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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die ViehVerpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Schaffhausen.

Neue Ermächtigung.

14. Schweizerische Volksbank, Schaffhausen.

B e r n , den 26. Mai 1923.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Eidgenössischer Staatskalender 1923.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1923 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatekalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der internationalen Bureaux.

B e r n , im März 1923.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wiedereröffnung des Zollamtes für die Abfertigung von Reisendengepäck in Interlaken.

Auf den 25. Juni nächsthin wird das Gepäckzollamt im Hauptbahnhof (B. L. SO Interlaken wieder eröffnet and über die kommende Saison bis am 25. August a. c. in Betrieb gehalten.

Während dieser Periode können aus dem Ausland mit Bestimmung nach Interlaken eingehende Sendungen von Reiseeffekten {einschliesslich der zum persönlichen Gebrauch der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie von Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze im Transit zur Zollabfertigung bei .genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 19. Mai 1923.

- (2..)

Eidg. Oberzolldirektion: Gassmann.

Verschollenheitsruf.

Die Geschwister: 1. Walz Urs Jakob, Anselms und der Anna Maria Jäggi, von Ottenhöfen (Baden, Deutschland), geboren 13. April 184ä, von und wohnhaft gewesen in Subingen, 2. Walz Viktor, Bruder des Genannten, geboren 6, Juni 1847, 3. Walz Johann, geboren 3. März 1851, Bruder der Genannten, welche in den Sechszigerjahren nach Amerika ausgewandert sind und von denen seither keine Nachrichten mehr eingelangt sind, werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über sie die Verschollenheit erklärt wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über die Genannten Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 24. Mai 1923.

(3.)..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtler.

282 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt: Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 3. BG, vom, 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schatzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändehen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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30.05.1923

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