562 Ablauf dir Referendumsfrist : 24. September 1933.

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Bundesbeschluss über

Hülfeleistung an unverschuldet notleidende Auslandschweizer.

(Vorn 21. Juni 1923.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in ausdrücklicher Wahrung der Rechtsansprüche, die den kriegsgeschädigten Schweizern kraft der Grundsätze des Völkerrechts zustehen, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 23. August 1921, beschliesst: Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt und beauftragt, freiwillige Unterstützungen ohne Rückerstattungspflicht zu gewähren an Auslandschweizer, die zufolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse unverschuldet in Not geraten sind, soweit eine Hülfeleistung zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse oder zur Pflege in Krankheitsfällen erforderlich ist.

Vorbehalten bleiben die Verträge mit auslandischen Staaten, die Verpflichtungen, die den Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Korporationen aus der ordentlichen Armenpflege obliegen, sowie die gesetzliche Unterstützungspflicht der Verwandten.

Art. 2. Dem Bundesrat wird ein Kredit bis zum Gesamtbetrage von 5 Millionen Franken eröffnet, der nach Bedürfnis auf die folgenden jährlichen Voranschläge zu verteilen ist.

Art. 3, Die Bedingungen und die Art der Vollziehung der Hülfeleistung werden durch eine bundesrätliche Verordnung festgesetzt.

Art. 4. Der Bundesrat wird jedes Jahr über die in Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen Rechenschaft ablegen.

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Art. 5. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 14. Juni 1923.

Der Präsident: Böhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. Juni 1923.

Der Präsident: J. Jenny.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art, 3 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21, Juni 1923.

Im Auftrag des schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung : 27. Juni 1923.

Ablauf der Referendumsfrist: 24. September 1923,

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Bundesbeschluss über Hilfeleistung an unverschuldet notleidende Auslandschweizer. (Vorn 21. Juni 1923.)

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Jahr

1923

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27.06.1923

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562-563

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