565

Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des ßundes, # S T #

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz, Über die kommende Sommersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Juli bis 15. September 1923 geöffnet sein.

Während dieser - Periode können aus dem Ausland nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbsehaftsgut im Transit zur Zollabfertigung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 25. Juni 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im März 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

566

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. in Bern (SK) und die Officine Elettriche Ticinesi in Bodio/Baden (Ofelti) stellen das Gesuch um Bewilligung zur gemeinsamen Ausfuhr elektrischer Energie nach Italien an die Società Idroelettrica PiemonteseLombarda, Erneato Breda, in Mailand.

In der Sommerperiode (vom 16. April bis 15. Oktober jeden Jahres) soll die auszuführende Leistung, in der Abgabestation in der Gegend von Ponte Tresa gemessen, max. 22,000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei max. 525,000 Kilowattstunden nicht überschreiten.

In der Winterperiode (vom 16. Oktober bis 15. April jeden Jahres) soll die auszuführende Leistung, in der genannten Abgabestation gemessen, ebenfalls max. 22,000 Kilowatt betragen. Die täglich auszuführende Energiemenge soll jedoch max. 480,000 Kilowattstunden nicht überschreiten.

Die Ausfuhr soll durch die Ofelti im Herbst 1923 mit 5000 Kilowatt konstanter Jahreskraft begonnen werden. Bei Wassermangel soll diese Leistung bis auf max. 3000 Kilowatt eingeschränkt werden.

Zwecks Beteiligung an der Ausfuhr beabsichtigt die SK die Erstellung einer Starkstromleitung von Amsteg aus über den St. Gotthard, welche in Bodio an die bestehende Leitung BodioPonte Tresa der Ofelti angeschlossen werdeu soll.

Nach Erstellung dieser Leitung sollen vom Herbst 1924 an über die genannte, von den Ofelti gelieferte Quote konstanter Jahresenergie hinaus von der SK 10,000 Kilowatt konstanter Winterkraft und 5000 Kilowatt konstanter Sommerkraft ausgeführt werden. Darüber hinaus sollen ferner je nach den Disponibilitäten der SK und der Ofelti und den Bezugsmoglichkeiteu des italienischen Abnehmers bis zu max. 10,000 Kilowatt Sommerenergie und bis zu max. 5000 Kilowatt Winterenergie ausgeführt werden. Bei Wassermangel kann die zu liefernde Energiequote herabgesetzt werden unter der Bedingung, daas das Manko noch in derselben Zeitperiode nachgeliefert wird.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll aus den Anlagen der Oielti und aus dem Sammelnetz der SK entnommen werden und im Verteilungsaetz der Società Idroelettrica PiemonteseLombarda, Ernesto Breda, Verwendung linden.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch mit Gültigkeit bis 15. April 1937 erteilt werden.

567

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918-, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 27. September 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanniben.

B e r n , den 19. Juni 1923.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Baden (NOK) stellen folgende Gesuche um Bewilligung zm- Ausfuhr elektrischer Energie ans ihren bestehenden sowie aus den neu zu erstellenden Kraftwerken Wäggital (Anteil NOK) und allenfalls BöttsteinGippingen. Eventuell soll auch Energie aus den Anlagen der Bündner Kraftwerke A.-G. in Chur zur Ausfuhr beigezogen werden.

I.

Es soll don NOK die Ausfuhr folgender Energiequoten an die Kraftübertragungswerke Rheinfelden A.-G. in Badisch-Rheinfelden gestattet werden: a. einer Quote bis max. 1700 Kilowatt 24stündiger Energie, welche während des ganzen Jahres geliefert werden soll; die täglich auszuführende Energiemenge soll max. 40,800 Kilowattstunden nicht überschreiten; b. einer Quote bis max. 700 Kilowatt 24stündiger Sommerenergie, wobei die Höchstleistung max. 770 Kilowatt nicht überschreiten soll. Die täglich auszuführende Energiemenge soll im Mittel 16,800 und im Maximum 18,480 Kilowattstunden nicht übersteigen ; c. einer Quote von 7700 Kilowatt Sommerabfallenergie; die täglich auszuführende Energiemenge soll im Mittel 168,000 und im Maximum 184,800 Kilowattstunden nicht überschreiten; d. einer Quote von max. 6050 Kilowatt Abfallenergie zum zeitweisen Ersatz von Dampfreservekraft; die täglich auszuführende Energiemenge soll durchschnittlich 132,000 und im Maximum 145,200 Kilowattstunden nicht überschreiten.

568

Bezüglich der unter c und d näher bezeichneten Quoten besteht ftlr die NOK eine Lieferungepflicht nur BÖ weit und so lange, als sie solche Energie zur Verfügung haben und die Energie in der Schweiz keine angemessene Verwendung linden kann.

Die ausgeführte Energie soll von den Kraftübertragungswerken Rheinfelden A.-Gr. an ihre Abonnenten weitergeliefert werden.

Die Kraftübertragungswerke Rheinfelden A.-G. werden den NOK auf Verfangen Energie aus ihren Wasser- und Dampfanlagen liefern, soweit sie solche verfügbar haben, und zwar zu nicht ungünstigeren Bedingungen als sie unter gleichen Verhältnissen solche an Dritte abgeben.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für die Dauer von.

zwanzig Jahren erteilt werden.

II.

Es soll den NOK ferner gestattet werden, elektrische Energiean die Forces motrices du Haut-Rhin 8. A. in Mülhausen (Elsass) auszufuhren.

Die auszuführende Leistung soll, in den Schaltanlagen des Kraftwerkes Beznau gemessen, normal 12,500 Kilowatt betragen; die täglich auszuführende Energiemenge soll dabei max. 288,000 Kilowattstunden nicht überschreiten. Die Ausfuhr soll während des ganzen Jahres erfolgen. Bei Energiemangel kann die Lieferung auf 4000 Kilowatt eingeschränkt werden. Vorübergehend soll den NOK gestattet werden^ die Ausfuhr bei günstigen Wasserveihältnissen auf max. 15.000 Kilowatt und die täglich auszuführende Energiemenge auf max. 360,000 Kilowattstunden zu erhöhen.

Die NOK verpflichten sich, in Zeiten von Energieknappheit in der Schweiz auf Verlangen Energie aus den kalorischen Anlagen der Forces motrices du Haut-Rhin 8. A. (FormoJ einzuführen und dem schweizerischen Konsum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, soweit die Formo dièseEnergie nicht für ihre eigenen Zwecke benötigt. Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll von den Forces motrices du Haut-Rhin S. A. in der Hauptsache zur Bedienung der Textil- und Kaliindustrie verwendet werden.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für die Dauer von zwanzig Jahren erteilt werden.

569

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, werden diese Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 27. September 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 19. Juni 1923.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Stadt Genf stellt das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Nr. 8, welche am 31. Dezember 1923 dahinfällt und sie ermächtigt, max. 300 Kilowatt elektrischer Energie zu Traktionszweckeu nach Frankreich an die Société Anonyme des Chemins de fer du Saìòve auszuführen. Die taglich auszuführende Energiemenge soll max. 1000 Kilowattstunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieser Energiemenge ist nur Sonntags zulässig.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie stammt teilweise aus dem Werk Chèvres, teilweise aus den Anlagen der Société de VEnergie de FOueat-Suisse "S. A.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für die Dauer von fünfzehn Jahren, vom 1. Januar 1924 an gerechnet, d, h. mit Gültigkeit bis 31. Dezember 1938, erteilt werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 27. September 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 15. Juni 1923.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

570

Zollbehandlung von Briefpostsendungen aus dem Auslande.

Zahlreiche Wahrnehmungen bestätigen, dass versucht wird, mit der Briefpost in der Form von Mustersendungen im Einzelgewichte von unter 500 g nicht bloss Gegenstände, die zweifellos nur zur Bemusterung dienen, sondern auch ganz beträchtliche Mengen fertiger Handelswaren unter Umgehung der Zollpflicht, sowie der bestehenden Einfuhrbeschränkungen einzuführen.

Das unterzeichnete Departement sieht sich daher veranlasst, auf die durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1921 abgeänderten Artikel 33 und 34 der Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 zum Bundesgesetó über das Zollwesen hinzuweisen. Demgemäss beschränkt sich die Befreiung von der objektiven Zollpflicht in allen Verkehrsarten für die nach dem Bruttogewicht verzollbaren Waren auf Mengen von höchstens 100 g Gesamtgewicht, mit Ausnahme der Tabakfabrikate, deren zollfreies Gesamtbruttogewicht auf 50 g festgesetzt wurde.

Das zollfreie Gewichtsmaximum bezieht sich nach vorstehendem auch auf den Briefpostverkehr. Dabei ist in allen Fällen, in denen in mehrere Paketchen im Gewichte von 100 g oder weniger abgeteilte zollpflichtige Waren des gleichen Versenders an einen und denselben Empfänger gleichzeitig zur Einfuhr gelangen, das Gesamtgewicht der betreffenden Teilsendungen zollpflichtig, sofern dasselbe 100 g übersteigt.

Nach Massgabe obiger Bestimmungen zollpflichtige (offene und verschlossene) Briefpostsendungen, deren Inhalt den Einfuhrbeschränkungen unterliegt und wozu eine Einfuhrbewilligung nicht vorhanden ist, werden durch die Post- und die Zollorgane an den Versender zurückgewiesen.

Zurückgewiesen werden ferner alle diejenigen verschlossenen Briefpostsendungen, gleichviel welchen Gewichts, welche Waren enthalten und bei denen der Versender unterlassen hat, entweder handschriftlich oder auf einem Zettel die Bemerkung anzubringen.

,,Zur Zollbehandlunga, ,,à soumettre à la douane*.

Vorbehalten bleibt ferner die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend die Ahndung von Zollübertretungen, sowie die Umgehung der Einfuhrbeschränkungen.

B e r n , den 14. Juni 1923.

(2-0 Eidg. Zolldepartement: Musy.

571

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1923 betreffend die Entrichtung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 24 b Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zu Brennzwecken, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 5. -- per q brutto.

NB. ad 29 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensaft» mit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 3,5 Vol.%, die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr : Fr. 0.80 per Grad und q brutto; für Sendungen unter 50kg brutto: Fr. 1.-- per Grad und q brutto.

für ., ,, ,, ,, ,, ,, ,,

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto : Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen . . . . Fr. 9. -- Kirschen, eingestampft oder entstielt . . . . ,, 6. 50 Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft . . . ,, 5, 50 andere Steinobstsorten, eingestampft . . . . ,, 5. -- Kernobstsorten, eingestampft ,, 5. -- Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert ,, 10.-- Beerenobst, anderes, eingestampft, zu Brennzwecken ,, 2. 75 Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber) . . ,, 10. --

NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch oder eingestampft zur Kelterung, für ihre Trester per q brutto Fr. 1.70NB. ad 33. Die nach Nr. 33 zu Fr. 50. -- per q verzollbaren, getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr per q brutto von Fr. 7. --.

NB, ad 36 b. Orangen und Mandarinen, eingestampft, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 2, 75 per q brutto.

NB. ad 37 6. Monopolgebühr für Feigen, zu Brennzwecken,, per q brutto Fr. 33. --.

572

NB. ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte Früchte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueur gefüllte Bonbons: wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte : wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 106. Presshefe bezahlt eine Monopolgebühr von Fr. 1. -- per q brutto.

Zu 117 a/c und 119. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen für 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. l. --· für jeden Grad über 15 Grad. Für die Weinspezialitäten der Tarif-Nr. "117 c bleiben besondere Bestimmungen und handelsvertragliche Abmachungen vorbehalten.

Trübe und essigstichige Weine zu Brennzwecken bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 10. --.

NB. ad 129 a/b. Wermut mit mehr als 18 Grad Alkokolgehalt bezahlt für jeden Grad über 18 eine Monopolgebühr von Fr. 1. -- per q brutto.

NB. ad 125/129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcohol absolutus und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Eintrittstaxen : «. für Alcohol absolutus: in Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 125.-- per q brutto, in Sendungen unter 50kg brutto: Fr. 156.25 per q brutto ; b. für andere Sprit- und Spiritusspezialitaten : gemäss Ziffer II hiernach.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus zu technischen Zwecken, zur Denaturierung bestimmt, ist dagegen eine besondere Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich, und es ist überdies infolge des Alkoholmonopols eine Verwaltungsgebühr von Fr. 10. -- per q brutto zu entrichten.

573

II. Monopolgebühr auf Branntwein und anderen geistigen Getränken, ferner Liqueurs, Liqueurweinen usw. : «. unter 25 Grad Alkoholgehalt: per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 25. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 31. 25 b. Von 25--75 Grad Alkoholgehalt: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,, 100. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 125. -- c. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber: 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,, 100. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1.-- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 125, -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 1.25 NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure bezahlen infolge desAlkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von 15 Rp. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213. Johannisbrot, zu Brennzwecken, bezahlt eine Monopolgebühr von Fr. 27, 50 per q brutto.

NB. ad 218, Trauben- und Obsttrester bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 5. 50 per q brutto, Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 15 Graden Alkoholgehalt unterliegt einer Mouopolgebühr von Fr. 10. -- per q brutto ; solche von mehr als 15 Graden Alkoholgehalt hat zudem für jeden weitern Grad einen Zuschlag von Fr. 1. -- per q brutto zu entrichten.

NB. ad 330. Enzianwurzeln, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 4.50 per q brutto ; Topinambur (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus diornicoides) einer solchen von Fr. 7. 50 per q brutto.

NB. ad 966/967. Wacholderbeeren, frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 10. -- per q brutto.

NB. ad 968. Wacholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft und dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 30. -- per q brutto.

Produkte tierischen Ursprungs, in Spiritus konserviert (Ovarien, Placenten etc.) bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Verwaltungsgebühr von Fr, 10. -- per q brutto.

Bundesblatt.

75. Jahrg. Bd. II.

40

574 NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 125. -- per q brutto.

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 22. --, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 17. 50 per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren : 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen ·.

Fr. 1. 40 per Gra,d und q brutto; 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 125. -- per q brutto ; 3. Fruchtessenzen mit mehr als 10 Vol.% Alkoholgehalt : Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c, hiervor.

4. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen etc., die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf andern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Cognacessenz, Exrait de menthe, Wermutessenz u. dgl. : Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/e, hiervor.

NB. ad 983/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parfümerien und kosmetische Mittel Fr. 1. 40 per Grad und q bratto.

NB. ad 997. Weinhefe, getroekaet (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 4. 50 per q brutto.

NB. ad 1053. Fettsäureester mit einem Alkoholgehalt TOD mehr als 10 Vol.% gehören unter die Tarif-Nr. 981 (Monopolgebühr s. NB. ad 125/129, Ziffer II, lit. a/c, hiervor), NB. ad 1059. Bromäthyl unterliegt monopols einer Ausgleichungsgebühr von einer solchen von Fr. 8.---, Jodäthyl einer per q brutto und Kollodium einer solchen brutto.

infolge des AlkoholFr. 5.50, Chloräthyl solchen von Fr. 6,-- von Fr. 15. -- per q

575

NS. ad 1063. Schwefeläther bezahlt infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 16. -- per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühre von Fr. 7. 50 per q brutto.

NB. ad 1082. Kollodiumwolle, mit Spiritus angefeuchtet, unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 1. 40 per Vol.% und q brutto.

NB. ad 1107/11. Alkoholhaltige Farben aller Art unterliegen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 10. -- per q brutto.

NB. ad 1112. Alkoholhaltige Kitte, die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Harzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 1. *0 per Vol.% und q brutto; solche mit einem Harzgehalt von 6 % und darüber bezahlen infolge des Alkoholmonopols, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 10.-- per q brutto.

NB. ad 1113: 1. Alkoholhaltige Firnisse, Polituren, Lacke aller Art (ausgenommen Zaponlacke und Zaponlackverdünnungen), Siccative u. dgl., die nicht wenigstens 6 % ihres Gewichtes an Harzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 1.40 per Vol.% und q brutto ; solche mit einem Harzgehalt von 6 % und darüber bezahlen infolge des Alkoholmonopols, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, eine Auegleichungsgebühr von Fr. 10.-- per q brutto.

2. Für Lösungen von Harzen in Schwefeläther, Essigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Aoeton u. dgl., auch ohne Alkohol, ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 15. -- per q brutto zu entrichten.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 17. März 1922 betreffend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Obige Monopolgebühren gelangen vom 25. Juni 1923 an, die Ausgleichungs- und Verwaltungsgebühren vom 1.Juli 1923 an zur Anwendung.

576

Übergangsbestimmungen.

Die ab 25. Juni bzw. 1. Juli 1923 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen unterliegen den neuen Monopol-, Ausgleichungsund Verwaltungsgebühren, ausgenommen die vor diesem Datum mit Geleitschein auf l oder 2 Monate abgefertigten Sendungen, für welche diese Gebühren nach den am Tage der Geleitscheinabfertigung gültig gewesenen Ansätzen berechnet werden.

Für die in Niederlagshäusern eingelagerten Waren werden die im Momente der Verzollung gültigen Monopol-, Ausgleichungsund Verwaltungsgebühren erhoben.

Bei der Verrechnung provisorischer Verzollungen sind die vorstehenden Gebühren nach denjenigen Ansätzen zu berechnen, welche im Zeitpunkte der provisorischen Verzollung gültig waren.

B e r n , den 18. Juni 1923.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

NB, tìeparatabzuge von obiger Bekanntmachung können bei der Oberzolldirektion und den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich, St. Gallen und Luzera zum Preise von 20 Cts. pro Exemplar plus Frankatur " bezogen werden.

Quittung für eine anonyme Geldsendung.

Die Zolldirektion in Basel hat am 20. dies von einem anonymen Absender in Rheinfelden als Deckung für ein umgangenes Zollbetreffnie den Betrag von Fr. 5 erhalten.

Für diesen Betrag, der vorschriftsgemäss verrechnet worden ist, wird hiermit Quittung erteilt.

B e r n , den 25. Juni 1923.

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmailli.

577

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grand des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollzeihungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Isaria-Zählerwerke A.-G., München.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form L.

Fabrique des Longines, Francillon & de,, 8t. Imier.

Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom mit 2 Triebsystemen, Type T 3 II.

Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom mit 3 Triebsystemen, Type T 4.

Landis & Gyr A.-G., m Zug.

Ergänzung zu Blindverbrauchszähler für mehrphasigen Wechselstrom mit 2 Triebsystemen, Typen T B 9?, H B 95, L B cp.

Ergänzung zu Blindverbrauchszähler für mehrphasigen Wechselstrom mit 3 Triebsystemen, Type M B Moser, Glaser & Cie., Basel.

Spannungswandler, Typen Sp L I g 3 bis 15, Sp 0 I 3 bis 30, von 40 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , den 20, Juni

1923.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

J. Landry.

578

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg stellt das Gesuch um definitive Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie aus dem schweizerischen Anteil seiner Energieproduktion an die Forces motrices du Haut-Rhin S. A. in Mülhausen, Die auszuführende Leistung soll max. 10,000 Kilowatt betragen, wovon 2500 Kilowatt konstanter und 7500 Kilowatt unkonstanter Kraft. Die Ausfuhr soll während des ganzen Jahres erfolgen, die täglich auszuführende Energiemenge soll max.

240,000 Kilowattstunden betragen. Die während eines ganzen Kalenderjahres auszuführende Energiemenge soll dagegen max.

65,000,000 Kilowattstunden nicht überschreiten.

Die Bewilligung soll gemäss Gesuch für eine Dauer von zehn Jahren, vom 1. Oktober 1923 an gerechnet, d. h. mit Gültigkeit bis 30. September 1933 erteilt werden.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll teilweise als Betriebskraft für die elsässischen Kaliwerke und die elsassische Textilindustrie, teilweile zur Lieferung nach Freiburg i, Breisgau und Umgebung verwendet werden.

Das Kraftwerk Laufenburg verpflichtet sich, bei sehr ungünstigen Wasserständen des Rheins in den Wintermonaten Oktober bis März die Lieferung der Kraft nötigenfalls unter die im Vertrag vorgesehene Minimalgrenze von 2500 Kilowatt zu reduzieren, wenn die gesamte Nutzleistung des Kraftwerkes Laufenburg unter 30,000 Kilowatt sinkt. Die Ausfuhr soll ganz eingestellt werden, wenn die gesamte Nutzleistung des Kraftwerkes Laufenburg unter 26,000 Kilowatt sinkt.

Im Falle der Erteilung der Ausfuhrbewilligung an das Kraftwerk Laufenburg würden sieh die Forces motrices du HautRhin 8. A. verpflichten, in Fällen von Energieknappheit in der Schweiz aus ihrer Dampfanlage in Mülhausen auf Verlangen hin über die bestehenden Hochspannungsleitungen thermisch erzeugte Energie zu liefern und dem -schweizerischen Konsum via Laufenburg zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, sofern und soweit die Forces motrices du Haut-Rhin S. A. mit Rücksicht auf die ihnen zur Verfügung stehenden Betriebsmittel und den Bedarf ihres eigenen Absatzgebietes imstande sind, diese Energie zu liefern.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgend-

579 welcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 20. September 1923 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Aueland bekanntiben.

B e r n , den 9. Juni 1923.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Compagnie vaudoise des forces motrices des lacs de Joux et de l'Orbe in Lausanne stellt das Gesuch um definitive Erneuerung und gleichzeitig um Erweiterung der Bewilligung Nr. 37 zur Ausfuhr elektrischer Energie aus ihren Anlagen an die Société électrique de Morteau (Frankreich), welche auf max. 110 Kilowatt Sommerenergie lautete und am 15. Juni 1923 dahinfiel.

Gemäss Gesuch soll der Gesellschaft gestattet werden, während des ganzen Jahres max. 200 Kilowatt, statt wie bisher nur 110 Kilowatt während des Sommerhalbjahres, auszuführen.

Die täglich auszuführende Energiemenge soll max. 4800 Kilowattstunden nicht überschreiten. Die erhöhte Ausfuhr ist der Gesellschaft unterm 2. Juni 1923 vorläufig durch Erteilung der provisorischen Bewilligung P 13 provisorisch gestattet worden.

Die definitive Bewilligung soll laut Gesuch für eine Dauer von fünf Jahren, d. h. mit Gültigkeit bis 15. Juni 1928 erteilt werden, Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bis spätestens den 20. September 1923 beim unterzeichneten Amte einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 16. Juni 1923.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

580

Verzeichnis von Drucksachen, die von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei zu dea angegebenen Preisen, zuzüglich Porte und Nachnahmespesen, bezogen werden können.

Fr.

Bundesblatt in broschierten Bänden, jeder Band 7. -- Bundesverfassung- vom 29. Mai 1874, mit Abänderungen . . . . 1. 50 Bundesverfassung mit Kantonsverfassungen. Ausgabe 1910 . . 7. -- -- I. Nachtrag von 1914 1. -- Eidg. Gesetzsammlung, broschiert, per Jahrgang 7. -- Gesandtschaften und Konsulate, schweizerische und ausländische 1. 30 -- auswärtige in der Schweiz --.80 -- schweizerische im Auslande -- . 80 Geschäftsbericht des Bundesrates, broschiert, per Jahrgang . , 5.--

Nachweiser zum Bundesblatt 1848--1868

2. --

1898--1900

2--

1868--1877 vergriffen 1901--1910 2.-- 1878--1887 2.-- 1911--1915 2.-- 1888--1897 2.-- 1916--1920 2.-- Staatskalender der Eidgenossenschaft für das Jahr 1922 . . . 3. -- ,, ,, ,, früherer Jahre, soweit vorrätig 2. -- Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1923) sowie über die eidg. Abstimmungen seit 1848 -. »0 Verzeichnis der Bundesriite und der Regierungsräte der Kantone -- 50

Arbeitslosenunterstützung, Zusammenstellung aller auf 3. März 1922 gültigen Bestimmungen Arbeitszeit bei den Eisenbahnen und anderen Verkehrsanstalten.

Bundesgesetz vom 6. März 1920, mit Verordnung I vom 12. August 1921 -- Verordnung II vom 12. August 1921 Aufstellung und Torlage der Rechnungen und Bilanzen der Eisenbahnuntenehmungen. Verordnung vom 7. November 1913 Ausländerkontrolle. Verordnung vom 29. November 1921 . . .

Bahnpolizei. Handhabung. Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 .

Begrenzung des lichten Raumes nnd der Fahrzeuge der schweizerischen Normalspurbahnen. Verordnung vom 18. März 1916 Bundesrechtspflege (Sammelheft) (Ausgabe März 1922) . . .

enthaltend : Bundesgesetz Über die Organisation der Bundesrechtspflege (vom 22. März 1893, abgeändert durch Bundesgesetz vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919, 26. Juni 1921).

Bundesgesetz Über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vom 22. November 1850).

Bundesgesetz Über die Bundesstrafrechtspflege (vom 27. August 1851).

Verordnung betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen (vom 25. Oktober 1902).

Reglement für das schweizerische Bundesgericht (vom 26. März 1912).

--.90 1.20 --.70 --. 90 --. 40 --.30 --. 30 2.50

581 Fr.

Couponssteuer. Bundesgesetz vom 25. Juni 1921, mit Vollziehungsverordnung vom 15. November 1921 --. 70 Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Bundesgesetz vom 19. Juli 1872, mit Abänderungen Abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse.

--.40

Bundesgesetz

vom 17. .Juni 1874. (Referendumsgesetz) Verordnung vom 2. Mai 1879

--.20 --.20

Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen. Bundesgesetz vom

27. Januar 1892 (Initiative)

--.30

Erleichterung der Ausübung des Stimmrechtes und Vereinfachung des

Wahlverfahrens. Bundesgesetz vom 30. März 1900 . . . . -- . 20 Revision der Bundesverfassung. Bundesbeschluss vom 8. April 1891 --. 20 Wahl des Nationalrates. Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 , --. 30 Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 --.60 Einbürgerungsgesetz vom 25. Juni 1903, mit Abänderung vom 26. Juni 1920 --.40 -- Anleitung vom Oktober 1920 --.30 Eisenbetonbauten der der Aufsicht dea Bundes unterstellten Transportanstalten. Verordnung vom 26. November 1915 --.40 Eintragung der Eigentumsvorbehalte. Verordnung vom 19. Dezember 1910 mit Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1912 . . --.40 Ergänzung der Verordnung vom 19. Dezember 1910 . . . --.20 Eintragungen und Vormerkungen im Grundbuch. Verordnung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1916 --.40 Eiserne Brücken, Berechnung und Untersuchung. Verordnung vom 7. Juni 1913 --.90 Elektrische Schwach- nnd Starkstromanlagen.

Rundesgesctz vom 24. Juni 1902 , -- 50 Vorschriften betreffend Starkstromanlagen, vom 14. Februar 1908 --. 80 Vorschriften betreffend Vorlagen für Starkstromanlagen, vom 4. August 1914 1, 10 Vorschriften betreffend Schwachstromanlagen, vom 14. Februar 1908, m i t Ergänzung ' . . . . -- . 60 Vorschriften betreifend Parallelführungen und Kreuzungen, vom 14. Februar 1908, mit Ergänzung --.70 Vorschriften betreffend Erstellung elektrischer Bahnen, vom 14. Februar 1914, mit Ergänzungen --.60 Elektrizitätsverbrauchsmesser. Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember, 1916 mit Nachträgen 1.-- Erfindungspatente. Bundesgesetz vom 21. Juni 1907, mit Vollziehungsverordnung vom 15. November 1907 --. 90 -- Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Muster und Modellen. Bundesgesetz vom 3. April 1914 --.30 -- Vollziehungsverordnung vom 24. Juli 1914 --.30 Erwerbung nnd Betrieb von Eisenbahnen auf Rechnung des Bundes (Rückkaufsgesetz). Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 , . . --.70 Expropriationsgesetz vom 1. Mai 1850, mit Nachträgen . . . . --.70 Fabrikvorschriften. Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend Arbeit in den Fabriken und Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 betreffend Arbeitszeit in den Fabriken, mit Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 (Sammelheft), mit Nachträgen . . 2. 20

582 Förderung der Landwirtschaft. Bundesgesetz vom 23. Dezember 1893 Vollziehungsverordnung vom 10, Juli 1894 Gasmesser. Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912, mit Abänderung vom 14. Juli 1922 Gebrannte Wasser. Bundesgesetz vom 29. Juni 1900 und Bundesgesetz betreffend teilweise Revision, vom 22. Juni 1907 . . .

Vollziehungsverordnung vom 24. Dezember 1900 . . . . .

Gemeinschaftsvermögen. Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen vom 17. Januar 1923 .

Gewerbliche Muster und Modelle. Bundesgesetz vom 30. März 1900, mit Verordnung vom 27. Juli 1900 -- Prioritätsrechte. Bundesgesetz vom 3. April 1914, mit Vollziehungsverordnung vom 24. Juli 1914 Gläubigergemeinschaft hei Anleihensobligationen Verordnung vom 20. Februar 1918, mit Abänderungen Grundbuch. Verordnung vom 12. Februar 1910 Grundbuchgeometer. Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Patentes Güterrechtsregister Verordnung vom 27. September 1910 . . .

Handelsregisterverordnnng vom 6. Mai 1890

Fr.

--.40 1. -- --.60 --.70 1. 80 --. 30 --.90 --.60 --.50 1.10 --.40 --.50

--.60

-- Verordnung vom 27. Dezember 1910 --.30 -- Revidierte Verordnung II vom 16. Dezember 1918 --, 30 -- Verordnung III (Gebührenordnung) vom 8. Dezember 1917 . . --.20 Konsularreglement vom 16. Dezember 1919, mit Abänderungen . 1. 30 Kranken- nnd Unfall »erSicherung. Bundesgesetz vom 13. Juni 1911, mit Ergänzungsgesetz vom 18. Juni 1915 und Abänderungsgesetz vom 5. Oktober 1920 1. 30 Verordnung I vom 7. Juli 1913 betreffend Krankenversicherung --. 40 Verordnung II vom 30. Dezember 1913 betreffend Krankenversicherung --. 30 Verordnung Ibisvom 25. März 1916 betreffend Uniallversicherung --. 40 Verordnung I vom 20. August 1920 betreffend Unfallversicherung --. 20 Verordnung II vom 3.Dezember 1917 bertreffend Unfallversicherung --. 40 Organisation und Verfahren beim eidgenössischen Versicherungsgericht vom 28. März 1917, mit Abänderung vom 22. Juni 1920 mit Ergänzungsbeschlüssen --. 70 -- Ausführungsbestimmungen vom 9. Dezember 1916 --.40 -- Verfügung vom 3. Juli 1918 . . --. 20 Kriegssteuer, ausserordentliche. Bundesbeschluss vom 28. September 1920, mit Ergänzungsbeschlus vom 25. Juni 1921 . . 1.60 -- Vollziehungsverordnung vom 6. Dezember 1920 --.50 Lebensmittelverkehr. Bundesgesetz vom 8. Dezember 1905 . . . --, 40 -- Verordnung vom 8. Mai 1914, mit Nachtragen 2. 30 Markenschutzgesetz vom 26. September 1890, mit Nachträgen . . --.80 Mass und Gewicht. Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 --.40 -- Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend Längenund Hohlmasse (mit Abänderungen) 3, 40 Maturitätsausweis für Mediziner. Verordnung vom 6. Juli 1906 . --. 80

583 Fr.

Medizinalprüfungen. Verordnung vom 29. November 1912, mit Finanziellem Règlement vom 1. Februar 1921 1.20 Militärorganisation vom 12. April 1907 2. -- Militärpflichtersatz. Bundesgesetz vom 28. Juni 1378, mit Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 und Verordnung vom 1. Juli 1879 --. 40 Militärversicherungsgesetz vom 28. Juni 1901, mit Nachträgen . --. 80 -- vom 23. Dezember 1914 1.-- Motorfahrzeuge und Fahrräder. Konkordat über eine einheitliche Verordnung über den Verkehr vom 7. April 1914 --.70 -- Bundesratsbeschluss betreifend die Genehmigung und Ergänzung des Konkordates vom 29. Dezember 1921 --.20 Nationalbank, Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank --. 70 Niedergelassene und Aufenthalter. Zivilrechtliche Verhältnisse.

Bundesgesetz vom 25, Juni 1891 --.50 Obligationenrecht vom SO. März 1911 2. -- -- Abänderung und Ergänzung. Bundesbeschluss vom 8. Juli 1919 --. 30 Postwesen. Bundesgesetz vom 5. April 1910 1. 30 Vollziehungsverordnung vom 15. November 1910, mit Nachträgen 5. -- Rechnungswesen der Eisenbahnen. Bundesgesetz vom 27, März 1896 --. 50 Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz vom 11. April 1889 1.50 -- Abänderung vom 4. April 1921 --.20 -- Gebührentarif vom 23. Dezember 1919, mit Kreisschreiben vom 7. Februar 1921 --.70 -- Öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bundesgesetz vom 29. April 1920 --.20 Stempelabgaben, eidgenössische. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917, mit Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 und Formularen 1. 50 -- Abänderung der Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1919 und Ergänzung vom 29. November 1921 -.50 Strafgesetzbuch, schweizerisches. Botschaft vom 23. Juli 1918 . 3. -- Taraverordnung (Anhang zum schweizerischen Zolltarif) vom 25. Juni 1921 --.70 Technische Einheit im Eisenbahnwesen. Verordnung v. 17. April 1914 --. 80 Tierseuchen. Bekämpfung. Bundesgesetz vom 13. Juni 1917 . . --, 50 -- Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 2. -- Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, Bundesgesetz vom 29. März 1893 --.90 Vollziehungsverordnung vom 21. März 1911 --.40 Triangulation IV. Ordnung. Instruktion vom 10. Juni 1919 . . --.70 Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis. Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 --.10 Urheberrecht. Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 --.60 Vermarkung nnd Pazellarvermessung Instruktion vom 10. Juni

1919

--.70

Verfahren bei Übertretungen fiskalischer nnd polizeilicher Bundesgesetze. Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 --.40

584 Fr.

Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen Bundesgesetz vom 25. September 1917, mit Abänderung vom 7. Mai 1918 --.70 -- Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen. Verordnung vom 11. Januar 1918 --.30 Versicherungsgesellschaften. Kautionen. Bundesgesetz vom 4. Februar 1919, mit Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 . --. 80 -- Beaufsichtigung. Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 --.40 Versicherungsvertrag. Bundesgesetz vom 2. April 1908 . . . . -- . 90 -- Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungs ansprüchen. Vom 10 Mai 1910 --.40 Viehhandel. Verordnung vom 14. November 1911 betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung --.30 Viehverpfändung. Verordnung vom 30. Oktober 1917 . . .

. 1.10 Völkerbundsvertrag vom 5. März 1920 --.50 Wassermesser. Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918, mit Nachtragen --. 60 Wohnörtliche Unterstützung. Interkantonales Konkordat vom 15. Juni 1923 --.30 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (gebunden Fr. 3. --) . . 2. -- Zivilstandsregister. Verordnung vom 25. Februar 1910 . . . . -- . 90 Zollwesen. Bundesgesetz vom 28. Juni 1893 -- . 70 Zwangsverwertung Ton Grundstücken. Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 1.30 Von allen Bundesbeschlüssen, Bundesratsbeschlüssen, Botschaften Berichten, Verordnungen usw., die im Bundesblatt oder in der Gesetzsammlung erscheinen, werden Separatabzüge erstellt, die gegen Berechnung, je nach Umfang, abgegeben werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen. Bestellungen sind daher an diese zu richten.

B e r n , den 22. März 1922.

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1923

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26

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27.06.1923

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565-584

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