321 # S T #

1791

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen den Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug (ESZ) und der Zuger Berg- und Strassenbahn (ZBB) abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 20. November 1923.)

Die Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug, die wegen Mangels an Wagenmaterial den Betrieb der Strecke Zug-Baar bereits seit 1915 durch die Zuger Berg- und Strassenbahn .besorgen lassen, haben mit letzterer unterm 1. Juni 1923 neuerdings einen Betriebs ver trag für die Dauer von sechs Jahren abgeschlossen und legen denselben mit Eingabe vom 9. August 1923 zur Genehmigung gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes vor.

Nach dem Art. l übertragen die Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug der Zuger Berg- und Strassenbahn den Betrieb auf der Strecke Zug-Postplatz bis Baar-Bahnhof bzw. bis BaarBühlplatz.

Der Fahrplan für die Strecke Zug-Baar wird während der Vertragsdauer vom Verwaltungsrat der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug nach vorausgegangener Verständigung mit der Direktionskommission der Zuger Berg- und Strassenbahn festgesetzt.

Die zum Betriebe der Linie Zug-Baar erforderliche elektrische Energie wird aus dem Leitungsnetz der ZBB entnommen.

Die Zuger Berg- und Strassenbahn stellt die für den jeweiligen Betrieb auf der Strecke Zug-Baar erforderlichen Motorwagen, gleichzeitig aber nicht mehr als zwei (Art. 3 und 4).

Gemäss Art. 5 verwendet die ZBB für den fahrplanmässigen Betrieb auf der Strecke Zug-Baar besonderes Personal, das nur für die Dienstleistungen bei der ESZ verwendet werden darf, aber der Verwaltung der ZBB untersteht. Die Beamten der ESZ haben sich aller direkten Anordnungen und Eingriffe in den Betrieb der Strecke Zug-Baar zu enthalten.

322

Ferner werden in diesem Artikel die Vorschriften, und Réglemente der ESZ aufgeführt, die für den Betrieb dieser Strecke Geltung haben sollen, und bestimmt, dass die Vorschriften und Réglemente der ZBB, soweit sie mit jenen Dienstvorschriften nicht in Widerspruch stehen, ebenfalls massgebend sind.

Die Erhebung der Taxen beim Betrieb der Strecke ZugBaar erfolgt nach den vom Verwaltungsrat der ESZ festgesetzten und genehmigten Tarifen (Art. 6).

Der Art. 7 setzt die von den ESZ der ZBB für die Betriebsbesorgung zu leistenden Vergütungen fest.

Nach Art. 8 übernimmt die ZBB die Haftpflicht für alle beim Betrieb der Strecke Zug-Baar eingetretenen Unfälle. Die ESZ sind verpflichtet, die ZBB für alle ihr entstandenen Nachteile schadlos zu halten.

Für Streitigkeiten aus dem Betriebsvertrage wird in Art. 9 die schiedsgerichtliche Erledigung vorgesehen.

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat in seiner Vernehmlassung vom 23./24. Oktober 1923 erklärt, dass der Vertrag ihm zu keinen Einwendungen Anlass gebe. Immerhin seien die elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug zu verpflichten, nach Ablauf des Betriebsvertrages die Linie Zug-Baar konzessionsgemäss selbst zu betreiben. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Pflicht nach Konzession und Gesetz ohne weiteres besteht.

Wir haben gegen den Betriebsvertrag ebenfalls nichts einzuwenden, und empfehlenlhnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der Betriebsführerin auch die Bahneigentümerin haftet, zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. November 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

325 (Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen den Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug (ESZ) und der Zuger Bergund Strassenbahrc (ZBü) abgeschlossenen Betriebsvertrages vom I.Juni 1923.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. einer Eingabe der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug (ESZ) vom 9. August 1923 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1923, beschliesst: 1. Der zwischen den Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug (ESZ) und der Zuger Berg- und Strassenbahn (ZBB) für den Betrieb der Strecke Zug-Postplatz bis Baar-Bahnhof bzw.

Baar-Bühlplatz abgeschlossene Vertrag vom 1. Juni 1923 wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Zuger Berg- und Strassenbahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

-H»%*~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen den Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug (ESZ) und der Zuger Berg- und Strassenbahn (ZBB) abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 20. November 1923.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1923

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

1791

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1923

Date Data Seite

321-323

Page Pagina Ref. No

10 028 892

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.