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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu den Pensionen der Militärversicherung (Vom 1. November 1955)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit B ericht und Antrag zur Ausrichtung von, Teuerungszulagen für die vor dem I.Januar 1951 zugesprochenen Pensionen der Militärversicherung zu unterbreiten.

I. Der Teuerungsau sgleich gegenüber 1949/50 Mit Brlass des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die MilitärVersicherung wurden die Teuerungszulagen stabilisiert, welche bis dahin zu den Militärpensionen gewährt worden waren. Sie wurden durch Artikel 60, Absatz 2, des Gesetzes in die gesetzlichen Ansprüche eingebaut. Diese Ordnung gilt seit dem I.Januar 1950 unverändert. Teuerungszulagen sind seither weder den Bezügern von Militärpensionen, die vorher zugesprochen wurden (Altpensionierte), noch jenen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden (Neupensionierte) zugesprochen worden.

Seit dem Jahre 1949 zeigt der Index der Konsumentenpreise im Jahresdurchschnitt die folgende Entwicklung: Jahresdurchschnitt

1949 1950 1951 1952 1953 1954 . .

19551) *) Januar -- September.

1939 = 100

. . . .

162 . . . . 159 . . . . 167

. . . .

171

. . . . . . . 170

. . . . 171 . . . . 172

1949 = 100

100 99 103 106 105' 106 107

993 Die Arbeiter- und Angestelltenlöhne haben sich in der gleichen Zeit nach den Angaben der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Oktober 1954 durchgeführten Lohn- und Gehaltserhebung durchschnittlich wie folgt entwickelt: : : · , Arbeiter Angestellte (Oktober 1949 = 100)

Oktober » » )> » »

1949 1950 1951 . . . . . . . .

1952 1953 1954 .

100 101 105 108 109 111

.

100 101 105 108 110 112

Bis, Ende 1950 blieben die Verhältnisse sowohl auf der Lebenskosten- als auch auf der Lohnseite ungefähr dieselben wie zur Zeit des Gesetzeserlasses. Im Jahre 1951 begann eine deutliche Steigerung, wobei die Löhne und Gehälter dank der guten Wirtschaftslage stärker stiegen als die Lebenskosten.

Heute ist mit einer Teuerung von rund 7 Prozent gegenüber 1949/50 zu rechnen. Die Pensionen der Militärversicherung, welche vor dem Jahre 1951 zugesprochen wurden, sind also zur Zeit in diesem Ausmass entwertet gegenüber dem, was das Gesetz von 1949 festzuhalten beabsichtigte. Für die spater zugesprochenen Militärpensionen dagegen kann von einer Einbusse bis heute wohl kaum die Rede sein, weil die Löhne und Gehälter, die diesen neu gewährten Pensionen zugrunde liegen, der Teuerung im allgemeinen etwas vorausgeeilt sind und zum grossen Teil mehr als 7 Prozent über dem Lohnniveau von 1949/50 stehen.

Wir sind der Ansicht, dass die Dauerleistungen der Militärversicherung der Teuerung ungefähr anzupassen seien, die seit Erlass des neuen Gesetzes eingetreten ist. Nach dem vorstehend Gesagten kann dies dadurch geschehen, dàss den Bezügern von Militärpensionen, die bis und mit dein Jahre 1950 zugesprochen wurden, ab 1956 eine Zulage von 7 Prozent zu ihren gesetzlichen Bezügen gewährt wird.

u. Zusätzliche Zulage für die Altpensionierten Die Teuerungszulagen, welche bis zum Jahre 1949 zu den Militärpensionen ausgerichtet wurden, brachten der Grosszahl der Pensionsbezüger nicht den vollen Ausgleich für die Steigerung der Lebenskosten, welche eingetreten war, seitdem sich der Versicherungsfall ereignet hatte. Diese Fehlbeträge bis zum vollen Teuerungsausgleich blieben anlässlich des Einbaues der Teuerungszulagen in die gesetzlichen Pensionen bestehen, der mit dem neuen Gesetz im Jahre 1949 vollzogen wurde. Es ist deshalb anzunehmen, dass es damals der Wille des Gesetzgebers war, mit der Anpassung für die Altpensionierten nicht bis zum vollen Teuerungsausgleich zu gehen. Das entsprach übrigens auch der Ordnung,

994 ·wie sie bei den Pensionierten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsverhältnisse allgemein als richtig betrachtet wurde.

Herr Nationalrat Arnold (Zürich) hat in der Frühjahrssession 1955 ein Postulat eingereicht, in welchem auch die Forderung eingeschlossen ist, diesen im Jahre 1949 in Kauf genommenen Rückstand der Altpensionierten aus der Welt zu schaffen, indem allen Eentnern Teuerungszulagen ausgerichtet werden, die der seit Festsetzung der Eente eingetretenen Geldentwertung entsprechen.

Auch vom Bund Schweizerischer Militärpatienten liegt eine Eingabe vor, welche in dieser Eichtung geht.

Die Erfahrung seit Einführung des neuen Militärversicherungsgesetzes hat gezeigt, dass zwischen den stabilisierten Altpensionen und den neuen, direkt auf Grund des revidierten Gesetzes zugesprochenen Pensionen tatsächlich'teilweise Unterschiede bestehen, die eine gewisse Korrektur als ; erwünscht erscheinen lassen, wenn man der sozialen Aufgabe, welche die Militär Versicherung zu erfüllen hat, wirklich gerecht werden will. Ob es dabei möglich und angezeigt ist, bei der Anpassung den vollen Teuerungsausgleich als Eichtlinie zu wählen, möchten wir heute noch nicht entscheiden.

Wir würden es für verfehlt halten, die Frage einer allfälligen Korrektur der im Jahre 1949 stabilisierten Bezüge der Altpensionierten mit der Frage zu verquicken, wie die seit Erlass des Militärversicherungsgesetzes eingetretene Teuerung auszugleichen sei. Das schiene uns nicht nur sachlich ungerechtfertigt, sondern auch rechtlich bedenklich zu sein. Beim Teuerungsausgleich seit 1949 handelt es sich um eine Massnahme, die an den vom Gesetzgeber gewollten Verhältnissen nichts ändert, sondern sie lediglich den seither eingetretenen Veränderungen in den Lebenskosten angleicht^ Durch die Stabilisierung der seinerzeitigen Teuerungszulagen wurde das Niveau der Bezüge der Altpensionierten in ein bestimmtes Verhältnis zu jenem der Neupensionierten gebracht. Eine Änderung dieses Verhältnisses zugunsten der Altpensionierten bedeutet einen grundsätzlichen Eingriff in das Gesetzesgefüge. Ein solcher soll nach bewährter Praxis auf der gleichen Stufe der Eechtssetzung, d. h. in diesem Falle durch Eevision des Militärversicherungsgesetzes selber, in die Wege geleitet werden.

Hält er doch einem vom Gesetzgeber seinerzeit zum Ausdruck
gebrachten Willen andere, neue Argumente entgegen. Um ihnen zum Durchbruch zu verhelfen, müssen im Gesetze selbst die geltenden Übergangsbestimmungen durch neue ersetzt oder ergänzt werden.

' Wir erachten den Zeitpunkt für gekommen, dass beförderlich geprüft wird, ob und wie die Ungleichheiten, welche im Jahre 1949 zwischen Alt- und Neu' pensionierten der Militärversicherung aufrechterhalten blieben, gemildert werden sollen, um'die soziale Lage der Altpensionierten zu festigen. Deshalb möchten wir Ihnen demnächst unsere Anträge auf Abänderung der Übergangsbestimmungen des Militärversicherungsgesetzes in dieser Eichtung vorlegen. Es ist unser Bestreben, diese Botschaft auf die Frühjahrssession 1956 hin einzubringen.

Damit wird die Bundesversammlung in der Lage sein, auch diese Korrekturen allenfalls noch rückwirkend auf Beginn des Jahres 1956 in Kraft zu setzen.

995 m. Die Kosten Zu Beginn des Jahres 1956 werden bei der Militärversicherung noch rund 6000 Invalide, Witwen und Waisen vorhanden sein, bei denen der Versicherungsfall vor dem Jahre 1951 eingetreten ist. Die Summe der im Jahre 1956 an diese Altpensionierten auszuzahlenden Pensionen wird knapp 10 Millionen Pranken ausmachen. Die in Aussicht genommene Teuerungszulage von 7 Prozent des Pensionsbetrages wird also für das Jahr 1956 etwa 700 000 Franken kosten.

Falls der Beschluss über diese Teuerungszulagen über, das Jahr 1956 hinaus unverändert in Geltung bleibt, nimmt die Kostensumme ständig ab, weil sie sich auf eine geschlossene Versichertengeneration bezieht, die wohl Abgänge, aber keinen Neuzugang verzeichnet.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbescbluss betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen zur Genehmigung zu empfehlen. Wir benützen den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen . Hochachtung zu : versichern.

Bern, den 1. November 1955.

· i '

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre "

.

i

·

Der

Bundeskanzler: Ch. Oser

996 (Entwurf)

Bundesbescbluss betreffend

Teuerungszulagen zu den Militärpeiisionen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. November 1955, beschliesst, Art. l Die Eidgenössische Militärversicherung gewährt zu den bis zum 31. Dezember 1950 zugesprochenen Militärpensionen ab I.Januar 1956 eine Teue· rungszulage von 7 Prozent des Pensionsbetrages.

Art. 2 1

Pension und Teuerungszulage zusammen dürfen den Pensionsbetrag nicht überschreiten, der sich nach dem Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung unter Zugrundelegung eines anrechenbaren Jahresverdienstes von 11 000 Pranken ergeben würde.

2 Als Tag des Zuspruches einer Pension im Sinne des Artikels l hievor gilt das Datum der Festsetzung der Dauerpension, auch wenn diese später abgeändert worden ist.

Art. 8 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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10.11.1955

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