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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 29. März 1923.)

Dem vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 16. März 1923 beschlossenen Nachtrag zur kantonalen Vollzugsverordnung vom 10. August 1909 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird die Genehmigung erteilt.

Dem am 13. März 1923 erlassenen Nachtrag zu der Vollzugsverordnung des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 1919 zum Bundesgesetz über die Fischerei wird die Genehmigung erteilt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Verschollenerklärung.

Heierle Johann Konrad, von Gais, Kt. Appenzell A.-Rh., geboren den 27. November 1867, von Joh. Konrad und Anna Katharina Graf, um 1910 nach Amerika ausgewandert, ist auf Grund erfolglosen Aufrufes durch Beschluss des Obergerichtes vom 26. März 1923 verschollen erklärt worden.

T r o g e n , den 27. März 1923.

(1.)

(Kanton Appenzell A.-Rh.)

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Berger Fritz, von Salez-Sennwald, Kt. St. Gallen, geboren den 29. April 1887, von Jakob und Emma Knöpfel, früher in Heiden, seit 1903/04 unbekannt wo und nachrichtenlos abwesend.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 26. März 1923 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. März 1924 beim Gemeindehauptmannamt in Heiden, Kt. Appenzell A.-Rh., zu melden.

. T r o g e n , den 27. März 1923.

(2.).

(Kanton Appenzell A.-Rh.)

Die Obergerichtskanzlei.

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Aufruf.

Hofstetter Johann Jakob, von Bühler (Appenzell A.-Rh.), geboren den 22. Juli 1872, von Johann Ulrich und Marie Widmer, ist im Jahre 1892 .uaeh Amerika ausgewandert und hat seither nichts mehr von sich hören lassen.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 26. März 1923 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vertnisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. März 1924 beim Gemeindehauptmannamt in Bühler zu melden.

T r o g e n , den 27. März 1923.

(2.).

(Kanton Appenzell A.-Bh.)

Oie Obergerichtskanzlei.

Verschollenheitsaufruf.

Hotz Johann, von Baar, geboren den 23. Juli 1850, Sohn des Hotz Kaspar und der Kathrina geb. Schumacher, Landarbeiter, ist im Jahre 1885 von Baar nach Australien ausgewandert. Die letzte Nachricht von ihm stammt aus dem Jahre 1908.

Auf Verlangen der Frau Kathrina Steiner in Einsiedeln, Nichte des Abwesenden, wird der genannte Hotz Johann, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 20. März 1924 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachrichten eingehen, wird Hotz Johann als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 27. Februar 1923.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Zollinitiative.

(Verhandlungen der eidg. Räte in der Januar/Februarsession 1923.)

Die stenographischen Verhandlungsberichte sind in einem Sonderheft erschienen und können zum Preis von l Franken das Stück vom Sekretariat der Bundesversammlung bezogen werden.

B e r n , den 24. Februar 1923.

Sekretariat der Bundesversammlung.

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Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt: Vorwort.

1. BG. Tom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigunggungen der Schätzungskommissionen für das Expropriations verfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im März 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Postsäcken.

Die schweizerische Postverwaltung bedarf der hiernach angeführten Sorten von Postsäcken: 1. 1000 Säcke der Grosse II für den Inlandsverkehr; 2. 1500 ,, ,, ,, II für den Auslandsverkehr; 3. 2000 ,, ,, .,, HI für den Inlandsverkehr; 4. 1500 ,, ,, ,, III für den Auslandsverkehr; 5. 1500 ,, ,, ,, IV für den Inlandsverkehr; 6. 1500 ,, ,, ,, IV für den Auslandsverkehr; 1. 1500 Wertsäcke.

Die Inlandsäcke erhalten aussen die Aufschrift ,,Post", die Auslandsäcke und die Wertsäcke innen und aussen die Aufschrift ,,Schweiz, Postes suisses, Svizzera". Auf der Innenseite der Säcke sind die Firma des Lieferanten und die Jahrzahl 1923 mittels Farbstempels anzubringen.

Für die unter 1--6 erwähnten Säcke ist im Zettel und Schuss In Hanfgarn Nr. 16 vorgeschrieben. Wer Flachsgarn gleicher Qualität verwenden

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1923

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14

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04.04.1923

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