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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 9. Juni 1955

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 2 Juni 1955)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Der Gesamtarbeitsvertrag vom 14. Februar 1955 für die schweizerische Holzindustrie und die Zusatzvereinbarung vom 18.Februar 1955 über die Kontrolle, die im Anhang wiedergegeben sind, werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Sägereien, Imprägnieranstalten, Furnierwerken, . Kisten-, Harassen-, Zaunund Mittellagenfabriken einerseits sowie ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits. Ausgenommen sind: Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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1054 a. Betriebe, die bereits einem andern mindestens gleichwertigen Gesamtarbeitsvertrag unterstehen; b. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, können gegen Massnahmen dieser Verbände oder der im Gesamtarbeitsvertrag und in der Zusatzvereinbarung über die Kontrolle vorgesehenen Organe beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen'.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.

Bern, den 2. Juni 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 2140

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1055 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Holzindustrie abgeschlossen am 14. Februar 1955 zwischen dem Schweizerischen Holzindustrieverband, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits, sowie dem Schweizerischen Holzindustrieverband, einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Ziff. l 1

Nachstehender Gesamtarbeitsvertrag ist verbindlich für alle Mitglieder Geltungsbereich des Schweizerisclien Holzindustrieverbandes sowie für alle übrigen Sägereien und Betriebe der Kisten-, Harassen- und Zaunfabrikation sowie der Furnierwerke und Mittellagenfabriken der Schweiz.

2 Betrieben, die bereits einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, steht es frei, in demselben zu verbleiben, wenn er diese minimalen Bedingungen enthält wie der vorstehende Vertrag, welcher allgemeinverbindlich erklärt ist.

Ziff. 2 1

folgt:

2

Das Vertragsgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, und zwar wie .

Zone I: Städtische Verhältnisse, Zone II: Halbstädtische Verhältnisse, Zone III: Ländliche Verhältnisse.

Alle Furnierwerke und Mittellagenfabriken haben die Arbeitsbedingungen nach Zone II einzuhalten.

3 Die Klassifikation erfolgt nach dem Ortschaftenverzeichnis für die Übergangsrenten der AHV. Massgebend für die Einteilung ist der Arbeitsort.

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1056 Ziff. 3 Arbeitszeit

* Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die dem Fabrikgesetz nicht unterstellten Betriebe 50 Stunden.

2 Der Samstagnachmittag ist in der Eegel frei.

3 Die Arbeitszeiteinteilung ist den Betrieben vorbehalten.

4 In Stoss- und Saisonzeiten kann die normale wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 54 Stunden erhöht werden.

5 Die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe sowie landwirtschaftliche Saisonarbeitsverhältnisse fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Ziff. 4

Zuschläge

* Für Überzelt-, Nacht- und Sonntagsarbeit Verden folgende Zuschläge ausgerichtet: a. für Überzeitarbeit 25 % b. für Nacht- und Sonntagsarbeit .

50 % 2

Wo bisher höhere Zulagen ausgerichtet wurden, sollen diese bestehen bleiben.

3 Den Fuhrleuten und ihren Hilfsarbeitern wird für die Überstunden kein Zuschlag ausgerichtet. Für Schichtarbeit werden keine Zuschläge ausgerichtet. Falls ausgefallene Arbeitsstunden im gegenseitigen Einverständnis nachgeholt werden, so wird keine Überzeit bezahlt, bis die ordentliche Wochenstundenzahl erreicht ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Fabrikgesetzes.

Ziff. 5 Mindestlohn

Die Mindestlöhne betragen für jeden Betrieb ohne Teuerungszuschlage : a. für ausgebildete Sager und Schärfer 6. für angelernte Hilfsarbeiter. . . .

c. für Handlanger 2

Zone I Fr.

Zone II Fr.

l. 42 1.82 1.17

1.37 1.27 1.12

Zone III Fr.

1.32

1.22 1.07

Für Betriebe, die keine Kinderzulage kennen oder wo diese weniger als 10 Franken pro Kind und Monat beträgt, wird eine Zulage von 5 Kappen auf die Mindestlöhne pro Arbeitnehmer und Stunde ausgerichtet.

3 Angelernte Hilfsarbeiter sind solche, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

4 Schwächliche, minderleistungsfähige und unter 19 Jahre alte.

Arbeitnehmer fallen bei Bemessung der Mindestlöhne ausser Betracht.

5 Für alle Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt sind, wird der oben festgesetzte Mindestlohn zuzüglich Teuerungsausgleich garantiert.

1057 6 Der Teuerungsausgleich auf die oben festgesetzten Löhne beträgt 90 Eappen pro Stunde für alle verheirateten und Unterstützungspflichtigen Arbeitnehmer und 86 Eappen pro Stunde für alle ledigen und nicht Unterstützungspflichtigen Arbeitnehmer.

7 Liegen besondere Verhältnisse vor, wie z. B. Bezug von Kost und Logis beim Arbeitgeber, so ist der Lohn durch Einzeldienstvertrag festzusetzen, wobei die Grundsätze dieses Gesamtarbeitsvertrages beobachtet werden müssen.

8 Wo bisher höhere Löhne bezahlt wurden, dürfen diese nicht abgebaut werden.

Ziff. 6 Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage statt innert der festgesetzten Arbeitszeit. Wo kürzere halbmonatliche Zahltagstermine bestehen, können dieselben beibehalten werden. Als Deckung werden höchstens drei Taglöhne zurückbehalten, wobei der bisherige Zahltagsmodus möglichst beibehalten werden soll.

2 Bei "Verstoss gegen Ziff. 7 und 12 des Gesamtarbeitsvertrages verfällt diese Deckung zugunsten des Arbeitgebers.

1

Ziff. 7 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

2 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

Für Sägemeister, Platzmeister, Fuhrleute, Chauffeure, die im Monatslohn arbeiten, kann die Kündigungsfrist einen Monat betragen. '.;:·/j,v -l:| 1

Ziff. 8 Den Arbeitnehmern werden je nach Dienstalter bezahlte Ferien gewährt. Die Dauer derselben beträgt nach Ablauf des 1. Dienstjahres mindestens 6 Arbeitstage, des 4. Dienstjahres mindestens 8 Arbeitstage, des 8. Dienstjahres mindestens 10 Arbeitstage, des 10. Dienstjahres mindestens 12 Arbeitstage. .

2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden bezahlt.

3 Wo bisher weitergehende Ferien gewährt wurden, sollen diese bestehen bleiben.

4 Arbeitnehmer, die mindestens drei Monate im Betrieb tätig sind, haben schon im ersten Dienstjahr Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar auf einen halben Tag pro Monat der Beschäftigungsdauer.

1

Zahltag

Kündigung

Ferien

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Bei Betriebseinschränkungen oder Betriebseinstellungen sowie bei Arbeitsausfall durch Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten sowie beim Ausbleiben von mehr als einem Monat im Jahr für eigene oder anderweitige Arbeit besteht nur ein Anspruch auf Ferien pro rata.

6 Während der Ferien und der Freizeit dürfen keine Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken oder zuhanden der Konkurrenz ausgeführt werden.

7 Jeder Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Bücksicht zu nehmen.

8 Eine Barentschädigung an Stelle der Ferien ist nicht gestattet.

Feiertage

Krankengeldversicherung

Ziff. 9 Die Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, verpflichtet. Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

2 Als Feiertagsentschädigung kommen folgende Pauschalansätze zur Auszahlung: a. für verheiratete Arbeitnehmer Fr. 16 6. für ledige Arbeitnehmer » 14 c. für Jugendliche unter 19 Jahren » 8 3 Die Feiertagsentschädigung ist den Arbeitnehmern jeweils mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

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Ziff. 10 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 6,30 Franken und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Für die Prämien dieser Krankengeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

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1059 Ziff. 11 Bei Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers zufolge militärischer AbseuzInspektionen oder Luftschutzdienst, für die keine Erwerbsausfallent- e " 3C " gun8 Schädigungen entrichtet werden, hat der Arbeitgeber den vollen Lohn iür einen halben Tag zu bezahlen.

Ziff. 12 Jedem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- Schwarzarbeit; Rücktritt aus ·oder Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken oder zuhanden der wichtigen Gründen Konkurrenz auszuführen.

2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien sofort ohne Kündigung und weitere Entschädigung entlassen werden. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, welche in schwerer oder wiederholter Weise gegen die gesetzlichen Arbeitsbestimmungen verstossen oder welche wissentlich Material oder Werkzeug beschädigen.

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Ziff. 13 Während der Vertragsdauer dürfen von keiner Partei Störungen des FrMempfiwht durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden (Art. 15 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943).

2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehren zu treffen, damit sie unterbleiben.

3 Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und andere Massregeln.

4 Tritt eine solche Störung trotzdem ein und wird sie auf Verlangen der Gegenpartei nicht sofort behoben, so ruft die geschädigte Partei unverzüglich die vereinbarte Schlichtungsstelle an.

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Ziff. 14 Zur Schlichtung von Differenzen wird, sojern vorgängig durch die Verhandlungen der Verbandsleitungen keine Einigung erzielt werden konnte, ein Schiedsgericht bestellt, bestehend aus einem vom Eidgenössischen Volltswirtschaftsdepartement in Bern zu bestimmenden Vorsitzenden und zwei neutralen Vertretern der beteiligten Vertragsparteien. Dieses Schiedsgericht tritt nach Einreichung einer Klage durch eine Vertragspartei innert 14 Tagen zusammen. Es entscheidet über alle Streitigkeiten endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 25 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943.

Ziff. 15 Die unterzeichneten Arbeiterorganisationen verpflichten sich, ihre ganze Kraft dafür einzusetzen, dass alle Abmachungen diesesVertrages auch von allen 1

Differenzen

Besondere Verpflichtungen

1060 unorganisierten Firmen des Sägereigewerbes sowie der Kisten-, Harassenund Zaunfabrikation, Furnierwerke und Mittellagenfabriken eingehalten werden müssen. Ebenfalls verpflichten sie sich, alle Massnahmen der Meistersektionen zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz und der Preisschleuderei tatkräftig zu unterstützen.

2 Endlich verpflichten sie sich, die Bemühungen des Schweizerischen Holzindustrieverbandes zugunsten einer vermehrten Verwendung von Holz in den Bauten ebenfalls tatkräftig zu unterstützen.

3 Zur Durchführung und Kontrolle der Anwendung dieser Vertragsbestimmungen können von den Vertragskontrahenten paritätische Kommissionen gewählt werden.

4 Die Durchführung notwendiger Kontrollen bleibt einer weitern Verständigung vorbehalten. Jeder Verband trägt seine aus dieser Tätigkeit entstehenden Kosten selbst.

Ziff. 16 Inkrafttreten;

1

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt mit dem I.Februar 1955 in Kraft, ersetzt denjenigen vom S.Dezember 1951 und gilt bis zum 31.Dezember 1955.

2 Wird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so läuft er jew&ilen für ein Jahr weiter.

3 Beide Parteien verpflichten sich, alles zu tun, damit dieser Vertrag möglichst sofort allgemeinverbindlich erklärt wird.

4 Bereits bestehende örtliche Arbeitsbedingungen dürfen nicht verschlechtert werden.

Zusatzvereinbarung vom 18. Februar 1955 über die Kontrolle 1. Die von den vertragschliessenden Verbänden eingesetzte Paritätische Berufskommission für die schweizerische Holzindustrie kann Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages durchführen.

2. Falls die dem Arbeitnehmer geschuldeten geldlichen Leistungen nicht erbracht oder bezahlte freie Tage nicht gewährt worden sind, hat der Arbeitgeber diese sofort nachzubezahlen oder nachzugewähren.

3. Überdies hat der Arbeitgeber an die Kasse der Paritätischen Berufskommission eine Konventionalstrafe in der Höhe von 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlungen zu leisten. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung dieser Beträge sind die vertagschliessenden Verbände berechtigt, welche diese für die Paritätische Berufskommission als anspruchsberechtigt einziehen.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 2 Juni 1955)

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1955

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1955

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1053-1060

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10 039 042

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