1127 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom

18.November 1955)

Der Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg, in Laufenburg, wurde, nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie, gemäss dem von! S.Mai bis 5. Juni 1955 ausgeschriebenen Gesuche die Bewilligung erteilt, aus den Kraftwerken Fionnay und Biddes der Kraftwerke Mauvoisin AG. in Sitten, an der sie beteiligt ist, im Winterhalbjahr 5 Prozent und im Sommerhalbjahr 40 Prozent der bei Vollausbau verfügbaren Leistung und Energiemenge an die Electricité de France, Service National, in Paris, auszuführen.

Die Bewilligung (Nr. 214) ist bis 31. Dezember 1965 gültig. Die Energieausfuhr wird mit der für das Frühjahr 1956 vorgesehenen teilweisen Inbetriebnahme der Kraftwerksgruppe beginnen.

2353

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstelleo des Bundes # S T #

Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 32 im Eegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Cargos Maritimes S.A., in Genf, gehörende Seeschiff Rhône wird gemäss Artikel 18, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vorn 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen, nachdem die durch das Seeschiffalirtsamt der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgte Verfügung der Streichung (s. Bundesblatt 1955, II, 828) in Rechtskraft erwachsen ist.

Basel, den T.November 1955.

2353

Eidgenössisches Schiffsregisteramt

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und; gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat

1128 die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt.

Fabrikant:

;

,

Fabrikant:

Landis & Gyr AG., Zug ' Wicklungsstromwandler mit Giessharzisolation, Type TOB 1.1 mit Zusatzindex x, für Belastbarkeit bis 200 % Nennstrom, d, für Doppelkernwandler.

Primär-Nennstromstärken von 40 bis 800 A Sekundär-Nennstromstärken 5 oder l A Nennfrequenz 50 Hz Nennisolationsspannung 900 V Prüfspannung 4 kV AG. Brown, Boveri & de., Baden Zusatzindex zur Typenbezeichnung von Spannungswandlern.

Die unter System-Nrn. 2, 3,4, 29, 30 und 32 zugelassenen Spannungswandler erhalten als Kennzeichen für die Ausführung in der Genauigkeitsklasse 0,2, zur Typenbezeichnung den Zusatzindex d, z.B. Type TM.d 42, TMIDd 85 usw.

Die im Bundesblatt Nr. 8 vom 24. Februar 1955 unter Nr. 78 veröffentlichte Zulassung soll heissen:

Fabrikant:

Fabrikant:

S

Emil Haefely & Cie. AG., Basel Stromwandler in Giessharzausführung Typen PSWB 10, 20, 30 PSWBL 10, 20, 30 PSWBD 10, 20, 30 (mit einem Magnetkern) PSWBZ 10,20,30 PSWBLZ 10,20,30 PSWBDZ 10, 20, 30 (mit zwei Magnetkernen) Emil Haefely & Cie. AG., Basel Zusatz zu Stromwandler in Giessharzausführung Typen PSWA 10, 20, 30 P SW AL 10, 20, 30 PSWAD 10, 20, 30 , (mit einem Magnetkern) PSWAZ 10, 20, 30

'

em-

1129 PSWALZ 10, 20, 30 PSWADZ 10, 20, 30 (mit zwei Magnetkernen) Bern, den 25.Oktober 1955.

-

:

Der Präsident \ der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: K.Bretscher

2350

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Blankglasergewerbe :

(vom 22. Oktober 1955)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, .

nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember .

1932/25.April 1950, erlässt nachstehendes Reglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Blankglasergewerbe. : I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

.

, ,

· Art. l

'

.

Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer Die Berufsbezeichnung lautet : Blankglaser.

2 Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre.

; , 3 Die Ausbildung von Blankglaserlehrlingen erfolgt in denjenigen Landesgegenden, wo dieser Beruf als selbständiges Gewerbe ausgeübt wird. Es betrifft dies vorwiegend die Kantone Basel, Bern, Luzern und diejenigen der Westschweiz.

4 In Betrieben, die sich neben der eigentlichen Blankglaserei noch mit Arbeiten der Einrahmerei, oder der M a n u f a k t u r befassen ; oder in denen üblicherweise mit der Blankglaserei noch die Storenreparatur verbunden ist (Kanton Genf), kann die Lehrzeit um ein Jahr verlängert werden. In diesem 1

1130 Fall ist im Lehrvertrag und im Fälligkeitszeugnis hinter der Berufsbe/eichnung Blankglaser in Klammern beizufügen «einschliesslich Einrahmerei» oder «einschliesslich Manufakturarbeiten» oder «einschliesslich Storenreparatur».

5 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Im Blankglaserberuf dürfen Lehrlinge nur in Betrieben ausgebildet werden, die über eine Werkstatt sowie über die zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Hilfseinrichtungen verfügen und die in der Lage sind, das gesamte Lehrprogramm gemäss Artikel 5-7 ohne Einschränkung zu erfüllen.

2 Betriebe, die ausschliesslich auf das Verglasen von Fenstern spezialisiert sind, können keine Blankglaser-Lehrlinge ausbilden.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit 1-3 gelernten Blankglasern · tätig ist, darf jeweilen einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste Lehrling zwei Jahre seiner Lehrzeit- bestanden hat. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 4-10 gelernte Blankglaser tätig sind, dürfen gleichzeitig zwei und Betriebe, in denen neben dein Meister ständig 11 und mehr gelernte Blankglaser beschäftigt sind, gleichzeitig höchstens drei Lehrlinge ausbilden.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich der Lehrantritt möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen..

1

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

1131 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 · . . : Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling:sind bei Antritt der Lehre die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an plamnässig in den Beruf einzuführen.

Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden 'Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten in- und ausserhalb der Werkstätte zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen, und die Ausbildung darin ist zu ergänzen.

5 Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrprogramm für die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 6, das als Wegleitung dient.

1

l Art. 6 Praktische Arbeiten

Erstes L e h r j a h r Einführen in die grundlegenden Berufsarbeiten wie Ein- und Auspacken, Tragen, Lagern und Eeinigen von Glas. Zuschneiden von Glas mit Diamant und Stahlrad. Einsetzen und Verkitten von rechteckigen Scheiben in Holzrahmen. Mithelfen beim Verglasen von Fenstern, Türen, Dächern, Gewächshäusern, Schaufenstern in Holz- und Metallkonstruktionen. Ausführen von einfachen Keparaturen an Holzfenstern (Aushauen der Falze, Einsetzen der Scheiben). Zubereiten und Färben von Spezialkitten. Einsetzen von Scheiben in Möbelvitrinen und deren Befestigung mit Holzleisten. Selbständiges Einteilen und Zuschneiden mit und ohne Schablone von Baugläsern aller Art. Ausführen von Verglasungsarbeiten an Holz- und Metallfenstern.

Zweites Lehrjahr

'

Mithelfen beim Verglasen von Betonfenstern sowie beim Einsetzen und Klötzen von Schaufensterscheiben. Ausführen von schwierigen Verglasungsarbeiten mit und ohne Kitt. Einsetzen von Scheiben an Vitrinen, Möbeln und Aquarien, Verglasen von freihängendeu Flügeln. Montieren von Spiegeln. Bohren von Löchern in Glasplatten. Ausmesseu und Erstellen von Schablonen für den Zuschnitt sämtlicher Flachgläser, einschliesslich Sicherheitsgläser in allen Formen. Zuschneiden von Glas verschiedener Sorten und Dicken nach Schablonen.

Ersetzen von Glasbodenplatten. Mithelfen beim. Ausmessen von Fenstern in

1132 Neubauten. Alismessen, Zuschneiden-und Setzen.von gebogenen Schaufensterscheiben und Erstellen der Schablonen. Selbständiges Ausführen von allen vorkommenden Verglasurigsarbeiten, einschliesslich Einsetzen von Isoliergläsern, Vorbereiten geätzter und mattierter Scheiben für das Einkitten. Ausführen von Ganzglaskonstruktionen. Erstellen von Gerüsten.

Zusätzliches Lehrprogramm für das Einrahmen Einteilen und Zuschneiden von Einrahmungsleisten verschiedener;Breiten und Profile. Sägen, Schleifen, Zusammenpassen, Leimen und "Verputzen der Eahmen. Behandeln der Oberflächen von Naturholzi ahmen, wie Beizen, Mattieien und Wichsen. Behandeln der Papiersorten für das Einrahmen. Erstellen von Wechselrahmen. Staubfreies Einrahmen. Aufziehen von Bildern aller Art auf Glas und Karton.

Zusätzliches Lehrprogramm für die Manufakturarbeiten Ausführen von Zuschnittarbeiten für die Spiegelbelegerei und die Glasschleiferei. Zuschneiden, Einschleifen und Einsetzen von Fahrzeugscheiben.

Anbringen von Laufschienen an Schiebeglaseinrichtungen aller Art. Ausführen schwieriger Ganzglasarbeiten, einschliesslich Herrichten bzw. Schleifen von Stosskanten von Hand. Ausführen von Glasabschlüssen und Zwischenwänden aller Art in Bauten unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen und Konstruktionen. Montieren von Wandverkleidungen. Zuschneiden und Verlegen von Glasersatzmaterial wie Plexiglas, Scobalit.

Das z u s ä t z l i c h e Lehrprogramm für die Storenreparaturwird von der zuständigen kantonalen Behörde erlassen.

Art.'7 Beruf skenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Herkunft, Eigenschaften, Sortenbezeichnung und Verwendungszwecke der verschiedenen Gläser. Vorkommende Glasfehler. Verpackungsarten, Lagerung und Transporte. Verpackungsmaterial. Merkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke der Hilfsmaterialien, wie Kitte, Bindemittel und Glaszement.

Arbeitsmethoden beim Einbauen von Scheiben in Holz-, Metall- und Betonrahmen aller Art und von Schaufenstern. Der Einbau von kittlosen Fenstern.

Auswahl und Einteilung von Glasflächen je nach der Art der Zweckbestimmung (Form, Belastung und Sicherheit). Lesen von Skizzen und Zeichnungen. Handhabung und Unterhalt der gebräuchlichsten Werkzeuge und Hilfseinrichtungen.

Gerüstvorschriften. Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

1133 Zusätzliche B e r u f s k e n n t n i s s e für das Einrahmen Eichtige Wahl des Eahmens zu Ölbildern, Aquarellen, Drucken und Photos.

Reihenfolge der Arbeiten beim Einrahmen von Bildern. Die Hilfsmaterialien, wie Papiere, Karton, Leime, Mattier- und Poliermittel. Holzbearbeitungswerkzeuge.

Zusätzliche Berufskenntnisse für Manufakturarbeiten Herkunft, Eigenschaften und Verwendung von Spezialgläsern, wie ultraviolett durchlässige und Wärme absorbierende. Chemische and mechanische Bearbeitung von Glas, wie Ätzen, Schleifen, Polieren, Sandstrahlen, Gravieren, Biegen. Der Glasbetonbau und die kittlosen Bedachungen.

Die z u s ä t z l i c h e n B e r u f s k e n n t n i s s e für die, S t o r e n r e p a r a t u r werden von der zuständigen kantonalen Behörde festgesetzt.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in :den beruf stündlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern ' (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, :Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Art. 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden lichtet. Die Bestimmungen von Art. 11--15 gelten als Mindestanforderungen.

V

Art. 9

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die erforderlichen Materialien und das Werkzeug abzugeben, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und diese, wenn' nötig, zu erklären.

Das persönliche Handwerkzeug hat der Lehrling selbst mitzubringen.

1134 Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind Experten in genügender Zahl zu ernennen, die Fachleute sein müssen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die. Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer 1

Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert für den Blankglaser 2% Tage.

2

Davon entfallen auf a. Arbeitsprüfung ungefähr 18 Stunden; b. Berufskenntnisse ungefähr l Stunde.

3

Für Prüflinge, die im Einrahmen, in Manufakturarbeiten oder in der Storenreparatur ausgebildet worden sind, wird die Dauer der Prüfung um einen halben Tag verlängert.

2. Pruïungsstoîî

Art. 12 Arbeitsprüfung 1

Jeder Kandidat hat einige der folgenden Prüfungsarbeiten auszuführen.

Die Aufgaben sind durch die Experten so zu wählen, dass daran die für den Blankglaser unerlässlichen Techniken (Art. 14, Abs. 2) geprüft werden können.

2

Als Aufgaben kommen in Betracht: Massnehmen, Einteilen, Zuschneiden mit und ohne Schablone, Bohren von Löchern, Lagern und Yerpacken von Gläsern aller Art, wie gewöhnliches, Kathedral-, Matt- und Sicherheitsglas. Verglasen und Kitten von Holz- und Metall- oder Betonfenstern. Ausführen von Reparaturen an Glasdächern, Türen, Fahrzeugen und Spiegeln. Anfertigen von Schablonen nach genommenen Massen von geraden und gebogenen Schaufensterscheiben in verschiedenen Konstruktionen. Ausführen einer einfachen Ganzglasarbeit, wie Aquarium, Vitrinen und Möbeleinsätze.

1135 An Fragmenten sind auszuführen: Einsetzen von geraden und gebogenen Schaufensterscheiben.

Als zusätzliche Arbeiten für Blankglaser, die auch im Einrahmen ausgebildet wurden, kommen in Betracht: Staubfreies Einrahmen von Kunstdrucken, Aquarellen und Photos unter Verwendung einer einfachen Bahmenleiste. Einrahmen eines Ölbildes. Anfertigen eines Wechselrahmens. Aufziehen eines Bildes auf Glas.

Als zusätzliche Arbeiten für Blankglaser, die auch in den M a n u f a k t u r arbeiten ausgebildet wurden, kommen in Betracht: Zuschnittarbeiten für die Schleiferei. Schleifen von Stosskanten und Einschleifen von Fahrzeugscheiben. Herrichten und Montieren von Laufwerken.

Aufteilen von Wandflächen für ihre Verkleidung. Ausführen schwieriger Ganzglasarbeiten.

Die zusätzlichen Prüfungsarbeiten für die S t o r e n r e p a r a t u r werden von der zuständigen kantonalen Behörde festgesetzt.

,

Art. 13

Prüfung in-den Berufskenntnissen Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkenntnisse: Herkunft, Eigenschaften und Verwendungszwecke der verschiedenen Glassorten, wie gewöhnliches, Kathedral-, Matt- und farbiges; Glas. Glasfehler.

Sicherheitsglas, seine Bearbeitung und Verwendung. Verpackungsmaterial. Verschiedene Kittsorten, Bindemittel, Unterlagen. Glaszement. Zubereitung und Färben des Kittes.,Blankglaserwerkzeuge.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsmethoden beim Glaseiobau an Fenstern, Türen, Oberlichtern, Dächern, freihangenden Hügeln, Vitrinen, Fahrzeugen, Möbeln und Schaufenstern in Holz- und Metallkonstruktionen. Einbau von Gläsern in Betonrahmen. Ausmessen von Glasscheiben im Bau und anhand von Zeichnungen sowie Berechnen des Materialbedarfs auf Grund der Aufnahme.

Lesen von Zeichnungen und Erstellen eines Materialauszuges.

Besondere Fachkenntnisse für Blankglaser, di'e auch im Einrahmen oder in M a n u f a k t u r a r b e i t e n oder in der S t o r e n r e p a r a t u r : ausgebildet wurden.

:

1136 Einrahmen: Richtige Wahl des Rahmens je nach Art des Bildes. Arbeitsmethoden beim Einrahmen. Leimen, Mattieren und Polieren der Naturholzrahmen. Holzbearbeitungswerkzeuge.

Manufakturarbeiten:

. .

Spezialgläser : Chemische tind mechanische Bearbeitung von Glas. Glasbetonbau und kittlose Bedachungen.

Storenarbeiten: Die zusätzlichen Fachkenntnisse für die Storenreparatur werden von der zuständigen kantonalen Behörde festgesetzt.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der Arbeitsprüfung 1 Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nachstehende Positionen massgebend, wobei für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.

2 Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Positionen aufgeteilt: Pos. 1. Massnehmen. Anfertigen einer Schablone;

» » » » » » » » »

2. Zuschneiden von gebogenen und geschweiften Gläsern, Lagern und Verpacken; 3. Zuschneiden von Sicherheitsglas, Bohren von Löchern; 4. Verkitten von Holzfenstern; 5. Verkitten von Metall- oder Betonfenstern; 6. Reparaturarbeiten; 7. Einsetzen von Schaufensterscheiben; 8. Ganzglasarbeiten; 9. Einrahmen eines Bildes x) ; 10. Aufziehen eines Bildes1).

Für Blankglaser, die auch in Manufakturarbeiten oder in der Storenreparatur ausgebildet wurden, setzen die Experten nach Bedarf weitere Notenpositionen je nach den ausgeführten Prüfungsarbeiten fest.

*) Nur für Blankglaser mit Ausbildung im Einrahmen.

1137 Art. 15 1

Pos. 1.

» 2.

» 3.

» 4.

'

Berufskenntnisse

Materialkenntnisse; Allgemeine Fachkenntnisse; i Materialauszug, Lesen von Zeichnungen; Besondere Fachkenntnisse im Einrahmen, in den Manufakturarbeiten oder in der Storenreparatur je nach dem der Lehrling zusätzlich in einem dieser Gebiete ausgebildet; wurde.

' , Art. 16 Notengebung

: ·

.

[

1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen "wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben 1).

;

Eigenschaften der Leistungen:

^

Beurteilung:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Blankglaser zu stellen sind, nicht entsprechend . .

Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . . .

Noten:

sehr, gut , gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

4

Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Art. 17 : Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Noté der Berufskenntnisse ; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

1 ) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Glasermeisterverband Basel und Umgebung, Basel, unentgeltlich bezogen werden.

1138 2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

* Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten-genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fälligkeitszeugnis 1

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Blankglaser zu bezeichnen.

2 Das Berufsgebiet der Einrahmerei, der Manufakturarbeiten oder der Storenreparatur ist gemäss Artikel l, Absatz 4, in Klammer zuzufügen, sofern sich die Ausbildung auch darauf erstreckte.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement tritt am 1. Dezember 1955 in Kraft. Bern, den 22. Oktober 1955.

Eidgenössisches 2323

Volkswirtschaftsdepartement: Holenstein

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1955

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1955

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1127-1138

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