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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 25. August 1956

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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LI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 18. August 1955) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

1. Argentinien

Die Ausfuhr hat in den ersten 6 Monaten mit 37,7 Millionen Pranken gegenüber 20.1 Millionen Franken im Vorjahr weiterhin zugenommen. Dagegen weist die Einfuhr in der gleichen Berichtsperiode einen Bückgang von 51,8 Millionen Franken auf 23,4 Millionen Franken auf.

In den Monaten Mai und Juni führte der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge in Buenos Aires mit den zuständigen Behörden Besprechungen über die künftige Gestaltung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Landern. Die argentinischen Gegenvorschläge zum schweizerischen Entwurf für ein Teilabkommen stehen zur Zeit in Prüfung. Die Verhandlungen werden über die Schweizerische Gesandtschaft weitergeführt.

2. Balgarien Das Handels- und Zahlungsabkommen, wie übrigens auch dasjenige über die Entschädigung der schweizerischen Interessen, beide vom 26. November 1954, Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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358 sind am 10. Mai 1955 definitiv in Kraft getreten, nachdem der Austausch der Eatifikationsurkunden am 25.April 1955 erfolgte (vgl. L.Bericht sowie unsere Botschaft an die Bundesversammlung vom S.Februar 1955, BB1 l, 245). Der Umfang des Warenverkehrs ist weiterhin verhältnismässig bescheiden. Die Einfuhr bulgarischer Waren ist in der Zeit vom I.Dezember 1954 bis 80. Juni 1955 mit 1,9 Millionen Franken gegenüber der gleichen Periode 1953/54 gleich ge- > .blieben. Dagegen weist die Ausfuhr mit 3,9 Millionen Franken in derselben Zeitspanne eine Erhöhung um rund l Million Franken gegenüber den Vorjahren auf.

Die Einzahlungen in den Clearing beliefen sich in derselben Zeit auf 4,7 Millionen Franken (1953/54: 2,2 Millionen Franken), während die Auszahlungen mit 4,5 Millionen Franken rund 2,3 Millionen Franken höher waren als in der Vor, période. Ein wesentlicher Teil der Clearingeingänge ist auf zusätzliche Einzahlungen aus der Abwicklung von Transitgeschäften zurückzuführen. Die guten Aussichten für die Ernte 1955 lassen eine Vermehrung der bulgarischen Lieferungen für das 2. Semester 1955 erhoffen.

3. Chile

Verschiedene Umstände, so der Dollarmangel Chiles, bilden die Ursache des Bückganges des schweizerischen Exportes nach diesem Lande, welcher im Jahre 1954 auf 17 Millionen Franken zurückging gegenüber 25 Millionen im Jahre 1951.

Zur Verbesserung des schweizerisch-chilenischen Warenaustausches wurden im Januar dieses Jahres in Bern Verhandlungen mit einer chilenischen Delegation aufgenommen und später in Santiago de Chile weitergeführt, welche am 17. Juni mit der Unterzeichnung eines Handelsabkommens endigten. Dieses Abkommen trat am 1. Juli 1955, unter Vorbehalt seiner Eatifikation, in Kraft.

Dank dieser Vereinbarung geniesst die Schweiz nicht nur die gleiche Behandlung, welche Chile andern Hartwährungsländern auf dem Gebiete der Einfuhr, der Devisenzuteilung und des Transfers von Zahlungen gewährt, sondern sie hat auch die Möglichkeit, in den Genuss der Einfuhrvorteile zu gelangen, welche den Ländern, die mit Chile durch ein Clearingabkommen verbunden sind, zustehen. Falls Chile dazu übergehen sollte, die Erteilung von Einfuhr- und Zahlungäbewilligungen vom Umfang, in welchem ein Land chilenische Produkte kauft, abhängig zu machen, werden die chilenischen Behörden auch die indirekten Importe der Schweiz berücksichtigen, d.h. Käufe chilenischer Waren, die sie nicht in Chile selbst, sondern in einem dritten Lande vornimmt. Die Schweiz verpflichtet sich gegenüber Chile, bei der Einfuhr, bei der Zahlung, sowie beim Transfer das für OECE-Länder geltende Eegime zur Anwendung zu bringen ; sie verpflichtet sich ferner, die staatliche Exportrisikogarantie zu gewähren, um den Interessierten die Aufnahme von Krediten für die Finanzierung der Lieferungen von schweizerischen Investitionsgütern nach Chile zu ermöglichen.

Damit lässt die Schweiz Chile die ihm schon bisher zugestandene Behandlung weiterhin angedeihen.

359 4 Deutschland ',

A. Bundesrepublik Deutschland

Unsere Handelsbeziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland haben sich auch im ersten Halbjahr 1955 befriedigend entwickelt. Vor allem hat der Warenverkehr gegenüber der gleichen Periode der früheren Jahre eine weitere Intensivierung erfahren : In Millionen Fr'anken 1.Halbjähr 1952. . . . . . . . . .

I.Halbjahr 1953.

I.Halbjahr 1954 I.Halbjahr 1955.

Einfuhr

Ausfuhr

483,0 " 473,0 553,1 710,2 .

200,!8 261,6 310,1 343,5

Erfreulich ist, dass auch die Ausfuhr zugenommen hat. Es hegt dies zweifellos auch daran, dass die deutsche Einfuhrliberalisierung eine nochmalige Ausweitung erfahren hat durch die Fünfte Berichtigung und Änderung der Freiliste vom 10.März 1955. Gemessen am Beferenzjahr 1953 beträgt sie zirka 91,3 Prozent (Eohstoffe 97 Prozent, Fertigwären 93,5 Prozent,,Landwirtschaft 80,1 Prozent). Die im Handelsabkommen vom 2. Dezember 1954 festgelegten deutschen Einfuhrkontingente für diejenigen liichtliberalisierten Waren, an deren Einfuhr die Schweiz interessiert ist, haben sich mit Ausnahme des Kontingentes für Farbstoffe als genügend erwiesen. Das neue deutsche Einfuhrverfahren gemäss Eunderlass Aussenwirtschaft Nr. 51/54 vom 26. Juni 1954 hat sich weiterhin günstig ausgewirkt, indem insbesondere auf dem gewerblichen Sektor die früheren spekulativen Überzeichnungen der Einfuhrausschreibungen gänzlich weggefallen sind. Umgekehrt gab uns jedoch das deutsche Einfuhrregime für Tafeläpfel und -birnen zu Beanstandungen Anlass. Die Angelegenheit ist sowohl im Schosse des gemischten schweizerisch-deutschen Ausschusses für Obst und Obstprodukte, welchem beidseitig Sachverständige aus Kreisen der Produktion, der Obstverwertung und des Handels Angehören, als auch auf Begierungsebene behandelt worden. Es ist zu hoffen, dass für die Exportkampagne 1955/56 rechtzeitig eine befriedigende Lösung gefunden werden kann.

Der deutsche Beiseverkehr nach der Schweiz hat dank den deutschen Liberalisierungsmassnahmen ebenfalls zugenommen. Die Auszahlungen im gebundenen Zahlungsverkehr für Ferien -und Geschäftsreisekosten beliefen sich im Winterhalbjahr 1954/55 auf 26,6 Millionen Franken gegenüber 15,9 Millionen Franken im Winterhalbjahr 1952/53 und 24,7 Millionen Franken im Winterhalb!

jahr 1953/54.

Die im Herbst 1954 in Bern aufgenommenen und dann unterbrochenen Verhandlungen über die Liquidation des alten schweizerisch-deutschen Clearings werden voraussichtlich Ende August/anfangs September dieses Jahres fortgesetzt werden,1 nachdem in der Zwischenzeit versucht worden ist, die wichtigsten Probleme auf diplomatischem Wege und durch formlose Besprechungen einer Klärung zuzuführen.

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B. Deutsche Demokratische Republik Seit dem letzten Bericht haben sich die Verhältnisse im Verkehr mit Ostdeutschland nicht geändert. Das Austauschvolumen hat im. ersten Semester 1955 gegenüber 1954 einen leichten Bückgang erfahren. Angesichts des Fehlens einer handelsvertraglichen Eegelung sind die zuständigen Behörden weiterhin bestrebt, bei der Prüfung und Bewilligung von Kompensationsgeschäften auf die Gestaltung des gegenseitigen Warenverkehrs Einfluss zu nehmen und dabei auch!

die Ausfuhr gewisser4raditioneller Exportprodukte in einem minimalen Umfang sicherzustellen.

5. Finnland

In die Berichtsperiode fallen die am 11. und 1.2.März 1955 in Bern im Bahmen der gemischten schweizerisch-finnischen Eegierungskommission stattgefundenen Besprechungen, anlässlich welcher insbesondere über die längere Zeit pendente Frage der Lizenzierung gewisser Eestköntingente aus dem alten Abkommen vom 18. Oktober 1952 eine Einigung erzielt werden konnte. Bei dieser Gelegenheit hat jedoch Finnland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das noch immer in Kraft stehende Abkommen vom 28. September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland (vgl. unsern XXII. Bericht) unter Einhaltung der vertraglichen dreimonatigen Frist auf den 11. Juni 1955 zu kündigen. Dementsprechend wurde die Gültigkeitsdauer des Protokolls über den gegenseitigen Warenaustausch vom 15. Juni 1954 (vgl.

unsern XLIX. Bericht) zunächst bis zum gleichen Zeitpunkt verlängert. Im Hinblick darauf, dass die vorgesehenen neuen schweizerisch-finnischen Verhandlungen aus zeitlichen Gründen erst im August 1955 aufgenommen werden können, wurde indessen durch einen Notenwechsel vom 23./25.Mai 1955 mit der Finnischen Gesandtschaft in Bern die Gültigkeitsdauer der genannten Vereinbarungen noch bis 31.August 1955 verlängert, und zwar ohne dass für diesen Zeitraum eine zusätzliche. Kontingentszuteilung stattfindet.

6. Frankreich

Das schweizerisch-französische:Handelsabkommen vom 3.Mai 1954 und das Basisabkommen vom S.Dezember 1951, die mit Briefwechsel vom 14.Oktober 1954 verlängert wurden, liefen am 31.März 1955 ab. Die Schweiz beantragte den französischen Behörden die Aufnahme von Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Abkommens auf anfangs März 1955. Infolge Überlastung mit andern Wirtschaftsverhandlungen schlug die französische Eegierung vor, die Verhandlungen mit der Schweiz bis Ende April 1955 zu verschieben und die bestehenden Abkommen inzwischen zu verlängern. Die Schweiz nahm diesen Vorschlag an und erklärte sich mit der Verlängerung der geltenden Vereinbarungen um 3 Monate, d.h. bis zum 30. Juni 1955, einverstanden. Die Besprechungen für den Abschluss eines neuen Abkommens haben am 3.Mai 1955 in Bern begonnen. Sie

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erfuhren mehrere Unterbrechungen und führten bis heute zu keiner Einigung.

Die Verhandlungen sind praktisch seit dem I.Juli unterbrochen; immerhin ·wird der Kontakt auf dem diplomatischen Wege aufrechterhalten. Die Schweiz ist der Ansicht, dass die Besserung der Lage Frankreichs und die Entwicklung . der französischen Exporte nach der Schweiz den Abschluss eines Abkommens auf neuen Grundlagen und insbesondere eine angemessene Erhöhung der Kontingente für die Einfuhr von Schweizerwaren in Frankreich rechtfertigen.

Die französische Regierung hat wohl den offiziellen Libecalisierungssatz ab I.April 1955 auf 75 Prozent erhöht. Diese Massnahme kommt aber der Schweiz nur in bescheidenem Masse zugute, da eine grosse Zahl der befreiten Waren von ihr nicht exportiert werden. Die Einfuhr der Mehrzahl der schweizerischen Exportgüter bleibt somit in Frankreich weiterhin kontingentiert. Zurzeit sind die französischen Antworten auf ;die von der Schweiz für i mehrere wichtige Exportzweige gestellten Begehren noch ungenügend. Da in den Wirtschaftsbeziehungen mit Frankreich seit dem 1. Juli ein vertragsloser Zustand besteht, ist die Erteilung von Einfuhrbewilligungen durch die schweizerischen Kontingentsverwaltungsstellen für kontingentierte französische Produkte eingestellt.

Desgleichen werden für eine Anzahl nicht kontingentierte französische Waren, deren Liberalisierung nicht konsolidiert ist, keine, Einfuhrbewilligungen mehr verabfolgt. ' .

' Was die von Frankreich verfügten Liberalisierungsmassnahmen und die temporäre Sonderausgleichstaxe (taxe compensatoire) betrifft, verweisen wir auf die Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nrn. 85 und 151, vom 18. April und 1. Juli 1955.

7. Griechenland Der Warenverkehr mit Griechenland wickelte sich auch im ersten Halbjahr 1955 ohne besondere Schwierigkeiten ab. Dank der weitgehenden Liberalisierung der griechischen Einfuhr stieg der schweizerische Export gegenüber der entsprechenden Berichtsperiode 1954 nochmals um 1,1 auf 9,4 Millionen Franken.

Auch die griechischen Lieferungen mit 4,8 Millionen Franken waren um 1,3 Millionen Franken höher als der im ersten Halbjahr 1954 erreichte Betrag.

Im Hinblick auf die Abwertung der Drachme im April 1958 hatte das GATT die griechische Regierung ermächtigt, die Einfuhrzölle bis zu 50 Prozent heraufzusetzen. Mit Wirkung ab 27. April 1955 gelangte diese Erhöhung vorerst für die Gewichtszölle zur Anwendung. Einige wenige für die Landesversorgung wichtige Waren wurden davon ausgenommen; für diese wurden; die Ansätze nur um 20 Prozent erhöht. Ob sich die neue Regelung auf den schweizerischen Export nach Griechenland nachteilig auswirken wird, dürfte erst die künftige Entwicklung zeigen.

Die Verrechnung im Zahlungsverkehr über die Europäische Zahlungsunion ergab keine Störungen.

362 8. Grossbritannien und Sterlinggebiet

Am 4. Februar 1955 wurde in London ein neues schweizerisch-britisches Abkommen, über die Eegelung des beidseitigen Warenverkehrs im laufenden Jahre unterzeichnet.

Im Eahmen der Ende 1954 von Grossbritannien vorgenommenen Erhöhung der Einfuhrliberalisierung auf 84,5 Prozent wurde auch der Import einer Anzahl schweizerischer Erzeugnisse, darunter Musikdosen, Leim, Gelatine, Eavioli sowie gewisse pharmazeutische Produkte, Fruchtsäfte und Konzentrate wieder völlig freigegeben. In dem noch bilateral zu regelnden Sektor wurden Kontingente in gleicher Höhe wie bisher festgelegt, wobei für Farbstoffe, chemische Produkte, Apparate und Instrumente, Schokolade und Büchsenfrüchte zusätzliche Erleichterungen von insgesamt 3,7 Millionen Franken und für Reinaluminium ein neues Kontingent von 1,2 Millionen Franken vereinbart werden konnten. Auch im laufenden Jahr fallen eine Reihe schweizerischer Erzeugnisse unter die für den britischen Import aus allen OECE-Ländern eröffneten Globalquoten.

Die der Schweiz in diesem Zusammenhang für Härtefälle zugestandene Reserve von rund l Million Franken trägt unseren Literessen genügend Rechnung.

Hinsichtlich der Einfuhr britischer Waren in die Schweiz ist, soweit nicht bilaterale Kontingente festgesetzt wurden, auf die schweizerischen Liberalisierungserklärungen in der OECE verwiesen worden.

Für den Zahlungsverkehr mit Grossbritannien und dem Sterlinggebiet gilt weiterhin das Monetary Agreement vom 12. März 1946. Wie wir bereits im L. Bericht darlegten, wurde dieses Abkommen durch Notenwechsel vom 24. Juni 1953 für solange verlängert, als der Saldoausgleich über die Europäische Zahlungsunion erfolgt.

Infolge zunehmender Verschlechterung der Aussenhandelsbilanz sah sich die Regierung Australiens gezwungen, ab I.April 1955 die bestehenden Einfuhrbeschränkungen etwas zu verschärfen. Die Importquoten für Waren der Kategorie «B», welche praktisch alle Verbrauchsgüter umfasst, wurden um ein Drittel herabgesetzt. Die Kontingente für gewisse Instrumente, Haushaltund Bureaumaschinen sowie für verschiedene Chemikalien erfuhren eine Kürzung von 15-20 Prozent. Die vorher freie Einfuhr wichtiger Produktionsgüter und von Ersatzteilen für Uhren, bestimmte Maschinen und Werkzeuge wurde ab I.April 1955 auf 100 Prozent der im Jahre 1954 getätigten Importe begrenzt.

Gestützt auf die mit
der Schweiz am 5.Mai 1938 abgeschlossene Handelsvereinbarung gewährt Neuseeland bei der Einfuhr einer beschränkten Anzahl schweizerischer Waren den Meistbegünstigungstarif. Trotzdem dies bis heute für Textilien nicht der Fall war, haben unsere Exporte in den letzten Jahren eine erfreuliche Steigerung erfahren. Um den Absatz dieser Erzeugnisse auch für die Zukunft soweit möglich zu sichern, wurde der neuseeländischen Regierung vorgeschlagen, die im Mai 1938 getroffene Vereinbarung auch auf gewisse Textilien

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auszudehnen. Es handelt sich dabei namentlich um Konfektionswaren, Spitzen, Bänder, Gewebe aus Baumwolle^ Seide und Kunstseide, Stickerei- und Tüllstoffe, Garne aus Baumwolle, Seide und Kuristseide sowie um Zutaten für die Hutindustrie. Die neuseeländische Eegierung hat diesem Begehren entsprochen.

Durch die neue Begelung werden die Zölle für die betreffenden Waren um 10 bis · 20 Prozent ermässigt.

j Die im Januar von P a k i s t a n bekanntgegebenen Einfuhrquoten für das 1. Semester 1955 weisen im Vergleich zum Vorjahr keine wesentlichen Änderungen auf. Im:Gegensatz zum 2. Semester 1954, wo die festgesetzten Importquoten aus Devisengründen überhaupt nicht freigegeben :wurden, hat Pakistan die Einfuhrlizenzen f ü r d a s I.Semester 1955 erteilt.

', · Im Bahmen eines Hilfsprogramms stellten die Vereinigten Staaten Anfang 1955 Pakistan für rund 20 Millionen Dollars Rohbaumwolle: zur Verfügung, die Pakistan als Zahlung für den Bezug dringend benötigter Textilien an Drittstaaten abtreten kann. Auf Grund eines pakistanischen :Vorschlags an die Schweiz, sich an dieser Operation zu beteiligen, wurde am 3. Juni 1955 in Karachi eine Vereinbarung unterzeichnet,! welche die Lieferung schweizerischer Baumwollgewebe und Baumwollstickereien im Werte von einer Million Dollar (rund 4,3 Millionen Franken) gegen Übernahme amerikanischer Rohbau'mwolle im gleichen Wert vorsieht. Die Baumwollbezüge aus USA finden: nach Massgabe der Textilexporte nach Pakistan statt. Die Abwicklung des Abkommens erfolgt auf rein privatwirtschaftlicher Basis, wobei die Textilexporteure:aus dem Verkaufserlös der amerikanischen Rohbaumwolle in der Schweiz bezahlt werden. Vorausgesetzt, dass die privatrechtlichen Verträge mit den pakistanischen Abnehmern Zustandekommen, schafft diese Vereinbarung für die schweizerische Textilindustrie die Möglichkeit, im erwähnten Ausmass Waren nach Pakistan auszuführen, deren Import unter den geltenden Einfuhrvorschriften verboten ist.

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Im Verlaufe des ersten Semesters 1955 hat die Südafrikanische Union weitere Einfuhrerleichterungen angeordnet. Für gewisse Verbrauchsgüter werden im laufenden Jahr Einfuhrlizenzen im Ausmass von SS1^ Prozent der im Jahr 1948 getätigten Importe erteilt gegenüber 45 Prozent im vergangenen Jahr.

9. Iran Seit der Nationalisierung der iranischen Erdölquellen und -anlagen
sind die Vorschriften unseres Beschlusses vom 12. März 1946 in der Fassung vom 26. September 1947 über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet nicht mehr auf die Einfuhren von Erdöl und Erdölprodukten iranischen Ursprungs in die Schweiz anwendbar. Grundsätzlich unterhegen somit die Importe von in Persien produzierten Mineralölen und Mineralölprodukten, wie alle andern iranischen Einfuhren in die Schweiz, der Einzahlungspflicht auf ein Irankonto bei einer ermächtigten Schweizerbank, gemäss unserem Beschluss vom 20. Mai 1949 über den Zahlungsverkehr mit Iran.

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Die Einzahlungspflicht auf ein Irankonto gilt jedoch nicht für Mineralöle aus Iran, die in einem Drittland raffiniert werden und, weil sie auf Grund unserer Ursprungskriterien als Waren dieses Letzteren gelten, bei der Einfuhr in unser Land gemäss den dem betreffenden Drittland gegenüber allenfalls bestehenden Zahlungsvorschriften zu begleichen sind. Um. den angestammten Beziehungen im Erdölhandel entgegenzukommen und zudem die Alimentierung unseres Zahlungsverkehrs mit den Ländern der Europäischen Zahlungsunion zu fördern, können ferner sämtliche grundsätzlich der Einzahlungspflicht auf ein Irankonto unterliegenden Lieferungen von Erdöl und Erdölprodukten der sogenannten Konsortiumsfirmen bis auf weiteres wahlweise entweder über ein Irankonto oder einen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Europäischen Zahlungsunion bestehenden gebundenen Zahlungsverkehr beglichen werden. Wir versprechen uns von der heutigen Eegelung unter anderem auch eine ausgleichende Wirkung auf die Kursgestaltung der auf Irankonten liegenden Franken.

Die Bezahlung der schweizerischen Exporte nach Iran erfolgt nach wie vor gemäss den Bestimmungen unseres Beschlusses vom 20. Mai 1949 über den Zahlungsverkehr mit Iran. Seit dem Wiederbeitritt Irans zum «transferable account System» kann die Handelsabteilung auf Zusehen bin die Begleichung gewisser Exporte von Waren schweizerischen Ursprungs nach Iran von Fall zu Fall auch zulasten des schweizerisch-britischen gebundenen Zahlungsverkehrs bewilligen.

10. Israel Zwischen der Schweiz und Israel bestehen keine Vereinbarungen über den Handels- und Zahlungsverkehr. Zufolge der ständigen Passivität der isrealischen Zahlungsbilanz und der seit zwei Jahren laufenden deutschen Lieferungen im Eahmen des Eeparationsabkommens erteilen die israelischen Behörden Einfuhrbewilligungen für schweizerische Waren nur mit grosser Zurückhaltung. Die schweizerischen Exporte nach diesem Land sind von dem im Jahre 1951 erzielten Höchstbetrag von rund 42 Millionen Franken im Jahre 1954 auf die Hälfte abgesunken. Gegenwärtig wird versucht, durch ein privates Gegenseitigkeitsgeschäft diesem Verkehr vermehrten Auftrieb zu verleihen. Die Einfuhren israelischer Waren in die Schweiz steigerten sich von 4,7 Millionen Franken im Jahre 1951 auf 7,5 Millionen Franken im Jahre 1954. Es werden unter
anderem hauptsächlich Agrumen, einige Textilien und Diamanten eingeführt.

11. Japan In Erfüllung der am 31.März in Kraft getretenen schweizerisch-japanischen Vereinbarung vom 21. Januar 1955 über die Eegelung gewisser schweizerischer Ansprüche gegenüber Japan, ist die sogenannte Japansperre (vergleiche XXXII., XXXV., XLVI. Bericht) durch Beschluss vom 22. April 1955 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden. Ab diesem Datum unterliegt somit der Zahlungsverkehr mit Japan schweizerischerseits keinen Beschränkungen mehr.

365 12. Jugoslawien Die Einfuhr aus Jugoslawien im ersten Semester 1955 belief sich auf 11,3 Millionen Franken und war somit um 1,3 Millionen Franken geringer als diejenige im ersten Semester des Vorjahres (12,6 Millionen Franken). Die Ausfuhr nach diesem Lande erreichte im gleichen Zeiträume mit 17,2 Millionen Franken denselben Umfang wie im ersten Halbjahr 1954. Die Clearingeinzahlungen betrugen 20,9 Millionen Franken gegenüber 18,5 Millionen Franken im Vorjahr.

Die in den Jahren 1953/54 vergebeneu Aufträge für die Lieferung von Investitionsgütern, wofür schon namhafte Anzahlungen erfolgt sind^ wirken sich in den erwähnten Exportzahlen noch nicht aus, weil die Ausfuhr der betreffenden Waren erst später erfolgt. Durch die Bestellung von vier Hochseeschiffseinheiten durch eine schweizerische Reederei bei einer jugoslawischen Werft erfuhr der Warenaustausch eine weitere interessante Ausweitung. Die Antriebsmotoren werden von der Schweiz geliefert. Der durch den Bund garantierte1 Bankenkredit, der auf Ende November 1955 auf 15 Millionen Franken zurückgeführt sein muss, ist zurzeit mit 13,7 Millionen Franken ausgenützt. Zwischenstaatlich sind die wirtschaftlichen Beziehungen zu Jugoslawien immer noch durch das Abkommen vom 27. September: 1948 über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr geregelt.

13. Kolumbien

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Nachdem an den kolumbianischen Aussenhandelsvorschriften während des ersten Semesters 1955 verschiedene wichtige Änderungen vorgenommen wurden, begegnet die schweizerische Ausfuhr nach diesem Lande zunehmend Schwierigkeiten. Die mit einer kolumbianischen Delegation im September 1954 in Bern eingeleiteten Verhandlungen wurden seither in Bogota weitergeführt und dauern noch an.

14. Norwegen Der Verkehr mit Norwegen zeigte ein im grossen ganzen befriedigendes Bild. Im Warensektor wird die 75prozentige Liberalisierung ergänzt einerseits durch einige bilaterale Kontingente und andererseits durch das von Norwegen autonom gehandhabte System der Globalkontingente, d.h. einer Liste von Waren, deren Einfuhr in Norwegen im Rahmen von jährlich festgelegten Beträgen gestattet ist, sofern die betreffenden Erzeugnisse ihren Ursprung in einem Mitghedstaat der Europäischen Zahlungsunion haben. Der Finanzverkehr gibt ebenfalls zu keinen ;Klagen Anlass. Auf Grund dieser Situation erscheint es als das zweckmässigste, die Gültigkeitsdauer des gegenwärtigen vertraglichen Zustandes ohne wesentliche materielle Änderungen um ein weiteres Vertragsjahr!, d.h. bis zum 30.Juni 1956, zu verlängern. Bei Abschluss dieses·· Berichtes stehen wir mit der norwegischen Regierung in Fühlung, um diese Verlängerung zu vereinbaren.

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15. Österreich Die am I.August 1954 in Kraft getretene Kontingentsliste für die Einfuhr der von der österreichischen Liberalisierung noch nicht erfassten schweizerischen Waren in Österreich ist von keiner Seite gekündigt worden und gilt daher für ein weiteres Jahr.

Mit Wirkung ab 1. Juli 1955 ist österreichischerseits die Liberalisierung der Wareneinfuhr auf 83,5 Prozent erhöht worden. Der Warenverkehr hat sich weiterhin befriedigend entwickelt. In den ersten sechs Monaten 1955 belief sich die Einfuhr aus Österreich auf 61,0 Millionen Franken (1954: 47,2 Millionen Franken) und die Ausfuhr nach diesem Land auf 74,1 Millionen Franken (1954: 58,1 Millionen Franken).

16. Polen Der Güteraustausch im Verkehr mit Polen verzeichnet in der Berichtsperiode gegenüber dem ersten Halbjahr 1954 eine leichte Zunahme. Währenddem sich die Einfuhr polnischer Waren in die Schweiz für die ersten 6 Monate 1955 mit 14,6 Millionen Franken (im Vorjahr 13,7 Millionen Franken) fast auf gleicher Höhe hielt, konnte die Ausfuhr von 11,8 auf rund 16 Millionen Franken gesteigert werden.

Nach Überwindung zahlreicher Schwierigkeiten konnten mit Polen im Verlaufe des Monats April 1955 zwei neue Lieferungsverträge über 20 000 und 40 000 t Steinkohle abgeschlossen werden, was einem Clearingwert von rund 6 Millionen Schweizerfranken entspricht.

17. Rumänien Das Abkommen vorn S.August 1951 betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr bildet weiterhin die Grundlage für unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu Eumänien. Die damals für die gegenseitigen Lieferungen vereinbarten Warenlisten sind nach zweimaliger Verlängerung am 31. Juli 1954 abgelaufen. Mangels gültiger neuer Warenlisten wickelt sich die Ein- und Ausfuhr seither beiderseits nach autonomen Eichtlinien ab. Erreichte die Einfuhr rumänischer Waren 1952 5,7 Millionen Franken, so betrug sie 1953 mit 11,4 Millionen Franken rund das Doppelte, während sie 1954 wieder auf 6,0 Millionen zurückging. Im ersten Semester 1955 belief sich die Einfuhr auf 5,7 Millionen Franken, was annähernd der Jahreseinfuhr von 1954 entspricht.

18. Schweden Auch in dieser Berichtsperiode haben mit Schweden keine Wirtschaftsverhandlungen stattgefunden. Da sich der Warenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden in der am 31. Mai 1955 abgelaufenen Vertragsperiode im Eahmen des Abkommens vom 20. Juni 1951 weiterhin befriedigend entwickelte, wurde durch einen Notenwechsel vom 13. Juni 1955 zwischen der Schweizerischen

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Gesandtschaft in Stockholm und dem schwedischen Aussenministerium vereinbart, die Gültigkeitsdauer des genannten Abkommens ohne jede Veränderung "für ein weiteres Vertragsjahr, d.h. bis zum 31.Mai 1956, zu verlängern.

, 19. Spanien Die in den ersten 6 Monaten weiterhin rückläufigen Clearingeinzahlungen haben den zu Beginn des Jahres bestehenden Aktivsaldo im Clearing völlig zum Verschwinden gebracht. Ende Juni war der Spanien eingeräumte Clearingkredit von 10 Millionen Franken bereits mit rund 3 Millionen Franken beansprucht.

Die anhaltend hohen Auszahlungen für Uhrenexporte machten die Einberufung der im Abkommen vorgesehenen «Commission mixte» erforderlich. Im .Monat März wurde mit den spanischen Behörden eine Regelung getroffen, welche die Beschaffung der vom Uhrensektor benötigten zusätzlichen Clearingmittel ermöglicht.

, 20. Tschechoslowakei Da die Gültigkeitsdauer der Kontingentslisten für den Warenaustausch mit der Tschechoslowakei am 31.März 1955 ablief, wurde der dortigen Regierung vorgeschlagen, die bisherige Regelung durch Notenwechsel für ein weiteres Vertragsjahr zu verlängern. Der tschechoslowakische Vertragspartner erklärte sich .grundsätzlich damit einverstanden, wünschte jedoch, die Angelegenheit noch im Schosse der, gemischten Regierungskommission zu besprechen., Diese Ver-: handlungen begannen am 10.Mai und führten am 18.Mai 1955 zur Unterzeichnung eines Protokolls, durch welches die bisherigen Warenlisten auch für die Vertragsperiode vom I.April 1955 bis 31.März 1956 als gültig erklärt wurden.

Der Warenaustausch konnte im ersten Halbjahr 1955 gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres etwas gesteigert werden; die Einfuhr erhöhte sich von : 24,3 auf 29 und die Ausfuhr von 16 auf 21 Millionen Franken.

21. Türkei Der Warenaustausch und der Zahlungsverkehr leiden weiterhin unter den Schwierigkeiten des türkischen Aussenhandels. Während des ersten Semesters 1955 war es immerhin möglich, den Rückgang des schweizerischen Exports, der im Jahre 1953 begonnen hatte, aufzuhalten. Die Ausfuhr erreichte 21 Millionen Franken gegenüber 19 Millionen während der gleichen Periode des Jahres 1954, und die Einfuhr : betrug dank gesteigerter Käufe von Haselnüssen und Tabak 9,4 Millionen gegenüber 7,5 Millionen.

; Die in unseren früheren Berichten erwähnte Transaktion zugunsten der Begleichung
von Zahlungsrückständen aus dem Handelsverkehr konnte erfolgreich zu Ende geführt werden. Auf diese Weise wurden 27; Millionen Franken transferiert. Da in der Zwischenzeit neue Forderungen zum Verfall kamen, die zum Teil in der Türkei eingefroren sind, wurden Schritte unternommen, um sie auf ähnlicher Grundlage wie bei der ersten Deblockage-Aktion heimzuschaff en.

368 Zur Förderung der laufenden Ausfuhr wurden ganz besondere Anstrengungen unternommen. Sie haben bereits gewisse positive Eesultate gezeitigt und werden unermüdlich fortgesetzt.

Die für den Zinsendienst der in der Schweiz aufgenommenen Anleihen getroffenen besonderen vertraglichen Abmachungen erlaubten den pünktlichen, Transfer dieser Forderungen.

22. Ungarn Die leichte Besserung im gegenseitigen Warenverkehr hielt auch in der Berichtsperiode an. Im besondern stieg die Einfuhr aus Ungarn, die im letzten Jahr in der gleichen Zeit 7,8 Millionen Franken ausmachte, auf 10,8 Millionen Franken. Weniger ausgeprägt war dagegen die Zunahme bei der schweizerischen Ausfuhr. Sie erhöhte sich um 1,1 Millionen Franken auf 12,8 Millionen Franken.

Die Wiederinkraftsetzung der für den gegenseitigen Güteraustausch bestimmten Warenlisten wurde im Hinblick auf die Bemühungen um die Herbeiführung einer befriedigenden Regelung für den ungarischen Bezug von schweizerischem Zuchtvieh mehrmals zurückgestellt. Xachdem in dieser Frage nunmehr eine Verständigung auf privater Grundlage erzielt werden konnte, wurden die Verhandlungen über die Erneuerung der Gültigkeit der Warenlisten auf diplomatischem Wege weitergeführt. Sie sind im Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichtes noch nicht abgeschlossen.

23., Uruguay Die vom Delegierten des Bundesrates für Handelsverträge mit der uruguayischen Eegierung eingeleiteten Besprechungen führten am 7. Juli 1955 zur Unterzeichnung eines Handelsabkommens über den Warenverkehr. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 4. März 1938, die 15 Tage nach der Eatifizierung durch die beiden Parteien in Kraft tritt und anschliessend veröffentlicht wird.

Auf Grund des Zusatzabkommens dürften in grösserem Ausmass als bisher Einfuhrbewilligungen für schweizerische Waren erteilt werden. Uruguay verpflichtet sich, im Falle von Einfuhrbeschränkungen den «courant traditionnel» bei allen die Schweiz interessierenden Waren aufrechtzuerhalten. Durch die Schaffung einer «fin-m m issi on mixte» wird es der Gesandtschaft möglich sein, bei schwierigen Fällen an die verschiedenen Instanzen, die für eine Frage zuständig sind, gemeinsam heranzutreten. Die Schweiz gewährt Uruguay die gleichen Erleichterungen wie den Mitgliedstaaten der OECE.

24. Vereinigte Staaten von Amerika Am 28. Juli 1954
hat der Präsident der Vereinigten Staaten die im schweize1 risch-amerikanischen Handelsabkommen vom 9. Januar 1936 ermässigten Uhrenzölle um 50 Prozent erhöht. Er berief sich dabei auf die am 13. Oktober 1950 in

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das genannte Abkommen aufgenommene Ausweichsklausel, derzufolge die Vertragsstaaten das Hecht besitzen, frohere Konzessionen ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre nationale Produktion durch die Konkurrenz des Partnerlandes einen ernsthaften Schaden erleidet oder zu erleiden droht. Andererseits wird darin auch bestimmt, dass in einem solchen Falle gemeinsam die Abänderungen des ursprünglichen Vertrages zu prüfen seien, die zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den vertraglichen Zugeständnissen möglich und notwendig sind. Demgemäss hat die Schweiz am 27. Dezember 1954 der amerikanischen Eegierung.eine Liste von Produkten unterbreitet, ; für welche sie zum Ausgleich der Uhrenzollerhöhung amerikanische Zollermässigungen anbegehrte.

Getreu den Grundsätzen der schweizerischen Handelspolitik hat man diesen Ausgleich nicht in einer Heraufsetzung der schweizerischen Zölle für die aus Amerika eingeführten Erzeugnisse, sondern umgekehrt in der Senkung amerikanischer Belastungen gesucht. Dabei wurde allerdings hervorgehoben, dass das Gleichgewicht nur durch den Widerruf der Uhrenzollerhöhung wieder hergestellt werden könne, da der Anteil der Uhren am schweizerischen Gesamtexport nach Amerika rund 50 Prozent ausmache und der Zollertrag auf sämtlichen andern Waren den aus der Erhöhung der Uhrenzölle resultierenden Zollanfall nicht erreiche. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme wurde jedoch dessenungeachtet eine Herabsetzung der Zölle für andere typisch-schweizerische Produkte verlangt. Dabei musste man sich aber schweizerischerseits auf solche Waren beschränken, für die die Kompetenzen des amerikanischen Präsidenten nicht bereits erschöpft waren, für die die Zölle als ausgesprochen hoch bezeichnet werden müssen und in bezug auf welche die Schweiz unter den Lieferanten Amerikas an vorderer Stelle steht. Die unter Berücksichtigung dieser Begrenzungen aufgestellte Begehrenliste wurde aber in der Folge von der amerikanischen Eegierung noch um etliche Positionen gekürzt, vorwiegend aus protektionistischen Gründen und auch im Hinblick auf die bevorstehenden Zolltarifverhandlungen mit Japan.

, In der Zeit vom 28. April bis zum 8. Juni 1955 haben schliesslich in Genf die Konsultationen über die schweizerischen Begehren mit einer amerikanischen Delegation stattfinden können. Sie wurden mit einem
Zusatzabkommen zum Handelsabkommen von 1986 abgeschlossen, in dem die der Schweiz zugestandenen, vom 11. Juli 1955 hinweg gültigen Zollermässigungen niedergelegt sind. Für Einzelheiten wird auf den unter den Beilagen zum Bericht enthaltenen Abkommenstext verwiesen. Diese Zollreduktionen bewegen sich zwischen 12,5 und 50 Prozent und beziffern sich im Durchschnitt auf 44 Prozent. Die dem amerikanischen Präsidenten zustehenden Befugnisse, die Zollermässigungen bis höchstens 50 Prozent erlaubten, sind somit weitgehend ausgenützt worden. Indessen gibt es auch unter den revidierten Belastungen immer noch solche von 45 Prozent ad valorem, und in keinem Fall beträgt der neue Ansatz weniger als 12% Prozent. Die amerikanischen Zugeständnisse werden sich auf Schweizerwaren auswirken, deren Exportwert ungefähr 40--50 Millionen Franken ausmacht. Die von den vorjährigen amerikanischen Zollerhöhungen betroffenen

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schweizerischen Uhrenexporte, dagegen beliefen sich in den letzten Jahren jeweilen auf 800--400 Millionen Franken. Die Schweiz hat infolgedessen die amerikanischen Leistungen bei aller Anerkennung der gemachten Anstrengungen nicht als vollen Ausgleich betrachten können, weshalb sie .grundsätzlich an ihrem.

Begehren nach einem Widerruf des Uhrenzollentscheides festhielt. Für den Fall, dass sich dieses Postulat verwirklichen lässt, werden die Eegierungen der Schweiz, und der Vereinigten Staaten nach Artikel 2 der jüngsten Vereinbarungen in.

Konsultationen eintreten, um die im Zusatzabkommen vom 8. Juni 1955 gewährten amerikanischen Zollreduktionen nach Möglichkeit beibehalten zu können. In einem besonderen Briefwechsel sodann ist vorgesehen, dass die beiden Eegierungen Verhandlungen aufnehmen werden, sofern die schweizerische Zolltarifrevision eine Abänderung der im Handelsabkommen von 1936 enthaltenen, schweizerischen Konzessionen notwendig machen sollte.

Gestützt auf die.vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag: Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung', unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. August 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,,, Für den Bujidespräsidenten: Etter 2233

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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LI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 18. August 1955)

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1955

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34

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6940

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25.08.1955

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357-370

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