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Zu 6741

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern sowie über die Mehrkosten des Rüstungsprogramms (Vom 18. Februar 1955)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Bericht betreffend Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern vorzulegen.

Wir erinnern daran, dass in der letzten Dezembersession der eidgenössischen Bäte die Botschaft vom 29. Oktober 1954 zunächst zu einer Diskussion im Ständerat führte, dem für dieses Geschäft die Priorität zukam. Ohne auf Einzelheiten einzutreten, halten wir fest, dass der Ständerat der -Vorlage mit einer Änderung des Wortlautes von Artikel l, Absatz 2, des Entwurfes des Bundesrates zugestimmt hat. Die Fassung «Zusätzlich zu dem aus dem Panzerkredit des Rüstungsprogramms noch zur Verfügung stehenden Betrag von 47,7 Millionen Franken wird ein Kredit von 220 Millionen Franken bewilligt» wurde durch den folgenden Text ersetzt: «Der Gesamtaufwand von 267,7 Millionen Franken wird durch den restlichen Panzerkredit in gleicher Höhe gedeckt».

Um zum gleichen Ziel zu gelangen, haben wir einen zusätzlichen Kredit anbegehrt, weil der für das Rüstungsprogramm bewilligte Kredit überschritten wird. Der Ständerat dagegen spricht von einem Restkredit. In Wirklichkeit ist jedoch ein solcher nicht mehr vorhanden und müsste in einem spätem Zeitpunkt noch bewilligt werden.

Der Nationalrat hat in der artikelweisen Beratung der Fassung des Bundesrates den Vorzug gegeben. In der Gesamtabstimmung wurde jedoch die erforderliche qualifizierte Mehrheit der Stimmen für die Annahme des Bundesbeschlusses nicht erreicht.

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Heute besteht eine Differenz zwischen den Beschlüssen der beiden Bäte, nachdem der Ständerat seinen ersten Beschluss bestätigt hat.

Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat sich bemüht, eine Formel zu finden, welcher sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat zustimmen könnte und folgenden Wortlaut für Titel und Artikel l des Bundesbeschlusses beantragt: «Bundesbeschluss betreffend Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern sowie betreffend die Erteilung eines Nachtragskredites zum Eüstungskredit.

Art. l Der Vermehrung der Panzerabwehrwaffen mit einem Aufwand von 96,5 Millionen Pranken und der Beschaffung von Panzern einschliesslich Zubehör mit einem Aufwand von 171,2 Millionen Franken wird zugestimmt.

Zur Deckung der Mehrkosten des Eüstungsprogramms wird ein Nachtragskredit von 220 Millionen Franken bewilligt.

Der jährliche Zahlungsbedarf ist im Voranschlag einzustellen.

Über die Durchführung des Rüstungsprogramms erstattet der Bundesrat einen Schlussbericht.» Zu diesem Antrag hat jedoch der Nationalrat materiell nicht Stellung genommen, sondern auf Grund eines Ordnungsantrages die Verschiebung auf die Märzsession beschlossen.

Die Gründe für diese Verschiebung sind verschiedener Natur. Ohne im einzelnen darauf einzugehen, kann festgestellt werden, dass sie zweifellos zweifacher Art sind: a. Die Gründe technischer und taktischer Natur Wir möchten zu technischen und taktischen Fragen, zur Notwendigkeit der Panzerbeschaffung sowie zur Art des Einsatzes der Panzer im Rahmen der heute massgebenden Grundsätze für die Landesverteidigung Stellung nehmen.

Im ersten Teil dieses Berichtes sollen im Rahmen des Möglichen die im Verlaufe der Beratungen vom Dezember 1954 aufgetauchten Bemerkungen und Einwendungen behandelt werden.

b. Die finanziellen Gründe Die Mitglieder der Bundesversammlung haben es nicht als richtig erachtet, dass von den im Rüstungsprogramm für die Panzerbeschaffung vorgesehenen 400 Millionen Franken ein Betrag von rund 220 Millionen Franken für die Deckung der Mehrkosten der Kriegsmaterialbeschaffung und der Bauten in Anspruch genommen wurde. Dafür sind nähere Erklärungen verlangt worden.

Wir legen Wert darauf, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit jetzt über die tatsächlichen Verhältnisse Klarheit herrscht. Diese Erläuterungen bilden Gegenstand des zweiten Teiles des vorliegenden Berichtes.

326 L Vermehrung der Panzerabwehrmittel und Beschaffung von Panzern 1. Allgemeines Wir haben in unserer Botschaft vom 29. Oktober 1954 einleitend darauf hingewiesen, dass vor allem die Kampfkraft der Feldarmee verstärkt werden muss, um sie in die Lage zu versetzen, sowohl an der Grenze als auch im Mittelland oder im Eeduit einen neuzeitlich bewaffneten Gegner erfolgreich bekämpfen zu können. Diese Forderung hält sich im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Landesverteidigung, wie sie schon die Grundlagen für die Zustimmung der eidgenössischen Bäte zum Eüstungsprogramm und zur Truppenordnung 1951 gebildet haben. Die wichtigsten Grundsätze für den Einsatz der Armee und deren taktische Verwendung sind überdies im Bericht der Kommission für die Überprüfung der militärischen Aufwendungen wiedergegeben, der seither den Mitgliedern der Bundesversammlung zugestellt wurde.

Unsere Anträge betreffend die Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und die Beschaffung von Panzern halten sich vollumfänglich im Rahmen dieser Grundsätze der Landesverteidigung und stellen einen weiteren Schritt in der Verwirklichung des Rüstungsprogramms dar. Bei den beantragten Beschaffungen zur Verstärkung der Panzerabwehr geht es um die Lösung von Fragen der Gegenwart, die mit den Zukunftsproblemen nicht verquickt werden sollten, wie sie im Verlaufe der bisherigen Diskussionen angetönt worden sind. Man kann daher heute auf die Anschaffung von Panzern nicht verzichten, weil das eine grundsätzliche und tiefgreifende Änderung der Konzeption der Landesverteidigung zur Folge hätte. Eine solche kann bei der heutigen militärpolitischen Lage nicht in Frage kommen. Das Rüstungsprogramm ist daher im vorgesehenen Ausmasse zu Ende zu führen.

2. Die Vermehrung der Panzerabwehrwaffen In der Botschaft vom 29. Oktober 1954 wurde bereits bemerkt, es sei nicht ausgeschlossen, dass in absehbarer Zeit neue wirksame Panzerabwehrmittel auf mittlere und grössere Distanzen neben den bisher bekannten Waffen''-àn die Truppe abgegeben werden können. Wir haben uns daher vorbehalten, einen Teil des für die Vermehrung der Panzerabwehrwaffen vorgesehenen Kredites von 96,5 Millionen Franken für solche Waffen zu verwenden, in der Meinung, dass auf diese Weise in erster Linie die Panzerabwehr der Feldarmee weiter verbessert werden könnte.

Dabei wurde vorerst an ein
ferngelenktes Panzerabwehrgeschoss gedacht, welches auf dem Prinzip der Hohlgranate beruht und auf eine Distanz bis 1500 m treffsicher eingesetzt werden kann. Abgesehen von der grössern Wirkungsdistanz weist diese Waffe die gleichen Vor- und Nachteile gegenüber dem Panzer auf wie die Panzerabwehrwaffen (Panzerwurfgranate, Raketenrohr, 9 cm leichte Panzerabwehrkanone), über welche wir bereits verfügen. Die Be-

827 dienungsmannschaft ist im gegnerischen Feuer praktisch nur durch Gelände und Tarnung geschützt, womit das Eisiko grosser personeller Verluste vorhanden ist. Die Verschiebung dieser Waffen auf dem Kampffeld unter feindlicher Beobachtung ist nur schwer möglich.

Die Versuche mit, dieser neuen Waffe werden fortgesetzt. Soweit diese heute beurteilt werden kann, könnte sie eine wertvolle Ergänzung unserer Panzerabwehr bilden.

3. Der Einsatz von mittelschweren Panzern In der Botschaft vom 29. Oktober 1954 wurde auf die Vorteile der stärkern Panzerung eines mittelschweren Panzers gegenüber der ungepanzerten Panzerabwehrwaffe und dem leichten Panzer hingewiesen. Der Einwand, es genüge eine bloss gegen Infanteriegeschosse und Artilleriesplitter schützende Panzerung, weil die modernen Panzerabwehrwaffen sämtliche Panzerungen durchschlagen können, ist nur teilweise zutreffend. Mit den neuen Hohlgeschossen können zwar Durchschüsse bei den dicksten Panzerungen der bekannten Panzer auch bei verhältnismässig flachem Auftreffen erzielt werden, wobei allerdings nicht alle Stellen gleich verletzlich sind. Die besonders empfindlichen Partien des Panzers sind meistens durch Schürzen geschützt. Man darf daher nicht erwarten, dass mit jedem Treffer die Panzerung durchschlagen wird. Ebensowenig wird mit jedem abgegebenen Schuss ein Treffer erzielt. Dies gilt in noch vermehrtem Masse im Kriege. Die Panzerung der leichten Panzer wird im Falle eines Treffers von den meisten Geschossen (Hohlgeschosse, Panzergeschosse, Artillerieoder Fliegergeschosse) durchschlagen. Die Fähigkeit, Treffer aller Art ohne schweren Schaden auszuhalten, ist beim mittelschweren Panzer bedeutend grosser als beim leichten Panzerwagen.

Zur oft gehörten Auffassung, der geringere Panzerschutz des leichten Panzers müsse durch eine grössere Beweglichkeit ausgeglichen werden, ist in erster Linie in Betracht zu ziehen, dass vor allem die Beweglichkeit im Gelände von Bedeutung ist. Die Geschwindigkeit auf der Strasse spielt nur eine untergeordnete Eolle. Ferner ist festzuhalten, dass der Kampf des Panzers gegen Panzer oder Panzerabwehrwaffen nur selten vom Panzer in der Bewegung geführt wird.

Dieser muss anhalten, um mit einem Maximum an Treffgenauigkeit schiessen zu können. Schliesslich hat die grosse Feuergeschwindigkeit der modernen Panzer zur
Folge, dass der Kampf bis zur Aussergefechtssetzung der einen oder der andern Waffe meistens nur sehr kurz ist. Während dieser kurzen Zeitspanne hat der mit einer besseren Waffe ausgerüstete Panzer mehr Aussicht, diesen Zweikampf zu seinen Gunsten zu entscheiden. In dieser Beziehung ist der mittelschwere Panzer dem leichten Wagen überlegen.

In letzter Zeit ist bei uns wie im Auslande die Meinung vertreten worden, der mittelschwere und der schwere Panzer seien infolge des Auftretens der taktischen Atomwaffen und der immer wirkungsvollem Panzerabwehrmittel (z. B.

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ferngelenkte Geschosse) überholt. In einem in naher Zukunft ausbrechenden Krieg muss bestimmt mit dem Einsatz von Panzern gerechnet werden; denn die Großstaaten verfügen gegenwärtig über eine grosse Zahl von mittelschweren Panzern und erhöhen deren Bestand ständig. Auch kleinere Staaten erwerben weiterhin moderne mittelschwere Panzer der heute vorhandenen Modelle. Für uns handelt es sich jetzt darum, solche Panzer mit ebenbürtigen Panzern wirksam bekämpfen zu können und die bestehenden Lücken in unserer Panzerabwehr raschmöglichst zu schliessen. Unsere eigene Entwicklung eines schweizerischen Panzerwagens darf nicht abgewartet werden.

Die voraussichtliche Verwendung der taktischen Atomwaffen auf dem Schlachtfeld hat für uns zur Folge, dass wir unsere Truppen und insbesondere die Eeserven sehr stark auflockern müssen, damit sie kein lohnendes Ziel für einen Atomwaffeneinsatz bieten und um die Verluste auf ein Mindestmass herabzusetzen. Die Eeserven müssen beweglicher sein, um zeitgerecht die vergrösserten Distanzen bis zu ihrem Einsatzort für die Abriegelung eines feindlichen Einbruches oder für die Ausführung eines Gegenangriffes zurücklegen zu können. Dadurch wird die Zuteilung beweglicherer Panzerabwehrmittel, insbesondere von Panzern, notwendig, welche allein sich unter dem feindlichen Feuer mit genügender Easchheit bewegen und der im Kampfe stehenden Infanterie1 sofort den notwendigen Feuerschutz bieten können.

Um sich den Wirkungen von Atomwaffen zu entziehen, muss sich die Truppe durch Eingraben schützen; einen guten Schutz bieten ihr auch die Bunker. Es wurde festgestellt, dass der Panzer dank seiner Panzerung seine Bedienungsmannschaft gut gegen die Primärwirkungen von Atomwaffen schützt, wobei der Schutz mit zunehmender Panzerdicke immer besser wird.

Der Panzer kann nach einer Atomexplosion radioaktivverseuchtes Gelände rascher durchqueren und länger darin verweilen als ungeschützte Mannschaften. Bei längerem Aufenthalt in solchem Gelände schützt der mittelschwere Panzer auch besser gegen die sekundäre radioaktive Strahlung als der leichte Panzerwagen.

4. Die Wahl des Panzermodells Die Gründe für die Wahl des «Centurion III» sind schon in der Botschaft vom 29. Oktober 1954 dargelegt worden. Wir stützen uns in der Modellfrage auf den Bericht der Panzerbeschaffungskommission, welche zum
Schluss gelangte, der Centurion sei ein für unsere Bedürfnisse sehr geeigneter und moderner Panzer. Die im In- und Ausland geäusserte Kritik, der Centurion sei veraltetes Kriegsgerät, ist unbegründet. Er ist ein Nachkriegspanzer. Die ersten Studien gehen auf das Jahr 1945 zurück und seine Serienfabrikation wurde im Jahre 1948 aufgenommen. Seit 2-3 Jahren werden die Armeen der verschiedensten Staaten mit dem Centurion III ausgerüstet, soweit sie nicht bereits über diesen Wagen verfügen, so diejenigen von Kanada, Australien, Neuseeland, Holland und Dänemark. Schweden hat zusätzlich zu den 80 Stück, welche es schon erworben hatte,-eine weitere Bestellung von 100 Centurion aufgegeben. Die USA

329 haben für die Aufrüstung von Staaten, denen sie Kriegsmaterial liefern, ebenfalls Centurion-Panzer in England bestellt. Es ist kaum anzunehmen, dass weiterhin Bestellungen aufgegeben würden, wenn es sich um ein veraltetes Modell handeln würde.

Es trifft zu, dass in Deutschland, das für die Ausrüstung seiner ersten Verbände den Centurion ebenfalls vorsieht, Einwände gegen dieses Modell erhoben worden sind. Es ist möglich, dass diese Opposition darauf zurückzuführen ist, dass man sich fragt, ob die ersten Divisionen der neuen deutschen Armee mit diesem schon vorhandenen Panzertyp oder mit noch moderneren Panzern ausgerüstet werden sollen. Die massgebenden deutschen Stellen haben sich jedoch deutlich zugunsten der Einführung einer heute bereits bewährten Bewaffnung (Centurion) ausgesprochen.

Es ist festzustellen, dass der Centurion ein für unsere Verhältnisse gut geeigneter Panzer ist. Von den heute vorhandenen Modellen mittelschwerer Panzer hat selbstverständlich jedes seine Vor- und Nachteile. Der Centurion weist jedoch von den erhältlichen Wagen für uns am meisten Vorteile auf. Sein Preis ist, verglichen mit anderen mittelschweren Panzern, sehr vorteilhaft.

Über den gegenwärtigen Stand der Kaufsbedingungen für den Centurion in England können folgende zusätzliche Angaben gemacht werden: Der Preis für einen Centurionpanzer stellt sich bei Bestellung von 100 Stück gemäss der heute gültigen und bis I.April 1955 befristeten Offerte der britischen Herstellerfirma auf 493 000 Franken. Dieser Preis versteht sich für Lieferung ab Werk, ohne Munition und Ersatzteile. Er steht 4 Prozent unter demjenigen, welcher der Kriegstechnischen Abteilung im Zeitpunkt des Erscheinens der Botschaft vom 29. Oktober 1954 bekannt war. Die gleiche Offerte enthält in bezug auf die Lieferfristen die Angabe, dass bei Bestellung im März 1955 die ersten 20 Panzer zwischen April und August 1955 geliefert werden könnten.

Die Auslieferung der gesamten Bestellung wäre bis im Dezember 1956 möglich.

Diese Lieferfristen sind nur gültig, sofern sich der Auftragsbestand des Lieferwerkes in der Zwischenzeit nicht erhöht.

5. Das Programm der Panzerbeschaffung Im Büstungsprogramm wurde mit der Beschaffung von 550 Panzerwagen gerechnet. Die Erfüllung dieses Programms entspricht einem dringenden Erfordernis im Eahmen unserer
Landesverteidigung. Nachdem die eidgenössischen Eäte im Jahre 1951 dem Ankauf von 200 leichten Panzern (AMX 18) zugestimmt haben, müssten jetzt noch weitere 350 Panzer beschafft werden.

Wir können die Ausführungen in unserer Botschaft vom 29. Oktober 1954 nur bestätigen, wonach uns vor allem finanzielle Gründe veranlasst haben, die Beschaffung von vorerst nur 100 Centurionpanzern zu beantragen. Es gibt aber auch technische Gründe, welche es als angezeigt erscheinen lassen, das Panzerprogramm nur schrittweise zu erfüllen. Die rasch fortschreitende Technik lässt heute nicht voraussehen, welche Möglichkeiten sich in den nächsten Jahren für die Beschaffung von Panzern bieten werden. In diesem Zeitpunkt können Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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vielleicht aus dem Ausland verbesserte Modelle mittelschwerer Panzer oder leichtere, den heutigen mittelschweren Panzern ebenbürtige Modelle erworben werden. Möglicherweise kann dann auch der heute bei uns in Entwicklung befindliche Panzer hergestellt werden, der den schweizerischen Verhältnissen in besonderem Masse Eechnung trägt. Dieses etappenweise Vorgehen hat zudem den Vorteil, dass inzwischen Erfahrungen im Zusammenwirken der Panzer mit der Infanterie gesammelt werden können.

Es kommt heute nicht in Betracht, eine grössere Anzahl Panzer zu beschaffen, als dies im Antrag vom 29. Oktober 1954 vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit, welche in engem Zusammenhang mit der zukünftigen Vermehrung und Anpassung der Ausrüstung an die Entwicklung der Kriegstechnik steht. Wir werden diese Zukunftsfragen zusammen mit den künftigen militärischen Aufwendungen noch eingehend prüfen.

n. Der Stand der Durchführung des RüstungsprogTamms und die Mehrkosten 1. Allgemeines

In unserem Bericht an die Bundesversammlung vom 15. April 1953 über die Abwicklung des Eüstungsprogramms haben wir Auskunft gegeben über den Stand der Durchführung des Eüstungsprogramms auf Ende des Jahres 1952. Wir haben damit Aufschluss erteilt über die seit der Inangriffnahme des Eüstungsprogramms während 2% Jahren erzielten Portschritte unserer materiellen Kriegsbereitschaft. Die Überprüfung des Standes der Arbeiten hat damals ergeben, dass aus verschiedenen Gründen Mehrkosten gegenüber den im Eüstungsprogramm vorgesehenen Aufwendungen zum Teil bereits eingetreten waren und zum Teil für die noch nicht abgeschlossenen Arbeiten vorausgesehen wurden. Die Mehrkosten sind in diesem Bericht auf total 219,2 Millionen Franken beziffert worden. Davon entfallen auf die Kriegsmaterialbeschaffung 41,6 Millionen Franken und auf die Bauten und Anlagen 177,6 Millionen Franken. Nach weitern zwei Jahren möchten wir im vorliegenden Bericht Auskunft geben über den Stand der Durchführung des Eüstungsprogramms auf Ende 1954 und weitere Angaben über die Gründe für die Mehrkosten vorlegen. Es sei schon einleitend festgestellt, dass wir damit rechnen, dass bis zum Abschluss des bereinigten Eüstungsprogramms die Mehrkosten den Betrag von rund 220 Millionen Franken nicht übersteigen werden.

Die Studien für die Aufstellung des Eüstungsprogramms wurden vom Eidgenössischen Militärdepartement im Winter 1949/1950 durchgeführt und im April 1950 in einem «Bericht über die zukünftigen Militärausgaben», genannt «Weissbuch», zusammengefasst. Die für die Überprüfung des Eüstungsprogramms eingesetzte besondere Studienkommission erstattete ihren Bericht am 15. Januar 1951. Da sich mit dem Ausbruch des Krieges in Korea im Sommer 1950 die internationale Lage plötzlich verschlimmerte, musste das ursprünglich innert fünf Jahren zu verwirklichende Eüstungsprogramm beschleunigt in An-

331 griff genommen werden. Deshalb wurde ein erster Teilbetrag der Ausgaben des Büstungsprogramms schon vorgängig der am 12. April 1951 erfolgten Beschlussfassung der eidgenössischen Bäte über das Eüstungsprogramm mit der zweiten Serie der Nachtragskredite 1950 bewilligt.

Wir haben in unserer Botschaft vom 16. Februar 1951 betreffend das Eüstungsprogramm darauf hingewiesen, dass die Eüstungstechnik einem ständigen Wandel unterworfen ist und stark durch die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft beeinflusst wird. Wir erklärten ausdrücklich: «Wenn man ferner bedenkt, dass die Verwirklichung des Eüstungsplanes sich über mehrere Jahre erstreckt, so ist verständlich, dass für einzelne Anschaffungen nur Vorprojekte bestehen, die noch nicht endgültig abgeklärt sind; sie mussten jedoch in einen Gesamtplan einbezogen werden. Es ist auch nicht zu umgehen, dass der Plan im Laufe der Jahre neuen Erkenntnissen angepasst werden muss. Wir haben ihn nach bestem Wissen aufgestellt; trotzdem kann keine volle Gewähr geboten werden, ihn unverändert erfüllen zu können.» Es liegt in der Natur der Sache, dass die Zukunft gerade auf dem Gebiete des Wehrwesens unmöglich auf Jahre hinaus vorausgesagt werden kann. Zu den mutmasslichen Aufwendungen für die Bewaffnung erlaubten wir uns, die eidgenössischen Eäte darauf aufmerksam zu machen, « dass die in diesem Kapitel aufgeführten Summen als eine allgemeine Grössenordnung angesehen werden müssen ; genaue Beträge werden in denmeisten Fällen erst im Zeitpunkt der Auftragserteilung auf Grund der Unternehmerofferten bestimmt werden können». In bezug auf die Bauten haben wir ausgeführt : « Die im Programm aufgeführten Zahlen beruhen zum Teil auf vollständig ausgearbeiteten Studien, zum Teil auf Schätzung, denn in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit war es nicht möglich, für alle Bauten ausführliche und endgültige Pläne aufzustellen. Für unterirdische Bauten insbesondere können geologische Verhältnisse die Baupreise ganz wesentlich verändern.» Dabei sei darauf hingewiesen, dass von den Gesamtausgaben des Eüstungsprogramms für die Bauten rund zwei Drittel auf unterirdische Bauten entfielen. Hinsichtlich der Munitionsmagazine führten wir in unserer Botschaft aus: «Die Gesamtsumme von 100 Millionen Franken ist zweifellos sehr beträchtlich, dabei ist dies jedoch nur ein Annäherungswert,
denn einmal ist es schwierig, den Baum für die Munition noch nicht bestehender Waffen zu bestimmen und zweitens können die geologischen Verhältnisse, die beim Bau unterirdischer Depots auftreten werden, den Baupreis wesentlich beeinflussen.» Es war somit schon bei der Beschlussfassung über das Eüstungsprogramm bekannt, dass weder das Programm noch die dafür im einzelnen vorgesehenen Kostenbeträge feststehend und unabänderlich waren.

2.

Kriegsmaterialbeschaffung

Im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 15. April 1953 wurde dargelegt, dass auf den im Büstungsprogramm für die Kriegsmaterialbeschaffung eingesetzten Kreditposten von total 1,121 Millionen Franken mit bereits eingetretenen oder mutmasslichen Mehrkosten von 41,6 Millionen Fran-

882 ken zu rechnen sei. Da damals die Beschaffungen für einen Kestbetrag von 410,5 Millionen Franken noch nicht feststanden, konnten die Mehr- und Minderkosten nur auf einem Posten von 710,6 Millionen Franken für schon erteilte und festgelegte Beschaffungen berechnet und angegeben werden. Diese Kostenüberschreitungen machen 5,8 Prozent der damals bewilligten und bereits festgelegten Beschaffungen aus. Davon entfielen: Prozent von 710,6 Mio Fr.

Mio Fr.

a. Auf die Teuerung 6. Auf dringend notwendig gewordene zusätzliche Beschaffungen .

Total

ca. 10,2

=1,5

ca. 81,4 41,6

· = 4,8 = 5,8

Für die zu Beginn des Jahres 1953 noch nicht festgelegten Beschaffungen, nämlich : In Millionen Franken

a. Panzerabwehr einschliesslich Panzerbeschaffung.

b. Fliegerabwehr : 20 mm-Fliegerabwehrgeschütze .

Feuerleitradar

267,7 98,0 18,9

116,9

Total

25,9 410,5

c. Flugzeugmunition

wurde darauf verzichtet, bloss schätzungsweise zu ermittelnde Mehrkosten anzugeben.

Seither konnten nach Abklärung der Modellfragen weitere Beschaffungen eingeleitet werden im Betrage von 98 Millionen Franken für 20 mm-Fliegerabwehrgeschütze und von 25,9 Millionen Franken für Flugzeugmunition.

Heute sind in bezug auf das Kriegsmaterial die im Eüstungsprogramm vorgesehenen Beschaffungsaufträge noch nicht erteilt für (in Millionen Franken) : a. Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern gemäss Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 1954 im Betrage von 267,7 b. Feuerleitradar für 18,9 Total 286,6 Seit der Erstattung des Berichtes über die Abwicklung des Eüstungsprogramms sind laufend Ablieferungen von Kriegsmaterial erfolgt. Die imEüstungsprogramm vorgesehenen Infanteriewaffen (Minenwerfer und Maschinengewehre 51), die Eaketenrohre, die bestellten leichten Panzerwagen AMX-18 (170 Stück) sowie die Geschütze der Artillerie sind restlos abgeliefert. Von den bestellten leichten Panzerabwehrkanonen befindet sich gegenwärtig noch rund ein Fünftel in Fabrikation. Die Umschulung der Truppe auf diese Waffe ist ab-

838

geschlossen. Das neue 20 mm-Fliegerabwehrgeschütz wird zurzeit hergestellt.

Eine Anzahl Geschütze befindet sich bereits im Schulmaterial und wird seit Ende des letzten Jahres für die Umschulung der Truppe eingesetzt.

Die im Eüstungsprogramm vorgesehene Artilleriemunition, die Panzerabwehr- und Personenminen, die Handgranaten sowie verschiedene Munition für Infanteriewaffen sind vollständig abgeliefert. Die Herstellung der übrigen Munition (Fliegerabwehrmunition, Flugzeugmunition, Geschosse für Minenwerfer und Raketenrohre) schreitet programmgemäss fort. In der Fabrikation der Munition für die leichten Panzerabwehrkanonen und der Fliegerbomben ist eine gewisse Verzögerung eingetreten.

Von dem gemäss Rüstungsprogramm bewilligten Genie-, Luftschutz- und Übermittlungsmaterial befindet sich der grösste Teil bei der Truppe. Die Ablieferung der Frühwarnradar- und Ultrakurzwellengeräte ist im Gange.

Die Ablieferung der Motorfahrzeuge und die Herstellung des Sanitätsmaterials sind nahezu abgeschlossen. Vom allgemeinen Korpsmaterial sind einzig noch Infrarotgeräte, Apparate, zum Nachweis radioaktiver Substanzen sowie Handwerker- und Werkstätteausrüstungen abzuliefern. Das gleiche gilt für Ersatz- und Reserveteile zu verschiedenen Waffen und Geräten. Die Ergänzung der Bekleidung, des Schuhwerks sowie der persönlichen Bewaffnung und Ausrüstung ist im Rahmen des Rüstungsprogramms vorgenommen worden.

Im Bericht über die Abwicklung des Rüstungsprogramms hat der Bundesrat in einer Tabelle l eine Übersicht über den Stand der Kriegsmaterialbeschaffung im Rahmen des Rüstungsprogramms auf den 31. Dezember 1952 bekanntgegeben. Inzwischen haben sich Verschiebungen nur geringen Umfanges auf den einzelnen Positionen ergeben. Durch Abänderungen am Programm konnte jedoch bis jetzt ein Ansteigen der Mehrkosten über den errechneten Betrag von 41,6 Millionen Franken hinaus vermieden werden. Dabei mussten allerdings die Zahl der gemäss Rüstungsprogramm zu beschaffenden Fliegerabwehrgeschütze und die entsprechende Munitionsdotation vermindert werden. Auch kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die Panzerbeschaffung das Programm von 550 Panzerwagen nicht erfüllt werden.

Über die Gründe für die Mehrkosten enthält unser Bericht vom 15. April 1953 nähere Angaben. Diese treffen auch heute noch zu.

3. Bauten und Anlagen Im
Rüstungsprogramm war die Erstellung von Bauten und Anlagen im Gesamtbetrage von 342 Millionen Franken vorgesehen. Bereits in unserer Botschaft vom 16. Februar 1951 zum Rüstungsprogramm haben wir darauf hingewiesen, dass das militärische Bauprogramm in engem Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial steht und dass der moderne Krieg uns zwingt, sehr teures Material (Flugzeuge) und Reserven, die bei Ausbruch der Feindseligkeiten nicht mehr ersetzt werden können (Munition, Brennstoffe usw.) unterirdisch unterzubringen. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass auf den Kriegsflugplätzen Felskavernen für den Schutz der Flugzeuge und des Personals, für die

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Unterbringung der Kommandoeinrichtungen sowie für die Anlagen von Munitions- und Brennstoffdepots gebaut werden müssen.

Wir haben in unserem Bericht vom 15. April 1953 die Aufmerksamkeit der eidgenössischen Bäte auf die Tatsache gelenkt, dass « der im Büstungsprogramm für militärische Bauten vorgesehene Betrag von 342 Millionen Franken grösstenteils auf Grund von Schätzungen berechnet werden musste, weil die im Jahre 1950 eingeräumte Frist zur Bearbeitung nicht jene Studien und Projektierungen zuliess, welche erforderlich gewesen wären, um sich ein genaues Bild über den Umfang und die Anzahl der Bauten machen zu können. In vielen Fällen konnte nur die ungefähre Zahl der Bauten bzw. der benötigte Baum in Bechnung gesetzt werden, während die Festlegung der örtlichkeiten erst auf Grund von eingehenden Bekognoszierungen, Bodenbegutachtungen etc. erfolgen konnte. So kam es, dass für viele Bauten im Zeitpunkt der Aufstellung des Büstungsprogramms noch keine Projekte vorlagen». Eine vollständige Neubearbeitung des Bauprogramms unter besserer Kenntnis der Verhältnisse ergab zu Beginn des Jahres 1953 Gesamtbedürfnisse in der Höhe von 519,7 Millionen Franken. Das bedeutete im Vergleich zu dem im Bundesbeschluss vom 12. April 1951 über das Büstungsprogramm festgelegten Betrag von 342 Millionen Franken Mehrkosten in der Höhe von 177,6 Millionen Franken. Diese Summe umfasste sowohl die eingetretenen Kostenüberschreitungen bei den bereits ausgeführten und abgerechneten Bauten als auch die mutmasslichen Mehrkosten der in Angriff genommenen und der noch nicht begonnenen Bauten. Als Ursache der Mehrkosten wurden genannt: Die eingetretene Teuerung, die Verstärkung der Sicherheitsmassnahmen für die Munitionslagerung sowie die Unsicherheiten der Projektgestaltung und der Kostenschätzung bei der Aufstellung des Büstungsprogramms.

Die Anteile dieser drei Faktoren wurden für das ganze Programm mit folgenden Beträgen (in Millionen Franken) angegeben: Teuerung.

51,3 Sicherheitsmassnahmen bei der Munitionslagerung 41,0 Unsicherheiten der Projektgestaltung und der Kostenschätzung 85,3 Total 177,6 Seit der Berechnung dieser Summe vor zwei Jahren hat sich der Stand der Mehrkosten nicht verändert. Die damals genannten Begründungen sind auch heute noch zutreffend. Es erscheint jedoch zweckmässig, sie durch die nachstehenden
Ausführungen noch zu ergänzen.

a. Stand der Bauten und Anlagen auf den 31. Dezember 1954 Im Jahre 1950 nahm man die Durchführung des Bauprogramms innert fünf Jahren in Aussicht. Zufolge des längern Zeitbedarfs für die Ausarbeitung der erforderlichen Studien und Projekte, der aufgetretenen Schwierigkeiten bei den Bauarbeiten und des Mangels an Arbeitskräften im Baugewerbe kann diese Frist nicht eingehalten werden. Voraussichtlich werden sich die Arbeiten bis ins Jahr 1958 hineinziehen.

Übersicht über den Stand des Rüstungsprogramms Ende 1954 Bauten (in Millionen Pranken) Bewilligt Bewilligt Ausgaben gemäss BB gemäss Bericht vom 12. 4. 1951 vom 15. 4. 1953 von 1950-- 1954

Text i

2

3

1. Lagerung von Kriegsmaterial .

4,967

13,368

5,404

2. Hallen für Motorfahrzeuge . .

20,022

23,068

3. Kriegstechnische Abteilung .

23,775

4. Eidgenössische Waffenplätze .

Laufende Aufträge

s

Noch nicht erteilte Aufträge

Total (Spalten 4--6)

6

7

0,250

4,680

10,334

10,367

10,206

2,500

23,073

26,841

22,030

4,718

--

26,748

27,897

25,737

19,697

5,519

111 640

176 043

94591

77 171

13900

185,662

6. Genie und Pestungsbau . . .

30,740

47,011

29,065

' 16,022

4,000

49,087

7. Übermittlungstruppen. . . .

1,800

8,686

8,972

0,691

. . .

19299

22530

22834

. . . .

96,852

158,274

100 642

46,094

4,000

150,736

5. Militärflugplätze

8. Brennstoffdepots 9 . Munitionsmagazine

4

25,216

--

9,663 22834

10 Ltuftschutzbauten

5 000

11 Verschiedenes

0080

18195

12159

3,927

0,500

16,586

342,072

519,753

325,761

164,598

29,580

519,939

336

Die «Übersicht über den Stand der Bauten des Küsturigsprogramms Ende 1954» zeigt, dass beinahe das ganze Bauprogramm (95 Prozent) beendet oder in Auftrag gegeben ist. Um allfälligen Überraschungen, die gerade im Tiefbau nie ganz ausgeschlossen sind, begegnen zu können, wurde von den noch nicht erteilten Aufträgen im Betrag von rund 30 Millionen Franken eine Summe von rund 16 Millionen Franken als Beserve vorläufig gesperrt.

Damit soll vermieden werden, dass die Kosten des Bauprogramms über den Betrag von 519,7 Millionen Franken hinaus ansteigen. Die noch nicht vergebenen Bauten sind aus der Kolonne 6 der Tabelle ersichtlich und betreffen In der Hauptsache Anlagen auf Militärflugplätzen.

Der Stand der Bauarbeiten in den einzelnen Baugruppen ist kurz zusammengefasst folgender: 1. Die für die Lagerung von Kriegsmaterial notwendigen Zeughäuser, Baracken und Magazine sind mit Ausnahme von zwei Zeughäusern praktisch fertigerstellt.

2. Von den drei grossen M o t o r f a h r z e u g d e p o t s sind zwei beendet und das dritte geht seiner Fertigstellung entgegen. Der Bau einer weitern Halle in der Zentralschweiz ist bis auf weiteres- verschoben worden.

3. Die Anlagen der Kriegstechnischen Abteilung für die Schiessversuche in Thun sowie die Werkstatt für die Eeparatur von Kriegsmaterial sind beendet. Der Bau der neuen Pulverfabrik wird bis Ende des Jahres 1955 mit Ausnahme von einigen ergänzenden Einrichtungen fertig sein.

4. Der Ausbau der W a f f e n p l ä t z e Bière, Frauenfeld, Kloten-Bülach und Brugg ist zu rund 80 Prozent beendet. Das Programm soll im Jahre 1956 zu Ende geführt werden.

5. Das Programm für den Ausbau der M i l i t ä r f l u g p l ä t z e umfasst die unterirdischen Anlagen für die Bodenorganisation der Flugwaffe, die Pistenverlängerungen sowie die Anlagen für die Radarfrühwarngeräte. Drei Flugzeugkavernen werden bald beendet sein und die übrigen in Angriff genommenen Anlagen ein Jahr später. Die Pistenverlängerungen sowie die erforderlichen Rollbahnen sind beendet. Mit dem Bau der Anlagen für die Unterbringung der Radar-Frühwarn- und Richtstrahlgeräte ist begonnen worden. Diese Bauten im Gebirge erfordern viel längere Erstellungsfristen als alle andern Anlagen.

6. Die Bauten der Abteilung für Genie und Festungswesen gehen ihrer Vollendung entgegen. Der Wiederaufbau der Festung
St-Maurice wird bald beendet werden können. Die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen für die Munitionslagerung in den Artilleriewerken ist beinahe beendet.

Der Ausbau des Zerstörungsnetzes und der Panzerabwehr der Festungswerke ist abgeschlossen.

7. Die Verbesserung des Übermittlungsnetzes ist bereits durchgeführt.

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8. Die Brennstoff-Felsentankanlagen sind Ende 1953/anfangs 1954 in Betrieb genommen worden. Einige ergänzende Einrichtungen werden demnächst beendet werden können.

9. Die unterirdischen Munitionsmagazine sowie die Anlagen zur Lagerung von Kriegsmaterial sind erstellt oder noch im Bau begriffen mit Ausnahme von sechs Anlagen, deren Baubeginn aus verschiedenen Gründen (Platzwahl, Verhandlungen mit den Grundeigentümern usw.) verzögert wurde. Die Sicherheitsmassnahmen für die Munitionslagerung gehen ihrer Vollendung ent10. Auf die im Eüstungsprogramm vorgesehene Erstellung von Bauten für die Luf t s chu t z trup p en wird jetzt aus finanziellen Gründen verzichtet.

11. Unter der Position «Verschiedenes» sind alle Aufwendungen, welche mit verschiedenen der aufgezählten Kategorien in Zusammenhang stehen (Ausrüstungen, Mobiliar usw.) sowie besondere Einrichtungen zusammengefasst.

b. Begründung der Mehrkosten des Bauprogramms Zu den Mehrkosten des Bauprogramms muss, wie dies schon in unserem Bericht vom 15. April 1958 über die Abwicklung des Eüstungsprogramms geschehen ist, nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Bauprogramm innert einigen wenigen Monaten aufgestellt werden musste; für eine grosse Zahl von Bauten bestanden damals keine Projekte. Ein Teil der Bauten war für die Aufnahme von Kriegsmaterial und Geräten aller Art bestimmt, deren Ablieferung erst im Jahre 1951 begann. Es war daher vorher, d. h. bevor zum Teil die Modelle bestimmt wurden, gar nicht möglich, gewisse technische Einzelheiten für alle Bauten festzulegen (Flugzeugkavernen, Eadareinrichtungen, Munitionsmagazine usw.). Das kann am besten am Beispiel der Frühwarnradargeräte erläutert werden. Der Typ dieser Geräte konnte erst nach jahrelangen Studien und Versuchen bestimmt werden. Die Beschaffungsaufträge für dieses Material konnten nicht vor anfangs 1952 erteilt werden. Unter diesen Umständen mussten die Bauprojekte und Kostenvoranschläge für diese Anlagen erst später erstellt werden.

Im Jahre 1950 mussten die einzelnen Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements ihre Projekte selber ausarbeiten. Sie verfügten nicht über alle erforderlichen technischen Grundlagen und stellten ihre Kreditbegehren auf Grund ungenügender Unterlagen auf. Diese Unsicherheit führte oft zu wesentlichen Unterschieden zwischen der Beurteilung
der Kosten im Jahre 1950 und den effektiven Kosten der Bauausführung. Die Schaffung einer Koordinationsstelle bei der Abteilung für Genie und Festungswesen im Jahre 1951 erlaubte indessen eine bessere Übersicht im Bauwesen und eine zuverlässigere Überwachung der Verwendung der Baukredite. Auf die Organisation des Bauwesens soll in diesem Bericht noch besonders eingetreten werden.

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Zweifellos haben die allgemeine T e u e r u n g und im besondern die Steigerung der Löhne zu den Mehrkosten beigetragen. Im Jahre 1952, d. h. in einem Zeitpunkt ständiger Preisschwankungen, wurde die Teuerung auf 15 Prozent des Wertes der Anlagen veranschlagt. Es ist möglich, dass dieser Ansatz in Wirklichkeit etwas tiefer war. Es ist ausserordentlich schwierig, für jede Baute den Anteil der Teuerung und der übrigen Faktoren an den Mehrkosten zu bestimmen. Ob der Anteil der Teuerung 3 bis 4 Prozent höher oder niedriger ist, dürfte aber keine ausschlaggebende Eolle spielen.

In bezug auf die Sicherheitsmassnahmen für die Munitionslagerung sei daran erinnert, dass der Bericht der Expertenkommission über die Ursache der Katastrophen von Dailly und Blausee-Mitholz am 30. Juli 1949 erschienen ist. Die Forderungen und Empfehlungen für die baulichen Belange der Munitionslagerung in unterirdischen Anlagen waren derart, dass sie neu überprüft und unsern finanziellen Möglichkeiten angepasst werden mussten. In der Sitzung vom 2. März 1951 haben wir einer Eeihe von Erleichterungen zugestimmt, welche in der Folge namhafte Einsparungen ermöglichten. Ein Jahr später wurden weitere Vereinfachungen in der baulichen Anlage der unterirdischen Magazine durchgeführt. Die genaue Ausführung der Empfehlungen der Experten hätte zusätzliche Kosten gegenüber denjenigen der verfügten Bauausführung in der Grössenordnung von 80 Millionen Franken zur Folge gehabt.

Die Unsicherheit der P r o j e k t i e r u n g und K o s t e n b e r e c h n u n g im Jahre 1950 war bestimmt der Hauptgrund der aufgetretenen Mehrkosten bei den Bauten von 177,7 Millionen Franken. Zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen in unserem Bericht vom 15. April 1953 muss insbesondere auf die Schwierigkeiten hingewiesen werden, welche sich im Verlaufe der Durchführung der Bauarbeiten ergaben. Für einen Grossteil der unterirdischen Bauten war es aus technischen Gründen nicht möglich, den günstigsten Platz und die vorteilhaftesten geologischen Verhältnisse zu wählen. So mussten die Flugzeugkavernen notwendigerweise in der Nähe der bestehenden Flugplätze gebaut werden, unter Inkaufnahme aller Folgen einer schlechten Felsqualität. Das gleiche gilt sinngemäss für unterirdische Munitionsmagazine und für Eadaranlagen; die erstem mussten aus Sicherheitsgründen
an abgelegenen Orten gebaut und die letztern zur Erzielung eines möglichst grossen Wirkungsbereiches in grosser Höhe eingerichtet werden. Die Baukosten für Felskavernen im Hochgebirge sind selbstverständlich bedeutend grosser als anbesser zugänglichen Stellen. Die zuständigen Dienststellen konnten diesen Faktoren beider Auf Stellung der Kostenschätzungen nicht immer in genügendem Masse Eechnung tragen. Bei diesen Bauten mussten in den Jahren 1953 und 1954 bedeutende Kostenüberschreitungen festgestellt werden. Beispielsweise betrugen für eine grosse unterirdische Anlage im Wallis die Mehrkosten zufolge der schlechten Felsqualität rund 2 Millionen Franken.

Trotz solcher Mehrkosten war es durch Erzielung von Einsparungen auf andern Bauobjekten und Durchführung von Vereinfachungen verschiedener Art möglich, im Eahmen der vor zwei Jahren ausgewiesenen Mehrkosten im Bausektor zu bleiben.

339 4. Die Organisation des militärischen Bauwesens Es drängen sich einige Feststellungen zur Frage der Organisation des Bauwesens auf. Mit einer zweckmässigeren Organisation seit Beginn der Durchführung des Bauprogramms hätten gewisse Mehrkosten vorausgesehen und wahrscheinlich vermieden werden können. Zu dieser Frage hat sich auch die Kommission für die Überprüfung der militärischen Aufwendungen geäussert.

Diese Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Erstellung und der Unterhalt der «eidgenössischen Gebäude» nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung Sache der Direktion der Eidgenössischen Bauten sind. Dagegen wird das Eidgenössische Militärdepartement für die Bauten der «Landesbefestigung» zuständig erklärt. Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bauwesens innerhalb des Eidgenössischen Militärdepartements wird durch eine Verfügung dieses Departements vom 16. Juni 1954 geregelt, nachdem bereits in einer Verfügung vom 31. Januar 1951 über die Abteilung für Genie und Festungswesen ein erster Schritt zur bessern Ausscheidung der Kompetenzen im Bauwesen getan worden ist.

Die .Kommission für die Überprüfung der militärischen Aufwendungen hat die mit der Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 16. Juni 1954 über die Behandlung der Bauvorhaben des Eidgenössischen Militärdepartements (im Kommissionsbericht wiedergegeben) getroffene Ordnung ausdrücklich gebilligt. Hingegen erachtete sie gestützt auf ihre Untersuchungen die am 31. Januar 1951 getroffene Regelung als ungenügend für die notwendige klare Kompetenzausscheidung. Sie ist der Auffassung, dass die neue Eegelung zur Vermeidung der bei der Ausführung des Rüstungsprogramms aufgetretenen Mängel auf dem Bausektor schon früher hätte getroffen werden sollen. Sie betont die Notwendigkeit, dass unter keinen Umständen mit der Ausführung eines Bauvorhabens vor der Bewilligung des hiefür erforderlichen, auf Grund des detaillierten Kostenvoranschlages berechneten Kredits, begonnen werden darf und dass an einem endgültig festgelegten Bauprojekt keine nachträglichen Änderungen ohne vorherige Genehmigung durch den Chef des Eidgenössischen Militärdepartements mehr vorgenommen werden dürfen, welcher die zuständige Koordinationsstelle anhört. Die Kommission hat beanstandet, dass an den
in Ausführung befindlichen Projekten von untergeordneten Dienststellen Änderungen ohne Wissen des Chefs des Eidgenössischen Militärdepartements oder des Generalstabschefs bzw. des Ausbildungschefs vorgenommen worden sind.

Sie hat es als unbefriedigend bezeichnet, dass die Direktion der Eidgenössischen Bauten und die interessierten Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements direkt miteinander verkehrten und dass infolgedessen der Chef des Eidgenössischen Militärdepartements und der Generalstabschef erst nachträglich und überdies zu spät, um noch eingreifen zu können, von den Kreditüberschreitungen Kenntnis erhielten. Diese Ordnung erschien der Kommission um so unbefriedigender, als die Direktion der Eidgenössischen Bauten nicht in der Lage

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ist, die Begründetheit der im Verlaufe der Bauausführung von den Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements verlangten Projektänderungen zu beurteilen.

Die Kommission hat in ihrem Bericht festgehalten, dass die im Jahre 1951 vorgesehene Koordination und Vereinheitlichung noch nicht in genügendem Masse verwirklicht werden konnte. Sie ist der Überzeugung, dass nicht nur die Koordination und die Kontrolle der Ausgaben, sondern bisweilen auch die technische Überwachung ungenügend waren. Sie hat auch an der Auswahl der Ingenieurbureaux und der Unternehmungen, welche mit der Ausführung der Bauprojekte beauftragt wurden, Kritik geübt. Schliesslich gelangte die Kommission zur Auffassung, die Direktion der Eidgenössischen Bauten verfüge über zu wenig Personal, um eine genügende direkte und fortlaufende Kontrolle der im Gange befindlichen Arbeiten sicherzustellen. Sie sei daher gezwungen, sich auf Ingenieurbureaux zu verlassen, von denen sie monatliche Berichte erhält.

Dieses System habe besonders nachteilige Polgen, wenn es sich um grosse Bauten handelt.

Die Kommission hat ihre Auffassung über die Bedingungen, unter welchen das Eüstungsprogramm aufgestellt und durchgeführt werden musste, wie folgt festgehalten: «Was das Eüstungsprogramm anbetrifft, ist es unbestreitbar, dass die Kreditüberschreitungen zur Hauptsache auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die Bauprojekte in grösster Eile und unter Zugrundelegung der Preise des Jahres 1949 ausgearbeitet wurden und dass die hiefür beantragten Kredite nur geschätzt werden konnten.» Wir werden diese Beanstandungen gründlich prüfen. Schon letztes Jahr haben wir die Zentralstelle für Organisationsfragen, unter Beizug von Experten vom Baufach, beauftragt, die'ganze Organisation des Bauwesens beim Bund zu überprüfen. Wir werden nicht zögern, die sich aus dieser Expertise ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Eine solche Überprüfung der weitschichtigen und verwickelten Verhältnisse erfordert aber längere Zeit.

5. Deckung der 'Mehrkosten Gemäss Artikel l des Bundesbeschlusses vom 12. April 1951 über das Eüstungsprogramm, der in unserer Botschaft vom 29. Oktober 1954 im Wortlaut wiedergegeben worden ist, haben die eidgenössischen Eäte das Eüstungsprogramm genehmigt und für seine Durchführung einen Kredit von 1464 Millionen Franken bewilligt. Aufträge
für die Beschaffung von Panzern können wir jedoch erst erteilen, nachdem die eidgenössischen Eäte einer Ergänzungsbotsehaft über das zu wählende Modell, die Lieferfristen und die Art der Beschaffung zugestimmt haben. Bisher wurden die im Eüstungsprogramm für die Panzerbeschaffung vorgesehenen 400 Millionen Franken für den Erwerb von leichten Panzern, von zwei Patton-Panzern zu Versuchszwecken sowie von Aufklärungs- und Begleitfahrzeugen im Umfange von total 132,3 Millionen Franken in Anspruch genommen. Wenn bei der Durchführung des Eüstungsprogramms

341 keine Mehrkosten entstanden, bzw. wenn diese durch einen Zusatzkredit gedeckt worden wären, so würde noch ein Restbetrag von 267,7 Millionen Franken für die Beschaffung von Panzern zur Verfügung stehen.

In unserem Bericht an die Bundesversammlung vom 15. April 1958 über die Abwicklung des Eüstungsprogramms haben wir zur Frage der Deckung der Mehrkosten von rund 220 Millionen Franken u. a. ausgeführt : «Es scheint uns auch aus diesem Grunde verfrüht zu sein, heute schon Antrag auf Bewilligung von weiteren Mitteln für die erwähnten Mehrkosten zu stellen. Abgesehen von der Panzerbeschaffung kann das Eüstungsprogramm auch unter Berücksichtigung der Mehrkosten im Eahmen des bewilligten Gesamtaufwandes zu Ende geführt werden.

Dabei soll nach Möglichkeit darnach getrachtet werden, weitere Einsparungen zu erzielen. Die Frage der Bewilligung zusätzlicher Mittel stellt sich somit erst, wenn den eidgenössischen Bäten Botschaft und Antrag für die Beschaffung weiterer Panzer unterbreitet wird.» Gleichzeitig beantragten wir: «Es sei vom Bericht über die Abwicklung des Eüstungsprogramms Kenntnis zu nehmen und der Bundesrat zu ermächtigen, gemäss vorstehenden Ausführungen im Eahmen des bewilligten Gesamtaufwandes die im Eüstungsprogramm vorgesehenen Massnahmen weiterzuführen.» Zu diesem Bericht hat die Bundesversammlung am 10./23. Dezember 1958 folgenden Beschluss gefasst: «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nimmt Kenntnis vom Bericht des Bundesrates vom 15. April 1953 über die Abwicklung des Eüstungsprogramms und beschliesst: 1. Der Bundesrat wird ersucht, den noch unausgeführten Teil des Eüstungsprogramms auf seine Notwendigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei der Programmweiterführung für die wirksamste Verwendung der restlichen Kredite besorgt zu sein; 2. sobald das bereinigte Eüstungsprogramm durchgeführt ist (Panzerbeschaffung ausgenommen), hat der Bundesrat hierüber den eidgenössischen Bäten beförderlich Bericht und Abrechnung zu erstatten sowie gegebenenfalls ein einlässlich begründetes Nachtragskreditbegehren zu stellen ; 3. die weitere Panzerbeschaffung und die Nachsuchung des hierfür allfällig erforderlichen Ergänzungskredites sind in besonderer Botschaft zu behandeln.» Aus diesem Beschluss geht hervor, dass die Bundesversammlung vom Bericht des Bundesrates und
damit auch von der Tatsache der eingetretenen Mehrkosten Kenntnis genommen hat. Wie sich aus den Absätzen 2 und 8 ergibt, war sie auch damit einverstanden, dass das Eüstungsprogramm in der bereinigten

342 Form weitergeführt wurde. Nicht ganz klar ist dagegen, wie die Kreditfrage bei dieser Sachlage geregelt worden ist.

Die Lage ist heute so, dass die eidgenössischen Kate noch keinen Zusatzkredit von 220 Millionen Pranken bewilligt haben. Dagegen waren sie gemäss ihrem Beschluss vom 10./23. Dezember 1953 mit der Weiterführung des Rüstungsprogramms einverstanden. Das von uns bereinigte Küstungsprogramm ohne die Panzerbeschaffung mit einem vorgesehenen Aufwand von 1064 Millionen Franken ist heute ausgeführt bzw. bis zu einem ganz geringen Restbetrag in Auftrag gegeben. Es kommt unter Einrechnung der Mehrkosten von 220 Millionen Franken auf 1284 Millionen Franken zu stehen. Unter Hinzurechnung der bisherigen Aufwendungen für Panzer im Umfange von 132,3 Millionen Franken kommt man auf einen Totalbetrag für die in Ausführung ' des Rüstungsprogramms geleisteten Zahlungen, Verpflichtungen und festgelegten Beschaffungen von 1416,3 Millionen Franken. Bringt man diesen Betrag vom bewilligten Gesamtkredit von 1464 Millionen Franken in Abzug, so ergeben sich die in der Botschaft vom 29. Oktober erwähnten 47,7 Millionen Franken. Über diesen Betrag kann zur Deckung eines Teiles der Aufwendungen für die beantragte Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Panzerbeschaffung verfügt werden. Die bisher erteilten Aufträge zur Durchführung des Rüstungsprogramms bleiben somit im Rahmen des bewilligten Kredites von 1464 Millionen Franken.

Mit der Bewilligung dieses Kredites haben uns die eidgenössischen Räte ermächtigt, innerhalb dieses Rahmens die zur Verwirklichung des Rüstungsprogramms erforderlichen Verpflichtungen einzugehen. Eine Einschränkung bestand nur hinsichtlich der Frage der Panzerbeschaffung. Aus der Feststellung, dass der von der Bundesversammlung bewilligte Kredit, über dessen Verwendung wir zu befinden hatten, heute noch nicht überschritten ist, geht hervor, dass wir nicht über die uns als oberstem Verwaltungsorgan zustehenden Kompetenzen hinausgegangen sind. Allerdings ist dabei zuzugeben, dass der seinerzeit für die Panzerbeschaffung bestimmte Betrag für andere Rüstungsausgaben beansprucht wurde. Darüber ist die Bundesversammlung indessen schon durch den Bericht vom 15. April 1953 orientiert worden.

Wir müssen es ablehnen, zur Beendigung des Rüstungsprogramms Aufträge zu erteilen, die durch den
bewilligten Kredit nicht gedeckt sind. Die vorgesehene Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern kann deshalb heute nur durchgeführt werden, wenn die eidgenössischen Räte einen Zusatzkredit von 220 Millionen Franken bewilligen. Die Frage, über die wir in diesem Zusammenhang Rechenschaft zu geben haben, läuft deshalb darauf hinaus, ob wir die seinerzeit zur Verfügung gestellten Mittel richtig verwendet haben. Wir haben keineswegs die Absicht, diese Verantwortung abzulehnen.

Da unter diesen Umständen nach unserer Auffassung im Bundesbeschluss betreffend Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern

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eine Kreditbewilligung von 220 Millionen Franken enthalten sein muss, ist für die Annahme dieses Beschlussentwurfes das absolute Mehr in beiden Bäten erforderlich.

m. Schlussfolgerungen Wir halten zusammenfassend fest, dass es uns nicht möglich ist, die Aufträge für die beantragte Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern über den vom Kredit des Eüstungsprogramms von 1464 Millionen Pranken noch verfügbaren Kreditrest von 47,7 Millionen Franken hinaus zu erteilen, solange die eidgenössischen Räte nicht einen Zusatzkredit im Betrage der Mehrkosten des Eüstungsprogramms von 220 Millionen Franken bewilligt haben. Wir werden nach Durchführung des Eüstungsprogramms der Bundesversammlung einen Schlussbericht unterbreiten. Da insbesondere bei den Bauten noch mit längern Fristen für die Fertigstellung zu rechnen ist, kann dieser Bericht in nächster Zeit noch nicht erstattet werden. Dagegen werden wir den eidgenössischen Eäten über das Ergebnis der über das Bauwesen angeordneten Untersuchung durch die Zentralstelle und über die entsprechenden Massnahmen des Bundesrates Bericht erstatten, sobald das Resultat der Expertise vorliegt.

Die Beschaffung von Panzern ist dringend notwendig. Wir können es nicht verantworten, auf diese Ergänzung der Ausrüstung zu verzichten. Die Entscheidung über diese Anschaffung muss so rasch als möglich fallen. Daher ersuchen wir Sie, dem nachgesuchten Zusatzkredit zuzustimmen. Über die Fragen des Bauwesens werden wir weitere Auskünfte erteilen, sobald wir dazu in der Lage sind.

Nach erneuter Prüfung, insbesondere der Kreditfragen, stimmen wir dem Antrage der vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 22. Dezember 1954 (wie er am Anfang dieses Berichtes wiedergegeben worden ist) grundsätzlich zu. Wir beantragen einzig, den Titel des Bundesbeschlusses gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht zu ändern. Dagegen könnte der Zusammenhang des Zusatzkredites mit dem Eüstungsprogramm durch eine entsprechende Ergänzung des Ingresses festgehalten werden. Ausserdem sollte in Artikel l, Absatz 2, im Sinne einer rein formellen Änderung der Ausdruck «Nachtragskredit» durch den Begriff «Zusatzkredit» ersetzt werden, weil es sich hier nicht um einen Nachtrag zu einem Voranschlagskredit handelt.

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Der in diesem Sinne bereinigte Text des Bundesbeschlusses, für dessen Annahme, wie wir bereits ausgeführt haben, das absolute Mehr der beiden Räte erforderlich ist, sollte demnach nach unserer Auffassung lauten: Bundesbeschluss betreffend

Vennehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 1954, in Ergänzung zum Bundesbeschluss vom 12. April 1951 betreffend das Rüstungsprogramm, beschliesst:

Art. l Der Vermehrung der Panzerabwehrwaffen mit einem Aufwand von 96,5 Millionen Franken und der Beschaffung von Panzern einschliesslich Zubehör mit einem Aufwand von 171,2 Millionen Pranken wird zugestimmt.

Zur Deckung der Mehrkosten des Rüstungsprogramms wird ein Zusatzkredit von 220 Millionen Pranken bewilligt.

Der jährliche Zahlungsbedarf ist im Voranschlag einzustellen.

Über die Durchführung des Rüstungsprogramms erstattet der Bundesrat einen Schlussbericht.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 18. Februar 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 2013

Der Vizekanzler: F. Weber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Vermehrung der Panzerabwehrwaffen und Beschaffung von Panzern sowie über die Mehrkosten des Rüstungsprogramms (Vom 18. Februar 1955)

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1955

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24.02.1955

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