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Bundesblatt 107. Jahrgang

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Bern, den 10. Februar 1955

Band I

L. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 8. Februar 1955) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

Zahlungsverkehr 1. Ägypten Nach den Bestimmungen des schweizerisch-ägyptischen Zahlungsabkommens vom 6.April 1950 wickelt sich der Zahlungsverkehr zum Teil in Schweizerfranken (Konto A) und zum Teil in ägyptischen Pfund (Konto B) ab. Über Konto A laufen die Abrechnungen der PTT-Verwaltungen, die Zahlungen für Gesandtschaften und Internationale Organisationen, für Kur-, Erziehungs- und Studienaufenthalte sowie alle Versicherungszahlungen; bis Ende 1951 erfolgten auf diesem Wege auch alle Zahlungen aus alten Kontrakten für schweizerische Maschinenlieferungen an die Kraftwerke Assuan. Alimentiert wird das A-Konto vor allem durch 30 Prozent des Gegenwertes schweizerischer Importe von langstapliger Baumwolle. Im Falle eines Defizits wird die Schweiz bis zum Betrag von 5 Millionen Franken in Vorschuss treten. Über diese Summe hinaus beBundesblatt. 107. Jahrg.. Bd. I.

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202 nötigte Franken hat sich Ägypten gegen Gold oder Dollars zu beschaffen.

Anderseits kann Ägypten seine den Betrag von 5 Millionen Franken. übersteigenden Guthaben zum Ankauf von Gold oder Dollars verwenden. Über Konto B (ägyptische Pfunde mit variablem Kurs) laufen alle übrigen Zahlungen. Der schweizerische Exporteur bzw. Gläubiger verkauft die ihm anfallenden ägyptischen Pfund auf dem schweizerischen Markt, d. h. an Importeure ägyptischer Waren oder an In visibles-Schuldner, und zwar zu dem sich aus Angebot und Nachfrage bildenden Kurs. Bei zunehmendem Export geht der Kurs zurück, was den schweizerischen Import fördert. Bei abnehmendem Export oder zunehmendem Import steigt der Kurs, was stimulierend auf den Export wirkt.

Durch dieses elastische System gelang es, den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern in beiden Eichtungen von rund 75 Millionen Franken im Jahr 1951 im Durchschnitt der letzten zwei Jahre auf rund 140 Millionen Franken zu steigern.

Im Dezember 1951 zog Ägypten auf Grund seines vertraglichen Eechtes das den Betrag von 5 Millionen Franken übersteigende Guthaben auf Konto A in freien Devisen ab. Um die künftige Belastung des Kontos zu vermindern, wurde aber gleichzeitig vereinbart, die weiteren Zahlungen aus alten AssuanKontrakten auf 5 Millionen Franken zu begrenzen ; Ägypten verpflichtete sich, die diese Summe übersteigenden Fälligkeiten in freien Devisen zu zahlen. Die reichliche Alimentierung des A-Kontos durch vermehrte schweizerische Käufe von langstapliger Baumwolle und die Beschränkung der Assuan-Zahlungen auf 5 Millionen Franken führten dazu, dass die Schweiz nie in Vorschuss treten musste und sich auf Konto A neue ägyptische Guthaben anhäuften.

Auf Grund dieser Sachlage unterbreitete uns eine im August 1954 nach Bern entsandte ägyptische Delegation folgende Vorschläge für eine Abänderung der bisherigen Vereinbarungen: Aufhebung des im Dezember 1951 festgesetzten Plafonds von 5 Millionen Franken für Zahlungen aus alten Assuan-Kontrakten; Abwicklung ägyptischer Begierungsauf träge sowie von Bestellungen der ägyptischen Industrie für Investitionsgüter über Konto A ; Eröffnung eines erhöhten Kredit-Plafonds in Schweizerfranken zugunsten Ägyptens zur Erhöhung der Mittel des A-Kontos, wobei die über diesen Plafond hinausgehenden Warenzahlungen in Pfundsterling ausgeführt
werden sollten. Das Hauptgewicht legte Ägypten, mit Eücksicht auf seine stark zurückgegangenen Bestände an freien Devisen, auf die Zulassung weiterer Assuan-Zahlungen. Da jedoch die damals noch ausstehenden Fälligkeiten mindestens 10 Millionen Franken ausmachten und das Konto A zu stark belastet hätten, konnte dem Begehren nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Die beiden anderen Vorschläge waren, auf lange Sicht betrachtet, auch für die Schweiz von Interesse, boten sie doch die Möglichkeit, die schweizerische Industrie an den grossen ägyptischen Entwicklungsprojekten zu beteiligen. Die Abwicklung solcher Aufträge über Konto B war infolge der damit verbundenen Kursdifferenzen stets beträchtlichen Schwierigkeiten begegnet.

203 Die in den Verhandlungen erzielte Verständigung wurde in einem Zusatzprotokoll niedergelegt, das am 19.August in Bern paraphiert und am S.September in Kairo unterzeichnet wurde. Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte : Zahlungen über Konto A: Für die Vergebung von ägyptischen Begierungsaufträgen und von Bestellungen für Investitionsgüter in der Schweiz wurde ein Kontingent von 7 Millionen Franken eröffnet. Wir stimmten dieser Eegelung zu, um der schweizerischen Industrie die Beteiligung an den ägyptischen Entwicklungsplänen zu erleichtern und weil der Stand des Kontos A eine solche Lösung erlaubte. Innerhalb dieses Kontingents erhielt Ägypten die Möglichkeit, nach seiner Wahl bis zum Höchstbetrag von 4 Millionen Franken auch Zahlungen aus alten Assuan-Kontrakten auszuführen.

Übernahme von P f u n d s t e r l i n g : Für die Vergebung von ägyptischen Eegierungsaufträgen und Bestellungen für Investitionsgüter wurde ein Kontingent von einer Million Pfundsterling festgesetzt. Diese Lösung wurde einerseits im Interesse der schweizerischen Industrie angenommen und anderseits weil die Gläubigerstellung der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion durch die im Sommer 1954 abgeschlossenen Eückzahlungs- und Konsolidierungsabkommen sowie durch zusätzliche Einzahlungen für Importe aus der Union nicht angeschlossenen Gebieten eine wesentliche Entlastung erfahren hatte.

Es war auch zu bedenken, dass die Schweiz nach den Eegeln der Union für Sterlingzahlungen nur 50 Prozent Bundeskredit zu gewähren hat, während sie bei erhöhter Beanspruchung des A-Kontos bzw. bei der von Ägypten verlangten Erhöhung der schweizerischen Kreditlimite von 5 Millionen Franken zu 100 Prozent in Vorschuss treten müsste.

Als wichtiger und für uns vorteilhafter Punkt ist die in Ziffer 2, lit. d, des Zusatzprotokolls vorgesehene Eegelung zu betrachten, welche es der Schweiz gestattet, allfällige, den normalen Bedarf des A-Kontos übersteigende Frankenbeträge in Pfundsterling an Ägypten zurückzuzahlen. Nicht nur wird dadurch festgelegt, dass die Vereinbarung betreffend Sterlingübernahme in beiden Eichtungen spielt, sondern es bedeutet vor allem die praktische Aufhebung der im Basisabkommen für Ägypten geschaffenen Möglichkeit, einen über 5 Millionen Franken hinausgehenden Saldo des A-Kontos in Gold oder Dollars zu beziehen.
Im Eahmen der Besprechungen wurde auch erneut die Herabsetzung der im Februar 1954 erhöhten ägyptischen Einfuhrzölle auf Geweben verlangt. Da die Zollfrage jedoch wegen ihrer Auswirkungen auf andere Länder (Meistbegünstigungsklausel) auf einer anderen Ebene liegt, konnte sie von uns nicht in direkte Verbindung mit den oben erwähnten schweizerischen Konzessionen gebracht werden. Von ägyptischer Seite wurde die Zusicherung abgegeben, dass die schweizerischen Begehren mit grösstem Wohlwollen geprüft werden.

Im übrigen wurde der Warenverkehr in diesen Besprechungen nicht berührt. Die bisherige Eegelung, wonach die Einfuhr schweizerischer Waren in Ägypten ohne Beschränkung möglich ist, gilt auch weiterhin.

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2. Argentinien Die Einfuhr argentinischer Erzeugnisse war im 2. Halbjahr 1954 gegenüber den ersten 6 Monaten rückläufig; sie erreichte jedoch für das ganze Jahr 88 Millionen Franken im Vergleich zu 57 Millionen Franken des Vorjahres. Die Exporte erfuhren eine bemerkenswerte Steigerung von 82,9 Millionen Franken im Jahr 1953 auf 59,9 Millionen Franken im vergangenen Jahr. Argentinien hat in letzter Zeit die Erteilung von Importlizenzen für schweizerische Waren in grösserem Ausmass in Aussicht gestellt; es kann deshalb damit gerechnet werden, dass wenigstens für einen Teil der schweizerischen Exportindustrie die Belieferung des argentinischen Marktes sich im laufenden Jahr zufriedenstellend gestalten wird.

3. Bulgarien Die anfangs 1954 mit Bulgarien aufgenommenen Verhandlungen (vgl.

XLIX. Bericht) führten nach mehreren Unterbrechungen am .26. November 1954 zur Unterzeichnung eines Handels- und Zahlungsabkommens sowie eines Abkommens über die Entschädigung der schweizerischen Interessen in Bulgarien.

Beide Abkommen werden mit einer besondern Botschaft der Bundesversammlung unterbreitet. Sie treten 15 Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden definitiv in Kraft. Das Handels- und Zahlungsabkommen ist gemäss einem Briefwechsel schon am I.Dezember 1954 provisorisch in Kraft gesetzt worden. Hinsichtlich des Inhalts der beiden Abkommen verweisen wir auf die erwähnte Botschaft an die eidgenössischen Bäte.

Da der Katalog der über das neue Handels- und Zahlungsabkommen transferierbaren Forderungen gegenüber dem bisherigen Abkommen vom 4. Dezember 1946 erweitert wurde, erwies es sich als nötig, den Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1946 über den Zahlungsverkehr mit Bulgarien durch einen neuen, vom 17.Dezember 1954, zu ersetzen. Dieser Beschluss ist am I.Dezember 1954 in Kraft getreten.

4. Dänemark Nachdem das am 15. September 1951 mit Dänemark vereinbarte Abkommen über den Warenaustausch zweimal fast unverändert verlängert wurde, in der Zwischenzeit aber beide Staaten ihre Liberalisierung ausdehnten, drängte sich eine Bereinigung der beidseitigen Warenlisten auf. Zu diesem Zwecke wurden Ende September 1954 in Bern mit einer dänischen Delegation Verhandlungen aufgenommen, die am 2. Oktober 1954 zur Unterzeichnung einer neuen Vereinbarung über den Warenverkehr führten. Bei einigen Waren, wo die
Kontingentierung stark restriktiv wirkte, konnten gewisse Erhöhungen durchgesetzt werden. Die neu vereinbarte Ausfuhrliste stellt im grossen und ganzen eine Anpassung an die in den letzten Jahren tatsächlich erreichten Exportergebnisse dar. Auch die Einfuhrliste erfuhr weitgehend eine Angleichung an die Erfahrungszahlen der letzten Jahre.

205 Die schweizerische Ausfuhr nach Dänemark im Jahre 1954 liegt mit 106,4 Millionen Franken wesentlich über dem letztjährigen Stand. Dank der gegen Ende des Jahres wiederum notwendig gewordenen Butter- und Schlachtvieh- sowie Fleischeinfuhren ist auch der Import mit 60,5 Millionen Franken grösser ausgefallen als anfänglich angenommen werden durfte.

Gestützt auf die Empfehlungen der OECE bezüglich der Auflockerung der Vorschriften im Touristenverkehr hat Dänemark auch gegenüber der Schweiz praktisch sämtliche bisherigen Eestriktionen aufgehoben.

5. Deutschland A. Bundesrepublik Deutschland Infolge der andauernden günstigen Voraussetzungen haben die Handelsbeziehungen mit dem nördlichen Nachbarn in der Berichtsperiode noch an Intensität zugenommen. Es. trifft dies vor allem für die Einfuhr deutscher Waren zu, welche - wie aus den nachstehenden statistischen Zahlen hervorgeht - auch während des zweiten Semesters 1954 gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres eine beachtliche Steigerung erfahren und im Jahr 1954 eine' Eekordhöhe von 1215,7 Millionen Franken erreicht hat. Trotz der zum Teil übersetzten deutschen Zollansätze vermochten sich ebenfalls die geschäftlichen Beziehungen der schweizerischen Exportkreise mit ihren deutschen Abnehmern weiter zu festigen. Im Zusammenhang mit den deutschen Liberalisierungsmassnahmen und als Auswirkung des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953 ist auch hinsichtlich der anderen wichtigen Sparten unseres Aussenhandels mit Deutschland (Finanztransfer, Versicherungs- und Eückversicherungs-Zahlungsverkehr, Eeiseverkehr) eine erfreuliche Ausweitung der Überweisungen im gebundenen Zahlungsverkehr nach der Schweiz festzustellen, wodurch sich allerdings die Passivität der Zahlungsbilanz und damit die Entlastung unserer Kreditposition in der Europäischen Zahlungsunion entsprechend verringert.

In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

2. Halbjahr 1953 2. Halbjahr 1954 Jahr Jahr Jahr Jahr

1951 1952 1953 1954

:

534,7 662,8

307,9 330,8

887,5 940,3 1016,6 1215,7

399,9 461,9 579,4 640,8

,,, 'j Da es aus technischen Gründen nicht möglich war, vor dem 30. September 1954, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Handelsabkommens vom 10. November 1953, Verhandlungen über ein neues Abkommen aufzunehmen, kamen beide Eegierungen überein, die Ein- und Ausfuhr im letzten Quartal nach Massgabe der bisherigen Vereinbarungen im Vorgriff auf die künftigen Vertragskontin-

206 gente zuzulassen, um 4en Unterbruch im gegenseitigen Warenaustausch zu vermeiden. Die alsdann am 23. November 1954 in Bonn aufgenommenen Verhandlungen über die Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs haben am 2. Dezember 1954 zur Unterzeichnung eines neuen Handelsabkommens mit verschiedenen Warenlisten und neuen Anlagen zum unverändert weiter geltenden Zahlungsabkommen vom 10. November 1953 geführt.

a. Warenverkehr Mit Eücksicht auf die befriedigende Entwicklung der schweizerischdeutschen Wirtschaftsbeziehungen für beide Seiten, mit deren Fortsetzung auch für die Zukunft gerechnet werden kann, schien es wünschenswert, eine unbefristete Verständigung zu treffen. Die Geltungsdauer des neuen Abkommens wird über den 30. September 1955 hinaus jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, falls nicht die eine oder andere Vertragspartei es drei Monate vor Ablauf kündigt. Damit sind unsere Handelsbeziehungen in eine dauerhaftere Form gekleidet worden. Abgesehen von sonstigen kleineren Änderungen entspricht der Inhalt des neuen Abkommens demjenigen vom 10. November 1953. In seiner Anlage A sind die deutschen Einfuhrkontingente für die schweizerischen Lieferungen derjenigen Waren, welche deutscherseits noch nicht liberalisiert sind (Obst, Obstprodukte, alkoholfreie Traubensäfte, Uhren, Drehergewebe aus Baumwolle, Tülle und andere Textilien, Farbstoffe etc.) für die Zeit vom 1. Oktober 1954 bis 30. September 1955 festgesetzt. Der Umfang dieser Kontingente ist unter Berücksichtigung der in der früheren Vertragsperiode erzielten Umsätze sowie des heutigen Standes der deutschen Liberalisierung festgelegt worden. Die neu vereinbarten Kontingente sollten insbesondere auch mit Bezug auf die schweizerische Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte genügen, um eine volle Ausschöpfung der bestehenden Absatzmöglichkeiten in Deutschland zu erlauben.

Wie bis anhin sind in der Anlage B zum Handelsabkommen die schweizerischen Importkontingente für diejenigen Waren, deren Einfuhr in die Schweiz nicht gemäss den Verpflichtungen gegenüber der OECE liberalisiert ist, enthalten. Da auch für diese Waren, mit Ausnahme der schweren Lastwagen und Landwirtschaftstraktoren sowie der landwirtschaftlichen Produkte, die Einfuhr keiner Beschränkung unterliegt, haben die Kontingente einstweilen nur theoretischen Charakter. In
Anlehnung an ihre bisherigen Zusicherungen hat sich die deutsche Bundesregierung im neuen Handelsabkommen verpflichtet, jährlich die Lieferung von festen fossilen Brennstoffen bis zu 1,4 Millionen Tonnen und von Petrolkoks bis zu 20 000 Tonnen nach der Schweiz zu bewilligen. Zu einer ähnlichen Eegelung kam es auch hinsichtlich der schweizerischen Holzbezüge (Laubrund- und -Schnittholz, Nadelrundholz aus grenznahen Gebieten und Nadelschnittholz.). Was die Belieferung der Schweiz mit Walzwerkserzeugnissen anbelangt, verbleibt es beim bisherigen deutschen Lieferkontingent von 150000 Tonnen pro Jahr. Die Schweiz wird ihrerseits im Vertragszeitraum der Ausfuhr von Eisenerzen (Gonzen-

207 und Pricktalererze) im Umfange von bis zu 100 000 Tonnen keine Schwierigkeiten bereiten. Im Hinblick auf die traditionellen schweizerischen Exporte von Häuten und Fellen drängte es sich auf, auch in der umgekehrten Eichtung minimale Bezugsmöglichkeiten sicherzustellen.

Im Zusammenhang mit dem neuen deutschen Einfuhrverfahren, welches am I.August 1954 in Kraft getreten ist, sind erfreulicherweise die lästigen Überzeichnungen der jeweiligen deutschen Ausschreibungen - wodurch, wie wir im letzten Bericht erwähnt haben, das Interesse am Bezug von Schweizerwaren bei der deutschen Kundschaft, insbesondere für Obstprodukte, Uhren und Papierwaren, erheblich beeinträchtigt worden ist - verschwunden.

6. Z o l l f r a g e n Die Verhandlungen über den Waren- und Zahlungsverkehr boten wiederum Gelegenheit, zolltechnische Fragen zur Sprache zu bringen, die mit der praktischen Anwendung des Zollvertrages vom 20. Dezember 1951 in Zusammenhang stehen oder die deutsche Verzollungspraxis betreffen. Vorgängig der Verhandlungen ist am 16. November 1954 ein Protokoll über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Giessereierzeugnisse unterzeichnet worden, dessen Eatifikation deutscherseits die Genehmigung durch den Bundestag voraussetzt. Nähere Angaben hierüber sind im Geschäftsbericht des Volkswirtschaftsdepartements für das Jahr 1954 enthalten.

c. Reiseverkehr Für Privatreisen nach OECE-Ländern stehen, wie schon im XLIX.Bericht dargelegt worden ist, deutscherseits Devisen bis zu 1500 DM je Person im Kalenderjahr zur Verfügung. Bei Teilnahme an Gesellschaftsreisen erhöht sich dieser Betrag um 200 DM pro Person je Eeise. Dazu kann jeder Deutsche bei der Ausreise einen Betrag von 300 DM mit sich nehmen. Im kleinen Grenzverkehr dürfen deutsche und ausländische Geldsorten bei der Einreise in das Bundesgebiet weiterhin in unbegrenzter Höhe, bei der Ausreise bis zürn Betrag von 100 DM pro Tag mitgenommen werden. Für den deutschen Eeiseverkehr nach der Schweiz sind die Aussichten für eine weitere gedeihliche Entwicklung nicht ungünstig.

d. Übrige u n s i c h t b a r e E x p o r t e In einem neuen Protokoll betreffend den Transfer von Zahlungen für Dienstleistungen (I.Neufassung der Anlage l zum Zahlungsabkommen vom 10. November 1953) ist wiederum die deutsche Transferzusage für die kommerziellen Invisibles
gemäss dem Liberalisierungskodex von Paris mit Eücksicht auf deren volkswirtschaftliche Bedeutung näher festgelegt worden. Materiell bleibt es mit Bezug auf den Transfer von Lizenzen, Eegiespesen, Arbeitsentgelten einschliesslich Grenzgängersalären, Zahlungen zugunsten der Swissair sowie hinsichtlich des Werkverrechnungsverkehrs und der Überweisungen von Beiträgen der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Ausland-

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schweizer bei der bisherigen Regelung. Was die Direktversicherung anbelangt, so ist auch für das Jahr 1955 das System der Transferquote für die Überweisung der Anteile an den Verwaltungskosten der Muttergesellschaften in der Schweiz beibehalten worden. Es gelang, die Vierteljahresquote von 1,25 Millionen DM auf 1,75 Millionen DM zu erhöhen. Hinsichtlich des Rückversicherungs-Zahlungsverkehrs gilt der bisherige Transfermodus unverändert weiter.

e. Finanztransfer Im letzten Bericht wurden die verschiedenen Erlasse aufgeführt, die schweizerischerseits zum Neuaufbau des Finanztransfers notwendig waren ; desgleichen wurden die einzelnen Möglichkeiten, die für Überweisungen aus der Bundesrepublik Deutschland bestehen, näher dargelegt. Heute lässt sich feststellen, dass die Wiederaufnahme des Finanztransfers in der vorgesehenen Weise eingesetzt hat und sich die in technischer Hinsicht getroffenen Massnahmen bewährt haben. Zahlenmässig hielten sich die Überweisungen im gebundenen Zahlungsverkehr in dem seinerzeit geschätzten Rahmen.

Neben der Bedienung der deutschen Auslandsanleihen und einer fühlbaren Abtragung der alten Stillhaltekredite ist auch der laufende Erträgnistransfer auf Investitionen aufgenommen worden. Ein beachtliches Ausmass nahmen teilweise die Überweisungen von Rückwandererguthaben wie auch von verschiedenen Gruppen von Kleinbeträgen an; unter dem Titel der Restitution bzw. der Wiedergutmachung gelangten ebenfalls eine Reihe von Überweisungen zur Abwicklung. Auf die näheren zahlenmässigen Auswirkungen wird im Geschäftsbericht für das Jahr 1954 eingetreten werden.

Bei dieser Sachlage konnten die verschiedenen Regelungen auf dem Gebiete des Finanztransfers anlässlich der Wirlschaftsverhandlungen vom November 1954 weitgehend unverändert beibehalten bzw. verlängert werden. Dies gilt sowohl für den Transfer der iia Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 geregelten Forderungen wie auch für die übrigen Sektoren des Finanztransfers. Die Bedienung von rund 85 Aussenanleihen erfolgt somit weiterhin im Rahmen einer Plafondregelung, was die affidavitlose Auszahlung gestattet. Für eine Reihe weiterer Finanzzahlungen ist eine nähere Abgrenzung der im Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs zugelassenen Überweisungen vereinbart worden. Für diejenigen Stillhalteschulden,
die heute aus verschiedenen Gründen (z. B. Wohnsitz des Schuldners in Ostdeutschland) noch nicht zurückbezahlt werden können, wurde Ende 1954 zwischen den Gläubigergruppen der beteiligten Länder und dem «Deutschen Ausschuss» eine neue Vereinbarung getroffen, an 'welcher die Bank deutscher Länder nicht mehr teilnimmt ; für Forderungsverhältnisse, bei denen die Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland domiziliert sind, bestehen dagegen praktisch auf deutscher Seite keine Transferbeschränkungen mehr, was eine weitgehende Liquidierung dieser Kredite im Wege des freien Marktes erlauben dürfte.

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/. Liquidation des alten schweizerisch-deutschen Clearings Bei Abschluss des Abkommens vom 26. August 1952 mit der Bundesrepublik Deutschland über die Forderungen, die der Schweiz im Zusammenhang mit dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr gegenüber dem Deutschen Reich zustehen, wurde vertraglich vorgesehen, dass auch die noch unerledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen, wofür seinerzeit noch bei den beiderseitigen Verrechnungsinstituten Einzahlungen geleistet worden sind, einer Eegelung zugeführt werden. Nachdem in technischen Vorbesprechungen anfangs 1954 die zahlenmässigen Unterlagen gesichtet worden sind, fanden in der Zeit vom 26.Oktober bis I.November 1954 in Bern Liquidationsverhandlungen statt. Diese zeigten, dass zunächst noch eine Reihe von Fragen geklärt werden muss, worauf die Verhandlungen weitergeführt werden.

B. Deutsche Demokratische Republik Der Warenverkehr wickelt sich weiterhin mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung auf Kompensationsbasis oder über die bestehenden Konti der Deutschen Notenbank in Berlin bei ihren schweizerischen Korrespondenzbanken ab. Wie schon in früheren Jahren war es möglich, im Zusammenhang mit bestimmten ostdeutschen Importen landwirtschaftliche Produkte, wie Tafeläpfel, nach Ostdeutschland zur Ausfuhr zu bringen. Gegenüber dem Vorjahr hat sich im Jahre 1954 das Austauschvolumen nicht unwesentlich erhöht. ' 6. Frankreich Das Handelsabkommen über den Warenverkehr mit Frankreich vom 8. Mai 1954 (siehe XLIX. Bericht) lief am 30. September 1954 ab. Es stellte sich die Frage, ob für die Schweiz in Anbetracht der Besserung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage Frankreichs nicht der Augenblick gekommen sei, Verhandlungen für eine allgemeine Neugestaltung der vertraglichen Regelung ihrer Handelsbeziehungen mit diesem Lande aufzunehmen. Nach reiflicher Überlegung sind wir indessen im Einvernehmen mit den interessierten schweizerischen Wirtschaftskreisen zum Schluss gekommen, dass die Zeit zu kurz bemessen sei, um schon im Herbst mit Frankreich über ein neues Basisabkommen zu verhandeln und dass es sich vielmehr empfehle, vorderhand die Kontinuität der gegenseitigen vertraglichen Beziehungen durch eine Verlängerung des bestehenden Handelsabkommens um weitere sechs Monate zu sichern. Unter Führung von Herrn Minister Schaffner,
Direktor der Handelsabteilung, begab sich in der vorletzten Septemberwoche eine kleine Delegation nach Paris und schlug der französischen Regierung vor, das Abkommen vom 3. Mai 1954 grundsätzlich ohne Änderungen bis zum 31. März 1955 zu verlängern, mit Ausnahme der Verbesserung einiger Kontingente für die Einfuhr schweizerischer Produkte in Frankreich (Uhren, gewisse Textilprodukte, verschiedene Produkte der Maschinenindustrie, Fittings, Tafeläpfel und -birnen) ; inzwischen würden die beiden Regierungen Verhandlungen für den Abschluss eines umgestalteten und für eine längere Dauer

210 vorgesehenen Abkommens vorbereiten. Am 14. Oktober 1954 wurde in Paris ein Briefwechsel unterzeichnet, wodurch das Handelsabkommen vom 3. Mai 1954 um sechs Monate, d. h. bis zum 31.März 1955, mit einigen Verbesserungen verlängert wurde. Ab I.Oktober, in Erwartung der Inkraftsetzung der neuen Vereinbarung, die am 22. Oktober erfolgte, sah sich die Schweiz mangels einer vertraglichen Regelung genötigt, die Einfuhrgesuche für verschiedene französische Waren provisorisch pendent zu halten.

Frankreich erhöhte weiterhin schrittweise den Liberalisierungssatz seiner Importe; seit dem 11. Januar 1955 erreicht dieser 75 Prozent der Einfuhrziffer von 1948. Die Wirkung dieser Massnahme wird allerdings durch die Einführung einer besondern temporären Ausgleichsabgabe für eine grosse Zahl der liberalisierten Produkte abgeschwächt. Für nähere Einzelheiten verweisen wir auf die Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nrn. 233, 250, 265 und 272 vom 6. und 26. Oktober und 12. und 20. November 1954 sowie Nr.17 vom 21. Januar 1955 (siehe auch den XLIX. Bericht).

Im Finanzsektor wurde das Zahlungsabkommen vom 29. November 1952 stillschweigend verlängert. Anlässlich der vom 9. bis 11. Dezember 1954 in Paris stattgefundenen Finanzbesprechungen sind die Vorschriften über die schweizerischen Kapitalanlagen in Frankreich sowie die für den Versicherungs- und Rückversicherungs-zahlungsverkehr geltenden Bestimmungen dem Zahlungsabkommen angepasst und auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Bei dieser Gelegenheit kam eine neue globale Vereinbarung über die Bedienung der von der Französischen Republik in der Schweiz begebenen Aussenanleihen und von fünf Privatanleihen in den Jahren 1955 und 1956 zustande.,,Ferner wurde beschlossen, das Datum des schweizerischen Stichtages demjenigen Frankreichs anzupassen und es somit vom 1. Dezember 1952 auf den I.Juli 1953 zu verlegen. Die Bedienung der zwischen diesen beiden Daten in freien Devisen durchgeführten Kapitalanlagen erfolgt auch weiterhin in freien Devisen.

7. Grossbritannien und Sterlinggebiet

Das am 28. Januar 1954 unterzeichnete schweizerisch-britische Warenabkommen ist Ende 1954 abgelaufen. Aus technischen Gründen mussten die Verhandlungen für die Neuregelung des Warenverkehrs bis 17. Januar 1955 verschoben werden. Um einen für beide Länder unerwünschten Unterbruch zu vermeiden, wurde vereinbart, das bisherige Abkommen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages weiterhin anzuwenden. Im Rahmen dieser Übergangslösung werden beide Parteien pro rata temporis Einfuhrlizenzen nach den bisherigen Bestimmungen erteilen. Auf das Ergebnis der gegenwärtig laufenden Verhandlungen werden wir im nächsten Bericht zu sprechen kommen.

Das am 12. März 1946 abgeschlossene Monetary Agreement bleibt solange in Kraft, als die sich daraus ergebenden bilateralen Saldi über die Europäische Zahlungsunion abgerechnet werden.

211 In bezug auf den Eeiseverkehr ist zu vermerken, dass die Kopfquote im November 1954 von 50 auf 100 Pfundsterling erhöht wurde. Mit weiteren Erleichterungen ist vorläufig kaum zu rechnen.

Der Warenverkehr mit Indien konnte im Jahr 1954 in beiden Eichtungen gesteigert werden. Die Einfuhren betrugen im vergangenen Jahr 16,5 Millionen Pranken (1953 10,5 Millionen Franken), während die Ausfuhren einen Wert von 103,5 Millionen Franken (1953 92,4 Millionen Franken) erreichten. Die Exportzunahme, insbesondere für Uhren, ist auf eine teilweise Lockerung der indischen Einfuhrvorschriften zurückzuführen. Die im vergangenen Jahr geltenden Einfuhrbestimmungen bleiben im wesentlichen auch im laufenden Semester in Kraft.

Mit Eücksicht auf die prekäre Finanzlage sah sich Pakistan gezwungen, von der Erteilung von Einfuhrlizenzen zu Lasten der für das 2. Semester 1954 festgesetzten multilateralen Einfuhrquoten abzusehen.

Die S ü d a f r i k a n i s c h e Union hat in Anbetracht der verbesserten Lage die Einfuhrvorschriften für das laufende Jahr weiter gelockert.

8. Indonesien Vom 3. bis zum 30. Dezember 1954 fanden in Bern Wirtschaftsverhandlungen mit einer indonesischen Delegation statt, die zur Unterzeichnung eines neuen Vertragswerkes führten, das an die Stelle der bisherigen Abmachungen tritt. Die neuen Vereinbarungen traten am 1. Januar 1955 provisorisch in Kraft und gelten für das Jahr 1955; die endgültige Inkraftsetzung soll durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Eegierungen erfolgen. Im einzelnen bestehen diese Vereinbarungen aus einem Handelsabkommen, einem Protokoll über den Warenverkehr mit den dazugehörigen Warenlisten A (Ausfuhr) und B (Einfuhr), einem Protokoll über den Zahlungsverkehr sowie einem Briefwechsel betreffend die Meistbegünstigung für Zahlungsüberweisungen von Indonesien nach der Schweiz. Das Handelsabkommen und das Zahlungsprotokoll sind mit einer automatisch spielenden Verlängerungsklausel ausgestattet, wogegen das Warenprotokoll mit den Warenlisten jeweils von Jahr zu Jahr erneuert werden muss.

Das Zahlungsprotokoll stellt fest, dass sich der schweizerisch-indonesische Zahlungsverkehr weiterhin über die Europäische Zahlungsunion, nach Massgabe der Bestimmungen des schweizerisch-niederländischen Zahlungsabkommens vom 24. Oktober 1945 - dessen Gültigkeit sich stillschweigend bis zum 24. Oktober 1955 verlängert hat - abwickelt.

Die Entwicklung unseres Warenverkehrs mit Indonesien zeigt folgendes ":

Millionen Franken Einfuhr . Ausfuhr

1952 1953 1954

21,1 23,2 22,1

40,4 24,8 33,9

212 Dazu ist zu bemerken, dass in den Einfuhrzahlen die Zinnimporte, die jährlich rund 4 Millionen Franken ausmachen, nicht enthalten sind, da sie in unserer Statistik unter Holland aufgeführt werden (das indonesische Eohzinn wird in Holland raffiniert). Anderseits sind in den Ausfuhrzahlen der Jahre 1952 und 1954 Waren enthalten, deren Bezahlung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs erfolgte. Wenn man diese besonderen Verhältnisse berücksichtigt, so ergibt sich ein ziemlich ausgeglichenes Bild des Warenverkehrs, der sich aber nur langsam entwickelt.

Die wichtigsten Einfuhrwaren sind Eohtabak, Kohguinmi, Zinn und Kaffee (früher auch Kopra), wogegen bei der Ausfuhr insbesondere Uhren, Maschinen und Motoren, Anilinfarben, Pharmazeutika, Instrumente und Apparate, Aluminiumwaren sowie Gewebe ins Gewicht fallen.

Die neuen Warenlisten sind den bisherigen hinsichtlich Umfang und Zusammensetzung im allgemeinen sehr ähnlich. Leider blieb unsere Ausfuhr nach Indonesien, verglichen mit derjenigen nach anderen unterentwickelten Ländern, verhältnismässig stark zurück, obschon wir behördlicherseits alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hatten, wie z. B. die rasche Begründung eines direkten schweizerisch-indonesischen Vertragsverhältnisses, das auf dem Verhandlungswege jeweils ausgebaut wurde, sowie die Umwandlung unseres früheren Konsulats in Djakarta in eine Gesandtschaft, deren Leitung vorerst ein Geschäftsträger und neuerdings ein Minister übernahm. Die Ursachen der unbefriedigenden Entwicklung sind in erster Linie in der ungenügenden Vertreterorganisation sowie in der noch unstabilen Lage der indonesischen Wirtschaft zu suchen. Für unsere Ausfuhr liegen die Hauptschwierigkeiten bei der indonesischen Einfuhrbewilligungspraxis und der Verteuerung der Importe durch Devisenzuschläge und Devisensteuern, denn die bisherige autonome indonesische Einfuhrregelung, wonach die Einfuhrwaren je nach dem Grade ihrer Entbehrlichkeit mit Devisehzuschlägen von bis zu> 200 Prozent belastet werden, besteht weiter.

Auf-dem Gebiete des Finanz- und Versicherungsverkehrs war die indonesische Delegation leider nicht in der Lage, irgendwelche Transferbindungen einzugehen. Immerhin konnte in einem Briefwechsel für alle Zahlungen von Indonesien nach unserem Lande die Meistbegünstigung erreicht werden. Dabei bestehen
allerdings in Indonesien für Überweisungen im Finanz- und Versicherungssektor zurzeit eine Eeihe von Einschränkungen.

Das für uns im Vordergrund stehende Problem des Eückwanderertransfers konnte, wie bereits bei den Verhandlungen im Jahre 1952, leider keine befriedigende Eegelung finden; es bestehen heute nur in Härtefällen beschränkte Transfermöglichkeiten.

Der indonesischen Delegation war es ferner nicht möglich, dem schweizerischen Begehren auf Fallenlassen der sehr hohen Transferabgabe von 662/3 Prozent auf Überweisungen ins Ausland Folge zu geben. Immerhin sollen gemäss einer kürzlich erlassenen Vorschrift die Überweisungen in Härtefällen sowie von Lohnersparnissen und einigen sozialen Zahlungen abgabefrei erfolgen können.

218 9. Jugoslawien Die zwischenstaatliche Grundlage unserer wirtschaftlichen Beziehungen zu Jugoslawien bilden immer noch die Abkommen vom 27. September 1948 (Handelsvertrag, Abkommen über den Warenaustausch- und Zahlungsverkehr und Nationalisierungsabkommen). Obwohl seit dem Jahre 1951 kein gegenseitiges Warenaustauschprogramm in Form von Warenlisten mehr vereinbart worden ist und die Lage der jugoslawischen Wirtschaft noch keineswegs als ausgeglichen bezeichnet werden kann, haben sich der Warenaustausch und der Zahlungsverkehr im Jahre 1954 weiterhin leicht verbessert. Währenddem die Einfuhr jugoslawischer Waren in die Schweiz im Jahre 1954 mit 24,7 Millionen Franken nahezu gleich hoch war wie im Vorjahr (24,8 Millionen Franken), erreichte die Ausfuhr 88,8 Millionen Franken gegenüber 80,6 Millionen Franken im Jahre 1953. In den zwei letzten Jahren konnte erneut eine Eeihe für die schweizerische Exportindustrie interessanter Geschäfte über die Lieferung von Investitionsgütern abgeschlossen werden, die in den statistischen Exportzahlen noch nicht zum Ausdruck kommen. Dank fortgesetzter Anstrengungen, dem Clearing zusätzliche Mittel zuzuführen, erreichten die Gesamteinzahlungen für das Jahr 1954 rund 44 Millionen Franken gegenüber 35 Millionen Franken im Jahre 1953. Der seinerzeit gewährte Kredit ist um die vertraglich vorgesehene Quote von 5 Millionen Franken zurückgeführt worden.

10. Kolumbien Der Absatz schweizerischer Produkte auf dem kolumbianischen Markt ist mangels eines Spezialabkommens behindert und dürfte in der Zukunft noch vor grösseren Schwierigkeiten stehen.

Um der gegenwärtigen Situation zu begegnen, wurden im September in Bern mit einer kolumbianischen Delegation Wirtschaftsverhandlungen geführt.

Nach deren Abschluss wurde am 21. September 1954 ein Sonderabkommen paraphiert, welches der Schweiz die Meistbegünstigung bei öffentlichen Ausschreibungen sowie bei der Einfuhr und den Zahlungen zusichert. Dieses Abkommen ist aber zurzeit noch nicht unterzeichnet.

11. Niederlande Der Warenverkehr mit den Niederlanden und ihren Überseegebieten (Antillen, Surinam und Niederländisch-Neuguinea) wickelt sich weiterhin auf der Grundlage des Handelsabkommens vom 1. Dezember 1952 ab, dessen Gültigkeit sich mangels Kündigung stillschweigend bis Ende September 1955 verlängert hat. Er hält sich
auf einem beachtlich hohen Stande, mit regelmässigen, zum Teil beträchtlichen schweizerischen Einfuhrüberschüssen (bei ziemlich ausgeglichener Zahlungsbilanz); für das Jahr 1954 zeigt er folgendes Bild:

214 a. mit den Niederlanden: Einfuhr 257 (1953: 237,7) Millionen Franken, Ausfuhr 207,4 (175,2) Millionen Franken, ergebend einen Passivsaldo von 49,6 (62,6) Millionen Franken; b. mit den Niederländischen Antillen (Curaçao, Aruba etc.): Einfuhr 17,7 (58,1) Millionen Franken, Ausfuhr 3,4 (3,3) Millionen Franken, ergebend einen Passivsaldo von 14,3 (54,7) Millionen Franken; c. mit Surinam (Niederländisch-Guayana) und Niederländisch-Neuguinea ist der Warenverkehr unbedeutend.

Vom 14. bis zum 20. September 1954 fanden in Bern Verhandlungen statt zur Festsetzung neuer Warenlisten mit den für das vom I.Oktober 1954 an laufende Vertragsjahr geltenden Ausfuhr- und Einfuhrkontingenten. Diese Listen wurden in Nr. 226 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 28. September 1954 veröffentlicht. Gegenüber dem bisherigen Zustande konnten einige wertvolle Verbesserungen für die schweizerische Ausfuhr in den uns am meisten drückenden Engpässen erzielt werden. Wiederum ergaben sich besonders schwierige Diskussionen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten, wie Dosenschinken, Milchpulver, Butter, Schnittblumen, alles klassische, traditionelle holländische Exportartikel.

Der Zahlungsverkehr mit der niederländischen Guldenzone (Niederlande mit Überseegebieten sowie Eepublik Indonesien) ist weiterhin geregelt durch das Zahlungsabkommen vom 24. Oktober 1945, dessen Gültigkeit sich mangels Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 24. Oktober 1955, verlängert hat.

In bezug auf den Finanztransfer stellte die schweizerische Delegation das Begehren, die niederländischen Behörden möchten für Einzelforderungen an Stelle des Stichtages vom 20. Mai 1946 ebenfalls denjenigen vom 16. Januar 1948 anwenden, der heute sowohl in der Schweiz als auch in den Niederlanden für Wertpapiere gilt. Eine Antwort der niederländischen Behörden steht noch aus.

12. Norwegen

Die im XLIX. Bericht erwähnte schriftliche Fühlungnahme mit der Norwegischen Gesandtschaft in Bern zwecks nochmaliger einjähriger Verlängerung der bisherigen Vereinbarungen über den Zahlungs- und Warenverkehr ist am 20. August 1954 mit der Unterzeichnung eines bis zum 30. Juni 1955 gültigen Protokolls zum Abschluss gekommen. Währenddem die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr unverändert verlängert wurden, erfuhren die beidseitigen Warenlisten eine Anpassung an den neuesten Liberalisierungsstand der beiden Länder. Der Finanzverkehr wird wie bisher weitergeführt.

215 Der Warenverkehr zeigte im Jahre 1954 folgendes Bild: Einfuhr 16,4 Millionen Franken, Ausfuhr 51,5 Millionen Franken, und blieb damit etwas unter dem vorjährigen Ergebnis. Norwegen ist weiterhin ein recht guter Abnehmer schweizerischer Textil- und Maschinenerzeugnisse geblieben.

13. Österreich Das im XLIX. Bericht erwähnte, am 13. Juli 1954 paraphierte Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr ist nach seiner Unterzeichnung am 15. September 1954 in Kraft getreten. Es ersetzt das Protokoll vom 17. August 1946 über die vorläufige Eegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich sowie alle ergänzenden Vereinbarungen. Im Abkommen selbst sind die grundlegenden Bestimmungen sowohl für den Warenaustausch als auch für den Zahlungsverkehr enthalten. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass sich die gegenseitigen Zahlungen, in Abweichung von der bisherigen Eegelung, auf der Basis des dezentralisierten Systems abwickeln.

Dem Abkommen ist eine am I.August 1954 in Kraft getretene neue Kontingentsliste für die Einfuhr der von der österreichischen Liberalisierung noch nicht erfassten schweizerischen Waren in Österreich beigegeben. Die Liste basiert auf der am 20. Mai 1954 in Österreich in Kraft getretenen 75prozentigen Liberalisierung der Wareneinfuhr, die mit Wirkung ab I.Dezember 1954 auf 88,1 Prozent erhöht worden ist.

Der seit 1945 unterbrochen gewesene Finanzzahlungsverkehr ist durch die neuen Vereinbarungen wieder in Gang gebracht worden. Die bisherigen Überweisungsmöglichkeiten zugunsten schweizerischer Eückwanderer und in Kapitalhärtefällen sowie für Zahlungen im Grenzverkehr und an Grenzgänger sind weiterhin vorgesehen.

Für eine Eeihe österreichischer Schweizerfranken-Anleihen wurde die affidavitlose Bedienung vereinbart. Ausserdem wurde eine Eegelung für die Zahlungen getroffen, die Österreich in der Schweiz für die Titel der «Caisse Commune des porteurs des dettes publiques autrichiennes et hongroises, Paris» sowie für die Bedienung der Obligationen Donau-Save-Adria zu leisten hat, bei welchen der Nachweis des schweizerischen Charakters der Forderungen ebenfalls nicht zu erbringen ist. Ferner einigte man sich darüber, dass Erträgnisse und Amortisationen aus Kapitalinvestitionen, die nach dem 31. Dezember 1953 ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs
erfolgten, in freien Devisen zu bezahlen sind.

Am 13. Juli wurde ausserdem in Wien ein schweizerisch-österreichisches Übereinkommen über die Bereinigung von auf Schweizerfranken lautenden

216 österreichischen Auslandstiteln abgeschlossen. Nach erfolgter Genehmigung durch das österreichische Parlament ist es durch Notenaustausch am l. Februar 1955 in Kraft gesetzt worden. Seinen Bestimmungen gemäss kann der Inhaber eines österreichischen auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels, sofern dieser in der österreichischen Oppositionsliste enthalten ist, innerhalb von 6 Monaten bei einer gemischten schweizerisch-österreichischen Schiedskommission die Feststellung seines rechtmässigen Eigentums beantragen. Die Schiedskommission hat ihren Sitz bei der Schweizerischen Bankiervereinigung in Basel, die auch ihre Sekretariatsgeschäfte führt.

Weiterhin wurde vereinbart, dass über den Abschluss eines eigentlichen Handelsvertrages Verhandlungen stattfinden sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten. Das neue Abkommen ist zunächst für ein Jahr gültig und kann frühestens auf den 31. Juli 1955 jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.

Im Zusammenhang mit den neuen Vereinbarungen wurde am 23. August 1954 ein Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Österreich erlassen, der am 15. September 1954 in Kraft getreten ist. Er ersetzt denoBundesratsbeschluss vom 26.Februar 1946, von welchem nur noch die Übergangsbestimmungen des Artikels 19 betreffend auf die Kriegszeit zurückgehende Zahlungsverpflichtungen gültig bleiben.

14. Polen Die im Jahre 1953 unterbrochenen Verhandlungen mit Polen wurden in der Zeit vom 23. August bis 22. September 1954 in Bern wieder aufgenommen, in erster Linie mit dem Ziel, für die fristgemässe Leistung der vereinbarten Globalsumme zugunsten schweizerischer Entschädigungsgläubiger eine Lösung zu finden und ein neues Warenaustauschprogramm zu vereinbaren.

Die Prüfung verschiedener polnischer Vorschläge ergab, dass ohne eine wesentliche Erhöhung der prozentualen Abspaltung auf allen Einzahlungen in den Clearing (zurzeit 3% mit Staffelung im Verhältnis zur Höhe der jährlich importierten Kohlenmengen) die notwendige Beschleunigung des Transfers der Entschädigungssumme nicht möglich ist. Die polnische Delegation konnte sich aber zu einer Erhöhung der Abspaltungsquote aus grundsätzlichen Überlegungen nicht bereit erklären. Da über diesen Verhandlungsgegenstand somit keine befriedigende Einigung erzielt wurde, konnte die schweizerische Delegation der Vereinbarung neuer
Warenhsten nicht zustimmen, um für die Zukunft mit Eücksicht auf die ungelösten Fragen der Nationalisierungsentschädigung auf dem Gebiete des Handelsverkehrs volle Handlungsfreiheit zu bewahren. Der Warenaustausch mit Polen wird sich auch im kommenden Jahr nach autonomen Richtlinien abwickeln, wogegen für den Zahlungsverkehr immer noch das Abkommen vom 25. Juni 1949-massgebend ist. Der seinerzeit gewährte Investitionskredit von 12,5 Millionen Franken ist kurz vor Beginn der Verhandlungen vollständig zurückbezahlt worden.

217 15. Spanien Die Warenausfuhr nach Spanien erfuhr im Jahre 1954 nochmals eine Steigerung auf 115,7 Millionen Pranken; das ist, mit Ausnahme des Jahres 1920 (135 Millionen Franken), die höchste je erreichte Ausfuhrziffer. Die Einfuhr dagegen weist, vor allem infolge der schwachen spanischen Haselnussernte, eine leichte Verminderung von 59,4 auf 55 Millionen Franken auf. Es ist das fünfte aufeinanderfolgende Jahr, in dem ein sehr ins Gewicht fallender Exportüberschuss erzielt werden konnte.

Auf Wunsch der spanischen Eegierung fanden im November 1954 in Madrid Handelsvertragsverhandlungen statt, die am 27. November zur Unterzeichnung eines neuen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr führten, das am I.Januar 1955 in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen trat an.die Stelle des früheren vom 28.März 1953. Anlässlich dieser Verhandlungen war es möglich, die Kontingente für «non»- und «less-essential»-Waren gegenüber dem frühern Abkommen wesentlich zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für Textilwaren und Käse. Darüber hinaus ist die Einfuhr von Uhren von Spanien im Laufe des Jahres liberalisiert worden. Anderseits musste Spanien in bezug auf die Erteilung von Einfuhrbewilligungen für andere Waren, insbesondere Investitionsgüter, vermehrte Freiheit eingeräumt werden. Spanien hat sich aber verpflichtet, für die letztere Art von Waren die Bewilligungen so zu erteilen, dass die Kontinuität in den traditionellen Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten bleibt, soweit der spanische Markt dies verlangt. Es darf im übrigen festgehalten werden, dass Spanien seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen in den letzten Jahren stets nachgekommen ist.

Auf dem Finanz- und Versicherungssektor sind ebenfalls wesentliche Fortschritte erzielt worden. So erhöht sich der bisherige Abspaltungssatz zugunsten der Finanz- und Versicherungsgläubiger, sofern notwendig, automatisch von iyz auf 10 Prozent der Clearingeinzahlungen, was ausreichen sollte, um die bestehenden Eückstände aufzuholen und um in absehbarer Zeit die Auszahlung aller Finanz- und Versicherungsüberweisungen laufend, d. h. ohne Wartefristen, vorzunehmen. Die Überweisung bestimmter Zuschüsse von Versicherungsgesellschaften des einen Landes an ihre Niederlassungen und Agenturen im andern Lande ist neu in den Transferkatalog übernommen worden; dasselbe gilt
für Haftpflichtentschädigungen. Diese beiden Erweiterungen bedingten eine Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 28. April 1953 über den Zahlungsverkehr mit Spanien. Einige andere Fragen des Finanz- und Versicherungssektors, die schon wiederholt Gegenstand von Erörterungen bildeten, blieben weiterhin offen; immerhin sollte die spanische Zusicherung der wohlwollenden Behandlung von Einzelfällen deren Erledigung in Zukunft erleichtern. Im Gegensatz zu ihrer bisherigen Praxis haben die spanischen Behörden dem schweizerischen Begehren entsprochen, neue schweizerische Kapitalinvestitionen im gebundenen Zahlungsverkehr entgegenzunehmen, was eine willkommene Clearingalimentierung bedeutet.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

16

218 16. Tschechoslowakei Das Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, das am 22. Dezember 1949 für die Dauer von 5 Jahren, d. h. bis Ende 1954, abgeschlossen wurde, bleibt, da von keiner Seite eine Kündigung erfolgte, weiterhin in Kraft. Es kann jedoch von der einen oder andern Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Mehrmals ersetzt wurden seit dem Bestehen dieses Abkommens lediglich die Warenlisten, da sie jeweils nur ein Austauschprogramm für l Jahr enthielten. Über die Eegelung des Warenverkehrs während der vom I.April 1954 bis 31.März 1955 gültigen Vertragsperiode haben wir im XLIX. Bericht nähere Angaben gemacht.

An Stelle des seit dem Jahre 1951 eingetretenen Eückganges des gegenseitigen Warenverkehrs erfolgte 1954 erstmals wieder eine leichte Zunahme.

Die Einfuhr aus der Tschechoslowakei war im letzten Jahr um 4 Millionen Franken höher als 1953 und erreichte 51,4 Millionen Franken. Die Ausfuhr erfuhr eine Steigerung von 82 auf rund 40 Millionen Franken. Während auf der Einfuhrseite in der Zusammensetzung der tschechoslowakischen Waren im grossen und ganzen keine nennenswerte Verschiebung eintrat, beschränkte sich die Mehrausfuhr hauptsächlich auf chemische und landwirtschaftliche Erzeugnisse. So konnten im Eahmen des vertraglich vereinbarten landwirtschaftlichen Globalkontingents u. a. für 1,8 Millionen Franken Äpfel und für rund 400 000 Franken Käse und Weisswein nach der Tschechoslowakei geliefert werden.

17. Türkei

Der Export hat im zweiten Halbjahr 1954 keinen weitern Eückgang zu verzeichnen, so dass er sich für das ganze vergangene Jahr mit 40,7 Millionen Franken nur unwesentlich unter dem Vorjahresvolumen bewegt. Es dürften vor allem zwei Gründe für diese eher unerwartete Entwicklung wesentlich sein.

Einmal konnte die Einfuhr im zweiten Halbjahr mit 17,1 Millionen Franken gegenüber dem Vorjahr (8,1) dank der Mehrbezüge von Haselnüssen mehr als verdoppelt werden, was eine entsprechende Verstärkung der Clearingmittel ermöglichte. Zudem gelang es, die im XLIX. Bericht erwähnte Transaktion zur Heimschaffung von Eückständen bis Jahresende im wesentlichen durchzuführen, was die Exporteure veranlasst haben mag, ihre Ausfuhr nach der Türkei in letzter Zeit zu steigern, trotzdem damit wesentliche Eisiken verbunden sind.

Wenn auch die Auszahlungen dank der erwähnten Umstände gegenüber dem Vorjahr von 36,8 auf 61,1 Millionen Franken stark zugenommen haben und die Einzahlungen um 14 Millionen Franken übersteigen, so sind wir von einer Normalisierung des Zahlungsverkehrs noch weit entfernt und es wird noch'vieler ausserordentlicher Anstrengungen bedürfen, um diesen Zustand wieder zu erreichen.

Dank besonderer vertraglicher Abmachungen erfolgte hingegen bis jetzt der Zinsendienst für die in der Schweiz aufgenommenen Anleihen pünktlich.

219 18. Ungarn Der seit dem Jahre 1950 anhaltende Kückgang im Warenverkehr mit Ungarn hat sich nicht weiter fortgesetzt. Allerdings ist die Zunahme in der Berichtsperiode gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres praktisch kaum von Bedeutung. Während die Einfuhr aus Ungarn um 1,1 Millionen Franken auf 9,8 Millionen Franken anstieg, macht der Mehrbetrag beim schweizerischen Export 0,8 Millionen Franken aus, der damit 12 Millionen Franken erreicht.

Von Ungarn nicht dringlich benötigte Waren konnten dort auch weiterhin nur mit Mühe abgesetzt werden. Verschiedene schweizerische Ausfuhrkontingente sind deshalb schwach beansprucht oder weisen gar keine Bezüge auf.

Die Gültigkeitsdauer der für den Warenverkehr aufgestellten Kontingentslisten, die am 80. September 1954 ablief, wurde zunächst nicht verlängert. Über das Warenaustauschprogramm für ein weiteres Vertragsjahr wird zurzeit auf diplomatischem Wege verhandelt.

Der Zahlungsverkehr gibt zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

19. Uruguay Im Jahre 1954 betrug die Einfuhr aus Uruguay 27,8 Millionen Franken, was gegenüber den handelsstatistischen Zahlen des Vorjahres einen wesentlichen Eückgang bedeutet. Diese Tatsache kann nicht überraschen, da vor Einführung des Clearings Waren aus Nachbarländern über Uruguay nach der Schweiz geliefert wurden.

Die Ausfuhr hat mit 20,8 Millionen Franken eine Steigerung erfahren. Diese wirkte sich besonders im bisher von Uruguay stark diskriminierten Textilsektor günstig aus. So betrug der Export von Baumwollgeweben und Stickereien mehr als das Doppelte und von Seidengeweben fast das Zweifache des Durchschnitts der beiden Vorjahre.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag: Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8.Februar 1955.

1992

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

L. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 8. Februar 1955)

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