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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 18. Mai 1955

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Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 10. Mai 1955) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 17. Dezember 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. ALLGEMEINES 1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat sich die Frage des Abschlusses eines Sozialversicherungsabkommens mit dem · Königreich Schweden wiederholt gestellt. Wenn auch die beiderseitigen Kolonien zahlenmässig nicht sehr bedeutend sind (nach den letzten uns zur Verfügung stehenden Zahlen leben rund 1300 Schweizer in Schweden und ca. 500 Schweden in der Schweiz) so war es dennoch für beide Staaten besonders wichtig, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung vertraglich zu regeln: für die Schweiz deshalb, weil die Schweizerbürger überhaupt nur durch den Abschluss eines Staatsvertrages in den Genuss der Leistungen der schwedischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung gelangen können; für das Königreich Schweden wegen der zum Teil die Rechte der Ausländer empfindlich einschränkenden Klauseln der schweizerischen Sozialgesetzgebung.

2. Die offiziellen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für SozialversicheBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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894 rung, und einer schwedischen Delegation, geleitet von Herrn E. G.Bexelius, Generaldirektor und Präsident der Generaldirektion des Sozialamtes, wurden vom 19. bis 27. September 1952 in Bern und vom 4. bis 8. Mai 1954 in Stockholm geführt. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 17. Dezember 1954 in Bern und wurde schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer, schwedischerseits durch Herrn Minister T. L. Hammarström, schwedischer Gesandter in Bern, vollzogen.

8. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle, schwedischerseits auf die Volkspensionen, die Zulagen an Witwen und Witwer mit Kindern, die besonderen Zulagen für die Kinder von Witwen und Invaliden u. a. sowie auf die Berufsschadenversicherung.

Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorliegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht Artikel 2 des Abkommens vor, dass, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die schweizerischen und die schwedischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen einander gleichgestellt sind.

B. ALTERS-, INVALIDEN- UND HINTERLASSENENVERSICHERUNG I. Die schwedischen Volkspensionen In unserer Botschaft zum Sozialversicherungsabkommen mit dem Königreich Dänemark - welches der erste von der Schweiz mit einem nordischen Staat unterzeichnete Vertrag auf dem Gebiete der Sozialversicherung war - haben wir einlässlich auf die Besonderheiten des Systems der Volkspensionen hingewiesen. Wir können uns deshalb im folgenden darauf beschränken, eine knappe Darstellung der schwedischen Volkspensionen zu vermitteln und auf die wesentlichen Unterschiede gegenüber'dem dänischen System hinzuweisen.

Das heutige System der schwedischen Volkspensionen fusst auf dem Gesetz über die Volkspensionen vom 29. Juni 1946, das am I.Januar 1948 in Kraft trat.

Zu diesem Grundgesetz sind in der Zwischenzeit verschiedene Revisionsgesetze, so insbesondere jene vom 6. Juni 1952 und 20.März 1953, ergangen, womit die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen erleichtert und die Pensionen selbst entsprechend
der eingetretenen Teuerung erhöht wurden. So stehen die heutigen Leistungen rund 75 Prozent über dem Stand von 1948.

1. Der Kreis der Versicherten Das schwedische System der Volkspensionen erfasst die gesamte schwedische Wohnbevölkerung unter Ausschluss der Ausländer ; diese können indessen durch den Abschluss eines Staatsvertrages in das System einbezogen werden.

895 . 2. Die Beiträge Der Versicherte zahlt vom 18. bis 66. Altersjahr 1,8 Prozent seines steuerpflichtigen Einkommens, höchstens aber 180 Kronen jährlich, an die Volkspensionen. Der Beitragsbezug erfolgt im Wege der ordentlichen Staatssteuer.

Dieser Beitrag wird auch von den Ausländern erhoben, diesen aber nach Ablauf des Steuerjahres wieder zurückerstattet, sofern sie nicht durch einen bestehenden Staatsvertrag versichert sind.

3. Die Leistungen Das schwedische System der Volkspensionen kennt Alterspensionen (einfache und Ehepaaralterspensionen), Invalidenpensionen (einfache und EhepaarInvalidenpensionen), die Kranken-, die Blinden- und die Hilflosenzulage, die Witwenpension, die besonderen Kinderzulagen und die Wohnungszulagen.

a. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug Allgemeine Voraussetzungen für den Leistungsbezug sind: schwedische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Schweden.

Die Alterspensionen werden Männern und Frauen mit Vollendung des 67. Altersjahres ausgerichtet.

Die Invalidenpension wird vom 16. bis 66. Altersjahr gewährt. Voraussetzung ist eine dauernde Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel.

Ist die Erwerbsunfähigkeit zwar von längerer Dauer (über 6 Monate), aber heilbar, so wird statt der Invalidenpension eine Krankenzulage für eine bestimmte Dauer ausgerichtet.

Die Blindenzulage und die Hilflosenzulage (für Personen, die ständig auf den Beistand einer Drittperson angewiesen sind) werden zusätzlich zur Altersoder Invalidenpension gewährt.

Die Frauenzulage steht der Ehefrau eines Pensionsbezügers zu, die mit diesem länger als fünf Jahre verheiratet und mindestens 60 Jahre alt ist, aber selbst keinen Pensionsanspruch besitzt.

Die Witwenpension wird Witwen von mehr als 55 Jahren ausgerichtet, sofern die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Besitzt die Witwe indessen Kinder unter 10 Jahren, so wird ihr die Witwenpension ohne Rücksicht auf ihr Alter ausgerichtet.

Die besondere Kinderzulage wird für Voll- und Halbwaisen unter 16 Jahren, die durch einen Vormund aufgezogen werden, sowie für Waisen, deren überlebender Vater oder Mutter eine Altersrente, eine Invalidenrente oder eine Krankenzulage bezieht, ausgerichtet. Überdies wird an Witwen und Witwer mit Kindern unter 10 Jahren eine besondere Kinderzulage gewährt.

Die Wohnungszulage wird von den Gemeinden den Bezügern von Volkspensionen gewährt und gilt als Bestandteil dieser Pensionen.

896 Die Alterspension, der Grundbetrag der Invalidenpension, die Blindenund die Hilflosenzulage werden ohne Bücksieht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten ausgerichtet, während die übrigen Leistungen je nach den gegebenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen einer Kürzung unterhegen.

b. Die Höhe der Leistungen Die Leistungen sind feste, von der Beitragshöhe und Beitragsdauer unabhängige Leistungen, die - wie oben bereits angedeutet - allenfalls nur durch das Bestehen einer Bedarfsklausel eine Abstufung erfahren. Die nachstehend angeführten Beträge beziehen sich auf den Stand Mitte 1954. Dem in Klammer angeführten Schweizerfrankenwert liegt der offizielle Kurs von ca. 84,50 Franken für 100 Kronen zugrunde.

Die Alterspension beträgt jährlich 1750 Kronen (Fr. 1478.75) für Alleinstehende und 2800 Kronen (Fr. 2366) für Ehepaare, wenn beide Ehegatten pensionsberechtigt sind.

Die Invalidenpension entspricht der Alterspension, wobei der von den wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängige Grundbetrag 350 Kronen (Fr. 295.75) jährlich beträgt.

Die Blinden- und die Hilflosenzulage betragen je 1000 Kronen (Fr. 845) jährlich.

Die ungekürzte Frauenzulage beträgt 1050 Kronen (Fr. 887.25). Der Bezug dieser Zulage reduziert die Alterspension des Ehegatten von 1750 Kronen auf 1400 Kronen (Fr. 1183) jährlich.

Die ungekürzte Witwenpension beträgt 1050 Kronen (Fr. 887.25) jährlich.

Die ungekürzte besondere Kinderzulage beträgt 600 Kronen (Fr. 507) und die Zulage für Kinder von Witwen und Witwern 1050 Kronen (Fr. 887.25) jährlich und ist unveränderlich, ohne Rücksicht auf die Zahl der von der Witwe oder dem Witwer unterhaltenen Kinder.

Die ungekürzte Wohnungszulage beträgt je nach Gemeinde 700-1000 Kronen (Fr. 591.50 bis Fr. 845) jährlich.

Die Alterspension einschliesslich der ungekürzten Wohnungszulage (aber ohne Kinderzulagen) beträgt durchschnittlich für Alleinstehende 2600 Kronen (Fr. 2197) und für Ehepaare 3650 Kronen (Fr. 3084.25) jährlich. Demgegenüber beträgt der Jahreslohn eines gelernten Arbeiters 8400 Kronen und derjenige eines qualifizierten Angestellten 11 400 Kronen.

Zu erwähnen ist endlich, dass kraft gesetzlicher Vorschrift die Leistungen vierteljährlich den veränderten Lebenshaltungskosten angepasst werden.

4. Vergleich mit der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung Vergleichen wir die schwedischen Volkspensionen mit der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, so stellen wir im wesentlichen folgendes fest:

897 Das schwedische System hat den Vorzug, dass es neben den Eisiken des Alters und des Todes auch das Eisiko der Invalidität bzw. der Berufsunfähigkeit deckt. Dagegen liegt die Altersgrenze für Männer und Frauen erst bei 67 Jahren.

Immerhin haben die Ehefrauen von Eentenbezügern (ähnlich der schweizerischen Eegelung) schon .mit Vollendung des 60. Altersjahres Anspruch auf die Frauenzulage. Schweden besitzt eine mit dem schweizerischen System vergleichbare Witwen- und Waisenversicherung. Der Kreis der Versicherten deckt sich, abgesehen von den Ausländern, mit demjenigen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung. Die Leistungen der schwedischen Volkspensionen sind grosso modo denjenigen der schweizerischen Versicherung ebenbürtig; bei kurzer Versicherungsdauer sind sie diesen sogar überlegen. Vergleichen wir das schwedische System mit dem dänischen, so stellen wir fest, dass die schwedischen Volkspensionen (im Gegensatz zu der dänischen Ordnung) eine eigentliche Witwen- und Waisenversicherung kennen; ferner werden die schwedischen Alterspensionen ohne Eücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Versicherten ausgerichtet.

Wägen wir die schwedische und schweizerische Versicherung gegeneinander ab, so können wir trotz der Verschiedenheit der Systeme alles in allem ihre ungefähre Gleichwertigkeit feststellen.

u. Der Inhalt des Abkommens 1. Der Leistungsanspritch Eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch fiel für beide Staaten ausser Betracht, da das schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz für die Schweizerbürger eine Mindestbeitragsdauer von nur einem Jahr und die schwedische Gesetzgebung überhaupt keine Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer vorschreibt. Vielmehr schien es zweckmässig, angemessene Mindestbeitrags- bzw. Aufenthaltszeiten vorzusehen, wobei es für die Schweiz gegeben war, sich an die Linie der übrigen von ihr bisher abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, insbesondere an jenes mit dem Königreich Dänemark, zu halten. Dementsprechend ist der Leistungsanspruch der schwedischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Abkommen wie folgt geregelt worden: Ordentliche Eenten der schweizerischen Alters-
und H i n t e r lassenenversicherung Die schwedischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles: - insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder

898 - insgesamt während zehn Jahren - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines schwedischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 6, Abs. l und 2, des Abkommens).

Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Eenten um ein Drittel gemäss Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen (Schlussprotokoll Ziffer l, lit. a).

Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die Übergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Eenten war insofern gegeben, als das Königreich Schweden seine Alterspensionen sowohl jenen Schweizerbürgern gewährt, die bei Inkrafttreten des Abkommens seit mindestens 5 Jahren im Königreich Schweden wohnhaft sind und das 67. Altersjahr bereits vollendet haben, wie auch allen jenen, die nach Vollendung des 62. Altersjahres nach Schweden übersiedeln und die 5jährige Wohndauer damit erst nach Vollendung des 67. Altersjahres erfüllen können.

Entsprechend den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizerbürger erfüllen muss, um Anspruch auf die schwedischen Altersrenten zu haben, sollen die schwedischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für den Bezug von ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten nicht erfüllen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die schweizerischen Ubergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt ist (Art. 7 des Abkommens).

Schwedische Alt'erspensionen Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Alterspension haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt haben.

Schwedische Invalidenpensionen Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Invalidenpension bzw. auf die schwedische Krankenzulage haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs:

899 - seit mindestens 5 Jahren in Schweden gewohnt haben oder - seit mindestens einem Jahr in Schweden gewohnt haben und während dieser Zeit gesundheitlich in der Lage waren, eine normale Erwerbstätigkeit auszuüben (Abkommen Art.' 8, Abs. l, Buchstabe b).

Schwedische Witwenpensionen Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die schwedische Witwenpension wie auch auf die Zulage an Witwen und Witwer mit Kindern haben, wenn der verstorbene Ehegatte bzw. Elternteil bei Eintritt des Todes seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat oder Anspruch auf eine Invalidenpension oder eine Krankenzulage hatte, vorausgesetzt, dass die Hinterlassenen selbst im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Schweden wohnhaft waren.

Das gleiche Eecht soll dem hinterlassenen Ehegatten bzw. Elternteil auch immer dann zustehen, wenn er selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat (Abkommen Art. 8, Abs. l, Buchstabe c).

Bemerkenswert ist, dass das Abkommen den Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie den schwedischen Staatsangehörigen die Umwandlung der Invalidenpension, der Krankenzulage und der Witwenpension in eine Alterspension gewährleistet. Dies bedeutet, dass ein Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einem einzigen Aufenthaltsjahr in Schweden eine Alterspension beanspruchen kann.

Die besondere schwedische Kinderzulage Endlich sollen für die Waisen von schweizerischen Staatsangehörigen die besonderen schwedischen Kinderzulagen immer dann ausgerichtet werden, wenn der Vater oder die Mutter Anspruch auf eine der vorstehend aufgeführten Leistungen hat oder wenn die Waise selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat.

Die schwedische Wohnungszulage Die schwedische Wohnungszulage konnte, weil für deren Gewährung die einzelnen Gemeinden zuständig sind, nicht in das Abkommen einbezogen werden. Die schwedische Eegierung hat es indessen übernommen, bei den schwedischen Gemeinden dahin zu wirken, dass diese Zulagen auch den Schweizerbürgern gewährt werden (Protokoll zum Abkommen, Ziffer 7). Damit besteht berechtigte Hoffnung, dass unsere Landsleute in Schweden auch in den Genuss dieser sozial wertvollen Zulagen gelangen werden.
2. Die Rückerstattung der Beiträge Die Eückerstattung der Beiträge ist dahin geregelt worden, dass die Angehörigen des einen Staates bei Fehlen eines Kenten- bzw. Pensionsanspruchs

900 gegenüber der Versicherung des andern Staates die Bückerstattung sämtlicher von ihnen und gegebenenfalls von ihren Arbeitgebern an diese Versicherung bezahlten Beiträge verlangen können. Die Eückerstattung der Beiträge, die direkt an den Versicherten erfolgt, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles oder aber beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz bzw. Schwedens erfolgen. Letztere Kegelung drängt sich - wie schon im Abkommen mit dem Königreich Dänemark - auch im vorliegenden Abkommen auf, weil auch mit dem Königreich Schweden keine Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland vereinbart werden konnte.

3. Die Zahlung der Renten nach dem Ausland . Wegen des besonderen Aufbaues seines Systems der Volkspensionen sah sich das Königreich Schweden - das die Volkspensionen auch seinen eigenen Staatsangehörigen ausschliesslich bei Aufenthalt im eigenen Staatsgebiet gewährt - ausserstande, dem schweizerischen Begehren nach Auszahlung der schwedischen Leistungen nach der Schweiz und Drittländern, zum mindesten aber nach der Schweiz, zu entsprechen. Wenn damit auch eines der sonst üblichen Hauptziele der zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht verwirklicht werden konnte, so wäre es unseres Erachtens doch nicht zu verantworten gewesen, wegen dieser Einschränkung die Verhandlungen scheitern zu lassen, denn mit dem Abschluss des vorliegenden Abkommens - und nur damit - kann die Schweizerkolonie im Königreich Schweden der bedeutenden Vorteile der schwedischen Volkspensionen teilhaftig werden, von denen sie heute ausgeschlossen ist.

Bei der geschilderten Sachlage konnte schweizerischerseits eine Auszahlung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsleistungen an schwedische Staatsangehörige im Ausland auch nicht in Betracht gezogen werden. Somit bleibt die Auszahlung der Leistungen an die Angehörigen des andern Staates für beide Teile auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

4. Die freiwillige Versicherung

Die Durchführung der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Königreich Schweden wird durch Artikel 12 des Abkommens sichergestellt.

C. DIE UNPALLVEKSICHEEUNG I. Die schwedische Berufsschadenversicherung Der Kreis der Versicherten umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer ohne Eücksicbt auf die Höhe ihres Verdienstes.

Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Betriebsunfälle und die Berufskrankheiten. In den Betriebsunfällen sind jene, die sich auf dem Weg von und zur Arbeit ereignen, eingeschlossen. Der Begriff der Berufskrankheiten ist in der schwedischen Gesetzgebung weiter gefasst als in der schweizerischen.

901 Die Beiträge an die Versicherung werden vom Arbeitgeber erbracht ; der Staat leistet nur einen Zuschuss für die Verwaltungsausgaben.

Die Versicherungsleistungen bestehen: - in der Gewährung ärztlicher Behandlung und Arznei sowie aller zur Heilung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit dienlicher Mittel; - in der Ausrichtung eines Krankengeldes, das Jjei den niedrigeren Verdienstklassen relativ höher angesetzt ist als bei den oberen und durchschnittlich rund 50 Prozent des entgehenden Verdienstes beträgt, wozu aber noch Kinderzulagen kommen; - in der Ausrichtung von ebenfalls nach Verdienstklassen abgestuften Invalidenrenten, die durchschnittlich 85 Prozent der Erwerbseinbusse decken; - in der Gewährung von Hinterlassenenrenten an Witwe und Kinder, ferner an weitere Hinterlassene wie Eltern und Stiefkinder, sofern diese vom Verstorbenen vorwiegend unterhalten worden waren. Die Witwenrente beträgt a/3, die Waisenrente 1/6 des Verdienstes des Versicherten ; - in einer Bestattungsentschädigung von 600 Kronen.

Der für die Versicherung massgebende Höchstverdienst beträgt sowohl für die Berechnung des Krankengeldes wie auch der Konten 15 000 Kronen pro Jahr.

u. Der Inhalt des Abkommens Sowohl Schweden wie die Schweiz haben das Internationale Abkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom Jahre 1925 ratifiziert. Die Frage der Gleichwertigkeit der schweizerischen und schwedischen Versicherung der Betriebsunfälle ist dadurch bereits in bejahendem Sinne entschieden und die Kürzungsbestimmung des Artikels 90 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 bereits aufgehoben.

Die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung deckt auch die Nichtbetriebsunfälle. Die schwedische Gesetzgebung entschädigt die ausserbetrieblichen Unfälle wie die meisten anderen Staaten auf dem Wege über die Krankenversicherung, deren Leistungen niedriger sind als diejenigen unserer Unfallversicherung. Wir sehen deshalb und mit Bücksicht auf den grösseien Geltungsbereich der schwedischen Krankenversicherung, die seit dem I.Januar 1955 die gesamte Wohnbevölkerung erfasst, die Aufhebung der Kürzungsklausel auch für Nichtbetriebsunfälle vor.

Die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die schwedischen Staatsangehörigen
kann gestützt auf den Bundesbeschluss vom 27 .März 1953 über die Neuregelung der Teuerungszulagen erfolgen, da in diesem Bundesbeschluss die Wohnsitzklausel fallen gelassen wurde.

D. DIE FINANZIELLEN AUSWIEKUNGEN DES ABKOMMENS Die rund 500 in der Schweiz lebenden schwedischen Staatsangehörigen stellen nur knapp zwei Promille des Gesamtbestandes aller in unserem Lande

902 ansässigen Ausländer dar. Schon aus dieser Verhältniszahl erhellt, dass die finanziellen Auswirkungen für die durch das Abkommen berührten beiden Zweige der schweizerischen Sozialversicherung nur gering sein können.

Bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die durch die Herabsetzung der Karenzfrist und durch die Aufhebung der Drittelskürzung verursachte Mehrbelastung auf rund 50 000 Franken im Jahresdurchschnitt geschätzt werden, also ein im Verhältnis zu den in der technischen Bilanz ausgewiesenen durchschnittlichen Gesamtverpflichtungen verschwindend kleiner Betrag.

Noch geringfügiger sind die Auswirkungen' in bezug auf die Unfallversicherung. Eine Mehrbelastung kann hier lediglich durch die Aufhebung der Viertelskürzung (Art. 90, KUVG) bei den Nichtbetriebsunfällen entstehen. Es lässt sich nicht feststellen, wieviele solcher Eenten an schwedische Staatsangehörige in der Schweiz ausbezahlt werden. An schwedische Staatsangehörige in Schweden werden zurzeit zwei Betriebsunfallrenten ausbezahlt.

E. INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats mit Wirkung von diesem Tage an in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen, mit Ausnahme der Unfallversicherung, auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden, abgesehen von der Unfallversicherung, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an auch für alle diese Fälle die Leistungen gemäss Abkommen gewährt werden.

Das Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es gilt jeweils als stillschweigend für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten.

F. SCHLUSSBETRACHTUNGEN Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluss eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden einem beiderseitigen Bedürfnis. Das vorliegende Abkommen trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der schwedischen Sozialversicherung, soweit dies bei den Besonderheiten der schwedischen Gesetzgebung möglich war, in fortschrittlicher Weise Rechnung. Wenn auch, wie schon im Falle des
Königreichs Dänemark, entgegen den übrigen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, mit dem Königreich Schweden die gegenseitige Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland - mit Ausnahme der Unfallversicherung - nicht vereinbart werden konnte, so bringt das Abkommen doch für die beiderseitigen Staatsangehörigen eine ganz erhebliche Besserstellung. Dies gilt insbesondere für die Schweizerkolonie im Königreich

903 Schweden, die mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erstmals in den Genuss der mannigfachen Vorteile der schwedischen Sozialversicherung gelangen wird. Es ist daher verständlich, dass sowohl unsere diplomatische Vertretung wie auch die Schweizerkolonie im Königreich Schweden, mit denen vor und während den Verhandlungen Fühlung genommen wurde, das vorliegende Abkommen wärmstens begrüsst haben.

Wir sind überzeugt, dass das Vertragswerk, das auch die Stellung der schwedischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung in nicht minder entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit dem Königreich Schweden verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen, beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das am 17. Dezember 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Mai 19.55.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

904 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 1955, beschliesst :

Art. l Das am lY.Dezember 1954 unterze ichnete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

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905 Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Schweden sind, vom Wunsche geleitet, den Angehörigen beider Staaten nach Möglichkeit die Vorteile der schweizerischen und der schwedischen Gesetzgebung über die Sozialversicherung zu gewährleisten, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : - Herrn Dr. Arnold SAXEE, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Seine Majestät der König von Schweden: - Herrn Minister T. L. HAMMAESTEÖM, Schwedischer Gesandter in Bern.

Die Bevollmächtigten haben, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart : I. Abschnitt

1

Allgemeine Bestimmungen Artikel l Dieses Abkommen findet auf folgende Gesetzgebungen Anwendung:

1. In der Schweiz: a. die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, sowie gegen Nichtbetriebsunfälle; 2. In Schweden: a. die Gesetzgebung über die Volkspensionierung ;

906 b. die Gesetzgebung über die Zulagen an Witwen und Witwer mit Kindern und über die besonderen Kinderzulagen an Kinder von Witwen und Invaliden u. a. ; c. die Gesetzgebung über die Berufsschadenversicherung.

2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz l dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

3 Dieses Abkommen findet auf Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche den Geltungsbereich der geltenden Gesetzgebungen auf neue Personenkategorien ausdehnen, es sei denn, einer der Vertragsstaaten erhebe dagegen innert drei Monaten nach der offiziellen Mitteilung gemäss Artikel 11, Absatz l, dieses Abkommens Einspruch.

Artikel 2 Die schweizerischen und schwedischen Staatsangehörigen sind in den Eechten und Pflichten aus den im Artikel l genannten Zweigen der Sozialversicherungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist. Dem Staatsangehörigen des einen vertragschliessenden Staates wird gleichgestellt, wer die Angehörigkeit zu diesem Staat verloren und nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.

Artikel 8 Bei der Durchführung der in Artikel l, Absatz l, Ziffer l, Buchstabe a und Ziffer 2, Buchstaben a und b bezeichneten Versicherungszweige findet für Angehörige der beiden Vertragsstaaten, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, die schweizerische Gesetzgebung, für Angehörige der beiden Vertragstaaten, die in Schweden wohnen und zivilregistriert sind, die schwedische Gesetzgebung Anwendung.

' 2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a. Werden Beschäftigte von einem Betrieb, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten hat, in das Gebiet des andern Staates entsandt, so bleiben während der ersten 12 Monate des Aufenthaltes im andern Staat die Vorschriften des Vertragstaates massgebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im andern Staat diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Gesetzgebung des ersten Staates weiterhin anwendbar, sofern und für solange die zuständigen Behörden des zweiten Staates ihre Zustimmung erklären.

b. Angehörige des einen oder anderen Vertragstaates, die zum fahrenden Personal von Strassenverkehrsunternehmen gehören und bald auf dem Gebiet des einen, bald auf dem Gebiet des andern Staates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet das.

1

907 Unternehmen seinen Sitz hat. Haben sie indessen in ihrem Heimatstaat Wohnsitz, so findet dessen Gesetzgebung Anwendung. Dasselbe gilt für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragstaaten.

c. Die Berufsdiplomaten, Berufskonsularbeamten und das von einem Vertragstaat in den andern entsandte Kanzleipersonal der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bleiben der Gesetzgebung des entsendenden Staates unterstellt, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Dasselbe gilt für andere Angestellte solcher Vertretungen sowie für die in den persönlichen Diensten der Mitglieder dieser Vertretungen stehenden Personen, soweit sie die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen und keine besondere Vereinbarung über die Anwendung der für den Beschäftigungsort geltenden Vorschriften getroffen worden ist.

Artikel 4 1

Bei der Durchführung der in Artikel l, Absatz l, Ziffer l, Buchstabe b und Ziffer 2, Buchstabe c bezeichneten Versicherungszweige wird die Gesetzgebung des vertragschliessenden Staates angewendet, in dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Tätigkeit ausgeübt wird.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen : a. Die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und c genannten Regelungen.

b. Das fahrende Personal, von Eisenbahn- oder Strassenverkehrsunternehmen, das bald auf dem Gebiet des einen, bald auf dem Gebiet des andern Staates beschäftigt wird, untersteht der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragstaaten.

Artikel 5 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen für einzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 zulassen.

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen 1. Kapitel Versicherung gegen Alter, Tod und Invalidität Artikel 6 Schwedische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters- und Hinterlasseuenversicherung angehören, haben, solange sie in der Schweiz wohnen, unter 1

908 den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Kenten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles a. während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder b. insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben. Eine vorübergehende Abwesenheit von der Schweiz wird nicht berücksichtigt.

2 Stirbt ein schwedischer Staatsangehöriger, der eine der Bedingungen von Absatz l erfüllt, so haben seine Hinterlassenen, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Kenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3 Schwedische Staatsangehörige, welche keine der Bedingungen von Absatz l erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen können verlangen, dass ihnen die vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückerstattet werden. Die Rückerstattung kann verlangt -werden a. beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz oder b. bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Schwedische Staatsangehörige, denen die Beiträge zurückerstattet worden sind, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicberung keine Rechte mehr geltend machen. Sie können auf eine ordentliche schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrente nur dann Anspruch erheben, wenn sie die Bedingungen von Absatz l, Buchstabe a, in einem spätem Zeitraum als demjenigen, für welchen die rückerstatteten Beiträge entrichtet wurden, erfüllen.

Artikel 7 Die Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden, unter den gleichen Voraussetzungen wie den Schweizerbürgern, schwedischen Staatsangehörigen gewährt, die die Bedingungen von Artikel 6, Absätze l oder 2, für den Bezug von ordentlichen Renten nicht erfüllen, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen gemäss Artikel 6, Absatz 8, erfolgte. Eine vorübergehende Abwesenheit von der Schweiz wird nicht berücksichtigt.

909 Artikels .l Schweizerische Staatsangehörige haben, solange sie in Schweden wohnen, Tinter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Zulagen wie schwedische Staatsangehörige Anspruch auf a. die allgemeine Alterspension, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt haben oder wenn sie bei Vollendung des 67.Altersjahres schon Anspruch auf eine Invalidenpension, einen Krankenbeitrag oder eine Witwenpension hatten und im selben Zeitpunkt noch dazu berechtigt waren; b. die Invalidenpension und den Krankenbeitrag, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt haben oder wenn sie in diesem Zeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Schweden gewohnt haben und während dieser Zeit in Schweden physisch und psychisch imstande gewesen sind, eine normale Erwerbstätigkeit auszuüben; c. die Witwenpension oder die Zulage an Witwen und Witwer mit Kindern, wenn der Verstorbene bei Eintritt des Todesfalles seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat oder in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Invalidenpension oder Krankenbeitrag hatte, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass der Hinterlassene im Todesfall in Schweden wohnte, oder wenn der hinterlassene Ehegatte selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat ; · a. die besondere Kinderzulage, wenn der Vater, der Stiefvater oder die Mutter des Kindes Anspruch auf die oben unter a-c erwähnten Leistungen hat oder wenn das Kind selbst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Schweden gewohnt hat.

Eine vorübergehende Abwesenheit von Schweden wird nicht berücksichtigt.

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Schweizerische Staatsangehörige, welche keinen Anspruch auf eine der in Absatz l erwähnten Leistungen haben, sowie ihre Hinterlassenen, haben beim voraussichtlich endgültigen Verlassen Schwedens Anspruch auf Bückerstattung der an die schwedische Volkspension einbezahlten Beiträge, soweit sie hierüber Quittungen vorlegen. Schweizerische Staatsangehörige, denen die Beiträge rückerstattet worden sind, können nur dann Anspruch auf schwedische Alters- und Invalidenpensionen erheben, wenn sie die Bedingungen von Absatz l in einem spätem Zeitraum als demjenigen, für welchen die rückerstatteten Beiträge entrichtet wurden, erfüllen.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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910 2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten Artikel 9 1

Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Staates, welchen Ansprüche auf Leistungen aus der Gesetzgebung über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des anderen Staates zustehen, erhalten die gleichen Zulagen, wie sie den Angehörigen des letztgenannten Staates zu den Versicherungsleistungen ausgerichtet werden.

2 Geldleistungen werden ungekürzt ins Ausland ausgerichtet.

Artikel 10 Ist einem Versicherten eine Eente aus einem Unfall oder wegen einer Berufskrankheit von einem Versicherungsträger des einen Staates zuerkannt worden und soll für den Versicherten von einem Versicherungsträger des andern Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder einer Berufskrankheit eine weitere Eente festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Versicherungsträger diefrühere Eente in gleicher Weise, wie wenn auch sie zu seinen Lasten ginge.

III. Abschnitt Verschiedene Bestimmungen Artikel 11 1 Die obersten Verwaltungsbehörden : a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicherungsträgern von jedem Staat eine Verbindungsstelle bestimmt wird; b. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung des Abkommens getroffen werden; c. unterrichten sich gegenseitig so bald als möglich von allen Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind: in der Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern; in Schweden: a. für die in Artikel 11, Absatz l, Buchstabe a, Artikel 12, Absatz 2, und Artikel 16, Absatz l, genannten Obliegenheiten: der König;

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b. für die anderen Obliegenheiten : das Pensionsamt bezüglich der in Artikel l, Absatz l, Ziffer 2, Buchstaben a und b genannten Gebiete; die Eeichsversicherungsanstalt bezüglich der Berufsschadenversicherung.

Artikel 12 Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen der .beiden Vertragstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Dies gilt auch hinsichtlich der Durchführung der Schweizerischen freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer in Schweden.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden werden im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der Personen regem, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen.

1

Artikel 13 Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

Artikel 14 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie in der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Staates weiter.

1

. Artikel 15 Die Stellen, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2 Überweisungen, die in Ausführung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

3 Falls im einen oder anderen Vertragstaat der Devisenverkehr eingeschränkt werden sollte, treffen die beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung .der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

1

912 Artikel 16 Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen gelöst.

2 Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so hat ein Schiedsgericht im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden. Die schweizerische Eegierung und der König von Schweden regeln gemeinsam die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.

1

IV. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 17 1 Dieses Abkommen, das in deutscher und schwedischer Urschrift gefertigt ist, bedarf der Eatifikation. Die Eatifikationsurkunden werden so bald als möglich in Stockholm ausgetauscht werden.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monates in Kraft.

Artikel 18 · 1 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Veriragstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

Artikel 19 Die Bestimmungen der Artikel 6-8 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt. Die Bestimmung des Artikels 6, Absatz 3, findet auch auf Beiträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bezahlt wurden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen, in vierfacher Ausfertigung, in Bern am 17.Dezember 1954.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Saxer

Für das Königreich Schweden: (gez-) T.L.Hammarström

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Schlussprotokoll zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Sozialversicherung haben die Bevollmächtigten der vertragschliessenden Staaten nachstehende Erklärungen vereinbart: 1. In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 des genannten Abkommens a. findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher die Kürzung der Eenten an Ausländer vorsieht, auf schwedische Staatsangehörige keine Anwendung; b. findet Artikel 90 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, welcher die Kürzung von Leistungen an Ausländer vorsieht, auf schwedische Staatsangehörige keine Anwendung.

2. Die in Artikel 2 vereinbarte Gleichstellung der Angehörigen der Vertragstaaten bezieht sich nicht auf den Beitritt zur schweizerischen freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung und zur freiwilligen staatlichen Pensionsversicherung in Schweden.

3. Eine vorübergehende Abwesenheit im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn der Versicherte, ohne seinen Wohnsitz aufzugeben, das Land für eine jährlich 4 Monate nicht übersteigende Dauer verlässt.

4. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Artikel 6, 7 und Artikel 8, Absatz l, genannten Fristen in den Fällen von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, erst von dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem die Gesetzgebung des Landes, in welches der Arbeitnehmer entsandt worden ist, auf ihn angewendet wird.

5. Der Auskauf der schwedischen Unfallversicherungsrenten erfolgt nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis des Versicherten.

6. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass ungeachtet der Vorschriften von Artikel 3 des Abkommens die von Unternehmen des Scandinavian

914 Airlines Systems in der Schweiz beschäftigten schwedischen Staatsangehörigen der schwedischen Gesetzgebung gemäss Artikel l, Absatz l, Ziffer 2, Buchstaben a und b, des Abkommens, die von der schweizerischen Luftverkehr. AG. Swissair in Schweden beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen der schweizerischen Gesetzgebung gemäss Artikel l, Absatz l, Ziffer l, Buchstabe a, des Abkommens, unterstellt sind.

7. Die schwedische Regierung übernimmt es, dahin zu wirken, dass die Wohnungszulagen der Gemeinden auch schweizerischen Staatsangehörigen gewährt werden.

Das vorliegende Protokoll, das in deutscher und schwedischer Urschrift gefertigt ist, bildet Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen, in vierfacher Ausfertigung, in Bern, am 17. Dezember 1954.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Saxer ·

Für das Königreich Schweden: (gez.) T.L.Hammarström

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 10. Mai 1955)

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1955

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6830

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18.05.1955

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893-914

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