und Unterstützungen zu rechnen ist, sieht der vorliegende Entwurf zu einem Bundesheschlusse vor, dass der Zeitpunkt, von dem hinweg weitere Rentenkürzungen Platz zu greifen haben, vom Bundesrate von Fall zu Fall festgesetzt werden solle.

IV.

Zur Beurteilung der finanziellen Wirkungen der vorgeschlagenen Massnahme muss einstweilen auf den anrechenbaren Jahresverdienst abgestellt werden, wie er sich auf Grund der für das erste Halbjahr 1923 gewährten Grundteuerungszulagen ergibt.

Eine Herabsetzung der letztern für das zweite Halbjahr 1923 würde eine entsprechende weitere Entlastung der Kasse bringen.

Es war uns aber nicht möglich, einen andern als den im ersten Halbjahre 1923 massgebenden anrechenbaren Jahresverdienst in

483

Rechnung zu stellen, da heute noch nicht feststeht, welche Grundteuerungszulagen für das zweite Halbjahr 1923 bewilligt werden.

Ina Monat März wurden von der eidg, Versicherungskasse Renten im Gesamtbeträge von Fr. 919,000 ausbezahlt. Von dieser Summe entfallen Fr. 116,000 auf Renten, die nach dem 1. Juli 1922 festgesetzt wurden, und zwar auf Grund des anrechenbaren Jahresverdienstes, der für das zweite Halbjahr 1922 und das erste Halbjahr 1923 massgebend war. Diese Summe von Fr. 116,000 kommt einstweilen für die Rentenherabsetzungen nicht in Betracht.

Werden die Renten im Monatsbeträge von Fr. 803,000 (919,000--116,000) nach Massgabe des Entwurfes gekürzt, so geht der Betrag der im Monat auszurichtenden in Frage kommenden Renten von Fr. 803,000 auf Fr. 760,000 zurück. D i e s b e d i n g t eine Minderausgabe der eidg. Vereicherungskasse von r u n d Fr. 43,000 im M o n a t e o d e r Fr. 516,000 im J a h r e . Im Durchschnitte wurden die Renten der eidg. Versicherungskasse um 5,4% gekürzt. Die Zahl der Renten- und Unterstützungsbezüger der eidg. Versicherungskasse und der Durchschnittsbetrag der Renten und Unterstützungen zeigt im Jahre 1922 (Stand vom 31. Dezember 1922) folgendes Bild: Anzahl der Bezüger

Durchschnittsbetrag

Fr Invalide, einschliesslich der ehemaligen Rücktrittsgehaltbezüge . . . . 2698 3506 Ehegatten (Witwen, sowie dauernd erwerbsunfähige Ehemänner von versichert gewesenen Frauen) . . .

758 1547 Waisen 776 443 Doppelwaisen 63 931 Verwandte 64 546 Insgesamt wurden von der eidg, Versicherungskasse im Jahre 1922 an Renten und Unterstützungen Fr. 10,029,473 ausbezahlt.

Für beide Versicherungskassen des Bundes würde durch die Beschlussfassung im Sinne des Entwurfes folgende Entlastung eintreten :

Minderausgaben imJahreVerminderungig diDeckungs-irund kapitals für dlaufendenndm Hinten u. Unterstützungen rund

Fr.

Eidg. Versicherungskasse . . . . 516,000 Hilfs- und Pensionskasse der Bundesbahnen 1,100,000

Fr.

4,200,000

10,000,000

zusammen 1,616,000

14,200,000

484

V.

Der beiliegende Entwurf zu einem Bundesbesehlusse wurde, wie weiter oben erwähnt, im Einvernehmen mit der Generaldirektion der Bundesbahnen aufgestellt und vom Verwaltungsrate der eidg. Versicherungskasse in der Sitzung vom 17. Mai 1923 einstimmig genehmigt.

Zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes beehren wir uns, folgende Erläuterungen anzubringen : Zài Art. 1. Dieser Grundsatz verbürgt die gleichartige Behandlung des Personals. Es soll nicht vom zufälligen Zeitpunkte der Invalidierung oder des Todes abhängen, ob unter sonst gleichen Verhältnissen dauernd höhere oder geringere Renten und Unterstützungen zur Ausrichtung gelangen.

ZM Art. 2, a. Es gilt als selbstverständliche Voraussetzung, dass allfällige Dienstaltergzulagen oder Beförderungszulagen oder andere Gehaltserhöhungen, die einem Invaliden möglicherweise zugefallen wären, wenn er sich im Zeitpunkte der letzten Herabsetzung des Gehaltes oder Lohnes noch im Dienste befunden hätte, für die Bemessung des für die Rente massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes, ausser Betracht fallen. Durch die diesem Artikel gegebene Fassung wird vermieden, dass da,^wo die Gehälter erhöht wurden, wie dies z. B. bei den Landbriefträgern der Fall gewesen ist, die Eenten erhöht, statt herabgesetzt werden müssen.

Zu Art. 3. Zur Vermeidung von Miss Verständnissen ist festgelegt, dass, soweit dieser Bundesbeschluss nicht etwas anderes bestimmt, für die Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes die Vorschriften massgebend sind, die in den Statuten, sowie in den einschlägigen Beschlüssen des Bundesrates und des Verwaltungsrates der eidg. Versicherungskasse enthalten sind.

Zu Art. 4. Wir nehmen für den von uns zu erlassenden Vollziehungsbeschluss in Aussicht, dass im Todesfalle des Rentenbezügers die zuviel bezahlten Beiträge den renten- oder unterstützungsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt werden sollen.

Sind keine solchen vorhanden, so bleiben die zuviel bezahlten Personalbeiträge der Kasse "verfallen.

Die zuviel bezahlten Beiträge des Bundes bleiben in jedem Falle der Kasse verfallen, da der Bund nach Massgabe der Statuten verpflichtet ist, den Fehlbetrag der Bilanz zu tilgen. Der Zins von den zuviel bezahlten Personalbeiträgen bleibt der Kasse für das getragene Versicherungsrisiko verfallen. Für die Spareinleger wurde

485 ein solches nicht getragen, folglich müssen ihnen die Zinsen vergütet werden.

Der Art. S bezweckt die sinngemässe Gleichbehandlung der Spareinleger mit den Versicherten. Hinsichtlich der Zurückbehaltung durch die Kasse der zuviel bezahlten Beiträge des Bundes gilt das zu Art. 4 Gesagte.

Zu Art. 6. Die Bundesversammlung hat durch das weiter vorn angeführte Postulat Nr. 906 verlangt, dass sowohl bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen als bei der eidg.

Versicherungskasse die Leistungen an die Kassen und die Leistungen der Kassen die nämlichen sein sollen. Da bei der Pensions- und Hilfskasee der Bundesbahnen der Bundesrat, bei der eidg. Versicherungskasse die Bundesversammlung die Genehmigungsh^hörde für die Statuten ist, soll der Bundesrat beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen ebenfalls nach den Grundsätzen dieses Bundesbeschlussee verfahren werde.

Den gegenwärtigen und den künftigen Witwen und Waisen von Versicherten der Bundesbahnverwaltung, denen die frühere Pension nur um die im Jahre 1920 den pensionierten Witwen und Waisen bewilligten Teuerungszulagen erhöht wurde, sollen die Bezüge erst dann und insoweit gekürzt werden, als ihnen nach den Grundsätzen dieses Bundesbeschlusses ein geringerer Anspruch auf eine Pension zukommen wird. Dadurch wird dem Umstände in billiger Weise Rechnung getragen, dass diesen Witwen und Waisen seinerzeit die Pension nicht in dem Masse erhöht wurde, wie den übrigen Pensionierten, deren Pension auf Grund des anrechenbaren Jahresverdienstes einschliesslich der Grundteuerungszulage neu festgesetzt wurde. Zugleich wird in der Folge eine Gleichbehandlung aller Pensionierten erreicht werden.

Zu Art. 7. Vom Zeitpunkte der Beschlussfassung über die Herabsetzung der Grundteuerungszulagen hinweg bedürfen die Organe der beiden Versicherungskassen des Bundes zwei bis drei Monate Zeit für die Umrechnung der Renten und Unterstützungen und die entsprechende Abänderung der Zahlungsermächtigungen für die Rentenzahlstellen. Der Bundesrat wird daher den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenkürzungen jeweilen entsprechend festzusetzen haben, Zu Art. 8. Keine Bemerkungen.

486

Gestutzt auf diese Darlegungen empfehlen wir Ihnen den Beschlussentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 11. Juni 1923, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scheurer Der Bundeskanzler: Steiger.

487

(Entwurf.)

ßundesbeschluss über

die Herabsetzung der Renten und Unterstützungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1923, beschliesst:

I. Herabsetzung der Renten und Unterstützungen.

Art. 1.

Soweit die Gehälter, Löhne oder Grundteuerungezulagen der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter nach Massgabe der Teuerung allgemein oder für einzelne Kategorien derselben herabgesetzt wurden oder in der Folge noch herabgesetzt werden, sind die laufenden statutarischen Renten, Teilrenten und Unterstützungen herabzusetzen.

Art. 2.

Für die Neufestsetzung der Renten, Teilrenten und Unterstützungen ist massgebend: a. das vom Versicherten oder Rücktrittsgehaltsbezüger unmittelbar vor der Invalidierung oder dem Tode bezogene Gehalt oder der Lohn. Ist-jedoch das Gehalt oder der Lohn nach dem 31. Dezember 1920 und bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses herabgesetzt worden, so fällt nur die G-ehalts- oder die Lohnsumme in Betracht, die dem Versicherten oder Rücktrittsgehaltsbezüger zugekommen wäre, wenn er im Zeitpunkte der letzten Herabsetzung des Gehaltes oder Lohnes noch im Dienste gestanden hätte;

488

b. die Grundteuerungszulage, die den. Versicherten im Zeitpunkte der Neufestsetzung der Renten auf den unter Buchstabe a hiervor genannten Gehältern oder Löhnen ausgerichtet wird.

Art. 3.

1 Soweit dieser Bundesbeschluss nichts anderes bestimmt, gelten für die Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes und für die Berechnung der Renten der invaliden oder verstorbenen Versicherten oder Rücktrittsgehaltsbezüger oder deren Hinterbliebenen die Bestimmungen der Statuten der eidg. Versicherungskasse, sowie die vom Bundesrate und dem Verwaltungsrate der Versicherungskasse dazu erlassenen Vollziehungsvorschriften.

a Für die Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes der von der Versicherungskasse übernommenen ehemaligen Rücktrittsgehaltsbezüger sind auch die bei der Umwandlung der Rüoktrittegehälter oder -löhne in Renten der Versicherungskasse berücksichtigten Nebenbezüge massgebend.

II. Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge.

Art. 4.

Die von den Versicherten (Art. 47 der Statuten), den ehemaligen Rücktrittsgehaltsbezügern (Art. 62 der Statuten) und der Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung (Art. 63 der Statuten) entrichteten Beiträge, die auf den Unterschied zwischen dem frühern und dem neuen anrechenbaren Jahresverdienste entfallen, sind ohne Zinsen zurückzuerstatten. Die Spareinleger erhalten die entsprechenden Betrage samt den üblichen Zinsen zurück.

* Die Beiträge des Bundes (Art. 45, 46 und 52, Absatz 2, der Statuten) verbleiben in allen Fällen der Versicherungskasse.

1

III. Auszahlung der Bundeseinlagen an Spareinleger.

Art, 5.

Spareinlegern oder deren Hinterbliebenen, die nach Maasgabe von Art. 55 der Statuten Anspruch auf die Einlagen des Bundes in die Versicherungskasse haben, wird das Guthaben auf Grund des anrechenbaren Jahresverdienstes berechnet, der im Zeitpunkte des Verfalls der Zahlung der Bundeseinlagen massgebend ist.

1

489 2

Der Unterschied zwischen den geleisteten und den tatsächlich ausbezahlten Einlagen des Bundes verbleibt der Versicherungskasse.

IT. Wirkung auf die Pensions- und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen Bundesbahnen.

Art. 6.

Der Bundesrat hat dafür zu sorgen, dass die in diesem Beschlüsse enthaltenen Grundsätze Anwendung finden auf die Versicherten, Spareinleger, Renten- und Unterstützungsbezüger der Pensions- und Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen und zwar auch in den Fällen, in denen die frühere Pension nur um den Betrag der im Jahre 1920 gewährten Teuerungszulage erhöht worden ist.

V. Inkrafttreten und Vollziehung.

Art. 7.

Die laufenden statutarischen" Renten, Teilrenten und Unterstützungen sind erstmals nach Massgabe der vom l, Januar 1924 hinweg auszurichtenden Grundteuerungszulage neu festzusetzen, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1924 hinweg. Der Zeitpunkt der künftigen Kürzungen der Renten, Teilrenten und Unterstüzungen wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 8.

1

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbescblusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

* Der Bundesrat wird mit der Vollziehung beauftragt.

Bundesblatt. 75 Jahrg. Bd. II,

34

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Herabsetzung der Renten und Unterstützungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. (Vom 11. Juni 1923.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

1754

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.06.1923

Date Data Seite

479-489

Page Pagina Ref. No

10 028 748

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.