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As 52

Bundesblatt

75. Jahrgang.

Bern, den 19. Dezember 1923.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken Im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

1798

Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Tabakzölle.

(Vom 10. Dezember 1923.)

I.

Durch Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Juni 1928*) ist die Wirksamkeit des auf den 30. Juni 1923 befristeten Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1921**) auf Antrag des Bundesrates auf unbestimmte Zeit verlängert worden.

Der Bundesrat hatte ursprünglich beabsichtigt, eine Eevision des Bundesbeschlusses von 1921 schon auf dessen Verfalltag (den 30. Juni 1923) vorzuschlagen, nicht um vermehrte Einnahmen zu erzielen, sondern um der notleidenden und durch die Gleichstellung des Pfeifentabakes mit der Zigarre in bezug auf die Zollbelastung benachteiligten Zigarrenindustrie entgegenzukommen. Die damals ins Auge gefasste Lösung hätte die Pfeifentabakfabrikation etwas stärker betroffen als die Zigarrenindustrie, jedoch nicht in dem Masse, dass dadurch nach Ansicht des Bundesrates eine Erhöhung der Detailpreise für Eauchtabake unumgänglich notwendig geworden wäre.

Die Rauchtabakindustrie wollte damals und auch seither fortgesetzt, trotzdem ein namhaftes Sinken der Rohtabakpreise festzustellen war -und trotzdem sie von der Wirtschaftskrise nicht in nennenswertem Masse betroffen wurde, dass bei einer Mehrbelastung des Bauchtabakes eine Erhöhung der Detailpreise einzutreten hätte.

Die damals vorgesehenen Massnahmen, deren Beantragung dann unterblieben ist, waren in erster Linie fast ausschliesslich wirtschaftlicher Natur und hätten, wie der geltende Bundesbeschluss vom *) Siehe Gesetzsammlung, BJ. XXXIX, S. 178 **) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 517.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

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22. Juni 1928, ein Provisorium darstellen sollen, in Gewärtigung einer intensiveren Erfassung des Tabakes als ausgezeichnetes Steuerobjekt.

Nun zeigt es sich aber immer mehr, dass eine Eegelung der Tabakzollordnung auf längere Dauer für die gesamte Tabakindustrie notwendig ist und dass mit Massnahmen, die der Zigarrenindustrie die Konkurrenz gegenüber dem Bauchtabak erleichtern sollen, nicht länger zugewartet werden darf. Die herrschende Unsicherheit in bezug auf die Gestaltung der Zollverhältnisse bringt eine ungesunde Unruhe in das ganze Geschäftsleben der Tabakindustrie und wirkt direkt hindernd für durchgreifende Entschliessungen des Tabakgewerbes.

Mit der Gutheissung des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1928, wie sie nachstehend vorgeschlagen und begründet wird, soll nun die Tabakzollordnung für längere Zeit festgelegt werden; wenn immer möglich bis zum Zeitpunkt, in dem auf Grund der Bundesverfassung die Besteuerung des Tabakes eingeleitet werden kann.

Unter diesen Umständen kann jedoch nicht bloss eine "Revision der geltenden Tabakzollordnung auf Grund rein wirtschaftlicher Voraussetzungen Platz greifen, sondern das fiskalische Moment muss ebenfalls Berücksichtigung finden. Eine Prüfung der Staatsrechnungen der letzten Jahre, des Voranschlages des Bundes pro 1924 und ein Blick auf die Zollerträgnisse aus dem Tabak in den Jahren 1920/28 zeigen, dass diese Finanzquelle unbedingt zu vermehrter fiskalischer Leistung herangezogen werden muss.

Die beiden Hauptmotive, die zur Eevision des geltenden Bundesbeschlusses drängen, nämlich die bessere Berücksichtigung der Zigarrenindustrie gegenüber der Eauchtabakindustrie und die fiskalische Seite der Frage, lassen sich nach Ansicht des Bundesrates vereinigen durch leichte Erhöhung der Zollansätze für Tabakblätter zur Zigarrenfabrikation und eine etwas stärkere für diejenigen zur Herstellung von Pfeifentabak. Der gegenwärtige Moment ist für die Vornahme der Eevision insofern sehr günstig, als infolge des fortwährenden Sinkens der Tabakpreise keine oder nur eine unbedeutende Erhöhung der Detailpreise eintreten würde. Die Konkurrenz zwischen den Fabrikanten wird eine übermässige Erhöhung der Detailpreise ohne anderes verunmöglichen, während dem Bunde eine Mehreinnahme zufliesst, deren er unbedingt bedarf.

II.

Über die Finanzlage des Bundes haben wir Ihnen schon mehrfach eingehend berichtet, das letztemal in unserer Botschaft vom 9. No-

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vember 1928 zum Voranschlag für das Jahr 1924. Wir glauben daher, uns an dieser Stelle kurz fassen zu sollen und beschränken uns auf die folgenden Ausführungen.

Die grossen Ausgaben, welche der Bund seit Ausbruch des Weltkrieges für ausserordentliche Zwecke, wie das Truppenaufgebot, die Verbilligung der Lebensmittel und die Bekämpfung der Krisis zu bestreiten hatte, werden nicht über die Verwaltungsrechnung, sondern über die Kapitalrechnung verbucht. Die Abschlüsse und Voranschläge der erstem geben deshalb für sich allein kein richtiges Bild von der Gestaltung der Finanzen des Bundes. Um sich ein solches zu machen, müssen vielmehr die Gewinn- und Verlustrechnungen, in welchen die Ergebnisse der Verwaltungs- und der Kapitalrechnung vereinigt sind und somit der ganze Bückschlag der Staatsrechnung in die Erscheinung tritt, zu Bäte gezogen werden.

Für die Jahre 1923 und 1924 sind die Defizite der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht bekannt, wohl aber geben die Voranschläge Auskunft über die Ausgabenüberschüsse der Verwaltungsrechnung.

Sie betragen für: 1923 Fr. 84,050,000 1924 » 37,820,000 Die ausserordentlichen Aufwendungen für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und andere Zwecke, sowie die Auszahlung auf den von den eidgenössischen Bäten bewilligten ausserordentlichen Krediten, welche in den Voranschlägen der Verwaltungsrechnungen der Jahre 1923 und 1924 nicht berücksichtigt sind, werden in der Budgetbotschaft vom 9. November 1923 mit 93 Millionen Franken für das Jahr 1923 angegeben und können pro 1924 auf rund 48,5 Millionen Franken bewertet werden.

Trotzdem die Situation etwas gebessert erscheint, ist nicht zu erwarten, dass die weitere Verminderung der Ausgaben zusammen mit der ordentlichen Zunahme des Ertrages der bestehenden Einnahmequellen ausreichen werde, um das finanzielle Gleichgewicht wieder herzustellen, dem Budget die erforderliche Elastizität zu geben und namentlich auch die Mittel zu liefern, welche die einer normalen Entwicklung entsprechende Zunahme der Ausgaben und die künftigen neuen Ansprüche, denen der Bund bei aller Zurückhaltung nicht wird ausweichen können, erheischen. Die Bückkehr zum dauernden Gleichgewicht der Bundesfinanzen wird vielmehr nur durch die Erschliessung neuer Einnahmequellen ermöglicht werden. In unserer

408 Botschaft zum Voranschlage für das Jahr 1923 haben wir Ihnen ausführlich über die Untersuchungen berichtet, welche in dieser Eichtung stattgefunden haben.

Wenn auch viele Luxusartikel noch einer stärkeren Belastung unterstellt werden könnten, so würde sich eine solche Massnahme nur dann rechtfertigen, wenn ein nennenswertes finanzielles Ergebnis damit erzielt werden könnte, nicht aber da, wo die Erhebungskosten das Erträgnis paralysieren würden. Für die Luxusbesteuerung kommen deshalb in erster Linie der Alkohol und der Tabak in Frage, die in aller Welt als besonders tragfähige Steuerobjekte gelten und in der Schweiz noch einer ausserordentlich geringen Belastung unterliegen. Mit Bezug auf den Tabak zeigt sich folgendes.

Die Belastung laut Staatsrechnungen beträgt in den einzelnen Staaten, in Schweizerfranken zum damaligen, durchschnittlichen Jahreskurs umgerechnet : Land

Jahr

1 England .

1920/21 2. Italien 1921/22 8. V. St. von Nordamerika . 1921/22 4. Frankreich 1921 5. Schweden .

1920 6 . Tschechoslowakei . . . .

1922 1923 7. Niederlande 8 Deutschland 1922/23 1921/22 9 Dänemark 1922 10 Belgien 1922 11 Schweiz*) 12 Polen 1921 13. Jugoslawien .1922

per Kopf 26 ja (Kurs 22 sä) 13,94 10,77 9 04

6,79 (Budget) 6,29 (Budget) 5 7o (Kurs 0 5i8e) 4 u (Budget) 2 99

0 SB (Budget) 0.43 (Budsetl

*) Die Einnahmen des Jahres 1922 sind stark beeinflusst durch die übermassig hohe Einfuhr an Rohtabak in den Jahren 1919/20. Der Verbrauch dieser Ware fällt zum Teil in das Jahr 1922. Bei den heutigen Zollansätzen dürfte die Kopfbelastung zu normalen Zeiten Fr. 3.75 betragen. Auf die einzelnen Fabrikate berechnet, beträgt die Zollbelastung durchschnittlich : 10 Rappen per Päckli zu 10 Stumpen, zu 3,s--3,o Gramm, 8 Rappen per Päckli Rauchtabak zu 50 Gramm brutto (45 g netto), 12 Rappen per Päckli zu 20 Stück Marylandzigaretten, 22 Rappen per Schachtel zu 20 Stück Zigaretten aus reinem Orienttabak.

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Ein Tarif, dessen Ansätze bei einer Einfuhr von 60,000 q 20 Millionen Franken bringen würde, ergäbe eine Belastung pro Kopf von Fr. 5.

England erhebt einen einheitlichen Einfuhrzoll von 8 sh 2 d per englisches Pfund Eohtabak (= rund Fr. 2800 Schweizerwährung, per 100 kg). Es erreicht dabei eine Kopfbelastung von Fr. 26. Wollte man in der Schweiz ebensoweit gehen, so würde dies eine Jahreseinnahme aus dem Tabak von 104 Millionen und einen Konsum von I,i2s kg Eohtabak per Kopf ausmachen. Bei einem solchen Jahresverbrauch müssten die schweizerischen Einfuhrzölle gegenüber heute versiebenfacht, bei einem Konsum von 60,000 q Eohtabak, auf welches Quantum in der Vorlage abgestellt wird, versechsfacht werden, denn ein Konsum von 60,000 q ergibt dermalen eine Einnahme aus dem Tabak (eingeführte Fertigfabrikate inbegriffen) von zirka 16 Millionen.

Endlich erinnern wir daran, dass die Frage der Tabakbesteuerung in den Traktanden der Bäte unter den Nummern 588 und 1102 bereits aufgerollt wurde.

III.

Über die Erfahrungen betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1921, verlängert durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1928, sei kurz folgendes bemerkt.

a. In finanzieller Hinsicht.

In'der Botschaft vom 31. Dezember 1920 betreffend die Erhöhung der jTabakzölle war unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Jahreseinfuhrmenge von 75,000 Meterzentner Bohtabak und einer entsprechenden Menge von Fabrikaten ein Ertrag von 22 bis 25 Millionen vorgesehen.

Dieses Ergebnis ist bei weitem nicht erreicht worden. Einmal hatte in den Jahren 1919 und 1920 eine übermässige Einfuhr von Bohtabak stattgefunden, die den Inlandsmarkt für längere Zeit belasten musste. Dabei verhinderte der hohe Stand unserer Valuta den Export nach denjenigen Ländern, die vor dem Kriege gute Abnehmer schweizerischer Tabakfabrikate waren.

Endlich wirkte auch die lang andauernde Arbeitslosigkeit im eigenen Lande stark konsumvermindernd, so dass einzelne Zweige der Tabakindustrie schon im Jahre 1921 und dann in erhöhtem Masse im vorigen Jahre die Produktion einstellen müssten.

410 Heute ist zudem sicher, dass unser geschwächter Wirtschaftskörper auch im Hinblick auf das Versagen der ausländischen Absatzgebiete auf Jahre hinaus kaum mehr als 60,000 Doppelzentner Bohtabak vom Auslande aufnehmen kann. Berücksichtigt man alle diese Umstände sowie die Tatsache, dass die Industrie erfahrungsgemäss die niedrigst belasteten Tabaksorten immer mehr bevorzugt, was das fiskalische Ergebnis ungünstig beeinflusst, so wird man ohne weiteres zugeben müssen, dass mit den heutigen Ansätzen nicht auszukommen ist. Wir könnten beim Belassen dieser Ansätze und der derzeitigen Tarifanlage höchstens auf einen E r t r a g von 16 Millionen F r a n k e n rechnen. Die folgenden Zahlen bestätigen das Gesagte.

Einfuhr von Eohtabak.

77,726 q netto 82,331 q » 88,129 q » 83,779 q » 101,152 q » (Wirkung des Kriegsausbruches) 125,835 q » (Nachwirkung des Krieges [Export]) 131,558 q » (Zollerhöhung auf 1. Januar 1921) 26,274 q » (Nachwirkung der Einfuhren von 1919/20 und der Wirtschaftskrisis) 1922 48,263 q » (wovon 2200 q für Export) 1923 47,427 q » (wovon 3335 q für Export) (10 Monate) Gesamtertrag des T a b a k e s .

1922 1923 1920 1921 1910 1911 1912 1913 1914 1919 1920 1921

Fr.

Tabakblätter . . .

Fabrikate . . . .

Fr.

Fr.

(10 Monate) Fr.

9,385,179 1,991,181

4,325,263 10,873,822 10,485,368 766,346 757,214 940,968

11,376,360

5,266,231 11,640,168 11,242,582

b. In zolltarifarischer Hinsicht.

1. Die Tarifanwendung bot den Zollämtern keine Schwierigkeiten. Sie beherrschen diese Materie heute so, dass sie auch einer weitergehenden Spezialisierung im Tarif durchaus gewachsen sind.

2. Der dem Zollsystem anhaftende Nachteil, dass die Steuer auf dem E o h t a b a k , d. h. zu Beginn des Fabrikationsprozesses, erhoben wird, kann dadurch gemildert werden, dass die unverzollte Lagerung der Eohtabake in Fabriklagern, Sicherstellung der Einfuhrabgaben

411 vorausgesetzt, gestattet wird mit der Erleichterung, den Zoll erst bei Inverarbeitungnahme entrichten zu müssen.

3. Gemäss dem Bundesbeschluss vom 24. Juni 1921 gemessen Tabakblätter, die nachgewiesenermassen nicht zur Zigarettenfabrikation verwendet werden, eine Vorzugsstellung. Sämtliche Sorten von Tabakblättern sind in vier Klassen eingeteilt. Jede Klasse hat also zwei Ansätze. Dieses starre Parallelsystem befriedigt heute die Industrie nicht mehr. Der Euf geht nach Schaffung weiterer Klassen, um die einzelnen Tabaksorten individueller besteuert zu sehen, sowie nach Bevorzugung der Zigarre gegenüber dem Pfeifentabak, welch letzteres Begehren im Prinzip auch der in Abschnitt IV hiernach erwähnten Eingabe des Schweizerischen Vereins der Tabakindustriellen zugrunde liegt.

Mit der Forderung der Dreiteilung der fiskalischen Belastung geht der Bundesrat vollständig einig. Die Zigarrenindustrie hat infolge der technischen Behandlung der Tabakblätter mit starken Verlusten und minderwertigen Fabrikationsabfällen zu rechnen, wogegen die Eauchtabakfabrikation nahezu auf einen Vollertrag, bei gewissen Fabrikaten sogar mit einem Mehrertrag gegenüber dem verarbeiteten Quantum Bohtabak rechnen kann. Solange der Zollansatz Fr. 25 per 100 kg Eohtabak betrug, spielten Verluste von 15--20 % und Erträge an noch verwendbaren, aber minderwertigen Abfällen von 20--25 % keine Eolle. Der Ausfallbetrug auf 100 kg Eohtabak, gleich zirka 16--18,000 Stumpen zu 8,3--85, Gramm, bloss Fr. 10 an Zoll. Heute macht dieser ausschliesslich von der Zigarre zu tragende Verlast auf dem Zoll durchschnittlich Fr. 50 bis Fr. 75 per 100 kg Eohtabak aus. Eechnet man hierzu den Wert des teurer gewordenen Bohmaterials, so zeigt es sich, wie gerechtfertigt es ist, die Gleichstellung der Zigarre mit dem Eauchtabak in betreff der Zollbehandlung der Eohtabake fallen zu lassen.

Beispiel: 100 kg Eohtabak zur Zigarrenfabrikation der Nr. 107a des Tarifs haben heute einen Wert von durchschnittlich . . . . Fr. 260 Hierzu der Einfuhrzoll » 140 Wert verzollt Fr. 400 Davon gehen u. a. bei der Zigarrenfabrikation ab: mindestens 15 % Fabrikationsverlust Fr. 60 zirka 15 % Eippen zum Eohtabakpreis von Fr. 4 per kg bei einem Verkaufswert von Fr. 1. 60 per kg . .

» 36 Totalverlust Fr. 96

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per 100 kg Rohtabak. Das ist der ungefähre Betrag, um den der Bauchtabak dermalen gegenüber der Zigarre, vom steuertechnischen Standpunkte aus betrachtet, bei den Tabakblättern der niedrigst belasteten Klasse bevorzugt ist.

Den Bedürfnissen der verschiedenen Industriegruppen, die in.

bezug auf die benötigten Tabaksorten ungleiche Forderungen stellen, kann nur ein streng nach Branchen gegliederter Tarifaufbau gerechter werden. Das bisherige starre Kassierungssystem hat auch den Nachteil, dass eine andere Zuweisung dieser oder jener Tabaksorte nur auf dem umständlichen Wege der Gesetzesrevision möglich ist.

4. Unter das Kapitel der tarifarischen Massnahmen fällt auch der sogenannte Drawbackverkehr. Hier tauchen immer wieder Begehren auf, man solle vom. Identitätsprinzip abgehen und feste Rückzollansätze einführen. Gegen dieses Begehren spricht immer noch der Umstand, dass der Inlandstabak noch nicht der Besteuerung unterliegt und noch Vorräte an Eohtabak aus dem Jahre 1920 im Lande sind, die zu Fr. 75 per 100 kg verzollt wurden. Doch gedenkt der Bundesrat, zum festen Rückzollansatz überzugehen, sobald bzw. da, wo die Voraussetzungen zutreffen.

In den massgebenden Kreisen der Tabakindustrie würde man ein Verbot, Inlandstabake bei der Exportfabrikation zu verwenden, begrüssen, weil derartige Fabrikate den 'guten Ruf der 'Schweizer Tabakfabrikate gefährden können. Das Verbot wäre so gedacht, dass .auf Exportfabrikaten mit Inlandstabakzusatz kein Rückzoll zu gewähren wäre.

c. Mit Bezug auf den Verwendungsnachweis.

1. Die Durchführung einer richtigen Kontrolle über die unter der Voraussetzung einer bestimmten Verwendung eingeführten Tabakblätter wird in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt, sobald sich die Kontrolle bloss auf die unter Zollbegünstigung eingeführten Rohstoffe zu beschränken hat. Diese Kontrolle kann nur dann ihren Zweck erreichen, wenn sie sich auf alle in Fabrikation gegebenen Rohstoffe erstreckt. Das will noch lange nicht sagen, dass die bis jetzt kontrollfreien Waren inskünftig einer Verwendungsbeschränkung unterworfen sein sollen. Wo aber in einem Betrieb neben Tabakblättern, die zu den für eine bestimmte Verwendung vorgesehenen Vorzugsansätzen eingeführt wurden, auch v e r w e n d u n g s f r e i e Rohstoffe verarbeitet werden, sollten diese notgedrungen in den Verbrauchsnachweis einbezogen werden.

2. Durch den Bundesbeschluss vom 24. Juni 1921 ist für gewisse Tabakblätter die Anwendung des niedrigem Ansatzes unter

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bestimmten Voraussetzungen von vornherein zugebilligt. Als Folge dieses Entgegenkommens, das eine Schwächung des Systems als solches bedeutet, sollte nun zum mindesten ein Ausweis über die Verwendung geleistet und zur Sicherung der Zollentrichtung ein Mindestmass an buchmässiger Eintragung der Fabrikationsvorgänge verlangt werden. Leider führt eine verhältnismässig grosse Zahl von Betrieben keine Fabrikationsbuchhaltung, so dass die Aufstellung einer Normalbuchhaltung mit Minimalanforderungen sowohl für die Zigarrenfabrikation als auch für die Eauchtabak- und Zigarettenindustrie sich aufdrängt. Es wird dies auch von seiten der Industrie sehr wohl begriffen.

IV.

Die wirtschaftlichen Erwägungen geben zu nachstehenden Bemerkungen Anlass.

1. Unterm 1. November 1923 hat der Schweizerische Verein der Tabakindustriellen dem Zolldepartement eine Eingabe zugestellt, worin eine sofortige Herabsetzung der Zollansätze verlangt wurde: a. um |Fr. 70 (für (Tabakblätter zur |Zigarrenfabrikation, b. um [Fr. 100 für jOrienttabake |zur Zigarettenfabrikation, e. um [Fr. 30 für Tabakrippen, unter gleichzeitiger Belassung jedoch der bestehenden Zölle auf Tabakblättern zur Bauchtabakfabrikation [und den eingeführten Fabrikaten.

Zur Begründung 'dieses Begehrens wurde 'angeführt : Ad a. Der Konsum an Zigarren sei seit der letzten Zollerhöhung gewaltig zurückgegangen. Die Produktion an Zigarren aller Art habe betragen: 916 Millionen Stück im s Jahre 1914, gegenüber bloss 417 » » » » 1922.

Der Ausfall betrage somit allgemein 53,s % (bei den Kopfzigarren allein sogar 72 %). Dementsprechend sei auch der Beschäftigungsgrad zurückgegangen von 7372 Arbeiter im Jahre 1914 auf 4688 » » » 1922.

Die Krisis in der Tabakindustrie zeige, dass diese die heutigen Ansätze nicht ertragen könne. Die Eingabe bezeichnet die bedenkliche Lage der Zigarrenindustrie direkt als die A u s w i r k u n g des gegenwärtigen Zollregimes.

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Ad b. Orienttabak werde nicht nur zur Herstellung der teuren Zigaretten, sondern auch als Beimischung zu den billigern Zigaretten von 50--80 Eappen die 20 Stück verwendet.

Ad e. Angesichts der Krisis in der Zigarrenindustrie, welch letztere die Eippen der Pfeifentabakindustrie abgebe, bestehe zwischen Angebot an Rippen und Nachfrage ein Missverhältnis, wodurch nicht nur der Rippenpreis gestiegen sei, sondern es müssten noch Rippen eingeführt werden. Der Zoll von Fr. 140 per 100 kg Rippen belaste aber die billigern Sorten Pfeifentabak, zu deren Herstellung die Rippen dienen, zu sehr.

Anderseits wurde bei Gutheissung der Begehren der Tabakindustrie die Herabsetzung des Detailpreises für Stumpen um 5 Rappen das Päckli zu 10 Stück zugesichert ; ferner werde die weitere Verwendung von Orienttabak als Beimischung bei der Herstellung billiger Zigaretten möglich sein.

Die Eingabe der Tabakindustrie hält einer nähern Prüfung nicht stand. Das gegenwärtige Zollregime kann nicht im geringsten für die unerfreuliche Lage der Zigarrenindustrie verantwortlich gemacht werden. Alle Hauptursachen der wirtschaftlichen Depression im Zigarrengewerbe liegen ausserhalb des Bereiches der Zollgesetzgebung.

Der Bundesrat kann diese Ursachen nicht beheben. Eine Herabsetzung der geltenden Ansätze für Zigarrentabak würde auf den Wert der bestehenden Vorräte drücken und somit der Zigarrenindustrie nur Schaden verursachen. Dem Verlangen um Herabsetzung des Zolles auf Orienttabak fehlt ein ernsthafter Hintergrund. Die Reduktion des Rippenzolles um Fr. 30 steht in direktem Widerspruch mit dem Begehren um Herabsetzung der Zollansätze für Zigarrentabake, weil damit ein Preisrückgang auf den Rippen verbunden wäre, wodurch der Zigarrenindustrie ein unmittelbarer Verlust von jährlich über Fr. 100,000 entstehen würde. Die finanzielle Einbusse des Staates würde, schwach gerechnet, 2--3 Millionen Franken ausmachen. Der Bundesrat konnte sich daher den Schlussfolgerungen der Eingabe nicht anschliessen.

2. Seit der letzten Zollerhöhung sind die Rohtabakpreise aller Sorten stark gesunken. Der Minderankaufswert der im Jahre 1922 eingeführten netto 48,263 q, verglichen mit den Mittelwerten von 1920, macht mehr aus als die durch die Zollerhöhung bedingte Mehreinnahme, .wie folgende Tabelle zeigt.

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Tabaksorte

Kentucky . .

Eio Grande. .

Virginia, dunkel St. Domingo .

Java Orienttabak . .

Maryland . . .

Alsier Brasil . . .

Burley China Virginia, hell.

Übrige Sorten.

Mittelwerte von 1920*) Mittelwerte von 1922*) perq Total Total netto netto

Nettoeinfuhr perq 1922

q . . 13,416 500 .

7,163 350 .

1,098 450 .

5,028 225 10,594 442 .

2,116 1050 .

3,341 600 355 442 1,371 500 1,412 550 251 720 .

1,485 650 .

633 48,263

6,708,000 2,507,050 494,100 1,131,300 4,682,548 2,221,800 2,004,600 156,910 685,500 776,600 180,720 965,250 949,500 23,463,878

309 143 231 155 243 870 492 206 218 213 316 820

4,145,544 1,024,319 235,638 779,340 2,574,342 1,840,920 1,643,772 73,130 298,878 300,756 79,316 475,200 387,142 13,858,297

Wert 1920 . . . Fr. 23,463,878 Wert 1922 . . . » 13,858,297

Zollertrag 1922 Fr. 10,873,822 Zollertrag 1920 » 3,419,525

Minderwert 1922 Fr. 9,605,581

Mehrzoll 1922

Fr. 7,454,297

*) Franko Schweizergrenze, unverzollt.

Seither sind die Marktpreise, abgesehen von einigen wenigen Sorten, die leicht angezogen haben, noch mehr gesunken. Für die Einfuhr der ersten 10 Monate dieses Jahres macht es eine weitere Million Franken Minderankaufswert aus.

Diese Günstiggestaltung des Eohtabakmarktes hätte unter wirtschaftlich günstigem Verhältnissen eine wesentliche Belebung der Fabrikation bringen können. Davon konnte aber eigentlich nur die Bauchtabakfabrikation Nutzen ziehen, weil viele Zigarrenraucher heute die Pfeife bevorzugen. So war dieser Zweig der Tabakindustrie in der Lage, die alten Vorräte verhältnismässig rasch aufzuschaffen.

Die Zigarrenindustrie dagegen verfügt heute noch, zum Teil auch als Folge der über alle Massen hohen Spekulationseinfuhren im Jahre 1920, über grosse Bestände an vor 1921 bzw. in der ersten Hälfte 1921 gekauften Eohtabaken, für die seinerzeit naturgemäss sehr hohe Preise bezahlt wurden.

416 3. Die Verschleissspanne. Hierunter verstehen wir die Differenz zwischen Nettofabrikpreis und Detailpreis. Die Verschleissspanne ist ein wichtiger Paktor der Preisbildung. Allzu hohe Vertriebszuschläge bilden eine direkte Gefährdung des Steuerertrages, so dass der Staat zu diesem Punkte, der das fiskalische Ergebnis aus dem Tabak ausserordentlich beeinflussen kann, bei der endgültigen Eegelung der Tabakbesteuerung Stellung nehmen muss. Ein Vergleich zwischen heute und dem Jahre 1914 zeigt folgendes, wobei nur auf die drei Hauptkonsumartikel: den Volksstumpen, den gewöhnlichen Pfeifentabak und die billige Zigarette abgestellt werden soll.

Gewöhn).

MarylandPfeifenZigarette tabak Päckli zu 20 Stück 50g brutto

Gewöhnl.

oriental.

Zigarette 20 Stück

1914 1923 1914|l923 1914 1923

1914|l923

Volksstumpen 10 Stück

Detailpreis Grossist n etto ab Fabrik Verschleissspesen . . .

Rp.

Rp.

25 18 7

70

52 18

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

10 7,6

35 27,2

2,5

7,8

30 18 12

50 32 18

40 120 22 72 18 48

Rp.

Die Verschleissspanne beträgt also (seit 1919 unverändert) : In Prozenten

der Vorkriegsspanne 1923

Beim Volksstumpen . .

Beim gew. Pfeifentabak . . .

Bei der Marylandzigarette . .

Bei der gew. orient. Zigarette

% 257 312 150 266

des Nettofabrikpreises

1914

1923

%

"/»

38,8 33,8 66,6

34,6 28,6 56,8 66,6

81,8

Die etwas übergrosse Verschleissspanne für diesen Massenkonsumartikel soll, wie in Fachkreisen verlautet, ein Hauptgrund der vom Detailhandel als sog. Preisschleuderei (= Verkauf unter den vereinbarten Verbandspreisen) stark bekämpften Erscheinung sein.

In der schweizerischen Tabakzeitung vom 3. November dieses Jahres

417 sind die Namen von über 120 Firmen publiziert, über welche deswegen der. Belieferungsboykott verhängt wurde. .

V.

Unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und der sich aufdrängenden wirtschaftlichen und fiskalischen Faktoren ist der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 entstanden, um dessen Gutheissung nun nachgesucht wird. Er weicht in verschiedenen Punkten vom Bundesbeschluss vom 24. Juni 1921 ab.

A. Text des Bundesratsbescblusses vom 10. Dezember 1923.

Art. 1. Die durch fiskalische Notwendigkeit begründete Erhöhung aller Zollansätze verlangt eine nicht unbedeutende Investierung von Kapital, das erst mit dem Verkauf des Fertigfabrikates wieder frei wird. Es ist wirtschaftlich rationell, den Steuerbezug nahe an den Konsumenten zu verlegen. Diese Forderung kann beim Zollsystem nicht ganz durchgeführt werden, dagegen kann eine Milderung in dem Sinne eintreten, dass die unverzollte Lagerung von Rohtabak in Fabriklagern vorgesehen wird, was die Verlegung der Zollzahlung auf den Zeitpunkt der Verarbeitung ermöglicht. Dieses Entgegenkommen erlaubt auch dem kleinen Fabrikanten, Tabak auf Lager zu halten, verlangt aber anderseits eine einwandfreie Buch.führung durch die Fabrikanten und die Anordnung der Kontrolle in den Fabriken durch die Zollverwaltung. Dieses Recht besteht schon heute.

Art. l sieht ferner erleichternde Bestimmungen vor in bezug auf die Zollpflicht für verdorbene oder durch höhere Gewalt zerstörte Rohtabake.

Art. 2 nimmt die dem Art. 2 des Zolltarifgesetzes entsprechende Bestimmung auf im Hinblick darauf, dass im Bundesratsbeschluss nicht alle Tabaksorten klassiert sind. Diese Anordnung gestattet, einzelne Tabaksorten je nach den Bedürfnissen der Industrie und dem Ausfall der Ernten zweckentsprechend einzureihen.

Art. 3/4. An der Ausrichtung von Rückzöllen soll im bisherigen Umfang festgehalten werden. Dagegen haben die Erfahrungen gezeigt, dass Sanktionen bei Missbrauch der Begünstigung notwendig werden. Die Bestimmungen von Art. 4 werden von den meisten Fabrikanten begrüsst werden.

Art. 5 stellt zur Vermeidung von Zweifeln fest, dass Umgehungen der Tabakzollordnung nach Massgabe der Zollgesetzgebung als Über-

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tretungen bzw. Kontrollumgehungen zu behandeln und zu ahnden sind.

Die Verjährungsfrist musste im Hinblick auf die besondern Umstände in der Tabakindustrie und des Kontrolldienstes ausgedehnt werden.

Art. 6. Die getroffenen Massnahmen mussten innert kürzester Frist in Kraft gesetzt werden, wollte man Spekulationen verhindern, die nicht nur die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse illusorisch gemacht, sondern auch -- wie dies im Jahre 1920 festgestellt wurde ·-- die Volkswirtschaft schwer belastet hätten.

Wir haben auch die Frage geprüft, ob dem Bundesratsbeschluss rückwirkende Kraft auf die im Inlande verzollt lagernden, nicht verarbeiteten Vorräte zuerkannt werden solle. Wir sind jedoch zu einem negativen Ergebnis gelangt, und zwar aus folgenden Erwägungen.

Die Preise für Eohtabak haben immer noch fallende Tendenz.

Die Zigarrenindustrie hat zu hohen Preisen Ware eingekauft, die infolge der Absatzkrisis unverarbeitet auf Lager liegt. Die Bauchtabakindustrie hat dagegen die alten Waren längst aufgeschafft und verarbeitet heute zu günstigen Preisen eingekaufte Tabake. Dadurch ist nun die Zigarrenindustrie gegenüber der Bauchtabakfabrikation in eine ungünstigere Läge versetzt worden. Da die fiskalischen Erwägungen eine Erhöhung des Zolles auch für die Zigarre bringen, so muss dieser Zweig noch besonders geschützt werden. Eine rückwirkende Kraft des Bundesratsbeschlusses hätte nun gerade die alten, teuren Vorräte der Zigarrenindustrie belastet. Indem von einer Bückwirkung dagegen abgesehen wurde, haben diese alten Vorräte infolge Erhöhung des Marktwertes um die Differenz zwischen den alten und neuen Zollansätzen gewonnen. Dadurch wurde der Übergang von der alten zur neuen Ordnung für die Zigarrenindustrie ganz bedeutend erleichtert neben dem Vorteil, dass nun die alten Vorräte rasch konsumiert werden.

B. Vorbemerkungen.

Ziffer l--5. Diese bringen nur unbedeutende Neuerungen.

Ziffer 4 soll einen Missbrauch mit Feinschnitt besser verhindern als bis anhin, wogegen Ziffer 5 eine Erleichterung bringt für sogenannte Cigarillos, die neben Deckblatt aus Tabak auch noch das Umblatt aus dem gleichen Stoffe aufweisen.

Ziffer 6 entspricht ziemlich genau der Bestimmung, wie sie bisher als NB. ad 107 a/d im Bundesbeschlusse vom 24. Juni 1921 figurierte, während

419 Ziffer 7 die Verwendungsmöglichkeit von Abfällen der Zigarrenindustrie zur Herstellung von Pfeifentabak im Sinne einer weitern Begünstigung der Zigarrenindustrie regelt.

Ziffer 8. Beim jetzigen Bruttoverzollungssystem werden die üblicherweise in Passpackung versandten Eohtàbake der hohen Zollansätze wegen in den Häfen von Antwerpen, Bremen, Genua etc.

umgepackt und reisen ab da in Jutepackung. Durch dieses Umpacken leidet der Tabak. Auch auf dem Transport ab Meerhafen wird der Tabak so viel eher beschädigt, als wenn er in der widerstandsfähigen Fasspackung transportiert würde. Dasselbe gilt für die Lagermanipulatiorien im Inlande. Wirtschaftliche Werte gehen so der Zollersparnis wegen verloren. Es erschien daher angezeigt, die Einfuhr von überseeischen Eohtabaken in Passpackung durch Gewährung einer Taravergütung auf dem Bruttogewicht zu erleichtern, was unbedenklich zugestanden werden konnte, ohne das Prinzip der Brutto Verzollung im Grunde zu durchbrechen.

C. Der Tarif.

Das Hauptgewicht in fiskalischer und wirtschaftlicher Beziehung liegt beim Kohtabak. In Abweichung von den bestehenden Vorschriften, die nur für Tabak zur Zigarettenfabrikation eine höhere Belastung vorsehen, für alle andern Fabrikationsarten jedoch keine Unterschiede machen, bringt die Neuordnung eine Dreiteilung, je nach Verwendungszweck: a. Eine Gruppe, Pos. l--3, für Tabake zur Fabrikation von Zigarren ; b. eine Gruppe, Pos. 4--6, für Tabake zur Fabrikation von Kau-, Schnupf- und Pfeifentabak; c. eine Gruppe, Pos. 7--8, für Tabake zur Fabrikation von Zigaretten.

Die Orienttabake (einschliesslich der China-, Japan- und Koreatabake), sind in Pos. 8 und 9 eingereiht. Für sie sind keine nach Verwendung abgestufte Ansätze vorgesehen.

Innerhalb jeder der Gruppen a--c wird unterschieden nach Qualitäten oder Sorten. Jede Gruppe führt nur Typen auf. Der Aufbau garantiert der Industrie die nötige Bewegungsfreiheit. Die Klassifizierung der nicht genannten zahlreichen Sorten erfolgt gemäss Art. 2 durch den Bundesrat.

Eine Vergleichung der Ansätze zeigt, dass die Zigarrenfabrikation am niedrigsten belastet ist und dass von da bis zu den Ansätzen für Pfeifentabake eine Spanne besteht, womit bezweckt wird, der

420 auf Handarbeit eingestellten Zigarrenindustrie die Weiterexistenz zu ermöglichen. Die Zigarettentabake der Pos. 7--9 sind nach wie vor am höchsten belastet.

Die nachstehende Übersicht veranschaulicht das Verhältnis der bisherigen Tarifanlage zur getroffenen Neuordnung.

b. Pfeifen-, Schnupfund Kautabak.

a. Zigarre.

neu

bisher

Tar.Nr.

|Tar.- Ansatz Tar.- Ansatz Nr. p e r q Nr, porq

Ansatz per q

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

107a HO 1076 190 107 e 740

250

107« 400 1076 450

107a 140

1

170

1076 190 W7d 250

2

220

{!

170 280

\07d: China 250

)Rest

250

4

5 300 8 800*

!l 9

8

i

4 5

l 6

1200* 800* 250 300 360

neu

bisher

Tar.- Ansatz Tar.Nr. p e r q - Nr.

Ansatz Tar.- Ansatz p e r q Nr. per q Fr.

neu

bisher

c. Zigarette.

107 e 1000

107d 510

Fr.

7

610

7

610 800 1200 610 800

\i {l

1

*Einfuhrgauz unbed eutend.

Die vorgenommenen hauptsächlichsten Änderungen betragen somit: Zigarre Fr. 30 Zollerhöhung per 100 kg, neben Fr. 80 Zollermässigung auf einem Teil der jetzigen Tarif-Nr. 107 d; P f e i f e etc.

Fr. 110 Zollerhöhung per 100 kg, neben gleichbleibenden Ansätzen auf einem Teil der jetzigen Tarif-Nr. 107 d; Zigarette Fr. 100 bis 290 Zollerhöhung per 100 kg, je nach Sorte, wobei die Einreihung durch Spezialentscheide bestimmter, qualitativ minderwertiger Orienttabake in Nr. 8 vorbehalten bleibt, so dass für diese Qualitäten gegenüber jetzt eine Zollreduktion von Fr. 200 per 100 kg Platz greifen würde.

Die Zollansätze der Nr. 10--21 stehen in einem gewissen Verhältnis zu den Ansätzen der Nrn. l--9. Die Fabrikatzölle sollen so hoch sein, dass sie der Inlandsindustrie einen vernünftigen Schutz gewähren, ohne jedoch dieser ein Monopol zu schaffen.

421 VI.

Die Neuordnung hat allerdings auch ihre Nachteile. Denn durch die Dreiteilung treten nun in erhöhtem Masse Kontrollschwierigkeiten in Erscheinung. Das Drei-Ansatz-System bedingt nämlich eine ausgedehnte, intensivere Kontrollierung der Verwendung der eingeführten Tabake, was eine Vermehrung der Inspektions- und Verwaltungsorgane um 4--6 Mann zur Folge haben dürfte. Da aber auch die betroffenen Industriekreise diese Dreiteilung als das gerechteste System bezeichnen, hat der Bundesrat nicht gezögert, in diesem Sinne Beschluss zu fassen. Als Zollmassnahme bringt er noch nicht die endgültige Lösung der Tabakbesteuerungsfrage Wir halten die ganz unwesentliche Erhöhung der Zollansätze für die Zigarrenindustrie im Hinblick auf den fiskalischen Zweck des Beschlusses und die vorgesehene verhältnismässig bedeutend stärkere Mehrbelastung der übrigen Industriezweige für gerechtfertigt. Die Zigarrenindustrie wird trotzdem zu einem Preisabbau schreiten können, denn auch sie kann über kurz oder lang wegen Aufbrauch der alten Vorräte mit bedeutend niedrigem Bohtabakpreisen rechnen als vor 3--4 Jahren.

Die Erhöhung der Zollansätze auf den Tabaksorten für die Bauchtabak- und Zigarettenfabrikation findet sich nach Ansicht des Bundesrates durch die bereits hervorgehobene Preisgestaltung auf dem Rohtabakmarkte und die zukünftige Zollbehandlung der Abfälle der Inlandsfabrikation kompensiert. Zudem steht diesen Industriezweigen der noch unbesteuerte Inlandstabak (4--5000 q jährlich oder 10--12 % ihres Gesamtverbrauches) zur Verfügung.

Die rein fiskalische Auswirkung der getroffenen Massnahmen -- wenn also alle übrigen, eine Herabsetzung der Verkaufspreise auslösenden Wirtschaftsfaktoren beiseite gelassen werden -- würde zu einer Erhöhung der Detailpreise berechtigen von allerhöchstens : Zigarre : 1,7 Bp. per Päckli zu 10 Stumpen, im Gewichte von 3,3--3,5 Gramm das Stück, bei einem angenommenen Ertragsverhältnis von 100 kg Bohtabak = 60 kg Fertigfabrikat.

Pfeife: 5J/4 » per Päckli Bauchtabak zu 50 Gramm brutto (45 Gramm netto), bei einem angenommenen Ertragsverhältnis von 100 kg Bohtabak = 95 kg Fertigfabrikat.

Zigarette : 5 » per Schachtel zu 20 Stück, im Gewichte von 1200--1250 Gramm per Mille Zigaretten, Zigarettenpapier Inbegriffen, bei einem Ertragsverhältnis von 100 kg Bohtabak = 95 kg Fertigfabrikat.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. III.

33

422

Diese Zuschläge reduzieren sich noch um ein weniges infolge der Begünstigung der Eippen zur Bauchtabakfabrikation und der Verweisung einer grössern Anzahl Eohtabake aus der bisher höchstbelasteten Klasse in die zukünftig niedrigst belastete.

Angesichts all dieser Umstände wird der Bundesrat der Preisbildung für Fertigfabrikate seine ganze Aufmerksamkeit schenken.

Das Studium dieses Fragenkomplexes wird eine der Hauptaufgaben der vorgesehenen Fachkommission sein.

Die zukünftige Einnahme aus dem Tabak wird, unter Zugrundelegung einer Normaleinfuhr von 60,000 q Eohtabak, auf zirka 21 Millionen geschätzt, somit kaum das betragen, was bereits für die auf 1. Januar 1921 getroffenen Zollerhöhungen erwartet wurde. Auf die drei Branchen verteilt, zeigt die Schätzung folgendes Bild, wobei die durch die neuen Ansätze wahrscheinlich eintretenden qualitativen Verschiebungen im Verbrauch in Eechnung gestellt sind, nicht aber die Wirkungen einer allfälligen Bückeroberung durch die Zigarrenindustrie des an die Bauchtabakfabrikation verlorenen Terrains.

Letzterer Faktor dürfte den errechneten Gesamtertrag um zirka l Million, d. h. auf 20 Millionen Franken, herabdrücken.

423

Ertragsberechnung für 60,000 Meterzentner Rohtabak.

(Bedarf für Export nicht Inbegriffen.)

Nach Bundesratsbeschlnss .

Ansätze von 1921 Menge Zoll1 ansatz

Tarif-Nummer bzw. Sorten

Ertrag Fr.

Tarif- Menge ZollNr.

q ansatz

Mehrertrag

Ertrag Fr.

Fr.

1

Zigarre.

107a . . . . 18,900 Seedleaf . . .

Manila . . . 1 100 Paraguay . .

1076 . . . . 4,000 1 07 d (Rest) . 2,000 Pfeifen-, Kau- und Schnupftabak.

107« . . . .

107 d (Rest) .

1076 . . . .

Argentinien . .

Bornéo . . .

Sumatra . . .

China, Japan .

Virginia, hell .

Burley . . .

Maryland . .

Ohio . . . .

Zigarette.

107« . . .

1076 . . .

1070' (Rest) China . . .

Japan . . .

Korea. . .

Virginia, hell Algier . .

Ohio . . .

Burley . .

107 c .

140

2,646,000

2BO

25,000

1

19,000

170

3,230,000

190 250

760,000 500,000

2 3

4,000 2,000

220 280

880,000 560,000

25,000 13.500 500 8,000

l

140 250

190

> 4

15,500

250

3,875,000

7,000

3.00

2,100,000

--

} 100

250

25,000 1

5

100

250

25,000

8

--

p,800

250

700,000

6

2,500

1

1

360

739,000

-- 900,000

) 25,000

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1,890,000 125,000 1,520,000

4,670,000

25,000

3,931,000

4,285,000

200

400

200 3,600

450 510

80,000 90,000 1,836,000

} 400

510

204,000

1

) 1,400

510

. . . 4,200 1,000

10,000 Tabakblätter . 60,000 Fabrikate . .

6,875,000

25,000 4,000

610

2,440,000

2,000

800

1,600,000

500 800 4,200,000 1 8 1 9 3,500 1,200 7,124,000 10,000

400,000 4,200,000 8,640,000

}' (

8

2,590,000

714,000 1

15,340,000 860,000 16,200,000

1,516,000

4,845,000 155,000 ' 5,000,000 21,200,000 20,185,000 1,015,000

424 Ein Vergleich der Anteile der drei Industriegruppen an der Gesamteinfuhr bzw. am Gesamtertrag in der Vorkriegszeit, in der gegenwärtigen Tarifperiode und nach Vorlage ergibt folgendes Bild, wobei wir immerhin bemerken, dass absolut zuverlässige Angaben über die Vorkriegszeit nicht zur Verfügung stehen. Doch dürfen die hiernach eingestellten Zahlen als der Wirklichkeit nahestehend betrachtet werden.

1922

Zigarre .

Pfeife .

Zigarette

. .

. .

. .

Nach Vorlage

%

Ertrag Menge || Ertrag Menge Mili.

% % % "/· Mili.

60 25 15

60 25 15

O O i-- ·fc ·& -fo

Vor dem Kriege

100 100

2,0

Menge

37 48 15

26 37 37

100 100

2,7

4,o 4,o.

10,7

Ertrag Mili.

°/o

4l1/* 22,9 4l1/» 34,a 17 42,8

100

4,6 6,9 8,6

100 20,1

Der Eückgang des Anteils an der Gesamteinfuhr bei der Zigarre von 60 % vor dem Kriege auf 37 % im Jahre 1922 hat verschiedene Ursachen. Einmal sind die übermässig hohen Einfuhren der Jahre 1919/20 zu erwähnen. Dann hat die Zigarrenindustrie viel sogenannte Kriegsware auf den schweizerischen Markt werfen müssen, weil der Absatz nach dem Ausland seit 1920 plötzlich stockte. Diese Ware erschwerte infolge ihrer vielfach minderwertigen Qualität manchem Zigarrenraucher die Eückkehr zum Stumpen. Endlich bevorzugt die Mode heute unbestreitbar die Pfeife gegenüber der Zigarre.

Ökonomische Wirkungen haben das Ihrige dazu beigetragen; denn das Pfeifenrauchen ist nicht nur billiger, es bietet auch sonst noch Vorteile (Möglichkeit der beliebigen Eationierung der Dosis, hygienisch einwandfreieres Bauchen, grössere Auswahl in bezug auf Komposition der Fabrikate etc.).

VII.

Der Bundesrat hat seiner Beschlussfassung folgende Eichtlinien zugrundegelegt: A. Beibehaltung des bisherigen Erhebungsprinzips unter tunlichster Berücksichtigung der sich durch die Wirtschaftsverhältnisse aufdrängenden Eevisionspunkte und den mit dem Vollzug des Bundesbeschlusses vom 24. Juli 1921 gemachten Erfahrungen: 1. durch eine Umgestaltung der Tarif anläge zum Zwecke einer gerechteren Verteilung der im Zollbezug ruhenden Lasten im

425 Sinne einer angemessenen Bevorzugung der Zigarre als Handarbeit gegenüber dem Kauchtabak und der Zigarette als vorwiegend maschinell hergestellte Fabrikate; 2. durch Klassifizierung im Bundesratsbeschluss nur bestimmter Typen von Kohtabak und Einweisung der nicht genannten Sorten durch Vollziehungsverordnung bzw. von Fall zu Fall, gestützt auf Art. 2 des Zolltarifgesetzes von 1902 und entsprechend den wirtschaftlichen oder finanziellen Bedürfnissen.

B. Mit Bezug auf den fiskalischen Zweck der Vorlage : gebührende Berücksichtigung der vitalen Interessen der Tabakindustrie durch folgende Massnahmen: 1. nur bescheidene Erhöhung der bisherigen Abgaben auf den für die Herstellung von Zigarren verwendeten Tabakblättern. Die Spanne zwischen den Ansätzen der Zigarrenindustrie und den nächsthöhern der Eauchtabakfabrikation hat mindestens Fr. 80 per 100 kg zu betragen. Die Ansätze für die Zigarettenindustrie sind den Umständen angemessen zu erhöhen; 2. Erweiterung für alle drei Industriegruppen des Geltungsbereichs der niedrigst belasteten Klasse durch Einreihung möglichst .vieler bis jetzt den höher belasteten Klassen zugewiesenen Sorten ; 3. Taraabzug auf Tabakblättern in Fasspackung; 4. Bewilligung zur unverzollten Lagerung von Rohtabaken in Fabriklagern, je nach Bedürfnis; 5. Milderung der Erhöhung der Zollansätze für die Bauchtabakindustrie durch Freigabe der in der inländischen Zigarrenindustrie abfallenden Tabakrippen und Zigarrenabschnitte als Rohmaterial für die Rauch-, Kau- und Schnupftabakfabrikation ohne weitere Nachzahlung; keine Erhöhung des bisherigen Rippenzolles ; 6. Erleichterung des Exportes durch Ausbau des Rückzollsystems und etappenweises Übergehen zu fixen Rückzollansätzen.

Die Gründe, die den Bundesrat veranlassten, die Neuordnung der Tabakzolle von sich aus zu regeln und die Räte nachträglich um Gutheissung seiner Massnahmen zu ersuchen, sind bereits hiervor im Kommentar zum Bundesratsbeschluss angeführt.

Die Erfahrungen, die bei frühern Revisionen der Tabakzölle gemacht wurden, haben gezeigt, dass jedesmal schon mit Bekanntwerden der Absichten des Bundesrates eine wilde Spekulation einsetzte. Das war im Jahre 1919 der Fall und zeigte sich in ebenso starkem Masse im Jahre 1920. Die fiskalischen Massnahmen wurden beide Male

426

durchkreuzt. Der Bundesrat erachtete es daher als seine Pflicht, diesmal dieser nicht nur den Fiskus schädigenden, sondern, wie erwiesen, auch die Volkswirtschaft schwer belastenden Erscheinung wirksam entgegenzutreten und die beschlossenen Massnahmen möglichst bald in Kraft zu setzen.

Um der Industrie immerhin zu ermöglichen, die normalerweise im Lande unverzollt auf Lager hegenden Vorräte noch zu den bisherigen Ansätzen zu verzollen, hat der Bundesrat die Inkraftsetzung seines Beschlusses auf den 20. Dezember 1923 angesetzt. Unter diesen Vorräten befinden sich nämlich grosse Mengen früher zu hohen Preisen gekaufte Tabake. Durch dieses Entgegenkommen verliert die plötzliche Massnahme wesentlich an Schärfe, und es wird der Industrie dadurch der Übergang zur neuen Ordnung wesentlich erleichtert, ohne den Fiskus allzusehr in Mitleidenschaft zu ziehen.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen nachfolgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochschätzung.

Bern, den 10. Dezember 1923.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

427

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Tabakzölle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 28, 29 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1923, beschliesst: Art. 1. Der vom Bundesrat unter dem 10. Dezember 1923 mit Inkraftsetzung auf den 20. Dezember 1923 gefasste Beschluss betreffend die Tabakzölle wird hiermit gutgeheissen.

Art. 2. Der vorliegende Beschluss ersetzt denjenigen vom 24. Juni 1921 *) betreffend die Erhöhung der Tabakzölle, sowie denjenigen vom 22. Juni 1923 **) über die Verlängerung der Wirksamkeit des vorgenannten Bundesbeschlusses.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 517.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIX, S. 178.

->-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Tabakzölle. (Vom 10.

Dezember 1923.)

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Bundesblatt

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Jahr

1923

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

1798

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1923

Date Data Seite

405-427

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