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Bundesblatt

75, Jahrgang.

Bern, den 23. Mai 1923.

Band II.

Erscheint wöchentlich Prêts go Franken im Jahr, la Franken im Halbjahr, zuzüglich "Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an aie Buchdruckers! Stampfli £ de. in Sem.

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1731

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das zweite Halbjahr 1923.

(Vom 15. Mai 1923.)

In unserer Botschaft vom 16. Mai 1922 *) haben wir Ihre Behörde über die Entwicklung der Teuerungszulagen für das Bundespersonal seit dem Jahre 1916 unterrichtet. Diese Zulagen erreichten in den Jahren 1920 und 1921 ihr Höchstmass. Mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1922 an hat der Abbau eingesetzt. Seit 1. Juli 1922 ist das Mass der Grundzulagen in gewissem Umfange mit dem Stande der Lebenskosten verknüpft. Es erscheint uns daher wünschenswert, vorerst die Indexberechnungen und Schätzungen der Fachleute sorgfältig zu würdigen und insbesondere zu prüfen, ob seit unsern letzten Berichterstattungen nicht neue Tatsachen bekannt geworden sind, die eine veränderte Beurteilung der Gesamtlage erheischen. Zu diesem Zwecke möchten wir zunächst eine Darstellung des heutigen Standes der Teuerungsberechnungen und ihrer verschiedenen Systeme folgen lassen.

I. Stand der Lebenskosten.

1. Gliederung der Ausgaben.

Die Messung der gesamten Lebenskosten erfolgt auf Grund einer Gliederung der Ausgaben in bestimmte Gruppen. Als Unterlage für diese Gruppierung, d. h. für die Bestimmung der sogenannten Anteilsquoten, dienen in der Regel die Aufzeichnungen in Haushaltungsbüchern. Die Preise und ihre Bewegung werden vorerst in jeder Ausgabengruppe für sich ermittelt und mil dem nötigen Gewichte ') Bundesbl. Nr. 21 vom 24. Mai 1922, Bd. II.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. II.

15

202 gegeneinander abgewogen. Die gefundenen Ergebnisse bilden die Unterlage zur Ermittlung der Gesamtkosten oder der Gesamtteuerung.

Anhand von 791 Haushaltrechnungen hat das schweizerische A r b e i t e r s e k r e t a r i a t für das Jahr 1912 eine Haushaltstatistik durchgeführt und inzwischen nach verschiedenen Eichtungen verarbeitet. Es gelangte dabei, wie einer Ende 1922 erschienenen Veröffentlichung zu entnehmen ist, für ungelernte Arbeiter, gelernt» Arbeiter, Angestellte und Beamte ineinandergerechnet, u.a. auf die nachstehend genannten Anteilsquoten an den Gesamtausgaben. Die Ergebnisse ruhen auf verhältnismässig breiter Grundlage. Annähernd dieselben Anteilsquoten an den Gesamtausgaben ergeben sich auf Grund von stadtbernischen Haushaltungsbüchern aus dem Jahre 1912, gemäss Halbjahresbericht I 1921 des statistischen Amtes der Stadt Bern. Die Anteilsquoten, mit denen das statistische Amt der Stadt Zürich zur Ermittlung der Gesamtteuerung zu rechnen pflegt, stimmen mit denjenigen des schweizerischen Arbeitersekretariates und des statistischen Amtes der Stadt Bern fast überein, obschon sich jene Verteilung auf nur 20 Haushaltungsrechnungen von Arbeitern und dazu noch auf solche aus dem Jahre 1920 stützt.

Die Anteilsquoten an den Gesamtausgaben gestalten sich nach den einzelnen Ermittlungen aus den verschiedenen Jahren für die hauptsächlichsten Ausgabengruppen wie folgt: I. Schweiz- II. Statistisches III. Statistisches IV. Durch-

n 6.

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d.

f /.

risches Arbeiter- Amt der Sekretariat Stadt Bern 1912 1912 Nahrung 45,,. % 44, , % a o' 41.3 % Heizg. u. Beleuchtg, 3.1%o % 13 % 19 0/ Kleidung q % I ß ü/ 16.2 Wohnungsmiete . .

.8 .'0 .'0 1 0/ Steuern . . . .

2 ,% 19 % 19.5 Andere Ausgaben . 27, 6 % .0 9

100%

100%

Amt der Stadt ZUrich

schnitte von I--111

1920 45, 6 % 6,5 % 12 0 %

45 « %

11 14 %% 11

2

%

-15 % 22,0 %

100%

4 % 4.6 % 12 3 0/

19 12.5 O

% % %

23.0 % 100 %

Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt das eidgenössische Arbeitsamt auf Grund von Haushaltungsbüchern, die Erwerbstätige verschiedener Bevölkerungsschichten im Jahre 1921 geführt haben.

Für die Gruppen a und b, Nahrungsmittel, Brennmaterial und Leuchtstoffe, also etwa für die H ä l f t e aller A u s g a b e n , stehen die fünf bekannten monatlichen statistischen Messungen der Preise und ihrer Bewegung zur Verfügung. Die nachfolgenden Übersichten l bis a geben näheren Aufschluss hinsichtlich der

203 etwas voneinander abweichenden Berechnungsmethoden und über die im Zeiträume vom Januar 1922 bis April 1923 damit erzielten Ergebnisse. Letztere sind überdies in der anschliessenden graphischen Darstellung zusammengefasst. Für die andere Hälfte der Gesamtausgaben muss man sieh mit Einzelerhebungen oder Schätzungen begnügen.

Übersicht 1.

Index des Eidgenössischen Arbeitsamtes.

1. Tatsächliche Verbrauchsmengen aus 94 im Jahre 1920 von Beamten und Angestellten geführten Haushaltungsbüchern.

2. Der Anteil des in den Index einbezogenen Nahrungsaufwandes an den Gesamtausgaben von 79 % oder rund 4/5 ist durch einen entsprechenden Zuschlag auf den Gesamtnahrungsaufwand ergänzt.

8. Die absoluten Nahrungskosten fussen auf einer Familiengrösse von 8,7 Personen oder 2,* Konsumeinheiten.

4. Obst und Gemüse sind nicht einbezogen.

Jahresverbrauch

Zeitpunkt

Nahrungsmittel absolut Fr.

1914 Juni. .

1922 Januar Februar .

März April . .

Mai Juni . .

Juli August . .

September Oktober .

November Dezember 1928 Januar Februar März . .

April . .

. .

.

. . . .

. , . , , . . . .

. . . .

.

. . . .

1098,9 2046,6 19147 , 1858,4 1758,8 1693,8 1689,9 1730.3 1676,8 1678,., 1697.4 ' 1721.8 1722,3 1721,7 1702.8 1723,7 1.751,4

Brenn- und Leuchtstoffe

relativ

absolut

%

Fr.

%

100 186.2 174.2 168,7 160,!

154,!

153,8 157.5 152.6 152,8 154.5 166,7 156,7 156,7 155,156.9;9

170,8 321.4 315,5 316.7 309,5 304,5 300,4 300,6 298,6 298.3 299.6 300,!

300,4 296,, 296,5 296.7 297,7

100 188,2 184,7 185,4 181,, 178.3 175,9 176,0 174,8 174,8 175,4 175,7 175,9 173,5 173,.

173,7 174,3

159,4

relativ

204 Übersicht 3.

Index des Statistischen Amtes der Stadt Bern.

1. Verbrauchsmengen nach Massgabe der Kriegsrationen, einschliesslich 80 gr. Fleisch für den Kopf und im Tag.

· 2. Erfasste Artikel: die 12 rationiert gewesenen Nahrungsmittel, ferner Fleisch, Brennstoffe, Gas.

8. Die Berechnungen fassen auf einer absoluten Ausgabe für zwei Erwachsene und drei Kinder unter 10 Jahren, 4. Obst und Gemüse, sowie die Kosten für elektrisches Licht sind nicht einbezogen.

5. Die bei den Veröffentlichungen der Indexziffern des Berner Amtes jeweilen miteinbezogenen Ausgaben für Seife sind in den nachstehenden Zahlen nicht berücksichtigt.

Jahresverbrauch Zeitpunkt

1914 Juni.

1922 Januar Februar März April Mai Juni Juli .

August September Oktober November Dezember 1928 Januar Februar .

März April

Nahrungsmittel absolut

relativ

absolut

relativ

Fr.

% 100 185,0 177,4 174.1 " 164,7 160,0 159.5 159,6 159,5 160,4 160,4

Fr.

%

1182,,

, , . . . .

. . . .

,:. . .

, . . ,

Brennstoffe, Gas

2095,6 2009,5 1972,!

1865,!

1811,7 1806,3 1807,7 1806,8 1816.6 1816,6 1825-!

1816.3 1828,.

1829.6 1848,3 1885.5

161,!

160,4 161.0

161.163.2,a 166,5

220,6 100 548,0 . 246.1 548,0 246,!

548,0 246,!

469,!

212,8 469,!

212,6 467.1 211,7 469,9 213,0 469,8 218,0 474,0 214.9 485,5 "220,!

485,5 220.1 485,7 220,2 487,0 220,8 487,0 220,8 220,8 487.0 472,4 213.9

205 Übersicht 3.

Index des Verbandes, schweizerischer Konsumvereine.

1. Provisorisch errechnete Durchschnittsverbrauchsmengen nach 785 Haushaltungsrechnungen des schweizerischen ArbeiterSekretariates vom Jahre 1912.

2. Berechnungen auf Grund der Konsumvereinspreise für rund 75 % aller Nahrungsmittel, 4 Brenn- und Leuchtstoffe (ohne Gas, ohne elektrisches Licht und ohne Holz).

8. Durchschnittsverbrauch einer Normalfamilie von zwei Erwachsenen und drei Kindern (10,85 Quets).

4. Obst und Gemüse sind nicht einbezogen.

5. Die bei den allmonatlichen Veröffentlichungen des V, S. K, miteinbezogenen Ausgaben für Seife sind in den nachstehenden Zahlen nicht berücksichtigt.

Jahresverbrauch

Zeitpunkt

Nahrungsmittel absolut

1914 Juni .

1922 Januar .

Februar . .

März . ; April . .

Mai Juni . .

Juli August . .

September Oktober .

November Dezember 1923 Januar .

Februar .

März April

. .

. . . .

. . . .

. . . .

.

Brenn- u. Leuchtstoffe

relativ

relativ

absolut

Fr.

%

Fr.

%

966,3 1802,6 1697.0 1669,9 1569,2 1477,6 1470,0 1482.1 1480,7 1464,5 1476,8

100 186,5 175,, 172,8 162,4 152,9 152,!

153.4 158,2

92,5 203,9 201,5 201.0 199,, 194.3

100 220,4 217,8 217,3 215,8 210.1 206,7 205,0 204,2 201.6 205,0 206.6 206,6 207.5 209.3 210,3 210.1

1501,41503.66 1511,01497.88 1478,, 1509,2

151.8 162,8 155,4 155,.

156,4 155,0 158,0 156,2

191,2

190,6 188.9 189,3 189,.

191.1191.1T 191.9 198,6 194,5 194,3

206 Übersicht 4.

Index des Statistischen Amtes des Kantons Baselstadt.

(Kleiner Basler-Index.)

1. Tatsächliche Verbrauchsmengen nach Hauehaltungsrechnungen der Jahre 1919/20.

2. Nahrungsmittel in 21 Positionen (91 % aller Nahrungsmittelausgaben) und wichtigste Bedarfsartikel für Heizung und Beleuchtung in 5 Positionen.

.8. Die Berechnungen fussen auf den absoluten Ausgaben für eine Familiengrösse von zwei Erwachsenen und drei Kindern oder etwa drei Konsumeinheiten.

4. Obst, Kartoffeln, Südfrüchte, Kohlen sind mit gleichmassigen Verbrauchsmengen auf die 12 Monate verteilt in die Berechnung einbezogen.

5. Die bei den allmonatlichen Veröffentlichungen des kleinen Basler-Indexes jeweilen miteinbezogenen Ausgaben für Seife und andere Reinigungsmittel sind in den nachstehenden Zahlen nicht berücksichtigt.

" · ' . ' ' Jahresverbrauch Zeitpunkt

1912 Januar. , 1922 Januar Februar März . .

April Alai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1928 Januar Februar .

März April

Nahrungsmittel

. . . .

absolut

relativ

absolut

Fr.

"/" 100 172,2 169.9 170,3 168,7 163,4 164,3 164,, 145,4 141,» 140,0

Fr.

150.5 277.7

1218,!

2097,0 2070,0 2074,7 2054.8 1990,0 2001 ,7

. . .

. . . .

. . . .

. . . .

. . . .

. .

Brenn- und Leuchtstoffe

2005.3 1771.7 1728.5 1703..8 1728.4 1722.7 1705,1698,2 - 1728,, 1759..

1-11,5

141,4 140,0 139.0 141.5

144.5

277.-

277,7 277,7 276,7 276,7 175.5

275,5 275,5 277,0 277,0 277,0 258.0 259.4 261,, 261 "

relativ

·h

100 184,6 184,5 184,5 184,6 183.9 188,, 183,, 183.1 183.1 184.1

171,4 172,4 .178,, 173,.

'184.1l184.1

207 Übersicht 5.

Index des Statistischen Amtes der Stadt Zürich.

1. Tatsächliche Verbrauchsmengen nach Haushaltungsrechnungen vom Jahre 1920.

2. Einbezug aller Nahrungsmittel, sowie Brenn- und Leuchtstoffe.

.

8. Die Berechnungen fussen auf einer absoluten Ausgabe einer Arbeiterfamilie, Ehepaar mit drei Kindern von drei, sieben und zehn Jahren.

4. Obst, Gemüse und Südfrüchte sind mit gleichmässigen Verbrauchsmengen alle 12 Monate zu den jeweiligen Tagespreisen in die Berechnungen einbezogen.

Jahresverbrauch Zeitpunkt

1912 Monatsmittel 1922 Januar Februar März April Mai Juni - Juli August September .

Oktober November .

Dezember .

1928 Januar.

Februar März April

Nahrungsmittel

. . .

. .

. . .

. . .

. . .

Brenn- und Leuchtstoffe

absolut

relativ

absolut

Fr.

%>

Fr.

1304,9 2270,0 2209.7 2204,4 2163.4 2126.6 2111.4 2074,4 1980,6 1872,6 1861,9 1914,7 1900,9 1910,9 1877.6 1859,2 1892,4

100 174,0 169,3 168.9 165,8 163,0 161,8 159,0 147,9 143.5 142,, 146,7 145,7 146,4 .148,9 142,5 145,0

168,8 332.9 332.5 332,5 305.5 302,9 802,9 302,9 302,8 802,9 310,6 316.8 316,8 317,6 317,8 318,2 319,!

relativ

·> ' 100 203,2 203,0 203,o 186,5 184,9 184,9 184,9 184,9 184.9 189,6 193,4 193,4 193,9 193.9 194,3 194-,8

208 2, Die Teuerungsziffern für die verschiedenen Ausgabengruppen.

a. Nahrung.

Das eidgenössische Arbeitsamt, das statistische Amt der Stadt Bern und das wirtschaftsstatistische Bureau des Verbandes schweizerischer Konsumvereine in Basel (V. S. K.) veröffentlichen ihre monatlichen Teuerungsmessungen gestützt auf den Preisstand vom Juni 1914. Von allen drei Stellen werden weder Obst noch Gemüse in die Berechnimg einbezogen. Anders verfahren das statistische Amt des Kantons Baselstadt und dasjenige der Stadt Zürich. Jenes räumt auch den Obstpreisen, dieses den Obst- und Gemüsepreisen bei .'der Ermittlung der Nabrungsausgaben ein entsprechendes Gewicht ein.

Bei den allmonatlichen Messungen des Basler und Zürcher Amtes bildet der Preisstand vom Jahre 1912 den Ausgangspunkt, und zwar -vom J a n u a r 1912 beim Basler und vom M o n a t s m i t t e l 1912 beim Zürcher Amte. Von 1914 aus gemessen würde die Zürcher Indexziffer für Nahrungsmittel etwas höher, diejenige von Basel etwas niedriger stehen. Die Einbeziehung von Obst und Gemüse in die monatlichen Teuerungsrechnungen bereitet wegen des SaisonCharakters dieser Nahrungsmittel etwelche Schwierigkeiten. Ein Blick auf den Verlauf der Teuerungskurve des Basler und Zürcher Indexes in der graphischen Darstellung zeigt deutlich die Wirkung des Einbezuges solcher Artikel, deren Preisejenachder Jahreszeit stark schwanken. Vom Juli bis zum September 1922 haben die IndexKurven dieser beiden Ämter infolge der niedrigen Obstpreise der neuen Ernte die drei andern Kurven durchkreuzt und sind um 15 bis 20 Punkte gesunken. Dass während dieser Zeit die Nahrungsverteuerung tatsächlich in gleichem Masse zurückgegangen sei, wäre ein Trugschluss. Dagegen scheint doch aus dem seitherigen Verlaufe der beiden Teuerungsliuien, im ganzen genommen, hervorzugehen, dass die Obst- und Gemüsepreise der Ernte 1922 eine fühlbare Entlastung der Nahrungsmittelausgaben gebracht haben. Der Anteil der Ausgaben für Obst und Gemüse (ohne Kartoffeln) an den Gesamtausgaben für- Nahrungsmittel betrug nach den Ermittlungen des statistischen Amtes der Stadt Zürich im zweiten Vierteljahr 1920 9,8 %, im /weiten Vierteljahr 1922 sogar 17 %. Wir haben auf dieses Verhältnis schon früher hingewiesen und möchten .

es heute erneut hervorbeben, weil die Vertreter des Personals der Auffassung sind,
die Eücksichtnahme auf Teuerungsberechnungen, die auch Obst- und Gemüsepreise einbeziehen, entbehre der Berechtigung. Im übrigen scheint uns das Vorhandensein verschiedener Berechnungsarten für die Würdigung der Gesamtteuerung eher ein Vorteil als ein Nachteil zu sein.

20£ Die Teueruugslinien der drei vom Juni 1914 ausgehenden Berechnungen verlaufen, wenigstens ihrer allgemeinen Neigung nach, ziemlich übereinstimmend. Der am höchsten stehende Berner-Iudex kann und will lediglich die Preisbewegung in der Bundesstadt anzeigen. Im Gegensätze zu dieser örtlichen Berechnung stützen sielt diejenigen des eidgenössischen Arbeitsamtes und des V. S. K. auf eine grosse Zahl von Preisberichten aus allen Landesteilen, so dass sich Abweichungen schon allein aus diesem Grunde erklären. Für die Teuerungsberechnungen ist sodann von Bedeutung, welche Waren einbezogen, wie ihre Preise ermittelt, die Qualitäten berück» sichtigt und die Verbrauchsmengen im einzelnen bestimmt werden..

In dieser Hinsicht scheinen da und dort Unterschiede obzuwalten.

Bald bildet ein mehr oder weniger geschätzter, bald ein aus Haushaltungsbüchern berechneter Durchschnittsverbrauch die Grundlage.

Am einen Orte werden alle Nahrungsmittel, am andern nur 75 % derselben oder ein anderer Prozentsatz in die Teuerungsberechnung einbezogen. Alle diese Unterschiede im Verfahren mögen Fehlerquellen in sich bergen; dio Zuverlässigkeit des Gesamtbildes kann.aber darunter nicht namhaft leiden.

Der Verschiedenartigkeit der einzelnen Berechnungsverfahren und dem Spielräume, der den verschiedenen Berochnungsstellen für di& ïndexerrnittlung immer bleibt, stehen auf der andern Seite die mannigfaltigsten Verhältnisse der Verbraucher gegenüber. Derartigen Besonderheiten vermag eine Lebenskostenberechnung nie gerecht zu werden. Individuelle Abweichungen vom angenommenen Durchschnittsverbrauche, veränderte Nahrungsmittelauslese, Masseneinkäufe, Verpassen der zeit- und ortsüblichen Preise und andere unwägbare Umstände lassen sich unmöglich in die Teuerurigsberechnungen einbeziehen, Sind es daher nach dem weiter oben Gesagten die Berechnungsstellen selber, die mit der Verschiedenartigkeit im Berechnungsverfahren ihren Ergebnissen von vorneherein den Stempel von A n n ä h e r u n g s w e r t e n aufdrücken, so gestatten die individuellen Besonderheiten auf seiten der Verbraucher noch viel weniger, die einzelnen Indexziffern oder auch ihre Gesamtheit als mathematische Grossen und absolute Massstäbe für Lohnfestsetzungen zu verwerten.

Ton solchen Gesichtspunkten geleitet, halten wir es als gegeben, zur Bestimmung der massgebendeu
Nahrungsmittelteuerung auf.

eine Eeihe von Indexziffern abzustellen. Wir haben schon wiederholt betont, dass der allgemeine Stand der Teuerung niemals von einem einzigen Monatsindex abgelesen werden könne. Die Beobachtung der Preisbewegung hat sich auf einen längern Zeitraum zu erstrecken, der naturgemäss stets zurückliegt, Sache besonderer

210 Würdigung und des Ermessens muss es sein, auf Grund der Indexziffern der letzten Monate daneben auch die Möglichkeiten der kommenden Entwicklung mit ins Auge zu fassen. Die Durchschnitteder Monatsindices stimmen beinahe vollständig überein, gleichviel, ob die Ziffern der Monate Juli 1922 bis März 1923 oder Oktober 1922 bis,März 1923 oder Januar 1928 bis März 1928 ins Auge gefasst "werden. Da die einen Indexermittlungen von 1914 und die andern von 1912 ausgehen, können nicht alle fünf Ziffern ohne weiteres ineinandergerechnet werden. Die Zusammenstellung der einzelnen in den Übersichten l bis 5 aufgeführten Indexziffern für die zurückliegenden Zeiträume vom Juli 1922, Oktober 1922 oder Januar 1923 bis Ende März 1923 würde folgende durchschnittliche Nahrungsmittelteuerung ergeben: gegenüber 1912 nach dem BaslerIndex etwa 10 % bis 44 % : ; » 1912 » >.. Zürcher» « 44 % » 47'% '· " 1914 " » V. S. K.» » 54 % » 55 % K 1914 ," Arbeitsamt» . » 55% » 5 6 % » 1914 " « Berner>> » 60 % » 62 % Die Indexziffern vom Monate April 1923 stehen etwa 3 Punkte über denjenigen des Vormonates. Die künftige Entwicklung der Nahrungsmittelpreise lässt sich nicht leicht voraussehen. Jedenfalls ist ungewiss, ob das Anziehen einiger Preise für wesentliche Bedarfsartikel (z. B. Fleisch. Zucker) mehr als eine blosse Saisonschwankung sei und weitere Erhöhungen im Gefolge habe. Im grossen und ganzen bestehen keinerlei bestimmte Anzeichen für eine neue Teuerungswelle. Auch die inländischen Ernteaussichten lassen Befürchtungen nicht aufkommen. Gestützt auf alle voranstehenden Berechnungen und Erwägungen, sowie im Hinblicke darauf, dass für die Beurteilung der Lebensmittelteuerung dem Stande der Obst- und Gemüsepreise doch auch Rechnung getragen werden muss, gelangen wir in Berücksichtigung der neuesten Preisaufschläge für den gegenwärtigen Zeitpunkt zur Annahme einer durchschnittlichen N a h r n n g s m i t t e l t e u e r u n g gegenüber 1912/1914 von etwa 53 bis 57 %'.

b. Heizung und Beleuchtung.

In den Übersichten l bis 5 und auf der anschli essend en graphischen Darstellung springen die grossen Unterschiede zwischen den fünf Indexziffern für Brenn- und Leuchtstoffe in die Augen.

Sie rühren von örtlichen Preisunterschieden, insbesondere aber von der -ganz verschiedenartigen Auswahl der beobachteten Brenn- und Leuchtstoffe, sowie von der Ungleichheit der einbezogenen Mengen ' her. Bald fehlen in den Berechnungen die Preise für Gas und elek-

211 trisches Licht, bald nur für letzteres, bald sind die Holzpreise gar nicht berücksichtigt, bald- halten sich die angenommenen Monatsausgaben für Hob und für Kohlen ungefähr die Wage, bald überwiegen diejenigen für Kohlen ganz beträchtlich. Demgemäss schwanken auch die Indexziffern der fünf Berechnungsstellen sehr stark. Sie zeigen für die zurückliegenden neun Monate eine durchschnittliche Verteuerung der Brenn- und Leuchtstoffe an: gegenüber » .

» » »

1912 nach dem 1912 » » 1914 » » 1914 » » 1914 » »

Basler- Index Zürcher» Arbeitsamt- » V. 8. K» Berner»

von » » » »

etwa 78 % bis 80 % » 9 0 % » .94% » 73 % » 75 % » 107% »109% » 118 % » 121%

Abgesehen vom Berner-Index, der gegenüber dem Vormonate im April 1923 um etwa 7 Punkte gesunken ist, sind in neuester Zeit keine Bewegungen zu verzeichnen. An einigen Orten machen sich für die Zukunft Anzeichen bemerkbar zu Gaspreisherabsetzungen.

Ob und in welchem umfange die angekündigten Kohlenabschläge wirklich eintreten, ist fraglich. Da der vom eidgenössischen Arbeitsamte ermittelte .Index die Preisbewegung der Brenn- und Leuchtstoffe umfassend berücksichtigt und als schweizerischer Landes Index betrachtet werden darf, erscheint es uns gerechtfertigt, für unsere Zwecke auf diese Berechnung abzustellen. Demgemäss kann im gegenwärtigen Zeitpunkte mit einer V e r t e u e r u n g der B r e n n 11 nd L e u c h t s t o f f e von rund 75% gerechnet werden.

c, Kleidung.

Bei dieser Ausgabengruppe beginnen die statistischen Quellen spärlicher zu fliessen. Zur Verfügung stehen einzig die Vierteljahreserhebungen des eidgenössischen Arbeitsamtes und die Ermittlungen der beiden statistischen Ämter der Städte Bern und Zürich.

Die "Berechnungsmethoden weichen wesentlich voneinander ab, ·so dass naturgemäss auch ihre Ergebnisse nicht übereinstimmen.

Von etwelcher Bedeutung ist das Verhältnis der Kleiderpreise für Maas und für Konfektion. Die Würdigung desselben ist dem Ermessen derBerechnungsstellee überlassen. Schwieriger als bei den Nahrungsmitteln gestaltet sich i n dieser Gruppe d i e Verteilung desselben Jahres. Auch hierin verfügt die Berechnungsstelle über einen grösseren Spielraum. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Preise fürReparaturenn aller Art mitgewürdigt werden sollen und können, ist umstritten. Die Anfertigung von Kleidern und Wäsche und ihre Instandhaltung durch den Verbraucher selbst

212 fallen für die Teuerungsermittlimgen ausser Betracht. Im Gegensatze zum eidgenössischen Arbeitsamte berücksichtigt das statistische Amt der Stadt Bern auch die Preise für Schuhreparaturen, die den Bekleidungsindex um etwa 5 Punkte erhöhen. Die Konsumgebarung des einzelnen Verbrauchers ist im übrigen in der Ausgabengruppe Bekleidung derart verschieden, dass die Möglichkeit zur Aufstellung von .emigermassen brauchbaren Teuerungsberechnungen selbst von Fachleuten stark in Zweifel gezogen wird.

Die (gewogene) Verteuerung der Bekleidungskosten seit Juni 1914 beträgt nach den Berechnungen des eidgenössischen Arbeitsamtes im ersten Vierteljahre 1923 73--76 %, im letzten Vierteljahre 1922 72--76 %.

Nach den Berechnungen des Statistischen Amtes der Stadt Bern wäre die Bekleidungsteuerung im Vergleiche zum Jahre 1914 vom Herbste 1922 bis zum Frühjahre 1923 von etwa 95 % auf etwa 91 % zurückgegangen.

Das statistische Amt der Stadt Zürich gelaugt in seinem Gutachten an den Stadtrat vom 12. September 1922 teilweise durch Schätzungen zu einer Maximalteuerung für Bekleidung gegenüber 1912/14 von 95 % und zu einer Minirualziffer von 85 %.

Die Ermittlungen des eidgenössischen Arbeitsamtes begegnen beim Bundespersonal starker Kritik, u. a. weil sie die Kosten der Schuhreparaturen von den Teuerungsberechnungen ausschliesseii.

Wir möchten bei dieser Ausgabengruppe nicht auf den genannten Index abstellen, sondern für den gegenwärtigen Zeitpunkt eine durchschnittliche V e r t e u e r u n g für K l e i d u n g von etwa 83 bis 87% annehmen, d. Wohnwngsmiete.

"Über die Bewegung der Wohnungsmietpreise von 1912/14 bis heute liegen nur vereinzelte örtliche Berechnungen vor. Die indexmässige Verarbeitung der Wohnungsmietpreise stösst auf erhebliche Schwierigkeiten, sowohl für die Beobachtung lokaler Verhältnisse als auch ganz besonders für die Messung der Preisentwicklung in einer Mehrzahl von örtlichkeiten. Eigentümer-, Dienst-, Frei- und sogenannte Notwohnungen scheiden in derartigen Statistiken von vorneherein aus. Aber auch für die reinen Mietwohnungen sind die Preise noch beträchtlich von verschiedenen Faktoren abhängig. Für Marktwohnungen sind sie im allgemeinen höher als für besetzte Wohnungen.

Ein wesentlicher Unterschied besteht ferner zwischen Wohnungen, die seit 1916, und solchen, die vorher erstellt
wurden. Die Mietpreissteigerungen von 1912/14 bis 1923 bleiben sodann für die seit Kriegsausbruch nicht gewechselten Wohnungen in der Kegel merklich unter dem Durchschnitte.

213 Die durchschnittliche Verteuerung der Wohnungsmieten seit dem Jahre 1912 bis zum Frühling 1922 betrug nach umfassenden Ermittlungen des statistischen Amtes der Stadt Bern *) für besetzte Wohnungen in Bern 75 %.

Nach den «Vierteljahrsübersichten über die Preisbewegung und die Kosten der Lebenshaltung» (grosser Basler Index), die das statistische Amt des Kantons Baselstadt veröffentlicht, ergibt sich gegenüber dem ersten Vierteljahre 1912 in Basel eine Teuerung der Mietpreise

von 56,4, % für das erste Vierteljahr 1922 60,o % » » zweite » 1922 61,8% » » dritte » 1922 61,8 % » » vierte » 1922 62,7 % » » erste » 1923 I)ie voranstellenden Zahlen beziehen sich auf das Mittel des Mietzinses für eine Dreizimmerwohnung ohne Mansarde und für eine Zweizimmerwohnung mit einer Mansarde.

Das statistische Amt der Stadt Zürich rechnet für das Jahr 1922 in dem weiter oben erwähnten Gutachten an den Stadtrat mit «iner Verteuerung der Zwei- und Dreizimmerwohnungen seit 1911/18 von rund 60 %. Dem Preisbericht Nr. 12 des eidgenössischen statistischen Bureaus vom 80. April 1922 ist zu entnehmen, welchen Umfang die Mietpreissteigerungen am 1. Dezember 1920 gegenüber 1913 in den 28 schweizerischen Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern angenommen hatten. Die Verteuerung erreichte damals: für nicht gewechselte W o h n u n g e n : mit 3 Zimmern mit 4 Zimmern in 6 Gemeinden, in 6 Gemeinden höchstens 20 % » 14 » » 11 » 21 bis 30% » 8 » » 9 » 81 » 40% » -- » » 2 » 41 » 50 % ; für neu erstellte oder gewechselte W o h n u n g e n : mit 3 Zimmern

mit 4 Zimmern

in 4 Gemeinden, » 10 » » 7 »

in 4 Gemeinden höchstens 20 % » 6 » 21 bis 80% » 7 » 31 » 40%

» »

» »

7 --

« »

6 5

» »

41 51

» 50% » 60%.

J ) Beiträge zur Statistik der Stadt Bern, Heft 6; herausgegeben yom Statistischen Amte der Stadt Bern im Dezember 1922.

214

In 20 von diesen 28 Gemeinden bezieht das Bundespersonal Ortszulagen von wenigstens Fr. 200, in sechs Gemeinden .von Fr. 100.

In zwei solchen (Bellinzona und Herisau) wird keine Ortszulage ausgerichtet- Unter der Annahme, dass sich die Wohnungen seit 1. Dezember 1920 gegenüber 1913 noch um 15 bis 20 % stärker verteuert haben, wäre für diese grössern Orte und Städte gegenwärtig mit einer durchschnittlichen Mietpreiserhöhung von ungefähr 45 % bis 55 % zu rechnen.

.· Das Sekretariat des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen glaubt in seinen Schriften Nr. 19 vom Januar 1923 die Mietpreiserhöhung gegenüber 1912 auf Zwei- und Dreizimmerwohnungen in Städten mit 50 % und in ländlichen Verhältnissen mit 20 bis 30 % einschätzen zu sollen.

. Wo .im allgemeinen die Wohnungsmietpreise und Steuern einen bestimmten Durchschnitt übersteigen, werden die örtlichen Unterschiede für das Bundespersonal durch Ortszulagen gemildert. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet und in Würdigung , der voranstellenden Zahlen erscheint die bisher von uns angenommene Schätzung der Wohnungsverteuerung in mittleren und kleineren Orten von 55 % eher zu hoch. Wird die durch Grundzulagen zu deckende Durchschnittsteuerung für W o h n u n g s m i e t e im- gegenwärtigen Zeitpunkte trotzdem mit 55 % in die Rechnung gestellt, so lässt sich dies als Entgegenkommen gegenüber dem "Personal damit rechtfertigen, dass verhältnismässig wenig Dienstpflichtige des Bundes in ausgesprochen ländlichen Gegenden wohnen. Für einen Teil davon, nämlich für die Inhaber von Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux 111. Klasse und für die Postablagehalter, sowie für die Landbriefträger ist zudem eine besondere Regelung der Gehaltsverhältnisse in Vorbereitung. Bei der Annahme eines mit 35 % wahrscheinlich etwas hoch eingeschätzten Durchschnittes der Wohnungsteuerung für mittlere und kleinere Orte ziehen wir überdies in Betracht, dass die Mietpreise auch in verkehrsreichen Dörfern mehr und mehr anziehen und den Durchschnitten für neu erstellte teurere Wohnungen sich nähern. Die Anteilsquote für Wohnungsmiete an den Gesamtausgaben ist nach den vom Arbeitersekretariat gesammelten 791 Haushaltungsbüchern mit 9.8 % auffallend niedrig. Der Bearbeiter jener Wirtschaftsrechnungen erklärt diese Erscheinung damit, dass -Mietpreise für Dienstwohnungen
.den Gesamtdurchschnitt herabdrücken, Ausserdem seien wahrscheinlich in manchen Fallen nur die Nettomietbeträge nach Abzug der Einnahmen aus Untermiete in die Rechnung gestellt worden. Die.

Annahme eines Durchschnittsanteiles der- Miete von etwa 11 % der Gesamtausgaben wäre heute wahrscheinlich richtiger.

215 e. Steuern.

Die Teuerungsstatistiker sind nicht einig über die Berechnungsart des Steuer-Indexes. Während die einen auf die Steuerbelastung eines nominell gleichbleibenden Einkommens abstellen, setzen die andern die Steuerleistungen für zwei nominell verschiedene, ihrem Realw e r t e nach aber gleich hohe Einkommen zueinander in Beziehung.

Für unsere Betrachtung scheint uns das letztere Verfahren richtig zu sein. Es ist dio Frage zu beantworten, in welchem Masse die Belastung eines Dienstpflichtigen des Bundes oder besser eines bestimmten Realeinkommens seit 1912/14 durch die Teuerung und ihre Folgen zugenommen habe. Die nominelle Bestimmung des massgebenden Realeinkommens mag einige Schwierigkeiten bereiten; praktisch dürften dieselben gehoben sein. Nicht der Steueransatz an und für sich, sondern die Höhe der absoluten Steuerbeträge für das nämliche Realeinkommen, verglichen mit ihrem Stande vor dem Kriege, lässt die seither eingetretene Mehrbelastung des Einzelnen erkennen. Für unsere Würdigung kann also von einer Steuerteuerung auch dann gesprochen werden, wenn die Steuerleistung nach wie vor beispielsweise 4 % des Bruttoeinkommens ausmacht. Betrug das letztere im Jahre 1912 z. B. Fr. 8000, so wäre zu prüfen, um wie viele Prozente die Steuerleistung für ein infolge der allgemeinen Teuerung auf etwa Fr. 5000 gestiegenes Bruttoeinkommen sich höher stellt. Es müssten in diesem Beispiele die Steuerbeträge von Fr. 120 (4 % von Fr. 3000) und Fr. 200 (4 % von Fr. 5000) zueinander inBeziehung gesetzt werden.

Das statistische Amt der Stadt Bern rechnet in seinem Halbjahresberichte 'II 1922 mit einem gewogenen Steuormdcx von 4GC.3.

gegenüber 100 im Jahre 1914. Aus einer Gegenüberstellung in der ersten Vierteljahresübersicht 1923 des statistischen Amtes Baselstadt ergibt sich eine Zunahme der Steuerbelastung von 102,8 % gegenüber 1912. Nach dem mehrerwähnten Gutachten des Zürcher statistischen Amtes musste dort ein Familienvater mit drei Kindern im Jahre 1912.

für ein Einkommen von Fr. 2200 an Staats-, Gemeinde- Aktivbürgerund Personalsteuer insgesamt Fr. 50. 50 bezahlen. Für das nämliche Realeinkommen (1922 nominell rund Fr. 8600) betrugen die Staatsund Gemeindesteuern im Jahre 1922 dort Fr. 80. Die Steuerverteuerung ist in diesem Beispiele wesentlich geringer. Das Zürcher Amt lehnt die Annahme
einer Steuerverteuerüng in diesem Falle überhaupt ab, weil die Steuer im Jahre 1922 relativ eher noch etwas niedriger geblieben sei als 1912 (Fr, 50. 50 X Gesamtindex 16G -- Fr. 84).

Der Wohnsitz, die Eiukommenshöhe und der Familienstand des Steuerpflichtigen sind Faktoren, .die den Steuerbetrag und seine Zunahme stark beeinflussen können. Es erscheint unmöglich, einen

216 Steuer-Index als Landesdurchschnitt aufzustellen. Da aber die absoluten Steuerleistungen im ganzen genommen und namentlich diejenigen der mittleren und oberen Beamten seit 1912/14 infolge schärferer Progressionen stark gewachsen sind, glauben wir die S t e u e r n doch für sich würdigen und für den gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem groben Teuerungsdurchschnitte von 150 % in die Rechnung stellen zu müssen. Soweit eine stärkere Belastung vorliegt,, wird sie, wie bereits erwähnt, durch die Ortszulagen gemildert.

f. Andere Ausgaben.

Für einen ansehnlichen Teil der Gesamtausgaben, nämlich für etwa 17 bis 28 %, fehlt sozusagen jede brauchbare Unterlage zu einet auch nur annähernd richtigen Teuerungsermittlung. Diese Ausgabengruppe ist es auch, in welcher der Teuerung am meisten ausgewichen werden kann. Bestimmte Verbrauchsnormen lassen sich nicht aufstellen, da fast alles zu sehr vom einzelnen Verbraucher abhängt.

Nach der Veröffentlichung des schweizerischen Arbeitersekretariates handelt es sich in dieser letzten Ausgabengruppe um Wohnungseinrichtungen und -reinigung 9,7% Körper- und Gesundheitspflege 2,4 % Bildung und Geselligkeit 5.0 % Versicherung 3,7 % Verkehr 1,9 % Sonstiges (Geschenke, freiwillige Beiträge, Mitleidsbezeugungen, kl. Ausgaben der Kinder, Blumen, Darlehenszins usw.)

4,9 % insgesamt 27,6 % Das statistische Amt der Stadt Bern berücksichtigt folgende «andere Ausgaben»: Wohnungseinrichtung Körperpflege Bildung und Erholung . . . . . . . . .

Versicherung Verkehr Verschiedenes

3,8 % 2,6 % 5,4 % 2.6 % 2.0 % 3.2 %

insgesamt 19.5 % Die wissenschaftliche Verfolgung der Preisbewegung für diese -andern Ausgaben würde nach dem Halbjahresberichte des statistischen

217

Amtes der Stadt Bern 1921 I auf zu grosse Schwierigkeiten stossen.

Dieses Amt verteilt daher die für «andere Ausgaben» verwendeten 19,5 % der Gesamtausgaben auf die einzelnen Anteilsquoten der in die Berechnung eingezogenen Ausgabengruppen. Es vergrössert mit andern Worten die auf Seite 202 unter Ziffer l hiervor genannten wirklichen Anteilsquoten a bis e im gegebenen Verhältnisse zu sogenannten «ausgeglichenen» Anteilsquoten. Das ist gleichbedeutend mit der Annahme, dass die Teuerung auf den verbleibenden 19,5 % der Gesamtausgaben ebenso stark sei wie diejenige der 80,6 % für die Ausgabengruppen a bis e. Das statistische Amt der Stadt Zürich bedient sich der nämlichen Schlussfolgerung. Jede andere Annahme einer Verteuerung für die Ausgabengruppe / wäre ebensosehr auf Schätzungen angewiesen. Wir möchten daher für die von den Berechnungen nicht erfassten Ausgaben eine Teuerung annehmen, wie sie sich ineinander gerechnet für die Ausgabengruppen a bis e ergibt, d. h. also für den gegenwärtigen Zeitpunkt etwa 62 bis 66 % 3. Gesamtindex.

Nach den voranstehenden Betrachtungen über den Verlauf der Teuerung in den einzelnen Ausgabengruppen kann in Berücksichtigung der neuesten Preisaufschläge mit durchschnittlichen Verteuerungen gegenüber 1912/14 gerechnet werden a. für Nahrung.

von etwa 53 %--57 % b. » Heizung und Beleuchtung . . .

» » 75 % c. » Kleidung » » 83 %--87 % d. » Wohnungsmiete » » 55 % e. » Steuern .

» » 150 % /. » andere Ausgaben » » 62 %--66 % Auf Grund dieser Zahlen gelangen wir für den gegenwärtigen Zeitpunkt zur Annahme einer durchschnittlichen Gesamtteuerung von 61,9 %--65,2% mit den Anteilsquoten des Arbeitersekretariates; 62,2 %--65,8 % mit den Anteilsquoten des statistischen Amtes der Stadt Bern; 62.8%-65,9% mit den Anteilsquoten des statistischen Amtes der Stadt Zürich; 62,4 %--65,6 % mit den Durchschnitten der drei verschiedenen Anteilsquoten; also von rund 62 %--66 %.

Bundesblatt. 75. Jahrg. Bd. Tl.

16

218

II. Entwicklung und Ausmass der Teuerungszulagen.

Seit 1. Januar 1920 werden die Teuerungszulagen an das Bundespersonal in Form von Grundzulagen, Ortszulagen und Kinderzulagen ausgerichtet. Die Natur der verschiedenen Zulagen ist in den nachstehenden Ausführungen näher dargelegt.

L Die Grundzulagen.

Mit Beschluss vom 1. Juli 1922 haben die eidgenössischen Bäte das Ausmass der Grundzulagen grundsätzlich vom Teuerüngsindex abhängig gemacht. Der massgebende Teuerüngsindex zur Bestimmung der Grundzulagen wurde auf 70 festgesetzt. Beim Vorschlage des massgebenden Indexes von 70 auf 1. Juli 1922 stützten wir uns in der Botschaft vom 16. Mai 1922 im wesentlichen auf folgende Teuerungsindexziffern vom Monate April 1922: a. Berner-Index, Nahrungsmittel, Brennstoffe, Seife und Gas { b.

c.

d.

e.

72 0/ '' /0 (Mai 1922 67 %) id.

Kleidung, 95,3 % Basler-Index, Nahrungsmittel 69 % V. S. K.-Index, Nahrungsmittel . .

62,4 % id.

Nahrungsmittel, Brennstoffe, Seife 67 %

Die Indexziffern aus den nämlichen Quellen und für die nämlichen Ausgabengruppen weisen für den Monat April 1928 folgenden Stand der Teuerung auf; a 74,3% b. (1. Vierteljahr 1928) . . . . 90,6 % c 44.5% d 56,2% e 61 %.

Seit der erstmaligen Festsetzung des massgebenden Indexes auf 70 sind weitere Teuerungsberechnungen neu veröffentlicht worden vom eidgenössischen Arbeitsamte und vom statistischen Amte der Stadt Zürich. Nach den Ermittlungen des eidgenössischen Arbeitsamtes betrug die Nahrungsmittelteuerung für Beamte und Angestellte gegenüber Juni 1914: im April 1922 .

im April 1928

. . . 60,!% 59,4 %·

219 Der Teuerungsindex des Zürcher Amtes, das als einziges neben dem Obste auch noch die Gemüsepreise mitberücksicbtigt, stand für Nahrungsmittel im April 1922 auf 65,8 % gegenüber 1912 » » 1923 » 45,<, % » 1912.

Für die Annahme eines Grundzulagenindexes von 70 im April/Mai 1922 sprachen noch besondere Eücksichten mit, die heute keine Berechtigung mehr haben. An und für sich geht es nicht an, die Grundzulagen dauernd mit dem Hin-weise darauf höher zu halten, dass der Teuerungsausgleich für die grosse Mehrheit des Bundespersonals eine Zeitlang hinter der Teuerung zurückgeblieben sei.

Wir behielten uns denn auch schon in unserer Botschaft vom 4. Dezember 1922 ausdrücklich die Herabsetzung der Grundzulagen auch für den Fall vor, dasa die Lebenskosten bis zum Juni 1928 nicht weiter sinken sollten. Demgemäss hatten wir bis vor kurzem die Absieht, Ihnen eine Herabsetzung der Grundzulagen um einige Indexpunkte vorzuschlagen. Nachdem nun aber, wie wir im Abschnitt I dargetan haben, im Monat April 1928 einige Preiserhöhungen für Nahrungsmittel bereits eingetreten sind, und weil überdies die Möglichkeit besteht, dass in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres einzelne Preise noch mehr anziehen könnten, möchten wir von einer Herabsetzung des massgebenden Indexes zur Berechnung der Grundzulagen für das zweite Halbjahr 1923 Umgang nehmen. Wir müssen uns aber erneut ausdrucklich vorbehalten, die Ziffer von 70 im Jahre 1924 herabzusetzen, auch wenn eine Erleichterung im heutigen Stande der Lebenskosten bis dann nicht eintreten sollte.

Die mit Ihrem Beschlüsse vom 1. Juli 1922 in Kraft gesetzte und seither gültige Regelung der Grundzulagen sieht grundsätzlich den vollen Ausgleich der als massgebend angenommenen Teuerung vor für das Personal mit Vorkriegsbesoldungen von Fr. 3000 bis Fr. 4000, d. h. für etwa 12,500 Dienstpflichtige. Etwa einem Achtel des gesamten Personales, nämlich den rund 8000 Beamten mit Besoldungen von mehr als Fr. 4000, wird die als massgebend bezeichnete Teuerung nicht voll, also nicht zu 100 % ausgeglichen. Die Grundzulage sinkt vielmehr in der Weise, dass der bei Fr. 4000 noch 100 % betragende Teuerungsausgleich mit je Fr. 100 steigender Besoldung Va % abnimmt, bis die Abnahme grundsätzlich beim 75 %igen Teuerungsausgleiche aufhört. Da die Grundzulage nach Ihrem Beschlüsse Fr. 4700 nicht
übersteigen darf, bleibt der Ausgleich für die höchstbesoldeten Beamten noch erheblich unter 75 % der als massgebend bezeichneten Teueruug. An diesen Verhältnissen möchten wir einstweilen nichts ändern..

220 Etwas anderes ist es hinsichtlich der Dienstpflichtigen mit Vorkriegsbesoldungen von weniger als Fr. 8000. Diesem Teile des Bundespersonales, der mehr als zwei Drittel des Gesamtbestandes ausmacht, wird die massgehende Teuerung gegenwärtig nicht nur voll, mit andern Worten nicht nur zu 100 % ausgeglichen. Der volle Ausgleich der für einen bestimmten Zeitabschnitt als massgebend bezeichneten Teuerung erfährt nämlich mit je Fr. 10 sinkendem Gehalte oder Lohne (Stand 1914) einen Zuschlag von V* %, bis dieser Zuschlag bei einer Vorkriegsbesoldung von Fr. 1400 die Höhe von 40 % erreicht. Für ständig und ausschliesslich im Bundesdienste beschäftigte Beamte, Angestellte und Arbeiter beträgt die Mindestzulage zurzeit gemäss Ihrem ausdrücklichen Beschlüsse Fr. 1400. Die Spalten 2 bis 5 der Übersicht 6 geben ziffernmässig Auskunft über den Teuerungsausgleich, die prozentuale Erhöhung der Vorkriegsansätze, die bisherige Grundzulage, sowie die Summe der letztern und der entsprechenden Grundbesoldung.

Die starre Anwendung der neuen Ordnung mit der unvermittelten Änderung der für die Berechnung der Grundzulagen massgebenden Prozentzahlen hätte zur Folge gehabt, dass die Betreffnisse für gewisse nahe an den Übergangspunkten liegende Vorkriegsbesoldungen oder -löhne niedriger gewesen wären als die Grundzulagen für niedrigere Vorkriegsansätze. Derartige Erscheinungen mussten korrigiert werden. Beispielsweise ergibt die Grundzulage für eine Vorkriegsbesoldung von Fr. 3000 gegenwärtig nicht ganz genau 70 % = Fr. 2100, sondern Fr. 2105. Die nötigen Korrekturen sind in den Zahlen der Übersicht 6 berücksichtigt.

Wenn wir die Herabsetzung des massgebenden Indexes von 70 um 8 bis 5 Punkte nicht befürworten, so muss heute wenigstens eine massige Verminderung der Zuschläge für alle diejenigen Platz greifen, denen noch mehr als die volle Teuerung ausgeglichen wird.

Für einmal möchten wir uns auf Herabsetzung dieser Zuschläge um fünf Punkte auf der ganzen Linie beschränken. Der Zuschlag zum vollen Teuerungsausgleiche wird mit unserem Vorschlage bèi der ge: setzlichen Mindestbesoldung von Fr. 1400 neu noch 35 % betragen und bei Vorkriegsbesoldungen von Fr. 2800 vollständig aufhören.

Die Wirkung der Herabsetzung dieser Zuschläge auf den einzelnen Besoldungsstufen und weitere Einzelheiten sind m der nachstehenden Übersicht
6 zu ersehen. Darnach schwanken die vorgeschlagenen Kürzungen der Zuschläge für den einzelnen Dienstpflichtigen auf das Jahr berechnet zwischen rund Fr. 50 und Fr. 100. Die Mässnahme bedeutet einen kleinen Schritt zur Annäherung der Löhne des Bundespersonales an die in der Privatwirtschaft gültigen Ansätze.

221 Übersicht 6.

Wirkung der vorgeschlagenen Herabsetzung der Grandzulagen.

Massgebende Vor Vor kriegsbesoldung

besoldung

Fr.

l

1400 1500 1600 1700 1800 1900 2000 2100 2200 2800 2400 2500 2600 2700 2800 2900 3000

Regelung der Grundzulagen seit 1. Juli 1922, Zuschläge zum vollen Teuerungsausgleiche auf Vorkriegsbesoldung von weniger als Fr. 3000 bis Fr. 1400 1.4% bis 40% der massgebenden Teuerung

Regelung der Grundzulagen gemäss Vorlage des Bundesrates, Zuschläge zum vollen Teuerungsausgleiche auf Vorkriegsbesoldungen von weniger als Fr. 2800 bis FP. 1400 1/4% bis 35 "1" der maßgebenden Teuerung

Wirkung der Herabsetzung, auf ein ganzes Jahr Besoldung und gerechnet

' % m Besol% in % dung und in % Forder mass- der kriegs- in Fr.

«rond- dermass-gebenden besolzulagezu- gebenden Teuerung dung lammen Teuerung

in % % der Vorkriegsbesol dung

in Fr.

Grundzutage zusammen

Fr..

·/,

Fr.

Fr.

%

%

2

3

100,0 140 137,5 9614 94.6 135 92.3 132.5 130 91.1 127.5 89,4 125 87.6 122,6 85,9 84,!

120 82,3 117,5 80,6 115 78,, 112.5 110 77,!

107,5 75,4 105 73.6 102.5 71,, 100 70.1

Fr.

1

6

1400 1446 1514 1579 1641 1699 1758 1804 1852 1895 1936 1973 2006 2036 2063 2086 2105

2800

2946 3114 3279 3441 3599 3753 3904 4052 4195 4336 4473 4606 4736 4863 4986 S105

V.

.6

135 132.5 130 187,, 125 122,5 120 117,5

115 112,5

110 107,, 105 102* 100 100 100

7

94,5 92,8 91., 89,4 87,8 85,8 84.1 82,4 80,6 78,9 77,!

75,4 73.6 71.9 70,!

70 70

Fr. .

8

0

10

1323 1393 1458 1520 1578 1632 1683 1781 1775 1815 1852 1885 1915 1942 1965 2030 2100

2723 2893 3058 8220 3378 3532 3683 3831 3975 4115 4252 4385 4515 4642 4765 4930 5100

77 53 56 59 63 67 70 73 77 80 84 88 91 94 98 56 5

2. Die Ortszulagen.

Mit den seit dem Jahre 1916 bestehenden Teuerungszulagen gelangten erstmals im Jahre 1919 auch gewisse Ortszulagen zur Ausrichtung. In Würdigung der in Verkehrszentren besonders stark einsetzenden Mietpreissteigerungen ist im Herbste 1919 aus dem Schosse des Personale die Verabfolgung einer angemessenen, nach der Einwohnerzahl abgestuften Nachteuerungszulage verlangt wor-

222 den. Die daraufhin bewilligten Nachteuerungszulagen enthielten folgende Ortszulagen: fUr Verheiratete flir Ledige Fr.

Fr.

an · Orten-über 100,000 Einwohner 800 200 » » » 50,000 bis 100,000 Einwohner. 200 135 » » » 5..000 bis 50,000 ».

. 100 70 In der Folge ist auf die Differenzierung der Ortszulage nach dem Zivilstande verzichtet worden. Die Abstufung nach der Einwohnerzahl hat man im Jahre 1920 unverändert belassen. Die Ortszulagen betrugen damals in den drei Stufen Fr. 500, Fr. 400 und Fr. 300.

Das Jahr 1921 brachte eine weitere, vierte Stufe mit Fr. 150 für Orte über 2500 bis 5000 Einwohner. Man war sich von Anfang an darüber klar, dass die Ausrichtung von Ortszulagen auf Grund der Bevölkerungszahlen keinen befriedigenden Ausgleich der Einkommensverhältnisse verwirklichen könne. Die eidgenössischen Eäte hatten daher die vollziehenden Behörden ermächtigt, dem Personal an Orten mit nachweisbar besonders teuren Lebensverhältnissen eine Ortszulage auch dann zu gewähren oder sie zu erhöhen, wenn die Bevölkerungszahl die Massnahme an sich nicht gestattet hätte.

Die Ausnahmen wurden bald zur Eegel. Mangels zuverlässiger Angaben und Unterlagen bekam das Ermessen einen viel zu weiten Spielraum. Man würdigte die Höhenlage, die unmittelbare oder mittelbare Nachbarschaft von grössern Wirtschafts- und Verkehrszentren, ungünstige Wohnverhältnisse, hohe Steueransätze und eine Eeihe anderer besonderer Umstände. Es begann eine eigentliche Jagd nach Ortszulagen. Ende 1921 erhielten von rund 69,000 Dienstpflichtigen des Bundes annähernd: 40,000 Ortszulagen von Fr. 400 oder Fr. 500, 11,000 eine solche von Fr. 300 und 2,500 eine solche von Fr. 150.

Nur knapp ein Viertel des Personales ging ohne Ortszulagen aus Ein derartiger Zustand konnte unmöglich länger andauern. Es war dringend nötig, andere, bessere Grundlagen zu suchen. An Stelle der früheren vier Ortszulagenstufen wurden dementsprechend auf 1. Januar 1922 deren fünf aufgestellt mit regelmässigen Abständen von je Fr. 100.

Eund 12,500 Dienstpflichtige beziehen seither eine Ortszulage von Fr. 100 » 13,500 » eine solche von » 200 n' 8,500 » » .» » » 300 » 5,700 » . » . » · » » 400.

» 5,800 « » » . » . . . . . . » 500

223 Für die Einreihung der Orte in eine Zulagenstufe sind seit der Neuordnung allein Wohnungsmietpreis und Erwerbssteuern massgebend. Nur für Orte über 1500 m ü. M. können auch die allgemeinen Lebenskosten mitgewürdigt werden. Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Mietzinses wird abgestellt auf die anlässlich der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1920 erhobenen Mietpreise. Unter Zugrundelegung aller Preise der gebräuchlichsten reinen Mietwohnungen werden Durchschnittspreise ermittelt für eine unmöblierte Wohnung von drei Zimmern und Mansarde oder eine andere Wohnung mit entsprechenden Baumverhältnissen. D«r auf diese Weise berechnete Mietpreis vom Jahre 1920 kann für die Bemessung der Ortszulage mit Bücksicht auf seither eingetretene Verteuerung je nach den örtlichen Verhältnissen um höchstens 20 % erhöht werden. Von den zu berücksichtigenden Erwerbssteuern fallen die direkten Steuern in Betracht, die ein festbesoldeter Lediger für ein rohes Einkommen von Fr. 5000 an Kanton und Gemeinde zu entrichten hat. Militärpflichtersatz, Kultussteuern, Bürgersteuern, Feuerwehrsteuern und eidgenössische Kriegssteuer werden dabei nicht mitgezählt. Während vorher auf den Arbeitsort des Dienstpflichtigen abgestellt wurde, richtet sich die Ortszulage seit 1. Januar 1922 grundsätzlich nach seinem Wohnorte.

Vom eidgenössischen Personal der grössern Städte wohnten im Frühjahr 1922 beinahe ein Zehntel der Dienstpflichtigen der allgemeinen Bundesverwaltung und fast ein Fünftel aller Dienstpflichtigen der Bundesbahnverwaltung ausserhalb der politischen Gemeinde ihres Arbeitsortes, nämlich: Allgemeine Bundesverwaltung Bundesbahnverwaltung wohnten wohnten Von der Von der nicht am nicht am Gesamtzahl Arbeitsorte Gesamtzahl Arbeitsorte 245 167 756 in Genf. . . . . . . 1,273 109 86 996 i n Lausanne . * . . . 1,068

in in in in in

Bern. . .

Basel . .

Luzern. .

Zürich . .

St. Gallen

.

, .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4,519 1,803 682 2,901 711 12,902

383 299 37 224 20 1216

1,833 2,060 1,054 3,732 725 11,156

178 717 117 681 51 2098

Um den in Vororten grosser Städte wohnenden Dienstpflichtigen entgegenzukommen und ihnen die Wohnsitznahme ausserhalb der Verkehrszentren nicht zu erschweren, haben wir ihnen unter bestimmten Voraussetzungen seit 1. Januar 1922 zur Vermeidung gewisser

224

Härten jährlich Fr. 100 unter dem Titel der Ortszulagen zukommen lassen. Diese auf das Jahr berechnete Massnahme belastet die allgemeine Bundesverwaltung mit rund Fr. 95,000 und die Bundesbahnen mit rund Fr. 190,000.

Zwischen dem Personal mit niedrigen, mittleren und höheren Vorkriegsbesoldungen und zwischen Ledigen und Verheirateten wird im Ausmass der Ortszulagen kein Unterschied gemacht. Die Ortszulagen bewerkstelligen deshalb prozentual ganz ungleichartige Erhöhungen der Vorkriegsbesoldungen. Für die unteren Besoldungsstufen des Bundesbahnpersonals mit gesetzlichen Anfangsbesoldungen von Fr. 1400 bis Fr. 1600 bedeuten beispielsweise die in Zürich oder Bern ausgerichteten Ortszulagen von Fr. 400 und Fr. 500 an und für sich bereits eine Erhöhung der Vorkriegsbesoldungen um 25 % bis 35 %. Die prozentuale Erhöhung der Vorkriegsbesoldungen durch die gleichbleibenden Ortszulagen sinkt naturgeraäss mit dem Steigen der ersteren.

Sie beträgt in Zürich oder Bern für Vorkriegsbeaoldungen von Fr. 3000 bis Fr. 4000 noch 10 % bis 16 %, für solche von Fr. 10,000 nur noch 4 bis 5 %. Die ausserordentliche Verteuerung der Wohnungsmietpreise und die Zunahme der für ein bestimmtes Einkommen zu leistenden Erwerbssteuern wird daher durch das Mittel der Ortszulagen dem Personal der untern Besoldungsklassen verhältnismässig viel wirksamer gemildert als den mittleren und oberen Beamten, Die Ortszulagen bilden für.die Grosszahl der Dienstpflichtigen und jedenfalls für die etwa Ä/s des Gesamtbestandes ausmachenden Bezüger von Vorkriegsbesoldungen unter Fr. 8000 --· neben den Grundzulagen -- ein besonderes und wesentliches Element des Teuerungsausgleiches. Daran ist zu erinnern, wenn für die Aufstellung der massgebenden Indices zur Bemessung der Grundzulagen auf Berechnungen der Gesamtteuerung gegenüber 1912/14 für grössere Orte oder Städte hingewiesen wird. Nicht mit den Grundzulagen allein will dem Personal an solchen Orten die Teuerung ausgeglichen werden. Die Ortszulagen sind für den nämlichen Zweck bestimmt. Sie sollen im besonderen überall dort den Ausgleich ergänzen, wo der Teuerungsindex infolge starker Zunahme der Steuerbeträge für ein bestimmtes Realeinkommen und infolge ausserordentlicher Verteuerung der Wohnmietpreise den angenommenen Durchschnitts index übersteigen.

Bei der letzten Beratung des
Teuerungszulagengeschäftes ist im Nationalrate die Frage aufgeworfen worden, ob nicht im Ausmasse der Ortszulagen zwischen Ledigen und Verheirateten ein Unterschied zu machen, d. h. die Ortszulage für Ledige angemessen herabzusetzen sei. .Wir sind zum Schlüsse gekommen, dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Ledigen und Verheirateten in der Aus-

225 richtung der Ortszulagen rechtfertige. Wie bereits erwähnt, igt die Ortszulage u. a. dazu bestimmt, die aus aussergewöhnlicher Wohnungsverteuerung entstehende Belastung eines Dienstpflichtigen zu mildern. Im allgemeinen wird der Verheiratete von der Wohnungsteuerung empfindlicher getroffen als der Ledige, der nur für die Kosten der Zimmermiete aufzukommen hat, Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Ortszulage unabhängig von der Höhe der Besoldungen ausgerichtet -wird. Sie ist daher, wie bereits-gesagt, verhältnismässig grösser für das Personal mit niedrigem Besoldungen und Löhnen, zu dem die Mehrzahl der Ledigen gehört.

Wir empfehlen folgende Festsetzung: fUr Ledige fUr Verheiratete Fr.

Fr.

100 erste Stufe . . . .

60 150 200 dritte » 200 800 vierte » 250 400 fünfte » . . . . .800 500 In Anpassung an dieso neuen Verhältnisse beabsichtigen wir, die auf Seite 228 hiervor erwähnte besondere Ortszulage in Vororten von Städten von Fr. 100 für Ledige auf Fr. 50 herabzusetzen.

3. Die Kinderzulagen.

Kinderzulagen sind dem Bundespersonal erstmals im Jahre 1916 ausgerichtet worden. Ihr Ausmass hat mehrere Wandlungen durchgemacht, ebenso die Abgrenzung der Bezugsberechtigung nach dem Alter der Kinder und nach der Höhe der massgebenden Vorkriegsbesoldung des Dienstpflichtigen. Die Wandlungen sind aus der nachstehenden Darstellung ersichtlich: Höhe der

Jahr

Jahr

Zulage

für jedes Kind Fr.

1916 .

1917 1918 1919 1920 1921 1922 1. Halbjahr. . .

seit 1. Juli 1922 . . .

18.75 50.-- 150.-- 180.-- 180.-- 180.-- 150.-- 150.--

Volle Gänzlicher Massgebende Kinderzulage Wegfall der Massgebende Altermaas-ze Z u l Altersgre Jahre ' gebenden Vorkriegs.

Jahre Vorkriegsbe besoldungen soldungen von von Fr.

Fr.

16 16 18 18 18 18 16 18

3999 8999 4500 4500 5000 5000 5000 5000

4000 6001 6401 6401 6701 6701 6401 6201

a g e u

226 Insgesamt ist mit rund 38,000 Kindern des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung und 55,000 Kindern des Personals der Bundesbalmverwaltung, zusammen also mit rund 88,000 Kindern zu rechnen. Ein kleiner Teil darunter ist nicht zur vollen Zulage von Fr.150 berechtigt. Die Ausgaben für Kinderzulagen betrugen im Jahre 1922 bei der allgemeinen Bundesverwaltung rund. . . . Fr. 4,700,000 » » Bundesbahnverwaltung » ....

» 7,600,000 zusammen rund Fr. 12,300,000 Infolge Erhöhung der Altersgrenze seit 1. Juli 1922 von 16 auf 18 .Jahre dürfte sich die Gesamtausgabe für Kinderzulagen im Jahre 1928 auf ungefähr Fr. 12,900,000 belaufen.

Für Kinder unter 18 Jahren, die einen Arbeitslohn oder aus einer vom Bunde unterstützten Versicherungskasse eine Bente beziehen, fällt der Anspruch auf Kinderzulagen weg, sobald der Arbeitslohn oder die Bente oder beide zusammen Fr. 50 im Monate oder mehr betragen.

.

Die Kritik, welche hinsichtlich des Ausmasses der Kinderzulagen bei der letztmaligen und bei frühern Beratungen der Teuerungszulagen laut wurde, veranlasste uns zur Prüfung der Fra.ge, ob nicht auch eine etwelche Einschränkung der Kinderzulage gerechtfertigt sei.

Die gleiche Frage hat uns bei der Aufstellung des Entwurfes zu einem neuen Besoldungsgesetz beschäftigt. Nach Abwägung aller Verhältnisse mochten wir Ihnen empfehlen, den Ansatz von Fr, 150 auf Fr; 120 herabzusetzen.

227

Übersicht 7, Anzahl der Dienstpflichtigen mit Kindein noter 18 Jahren (Stand Frühjahr 1922) und Wirkung der vorgeschlagenen Herabsetzung der Einderzulage.

Zahl

Anzahl der Dienstpflichtigen mit Kindern unter 18 Jahren

der Allgemeine BundesKinder Bundesbahn- Zusammen verwaltung verwaltung 1 2 3

5,800 4,500 2,800

4 5 6 7 8 9 10 11 12

1,180

550 260 140 70 32 15 9 2

8,400 7,000 4,000 2,040 1,050

560 250 120 48 16 5 3

14,200

11,500 6,300 3,220 1,600 820 390 190 75 31 14 5

Herabsetzung der Kinderzulage, auf ein ganzes Jahr berechnet Unterauf von schied Fr E -I t

Fr.

150 300 450 600 750 900 1,050 1,200 1,850 1,500 1,650 1,800

120 240 360 480 600 720 840 960 10801200 1320 1440

Fr.

30 60 90 120

j

150 180 210 240 270 300 380 360

4. Die Garantiebeaöge.

Die unter Ziffern l, 2 und 8 hiervor besprochene, seit 1. Juli 1922 gültige Ordnung für die Ausrichtung der Grund-, Orts- und Kinderzulagen betrifft den ordentlichen Zulagenanspruch jedes einzelnen Dienstpflichtigen. Sie findet restlos Anwendung auf die verhältnismäesig wenigen seither neu in den Bundesdienst eingetretenen Arbeitskräfte. Besondere Verhältnisse walten ob für das Personal, das schon vor dem 1. Juli 1922 im Bundesdienste gestanden hat. Die Neuordnung der Orts- und Kinderzulagen auf 1. Januar 1922, sowie namentlich die Umgestaltung der Grundzulagen auf 1. Juli 1922 hätten zum Teil Abzüge von den bis dahin ausbezahlten Teuerungszulagen bis zu Fr. 1000 und darüber im Jahre zur Folge gehabt. Am empfindlichsten wären die Dienstpflichtigen mit niedrigem Einkommen betroffen worden, und von diesen in erster Linie derjenige Teil, der in Orten wohnhaft ist, für welche eine ungünstigere Einreihung Platz gegriffen hat. Die jeweiligen Übergangsbestimmungen verteilten des-

228

wegen die Abzüge mit bestimmten Höchstmassen auf mehrere aufeinanderfolgende Zeitabschnitte. Vom Dezember 1921 zum Januar 1922 durften die Teuerungszulagenbetreffnisse eines Dienstpflichtigen um höchstens Fr. 40 monatlich gekürzt werden. Was dank dieser Bestimmung dem Personal über den ordentlichen Anspruch hinaus noch blieb, ist als Garantiebezug, bezeichnet worden. Die Zahl derjenigen Dienstpflichtigen, die im Monate Februar 1922 im Genüsse solcher Garantiebezüge gestanden haben, betrug 777 bei der allgemeinen Bundesverwaltung mit rund Fr. 19,000 und 250 bei der Bundesbahnverwaltung mit rund Fr. 16,000.

Vom Abbau der Teuerungszulagen auf 1. Januar 1922 sind einmal nur jene Dienstpflichtigen betroffen worden, die Kinder hatten, also etwas mehr als die Hälfte des Personals. Der monatliche Abzug betrug Fr. 2. 50 für jedes Kind. Sodann erstreckte sich der Abbau der Ortszulagen wiederum nur auf einen kleinen Teil des Personals.

Unberührt blieben vor allem dio rund 16,000 Dienstpflichtigen, die schon vorher keine Ortszulagen erhalten hatten, und ferner das Personal an Orten, deren Einreihung in die Zulagenstufen unverändert geblieben ist, wie z. B. Bern mit rund 5800 Dienstpflichtigen. Die rund 5700 Dienstpflichtigen in Zürich büssten unter diesem Titel je Fr. 8. 35 im Monate ein. Mehr als ein Drittel des gesamten Personals blieb von der Neuregelung der Ortszulagen gänzlich unberührt, und ein weiteres Drittel hat seither an Ortszulagen Fr. 8. 35 oder Fr. 16. 65 im Monate weniger erhalten. Für annähernd 15 % des gesamten Personals betrug der Lohnabbau auf 1. Januar 1922 Fr. 20 bis Fr. 40 monatlich; für reichlich 85 % blieb die monatliche Her . absetzung entweder unter dem Betrage von Fr. 20 oder es trat eine Kürzung der Bezüge überhaupt nicht ein. Die Notwendigkeit des stufenweisen Lohnabbaues für das bereits im Bundesdienste stehende Personal wurde besonders dringend vom 1. Juli 1922 hinweg.

Ihr ist in der Weise Bechnung getragen worden, dass die Abzüge von den im Juni ausbezahlten Lohnsuinmen folgende monatliche Beträge nicht übersteigen durften: Fr.

» a » j

10 20 30 40 50

für » » » «

die Monate Juli und August 1922, » » September und Oktober 1922, « » November und Dezember 1922, » » Januar bis März 1928, » » April bis Juni 1923.

Seit 1. Januar 1922 konnte für wenige extreme Fälle die hochstzulässige Herabsetzung Fr. 90 monatlich oder Fr. 1080 jährlich ausmachen.

229 Etwa 1400 Dienstpflichtige beziehen heute dank mildernder Übergangsbestimmungen der letzten Bundesbeschlüsse noch Teuerungszulagen, die über das Mass des ordentlichen Anspruches hinausgehen.

Diese überschreitenden Beträge, Garantiebezüge genannt, beliefen sich im April 1923 in » « » »

460 Fällen bis auf Fr. 5 monatlich 840 » auf Fr. 5--10 » 850 » » Fr. 10--15 » 110 » » Fr. 15--20 » 140 » » mehr als Fr. 20 monatlich.

Auf ein ganzes Jahr berechnet, machten die im April 1928 ausbezahlten Garantiebezüge folgende Summen aus: bei der allgemeinen Bundesverwaltung rund Fr. 180,000 bei der Bundesverwaltung rund Fr. 50,000.

Schon allein Bücksichten auf diese verhältnismässig freilich wenig zahlreichen, aber gerade die untersten Besoldungsstufen betreffenden Fälle würden es rechtfertigen, die Teuerungszulagen auf 1. Juli 1923 nicht mit einem Schlage auf der ganzen Linie auf das grundsätzlich bestimmte Mass herabzusetzen. Dazu kommt nun noch, dass die vorgeschlagene Änderimg der Kinderzulage, wie der Übersicht 7 entnommen werden kann, für kinderreiche Familien eine fühlbare Einbusse bedeutet. Die im Beschlussentwurf enthaltene Herabsetzung der Zuschläge zum vollen Teuerungsausgleiche wirkt zusammen mit der Änderung der Orts- und Kinderzulagen individuell je nach dem Besoldungs- und Familienstande des Betroffenen sehr verschieden. In manchen Einzelfällen können unsere Vorsehläge Abzüge im Gefolge haben, die ohne einen stufenweisen Übergang nicht erträglich wären. Gleich wie es für das zweite Halbjahr 1922 geordnet war, sieht der Besohluss deshalb auch diesmal drei Abbau1 stufen vor. Auf ein ganzes Jahr berechnet, kann ein Angestellter bei diesem Vorgehen im Einzelfalle eine Herabsetzung seiner Bezüge um höchstens Fr. 860 erleiden. Für jeden Dienstpflichtigen beschränkt sieh die auf das zweite Halbjahr 1928 berechnete wirkliche Lohneinbusse bei Anwendung der in Art. 6 des Beschlussentwurfes vorgeschlagenen Übergangsbestimmung auf h ö c h s t e n s Fr. 120.

III. Finanzielle Wirkungen.

Die nachfolgenden Darstellungen geben über die Personalkosten im Jahre 1922 Aufschluss.

230 A KT Bundesbahnverwaltung 1. Besoldungen, Löhne und Verwaltung verwaltung Teuerungszulagen: rund Fr.

rund Fr.

n. Besoldungen und Löhne (mit Einschluss der versicher-ten Nebenbezüge des S. B. B.Personals) 95,350,000 98,450,000 b; Teuerungszulagen: Grundzulagen . . . . . . . 63,150,000 78,200,000 Ortezulagen 6,400,000 5,600,000 Kinderzulagen 4,700,000 7,600,000 Garantiebezüge 1,000,000 1,300,000 im ganzen 75,250,000 92,700,000 Summe der Besoldungen, Löhne und Teuerungszulagen.... 170,600,000 191,150,000

2. Übrige Personalausgaben : Alters-, Hinterbli ebenen- und Krankenfürsorge . . . . . .

Unfallversicherung Dienstkleider Nicht versicherte Nebenbezüge des Zugs- und Lokomotivpersonals S.B.B Taggelder und Reiseentschädigungen, Nachtdienstvergütungen, Überstunden und andere Personalausgaben

Zusamt rund Fr.

il 93..800.000 141,350,000 12,000,000 12,300,000 2,300,000 167,950,000 361,750,000

11,100,000 930,000 2,100,000

15,350,000 3,250,000 3.500,000

.26,450,000 4,180,000 5,600,000

--

3,700,000

3,700,000

8,420,000 4,000,000 12,420,000 22,550,000 29,800,000 52,350,000 Gesamttotal der Personalkosten : im Jahre 1922 193.150,000 280,950.000 414,100.000 Das entsprechende Gesamttotal betrug im Jahre 1921 . . . . 212,600,000 240,900,000 453,500,000 Die Summe der Teuerungszulagen machte im Jahre 1922 bei der allgemeinen Bundesverwaltung bei der Bundesbahnverwaltung . . .

bei beiden zusammen . . . . . .

der Besoldungen und Löhne aus.

78,9 % 94,s % 86,5 %

231 Der Personalbestand betrug im Jahresdurchschnitte :

1921

1922

bei der allgemeinen Bundesverwaltung 88,629 bei der Bundesbahnverwaltung . . . 88,426

32,816 Arbeitskräfte 36,878 "

Zusammen 72,055

69,189 Arbeitskräfte

' Als Ergebnis der auf 1. Juli 1922 grundsätzlich beschlossenen Neuregelung der Grundzulagen und des seit 1. Januar 1923 auf Grund Ihres Beschlusses vom 21. Dezember 1922 weitergeführten Abbaues der Garantiebezüge werden im Jahre 1923 gegenüber 1922, und gemessen am Personalbestande von 1922, folgende Minderausgaben eintreten :

AllgemBundesbahnverwaltungndesVerwaltung

Verwaltung

rund Fr.

3,300,000 800,000

rund Fr.

5,000,000 1,100,000

rund Fr.

8,300,000 1,900,000

4,100,000

6,100,000

10,200,000

200,000

400,000

600,000

3,900,000

5,700,000

9,600,000

an Grundzulage von . . . .

an Ortszulagen » . . . .

an Kinderzulagen » . . . .

000,000 200,000 400,000

700,000 200,000 700,000

1,800,000 400.000 .1,100,000

Unter dieser Voraussetzung wird die im laufenden Jahre zu erzielende Minderausgabe an Teuerungszulagen gegenüber 1922 betragen

5,100,000

7,300,000

12,400.000

an Grundzulagen .

an Garantiebezüge . . . . . .

Hiervon sind abzuziehen die Mehrausgaben infolge Erhöhung der Altersgrenze für den KinderZulagenanspruch von 16 auf 18 Jahre

Bei Annahme des Beschlussentwurfes ergibt sich für das zweite Halbjahr 1923 eine Minderausgabe:

232 Auf ein kommendes ganzes Kalenderjahr berechnet, werden unsere im Beschlussentwürfe enthaltenen Vorschläge folgende Minderausgabe gegenüber heute ermöglichen: Allgemeine

an Grundzulagen , an Ortszulagen . .

an Kinderzulagen.

im ganzen

Bundesverwaltung

Bundesbahnverwaltung

rund Fr.

rund Fr.

rund Fr.

1,800,000 500,000 1,000,000

1,600,000 500,000 1,600,000

2,900,000 1,000,000 2,600,000

2,800,000

3,700,000

6,500,000

Zusammen

IT. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Beschlussentwurfes.

Zu Art. 1.

Der Beschlussentwurf enthält nur dio grundlegenden Bestimmungen über das Ausmass der Grund-, Orts- und Kinderzulagen, die Übergangsordnung und das Verhältnis zu den Versicherungskassen des Bundes. Die ausführliche Wiedergabe aller übrigen erstmals im Bundesbeschlusse vom 1. Juli 1922 aufgestellten Grundsätze, die unverändert weiter gelten sollen, halten wir für entbehrlich.

Zu Art. 2.

Absatz 8. Wir gestatten uns, auf unsere Ausführungen unter Abschnitt II, Ziffer l, Seite 220, hiervor hinzuweisen.

Absatz 4. Mit einem Zuschlage von 40 % zürn vollen Ausgleiche der Teuerung würde sich die Grundzulage für den niedrigsten Besoldungsansatz von Fr. 1400 beim Teuerungsindex 70 gegenwärtig auf Fr. 1872 belaufen. Dieser Betrag ist nach Massgabe der Bundesbeschlüsse vom 1. Juli und 21 Dezember 1922 für die ständig und ausschliesslich im Bundesdienste beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter auf Fr. 1400 aufgerundet worden. Bei einem Zuschlage von 35 % zum vollen Ausgleiche der Teuerung ergibt sich für den Besoldungsansatz von Fr. 1400 eine Grundzulage von Fr. 1828. Besondere Eücksichten, diesen Betrag aufzurunden, bestehen heute um so weniger, als er in der Hauptsache nur für wenige, neu in den Bundesdienst eintretende Arbeitskräfte in Betracht fällt. Wir nehmen daher von der Aufstellung einer erhöhten Minimalgrundzulage Umgang.

2âS Zu Art, 3.

Es hat die Meinung, dass Verwitwete und Geschiedene, die nicht eigenes Licht und Feuer führen, die Ortszulage für Ledige erhalten sollen. Von einer besonderen Behandlung der Ledigen, die einer Unterstützungspflicht gegenüber Angehörigen nachkommen, möchten wir nicht zuletzt wegen Schwierigkeiten der praktischen Abgrenzung Umgang nehmen. Der Unterschied zwischen der Ortszulage für Ledige und für Verheiratete stellt sodann nicht eine Familienzulage für letztere dar, sondern er soll in der Hauptsache einen gewissen Ausgleich für vermehrte Wohnungsausgaben in grössern Orten und Städten bewerkstelligen.

Vom Personal der allgemeinen Bundesverwaltung sind etwa 30 %, von demjenigen der Bundesbahnverwaltung etwa 20 % ledig.

Das ledige Personal macht, im ganzen genommen, ziemlich genau ein Viertel des Gesamtbestandes aus.

Zu Art. 5.

Der erste Absatz entspricht der bisherigen Praxis. Diese Bestimmung ist hauptsächlich von Bedeutung für das Lokomotiv- und Zugspersonal der Bundesbahnen. Die festen Nebenbe^üge bilden dort einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Besoldung. Sie sind, im Gegensatze zu den veränderlichen Nebenbezügen (Kilometergeldern, Fahrdienstvergütungen, Billetprämien), in Jahresbeträgen festgesetzt und werden mit den Gehältern ausgerichtet. Mit Eücksicht auf den Umstand, dass auch ein Teil der veränderlichen Nebenbezüge als zum ständigen Einkommen des Lokomotiv- und Zugspersonals gehörend zu betrachten ist, werden die mit Eeglernent vom Jahre 1913 festgesetzten festen Nebenbezüge nicht nur zu 100 %, sondern zu 150 % in den bei der Pensions- und Hilfskasse versicherten Jahresverdienst einbezogen. Der Wert dieser seit 1913 nominell unverändert gebliebenen Lohnbestandteile hat sich mit der abnehmenden Kaufkraft des Geldes entsprechend vermindert. Aus diesem Grunde wurden, wo immer bei Ermittlung von Teuerungszulagen auf die Höhe der Besoldung oder des Lohnes abgestellt wird, die festen Nebenbezüge in dem bei der Pensionskasse versicherten Masse mitberücksichtigt.

Das gleiche geschah bis anhin mit dem Werte des Anspruches auf kostenfreie Unterkunft der Angehörigen des Grenzwachtkorps der Zollverwaltung. Gemäss Art. 18 der Verordnung vom 12. Juni 1911 über die Organisation der Zollverwaltung 1) haben die Grenzwacht') Gesetzsammlung, Bd. XXVII, S. 242.

Bundesblatt.

75. Jahrg. Bd. IL

17

234 Unteroffiziere, -Grenzwächter und Grenzwachtrekruten für ihre Person Anspruch auf kostenfreie U n t e r k u n f t , oder, wenn eine solche von der Zollverwaltung in Ermangelung geeigneter Lokalitäten nicht angewiesen werden kann, auf eine entsprechende Entschädigung. Die Zollverwaltung gewährte, gestützt hierauf, nach einer im Mai 1922 gemachten Erhebung 547 ledigen und 720 verheirateten Dienstpflichtigen des Grenzwachtkorps, im ganzen also 1267 Mann, für ihre Person unentgeltliche Unterkunft. 81 ledigen und 261 verheirateten Angehörigen des Grenzwachtkorps konnte dieZollverwaltung mangels geeigneter Lokalitäten keine Unterkunft in natura anweisen. Diese 342 Mann haben sich privat einzumieten und erhalten dafür eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Barentschädigung. Im Jahre 1922 machte die letztere rund Fr. 75,000 oder auf den Kopf durchschnittlich rund Fr. 220 aus. Nicht ganz 4/s des Grenzwachtkorps gemessen somit über ihre verordnungsmässigen Besoldungen hinaus für ihre Person den Vorteil der kostenfreien Unterkunft in natura, und etwas mehr als 1/s erhalten eine den heutigen Verhältnissen angepasste Barentschädigung.

Da der Anspruch des Grenzwachtpersonals auf kostenfreie Unterkunft, gewissermassen wie die festen Nebenbezüge der Lokomotivund Zugsangestellten, einen Besoldungsbestandteil darstellt, wird er seit Einführung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversichcrung für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter einheitlich mit einem auf Fr, 800 geschätzten Werte in den anrechenbaren Jahresverdienst einbezogen. Vom gleichen Zeitpunkte hinweg \vird dieser Betrag für die Ermittlung der Grundzulagen zur massgebenden Besoldung geschlagen, weil nach Massgabe der Bundesbeschlusse über Teuerungszulagen die versicherten Nebenbezüge, für die Zulagenberechnung mitzuberücksichtigen sind. Dieses Verfahren darf, weil ungerechtfertigt, nicht länger geduldet werden.

Im Gegensatz zu den festen Nebenbezügen des Bundesbahnpersonals ist der Beai wert des Wohnungsanspruches für. das Grenzwachtkorps seit 1912/14 völlig unverändert geblieben. Nach wie vor gemessen beinahe */s aller Angehörigen des Grenzwachtkorps für ihre Person den für sie vollständig gleichwertig gebliebenen Vorteil in Form der tatsächlichen kostenfreien Unterkunft. Nach wie vor wird dem andern Fünftel als
Ersatz eine den Orts- und Zeitverhältnissen angepasste Barentschädigung verabfolgt. In beiden Fällen ist es somit nicht der Dienstpflichtige, sondern der Arbeitgeber, der eine allfällige Verteuerung der Kosten des aus dienstliehen Gründen zugestandenen unentgeltlichen Wohnungsanspruches trägt. Es fehlt somit jeder Grund, für den Wert des Anspruches auf kostenfreie "Unterkunft noch Teuerungszulagen auszurichten, wie dies teilweise seit 1. Januar

235 1921 und in erhöhtem Masse seit 1. Juli 1922 geschieht. .Der zweite Absatz von Art. 5 des vorliegenden Beschlussentwurfes beseitigt die bisherige fehlerhafte Berechnungsweise der Grundzulagen für das Grenzwachtkorps. Die grosse Mehrheit der ungefähr 1600 Betroffenen wird als Folge dieser neuen Vorschrift an Gnmdzulagen auf das Jahr berechnet etwa Fr. 150 einbüssen.

Zu An. 6.

Wir gestatten uns, auf unsere Bemerkungen unter Abschnitt II, Ziffer 4, hiervor hinzuweisen. Inhaltlich deckt sich die Bestimmung in Art. 6 des Beschlussentwurfes mit Art. 11 Ihres Beschlusses vom 1. Juli 1922.

it

Zu Art. 7.

Dem Sinne und Zwecke nach entspricht diese Bestimmung genau derjenigen im Art. 5 des Bundesbeschlusses über die Teuerungszulagen vom 21. Dezember 1922. Damit soll verhindert werden, dass ein Dienstpflichtiger bei allfälliger Beförderung auch dann ungeschmälert die aus ihr t'liessende Besoldungserhöhung erhält, wenn seine Bezüge das grundsätzlich bestimmte Mass dank einer Übergangsbestimmung bereits übersteigen. Desgleichen- dürfen bei Zunahme der Kinderzahl oder bei Erhöhung der Ortszulage infolge Einreihung einer Ortschaft in eine höhere Zulagenstufe die Bezüge eines Dienstpflichtigen nur so weit erhöht werden, als der neu erwachsende Anspruch nicht schon durch einen allfälligen Garantiebezug gedeckt ist. In allen diesen Eällen muss bei sich bietenden Gelegenheiten der Garantiebezug zuerst aufgezehrt werden, bevor eine Erhöhung der Barbezüge zulässig ist.

Absatz 1. Als Folge der bisherigen Teuerungszulagenbeschlüsse gehören gegenwärtig nicht nur die Grundzulagen, sondern in gewissen, verhältnismässig wenigen Fällen auch noch Garantiebezüge zum anrechenbaren Jahresverdienste der Versicherten und Spareinleger einer der Versicherungskassen des Bundes. Von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, wird das Mass der Teuerungszulagen durch die Anwendung dieses Beschlusses vom 1. November 1923 hinweg durchweg die grundsätzlich beschlossene Höhe .erreichen. Die Gründe, die seinerzeit für die Mitversicherung bestimmter Garantiebezüge gesprochen haben, fallen mit dem Verschwinden derselben dahin.

Grundsätzlich hatte es überhaupt von allem Anfange an die Meinung, dass neben den festen Besoldungen und Bezügen von den Teue-

236 rungszulage nur die Grundzulagen mitversichert sein sollen. Diesem Grundsatze wird Art. 8 nunmehr restlos gerecht.

Absatz .2. Es würde dem Sinne der Kassenstatuten widersprechen, wenn bei einem allgemeinen Lohnabbau es in das Ermessen des Einzelnen gestellt bliebe, für einen höheren als den wirklichen Lohn versichert zu bleiben oder nicht. Die beiden in diesem Absätze erwähnten Bestimmungen der Statuten der Versicherungskassen sind seinerzeit für Einzelfälle aufgestellt worden, bei denen individuelle Lohnherabsetzungen Platz greifen. Es wäre widersinnig und ist übrigens vom Personal aucb nie beansprucht worden, den Betrag des versicherten Jahresverdienstes auf einem früheren, für höhere Lebenshaltungskosten berechnet gewesenen Stande zu halten.

T. Verhältnis des Personalbestandes und der Ausgaben für Besoldungen und Teuerungszulagen der Jahre 1913, 1921, 1922 und 1923.

1. Der Personalbestand betrug: bei der

allgemeinen Bundesverwaltung im Jahresdurchschnitte » » im März

1913 1921 1922 1923

28,576 33,629 32,316 31,871

bei der

Bundesbahnverwaltung

37.683 38,426 36,873 35,544

Zusammen 66,259 72,055 69,189 67,415

2. Ausgaben für Besoldungen und Löhne (SBB einschliesslich feste Nebenbezüge):

bei der allgemeinen Bundesverwaltung rund Fr.

bei der BundesbahnVerwaltung

Zusammen

rund Fr,

rund Fr.

99,400,000 76,960,000 96,990,000 96,560,000 95,350,000 96,570,000 93,100,000 91,000,000 (Personalbestand vom Monat März 1923.)

im. Jahre

» »

1913

1921 1922 1928

176,360,000 193,550,000 191,920,000 187,100,000

237 3. Ausgaben für T e u e r u n g s z u l a g e n : bei der bei der allgemeinen BundesbahnBundesverwaltung verwaltung rund Fr.

rund Fr.

-- im Jahre 1913 -- .-> 1921 88,690,000 110,300,000 1922 75,250,000 92,700,000 » 1928* 69,100,000 82.100,000

Zusammen rund Fr.

--

198,990,000 167,950.000 151,200,000

3a. P r o z e n t s ä t z e der T e u e r u n g s z u l a g e n von den Besoldungen und Löhnen: bei der bei der allgemeinen BundesbahnZusammen Bundesverwaltung verwaltung rund rund rund _ -- im Jahre 1913 -- 102 % 113% 1921 92 % 87% 1922 78 % 95% 1923* 73 % 80% 88% 3b. D u r c h s c h n i t t l i c h e Kopf b e r e c h n e t :

Fr.

Fr.

Fr.

1921 1922

-- 2637 2328

-- 2870

2761

1923*

2168

2309

im Jahre 1913

» » »

T e u e r u n g s z u l a g e n auf dea bei der ...

allgemeinen bei der Bundesbahn- Zusammen vereng Verwaltung

2514

-- 2427 2242

3c. D u r c h s c h n i t t l i c h e T e u e r u n g s z u l a g e n auf den Kopf berechnet in V e r h ä l t n i s z a h l e n g e g e n ü b e r 1921 (1921 = 100) :

bei der

allgemeinen Bundesverwaltung rund im Jahre 1921 » .1922 » 1923*

100

88 S2

bei der

Bundesbahnverwaltung

Zusammen

rund

rund

100

100

87 87 -81 80 * Den Berechnungen für das Jahr 1923 wurden der Personalbestand vom Monat März 1923 und die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen zugrunde gelegt.

238 4. Summe der Besoldungen oder L ö h n e und T e u e r u n g s zulagen:

im Jahre » » »

1913 1921 1922 1923*

bei d e r b e i Verwaltung

Verwaltung

der

Bundesbahnve

rund Fr.

rund Fr.

rund Fr.

76,960,000 185,250,000 170,600,000 163,100,000

99,400,000 207,290.000 189.270.000 175,200,000

176,360,000 392,540,000 359,870,000 388,300,000

4 a-. D u r c h s c h n i t t l i c h e s Einkommen (Besoldung oder Lohn und Teuerungszulagen) auf den Kopf berechnet: bei der

bei der

allgemeinen Bundesverwaltung

Bundesbahnverwaltung

Zusammen

Fr.

Fr.

Fr.

2693 5508 5279

2637 5394

2661

1921 1922

5133

1928*

5117

4929

5201 5018

im Jahre 1913

5447

4b. Durchschnittliches Einkommen (Besoldung oder Lohn und Teuerungszulagen) auf den Kopf berechnet in Verhältniszahlen gegenüber 1913: bei der

im Jahre » » »

1913 1921 1922 1923*

allgemeinen Bundesverwaltung rund

bei der Bundesbahnverwaltung

Zusammen

rund

rund

100 204 196 190

100 204 194 186

100 204 195

188

* Den Berechnungen für das Jahr 1923 wurden der Personalbestand vom Monat März 1920 und die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen zugrunde gelegt.

239

VI. Verhältnis zwischen Personalkosten und Fahrleistangen der Bandesbahnen.

Im Schosse der nationalrätlichen Kommission zur Beratung der Teuerungszulagen für die erste Hälfte des Jahres 1923, ist im Dezember 1922 der Wunsch geäuasert worden, es möchte in einer nächsten Botschaft des Bundesrates betreffend die Teuerungszulagen Auskunft über das Verhältnis zwischen Personalausgaben und Fahrleistungen der Bundesbahnen während der Jahre 1913 bis 1922 gegeben werden.

Wir kommen diesem Wunsche nach, indem wir aus einer entsprechenden Vernehmlassung der Generaldirektion der Bundesbahnen nachstehende Übersichten und Bemerkungen folgen lassen, Die Entwicklung dos P e r s o n a l b e s t a n d e s .gestaltete sich seit 1913 wie folgt:

(ohne Bahnbau)

Personalbestand im Jahresdurchschnitt.

Unter-

Allge- halt u. Stations- Fahrund meine dienst und Jahr Ver- waBe- Zugsbe- Werkwal- chung stättetung J.Bahn gleitung dienst 1913 1914 1915 1916 1917 1918

Inbegriffen der Zuwachs durch die Verstaatlichnung der T. T. B. und W, R., welcher beträgt

HilfsbetrieDe und lebengeschäfte

, ' i 911 8113 17,067 5853 5070 917 7710; 17,183 5950 5227 885 |7138| 16,591 5605 5276 858 7190: 16,429 5510 5052 849 6950 16,473 5443 4885 845 6802 16,521 5366 4797 1

Be- Total trieBetriebsbene Linien personal

266 268 250 192 111 66

37.280

37,255 35,745 35,231 34,711 34,397

i

1919 1920 1921 1922

(3) 860 874 865 831

(157) (35) (69) (88) (17) -- 7373 17,198 5472 5151 65 36,119 7567 18,502 5870 5603 73 88,489 6786 17,686 5726 5728 37 36,828 6845 17,344 5112 5522 25 35,179

Inbegriffen der Zuwachs durch die Verataatli; chun der S. T. B., wel-

Ì i

cher beträgt

(3) (64) (131) 1

(26) (36)

(260)

240 Personalbestand im Jahresdurchschnitt (1913 = 100).

Unterhalt Stations- Fahr- und Allgemeine und Be- dienst und Werk, wachung ZugsVerstättewaltung der Bahn begleltung dienst

Jahr

Hilfsbetriebe und Betriebene Nebengeschäfte Linien

Total Betriebspersonal

!

;

1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922

100,0 100, , 97,!

94,2 93., 92.8 94,4 93...

95.0 91.2

100.0 9-5,0 88.0 85., 83.8 90,9 98,3 83,6

100.00 100,, 97,2 96,3 96,5 96.8 100,8108,4 103,,.

78.2

101.6

88.6

100.0 101,.

95,8 94.1 93.0 91-7 93.5 100,3 97.8 87.2

100,0 103.± 104,!

99.6 96,, 94,0 101.6

110,3 113,0 108,,

100.0 100-8

94,0 72.2 41.7 24.8 24.4 27,4 13,9 9,4

100.0 99,9 95,9 941593,!

92,3 96.9 103,., 98,8 94,4

Gegenüber dem letzten Vorkriegsjahre hat sich der P e r s o n a l b e s t a n d im Jahre 1922 um 5.8% vermindert.

Die Entwicklung der P e r s o n a l k o s t e n , umfassend die Besoldungen, Löhne, Teuerungszulagen, Dienstkleider; Nebenbezüge, Nachtdienstentschiidigungen und Verschiedenes, gestaltete sich für das in den voranstehenden Übersichten aufgeführte Personal "wie folgt: Personalkosten.

StationsHilfs Unterhalt ahr- und dienst und Werkstätte- betriebe und und Allgemeine Jahr Verwaltung NebenBewachung Zugsdienst geschäfte der Bahn begleitung 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922

4,014,513 3,979,013 3,423,643 3,512,074 3,814,799 4,692,300 6,104,215 7,007,585 7,210,721 6,767,452

Total

15,312,086 45,770,720 19,195,104 10,848,001 95,140,424 14,366,175 45,630,711 18,978,631110,803,052 93,757,582 13,225,601 43,198,917 17,775,26210,630,134 88,258,557 13,982,234 46,122,631 18,708,558 10,880,853 93,206,350 17,099,164 54,787,778 21,151,633 13,523,542 110,376,916 23,007,677 72,060,464 26,893,900 17,252,887 143,907,228 33,278,552 94,632,748 35,021,821 23,810,480 192,847,816 38,299,386;108,654,189 41,300,197 27,964,194 223,225,551 37,756,466,105,596,420 40,266,017 28,675,217 219,504,841 32,916,243 98,589,328 35,073,581 25,006,044 198,352,648

241 Personalkosten (1913 -- 100).

Jahr

1913

1914 ' 1915 ; 1916 ;

1917

'" "191S 1919 1920

: 1921 1922

Unterhalt Stations- Fahr- und Hilfsbetriebe Allgemeine und und Zugs- Werkstätte- und NebenVerwaltung Bewachung begleitung dienst geschäfte der Bahn

100.0 99.1 85,3 87,.

95.0 116,9

152,!

174, .

179, , 168.6

100.0

100.0

100.0

100,0

98,8

99,7 94., 100,,

98.9

99,6 98.0 100,3 124,5 159.0

86,4

91.3 111,7

150,, 217,3 250..!

246,6 215.0

1

i | i !

119.7

157,4 *06,8 237,4 230,.

215,4

92.6 97,5 110,2

140,, 182,5 213,2209,8 182,,

Total

219.5

100,o 98,3 92.8 98.0 116.0 151.2 202,1

257,8 264,3 230.5

234..

230,7 208,;

Gegenüber dem l e t z t e n Vorkriegsjahre h a b e n sich t r o t z der Personalverminderung um 5, 6 % die gesamten Personalkosten im Jahre 1922 um 108,5 % erhöht.

Die grösste Steigerung der Personalkosten weisen die Hilfsbetriebe und Nebengeschäfte auf. Dies ist darauf zurückzuführen, dass dieses Personal auch das Werkstättepersonal umfasst, welches seit Einführung der 48-Stundenwoche bedeutend vermehrt werden musste.

Das Werkstättepersonal stellte sich im Durchschnitt des Jahres 1915 auf 4993 Mann mit einem Kostenaufwand von Fr. 9,760,088, im Jahre 1921 dagegen auf 5424 Mann mit einem Kostenaufwand von Fr. 26,762,793.

Desgleichen ist beim Personal für Unterhalt und Bewachung der Bahn, trotz der numerischen Verminderung der Arbeitskräfte von 1913--1922 um 21,8 %, eine Erhöhung der Kosten um 115.0 % zu verzeichnen. Diese Entwicklung liegt darin begründet, dass diese Kategorie vorwiegend Arbeiter umfasst, die ihr Einkommen während und seit dem Kriege in höherem Masse verbessert erhielten als andere Kategorien.

Anders liegen die Verhältnisse beim Personal der allgemeinen Verwaltung. Dort sind die Personalkosten von 1913---1922, bei einer gleichzeitigen Personalverminderung von 8.8 %, bloss um 68,6 % gesungen, was allgemein gesprochen besagt, dass das Realeinkommen dieser Personalkategorie im Hinblick auf die schon vor dem Kriege

242 bezogenen relativ höheren Besoldungen hinter der prozentualen Einkommensentwicklung der übrigen Personalkategorien zurückgeblieben ist.

, Im Gegensatze zu der erhebliehen Steigerung der Personalkosten steht die E n t w i c k l u n g der F a h r l e i s t u n g e n , die durch die gefahrenen Zugs-, Lokomotiv- und Wagenachskilometer und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung durch die zurückgelegten Personen- und Gütertonnenkilometer zum Ausdruck gebracht werden.

Die Fahrleistungen betrugen: Fahrleistungen.

Jahr

Zugskilometer

1913 1914 1915 1916 1917 1918

38,256,999 34,603,249 30,555,702 31,293,126 23,877,624 16,527,610 1919 17,464,499 1 1920 22,888,158 1921 24,284,996 1922 26,389,734

1

Lokomotivkilometer

Wagenachskilometer

Personenkilometer

Gütertonnenkilometer

48,348,356 1,227,229,043 2,301,728,010 1,375,831,557 43,788,362 1,063,603,047 2,058,465,421 1,308,497,107 38,423,424 944,587,657 1,692,986,557 1,447,807,024 38,285,615 938,689,057 1,874.329,162 1,552,026,502 801,055,415) 1,724,236,924 1,254,590,139 31,533.076 647,551,296 1,611,182,323 1,071,466,103 24,294,430 25,429,454 653,969,842 1,751,066,009 1,276,068,203 30,594,266 774,646,702 2,002,019,597 1,265,049,157 30,147,379 712,314,036 1,843.722,189 949,477,425 -- 32,249,714 789,736,000 -- } (approxim.)

Fahrleistungen (1913 = 100).

Jahr

1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922

Zugskilometer

Lokomotivkilometer

100,0 ' 90,4 . 79.9 81,8 . !

Wagenachskilometer 1

Personenkilometer

Gütertonnenkilometer 100,, 95,!

105,2 112.8 91,* 77,9

100.0 90.6 79,.

79,2

100.0 86,7 77.0

76.5

100.0 89,4 73..

81.4

65,3 52,8

74.9 70.0

53.3

76,!

87.0

92.7

63,!

58.0

80.1

69.0

--

--

62,4

:

65,;

43,2 45.7 59,8 63,5 69.0

'.

i · : ·

50.2 52,.

63,, 62,4 66,7

64,4

.

i

91,9

243 Das V e r h ä l t n i s zwischen Personalbestand und F'ahrleistungen wird durch die beiden folgenden Übersichten illustriert.

Die erste Zusammenstellung zeigt, wie viele kilometrische Fahrleistungen durchschnittlich auf einen Manu entfallen, die zweite gibt an.

wie viele Mann auf je 10,000 km Fahrleistungen kommen.

Auf einen Mann entfallen: Jahr

:

1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922

Lokomotivkilometer

Zugskilometer

1297 11.75 1073 1087 90S 706 704 795 819 917

1026 929 855 888 688 480 484 595 659 750

Wagenachskilometer

Personenkilometer

Gütertonnenkilometer

32,919 28,549 '26,426 26,644 23,078 18,826 18,106 20,126 19,342 22,449

61,742 55,253 47,363 53,201 49,674 46,839 48,480 52,015 50,063 -- '

36,905 35,123 40,504 44,053 36,144 31,150 35,330 32,868 25,781 --

Auf je 10,000 km Fahrleistungen entfallen :

Jahr

1913 1914 1915 1916 1917 1918 1910 1920 1921 1922

Lokomotivkilometer Mann

Zugskilometer Mann 9,7.

10, -111.26 14.54

20,81 20,88 16.82 15,17

13.33

:

Personen* kilometer Mann

Gütertonnenkilometer Mann

7m

0,30

0.16

0, 27

8,51

0,35

0.18

0,28

9.30

0,38

0,2l

0.38

0.19

0,4,

0,20

0,53

0.21

q

11.7

Wagenachskilometer Mann

9,20 11.01TM

14.16 14.20 12.58 12.22

10.91

0,55

0.21

0.50

.0,19

0,5*

0.20

0,44

0.25

0.23 0.28 0,32 0,28

0.30 0,3,

244

Die durchschnittlichen Fahrleistungen pro Mann sind gegenüber dem letzten Vorkriegsjahre bis zum Jahre 1922 auf die Zugskilometer berechnet., um 26,9 % " » Lokomotivkilometer berechnet, um 29,3 % » » Wagenachskilometer berechnet, um 31,8 %, bis zum Jahre 1921 auf die Personenkilometer berechnet, um 18,9 % » » Gütertonnenkilometer berechnet, um 30.1 % zurückgegangen.

Die Anzahl Mann pro 10,000 km Fahrleistungen wies im J a h r e 1922 auf die Zugskilometer bezogen, einen um 86,8 % » » Lokomotivkilorneter bezogen, einen um 41,5 % : > » Wagenachskilometer bezogen, einen um 46,7 %, im Jahre 1921 auf die Personenkilometer bezogen, einen am 25,0 % » » Gütertonnenkilometer bezogen, einen um 44,4 % höhern Stand auf als im letzten Vorkriegsjahre.

Das Verhältnis der P e r s o n a l k o s t e n zu den Fahrleistungen endlich geht aus f o l g e n d e r Übersicht h e r v o r : Auf je 10,000 km Fahrleistungen entfallen:

J

Zugskilometer Fr.

1918 ahr 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922

24,867 27,098 28,879 29,788 46,221 87,058 110,451 97,521 90,406 75,162

;

; :

Lokomotivkilometer

Wagenachskilometer

Personenkilometer

Fr.

Fr.

Fr.

19,677 21, -111 32,971 24,348 35,007 59,245 75,835 72,973 72,804 61,505

775

882 934 : i

993 1378 2222 2949 2882 3082 2512

413 455 521 497 640 893 1101 1115 1191

--

Tonnenkilometer : Fr.

692 71.7 . !

610 601 880 1343 1511 1765 2312 ---

245

Die Personalkosten pro 10,000 km Fahrleistungen stellten sich im Jahre 1922 an den Zugskilometern gemessen, um 202,2 % höher » » Lokomotivkilometern gemessen, um 212,G % » » » Wagenachskilometern gemessen, um . 22i51 % » , im Jahre 1921 an den Personellkilometern gemessen, um » » Gütertonnenkilometern gemessen, um als im letzten Vorkriegsjahre.

188,4 % 284a %

» »

Aus diesen Darlegungen geht zusammenfassend hervor, dass sich das Verhältnis zwischen Personalkosten und Fahrleistungen seit Kriegsausbruch bis zum Jahre 1920 zusehends verschlechtert hat.

Fjrst seither ist, wenigstens bei den Zugs-, Lokomotiv- und Wagenachskilometern, ein etwas gunstigeres Verhältnis ersichtlich geworden.

Es reicht indessen noch bei weitem nicht an den vorkriegszeitlichen Stand heran.

Die Generaldirektion der Bundesbahnen macht am Schlüsse ihres Berichtes darauf aufmerksam, dass die Betriebsverhältnisse in derVergleichsperiode mancherlei Wandlungen durchgemacht haben.

Die starken Einschränkungen im Zugsverkehr in den Jahren 1918 bis 1919 vermochten natürlich die Beziehungen zwischen Fahrleistungen und Personalbedarf stark zu beeinflussen. Da die Verhältnisse, unter denen sich die Fahrleistungen des Jahres 1922 abgewickelt haben, denjenigen des Jahres 1913 in verschiedenen Eichtungen noch nicht ebenbürtig seien, empfehle sich' etwelche Vorsicht bei der Würdigung der Zahlen in den voranstehenden Übersichten.

246 Obersicht 8.

Wirklicher Stand der durchschnittlichen Jahreseinkommen einiger personalreicher Dienstkategorien ohne Ortszulagen.

Für alle nachstehend aufgeführten Dienstkategorien, soweit sie auch in grösseren Orten vertreten sind, erhöhen sich die durchschnittlichen Jahreseinkommen um: Fr. 100 für Verheiratete und Fr. 60 für Ledige in der ersten Zulagenstufe (z. B.

Sitten, Vevey, Yverdon, Neuenburg, Interlaken Liestal, Thalwil, Rapperswil, Frauenfeld, Arbon, Korschach, Lugano); Fr. 200 für Verheiratete und Fr. 150 für Ledige in der zweiten Zulagenstufe (z. B. Genf, Ölten, Luzern, Winterthur, Schaffhausen, Romanshorn St. Gallen, Chur) ; Fr. 300 für Verheiratete und Fr. 200 für Ledige in der dritten Zuiagenstufe (z. B. Lausanne, Fribourg, Solothurn, Aarau, Biel, Basel, Baden, 2ug) ; Fr. 400 für Verheiratete und Fr. 250 für Ledige in der vierten Zulagenstufe (z. B, Zürich); .

Fr: 500 für Verheiratete und Fr. 300 für Ledige in der fünften Zulagestufe (z. B. Bern).

Dienstkategorien

Regelung seit 1. Juli 1922

Regelung gemäss Vorlage des Bundesrates

Dielnstpflich htige ohne mi t einem mit zwei Kinder Kind Hintern

Dienstpflic htige ohne mit einem mit zwei Rinder Kinde Kindern

Postver waltung.

Postverwalter

.

. . .

Postcommis .

, .

Versetzbare Postcommis . . . .

Briefträger .

. .

7798 7518 5690 4342 4618 4367 4007

(Für \titt weitere Kind Fr. 150 mehr 7948 8098 7798 7668 7818 7518 5840 5990 5690 4257 4768 4918 4527 4517 4667 4282 4157 4307 3931

(Für jedes weitere Kind Fr. 120 mehr 7918 8038 7638 7758 5810 5930 4647 4402 4051

4767 4522 4171

7245 5968 5023

7365 6088 5143

5632 4499 4396 3825

0752 4619 4516 3945

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Telephongehilfe I. Kl » 11 Kl Telegraphisten Telegraphengehilf innen Telephonitinnen

» IL Kl Linienarbeiter I. Kl

»

II Kl

. . .

7125 0848 4965 4759 3588 5512 4466 4861 3775

7275 7425 5998. 6148 5115 5265

5662 4616 1511 3925

5812 4766 4661 4075

7125 5848 4903 4664 3522 5512 4379 4276 3705

247 (Fortsetzung.)

Übersicht 8.

Dienstkategorien

. Regelung seit 1. Juli 1922

Regelung gemäss Vorlage dos Bundesrates

Dienistpflicl htige Dien nstpflic htige mit einem mit zwei ohne mit einem mit zvei Elide Kindern Kindes Kinde Kindern (tir jedes (Für jedeweitere KindFr.

150mehr)mÙ!

weitereKindiFr.

120 mehr)r

ohne Kinder

Bundesbahnverwalatung Souchets

I Kl

II Kl

»

Einnehmer I. Kl,

II. Kl

»

Stationsvorstände I. Kl.

II. Kl. . . . .

III. Kl

» » Stationsgehilfen

I. Kl.

11. Kl III. Kl I. Kl. 1) . . .

Lokomotivführer

II. Kl. !) . . .

»

Lokomotivheizer I. Kl. *) . . .

II. Kl. *) . . .

»

Zugführer 1) Kondukteure 1) Bremser 1) Weichenwärter I, Kl

II. Kl

» Rangierarbeiter

I. Kl

«

II. Kl

Güterarbeiter I. Kl , » II. Kl Fahrdiengtarbeiter I. Kl

II. Kl Bahnwärter I. Kl

»

II. Kl

Bahnarbeiter I. Kl. . .

»

II. Kl

7744 6929 6946 5554 7454 6093 5197 5923 4825 4336 7678 6562 5395 5226 6398 5162 4422 4447 4140 4265 3877 4034 3543 4171 3743 4195 3753 3972 3625

7894 7079 7096 5704 7604 6243 5347 6073 4975

8044 7229 7246 5854 7754 6393 5497 6223 5125

782S 6712 5545 5376 6548 5312 4572 4597 4290 4415 4027 4184 3693 4321 3893 4345 3903 4122 3775

7978 6862 5695 5526 6698 5462 4722 4747 4440 4565 4177 4334 3843 4471 4043 4495 4053 4272 3925

7744 6929 6946 5554 7454 6093 5197 5923 4728 4252 7678 6562 5395 5226 6398 5162 4329 4360 4061 4183 3804 3957 3478 4091 3673 4115 3683 3897 3558

7864 7049 7066 5674 7574 6213 5317 6043 4848

7984 7169 7186 5794 7694 6333 5437 6163 4968

7798 6682 5515 5346 6518 5282 4449 4480 4181 4303 3924 4077 3598 4211 3793 4235 3803 4017 3678

7918 6802 5635 5466 6638 5402 4569 4600 4301 4423 4044 4197 3718 4331 3913 4355 3923 4137 3798

*) Mit Einschluss der festen Neben bezüge iundfGrunui ndzulage n .auf (t ni vers cherten Nebenbezügen.

218

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre,.

Sie zu bitten, dem beiliegenden Beschlussentwurfe Ihre Zustimmung erteilen zu wollen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Ihre Behörde unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. Mai 1923, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenrer Der Bundeskanzler: Steiger.

249 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das zweite Halbjahr 1923, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 1923, beschliesst: Art. 1.

Soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, gelten für die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal im zweiten Halbjahre 1923 die mit Bundesbeschlüssen vom 1. Juli 1922 1) und vom 21. Dezember 19222) aufgestellten Grundsätze.

Art. 2.

Der Berechnung der Grundzulagen für die zweite Hälfte des .Jahres 1923 ist eine allgemeine Verteuerung der Lebenskosten gegenüber den Jahren 1912/14 von si e benzig Prozent zugrunde zu legen.

2 Die Grundzulage beträgt: a. für Besoldungen und Löhne von Fr. 2800 bis Fr, 4000 -- 100 Prozent der massgebenden Teuerung; b. für Besoldungen und Löhne von weniger als Fr. 2800 auf je Fr. 10 oder einen Bruchteil davon 1/4 Prozent mehr bis höchstens 135 Prozent der massgebenden Teuerung; c. für Besoldungen und Löhne von mehr als Fr. 4000 auf je Fr. 100 oder einen Bruchteil davon 1/2 Prozent weniger, bis mindestens 75 Prozent der massgebenden Teuerung; Höchstbetrag der Zulage Fr. 4700.

1

») Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVIII S. 4-11.

) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVIII, S. 602.

2

BundesBlatt.

75. Jahrg. Bd. II.

18

250 3 Die Grundzulage für eine höhere Besoldung oder einen hohem Lohn darf nicht geringer sein als diejenige für eine niedrige Besoldung oder einen niedrigem Lohn.

4 Die Bestimmung in den Bundesbeschlüssen vom 1. Juli und 21. Dezember 1922, welche für ständig und ausschliesslich im Bundesdienste beschäftigte Beamte, Angestellte und Arbeiter eine Mindestgrundzulage von Fr. 1400 festsetzt, fällt weg.

Art. 3.

Die Ortszulage beträgt, auf das Jahr berechnet: für Ledige für Verheiratet» Fr.

Fr.

in der ersten Stufe 60 100 » » zweiten » 150 200 » » dritten » 200 800 » » vierten » .

260 400 » » fünften » 800 500 2 Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten die für Verheiratete massgebende Ortszulage.

1

Art. 4.

Die Kinderzulage beträgt für Dienstpflichtige mit Besoldungen bis auf Fr. 5000 hundertzwanzig Pranken im Jahre für jedes Kind.

Pur Dienstpflichtige mit Besoldungen über Fr. 5000 beträgt die Kinderzulage auf je Fr. 100 Mehrbesoldung oder einen Bruchteil davon je zehn Franken weniger.

1

Art. 5.

Wo für die Ermittlung der Teuerungszulagen auf die Höhe der Besoldung oder des Lohnes abgestellt wird, fallen dabei auch die Nebenbezüge in dem für die Versicherungskassen des Bundes anrechenbaren Umfange in Betracht.

1

2 Die Bestimmung in Absatz l hiervor findet nicht Anwendung auf den im versicherten Jahresverdienste inbegriffenen Wert der kostenfreien Unterkunft der Angehörigen des Grenzwachtkorps der Zollverwaltung.

Art. 6.

Soweit die Teuerungszulagen eines Dienstpflichtigen das in Art. l bis 5 hiervor bestimmte Mass übersteigen, ist das Betreffnis des Monates Juni 1923 unter der Voraussetzung gleicher Dienet-, Wohnorts- und Familienverhältnisse · · · ·

251 im Juli und August 1923 monatlich um höchstens je zehn Franken, im September und Oktober 1928 monatlich um höchstens je zwanzig Franken und im November und Dezember 1928 monatlich um höchstens je dreissig Franken, oder in allen Fällen je um die verbleibenden Bruchteile dieser Beträge herabzusetzen.

Art. 7.

.

.

.

Soweit die in Anwendung von Art. 6 hiervor auszurichtenden Teuerungszulagen das in Art. l bis 5 dieses Beschlusses bestimmte Mass noch übersteigen, sind künftig fällig werdende ordentliche oder ausserordentliche Besoldungs- und Lohnerhöhungen, Erhöhungen der Ortszulage infolge Einreihung von Orten in eine höhere Zulagenstufe oder Erhöhungen der Kinderzulage infolge Zunahme der Kinderzahl auf den überschreitenden Betrag anzurechnen.

Art. 8.

, ' Für den anrechenbaren Jahresverdienst und die Beitragsleistungen der Versicherten und Spareinleger einer der Versicherungskasseu des Bundes fallen von den Teuerungszulagen nur die Grundzulagen, unter Ausschluss allfälhger Garantiebezüge, in Betracht.

1

2

Die Bestimmung in Art. 11 der Statuten der Versicherungs · kasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter und von Art. 10 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der schweizerischen Bundesbahnen, wonach ein Versicherter für den bisherigen höhern Jahresverdienst versichert bleiben kann, findet auf'die nach Massgabe von Absatz l hiervor sich ergebenden Änderungen des anrechenbaren Jahresverdienstes der Versicherten und Spareinleger nicht Anwendung.

Art. 9.

Anstände und Einsprachen, die sich bei der Vollziehung dieses Beschlusses ergeben, werden vom Bundesrate nach einheitlichen Grundsätzen endgültig erledigt.

Art. 10.

Dieser Besehlnss tritt als dringlicher Natur auf den 1. Juli 1923 in Kraft. Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das zweite Halbjahr 1923. (Vom 15. Mai 1923.)

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Jahr

1923

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

1731

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1923

Date Data Seite

201-251

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10 028 719

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