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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 7. April 1955

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und, Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an & Cie. in Bern

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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend das Abkommen mit Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (Vom 25.März 1955) Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 23. Februar 1955 sind in Bern die Urkunden über die Eatifikation des Abkommens ausgetauscht worden, das die Schweizerische Eidgenossenschaft am 30. September 1954 mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abgeschlossen hat (AS 1955, 319). Damit ist das erwähnte Abkommen in Kraft getreten.

Das Abkommen ist in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 22. Oktober 1954 (BB1 1954, II, 689) erläutert worden. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf eine ergänzende Darstellung der Auswirkungen des Abkommens (DBAGB) auf das interne Steuerrecht.

I. Geltungsbereich 1. In sachlicher Beziehung findet das DBAGB auf Seiten der Schweiz nur auf die gegenwärtigen und künftigen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden Anwendung (Art. I). Die schweizerischen Vermögenssteuern sind dem Abkommen nicht unterstellt, so dass sich ihre Erhebung im Verhältnis zu Grossbritannien weiterhin ausschliesslich nach der einschlägigen Gesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden richtet. Vorbehalten bleiben nach Artikel XVII, Absatz 2, immerhin die Bestimmungen des am 17. Oktober 1931 abgeschlossenen schweizerisch-britischen Abkommens betreffend die gegenseitige Steuerbefreiung der durch Agenturen erzieltet Erträge und Gewinne; dieses Abkommen findet überall dort weiterhin Anwendung, Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

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586 wo es dem Steuerpflichtigen weitergehende Vorteile bietet als das neue Abkommen. Schweizerischerseits ist mithin auch das Vermögen, welches zur Erzielung der nach dem Agenturabkommen steuerbefreiten Einkünfte und Gewinne ki der Schweiz dient, von den direkten Vermögens- und Kapitalsteuern zu befreien (Art. 2; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 19. Januar 1932;.BEI 1932, I, 92).

Das Abkommen verzichtet auf eine Aufzählung der einzelnen schweizerischen Einkommenssteuern und beschränkt sich darauf, in Artikel I, Absatz l, lit. b, die Steuern vom gesamten Einkommen sowie von Teilen desselben (wie Erwerbseinkünfte, Vermögensertrag, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit) zu erwähnen; es schliessfc seine Anwendung auf die eidgenössische Couponabgabe ausdrücklich aus.

2. Das Abkommen verzichtet auf eine besondere Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs. Aus Artikel II, Absatz l, lit. e-h, und Artikel XV in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DBAGB folgt aber, dass sich auf das Abkommen berufen können : a. alle natürlichen Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen; b. alle Gesellschaften (worunter Schweizerischerseits alle juristischen Personen zu verstehen sind; Art. II, Abs. l, Ht./) und Personengesellschaften, die entweder nach schweizerischem Eecht errichtet oder organisiert sind oder deren Leitung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt werden; c. alle Personenverbindungen und andern Eechtsträger ohne juristische Persönlichkeit, die als in einem der Vertragsstaaten wohnhaft betrachtet werden.

3. In zeitlicher Hinsicht findet das Abkommen nach Artikel XXIII erstmals Anwendung: a. auf die schweizerischen Steuern vom Einkommen, die für die am oder nach dem I.Januar 1953 beginnenden Steuerjahre erhoben werden; b. auf die britischen Steuern vom Einkommen, die für die nach dem S.April 1953 (in gewissen Fällen nach dem 31. März 1953) beginnenden Steuerperioden erhoben werden.

Die Bestimmungen über die Besteuerung von Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen- und Luftfahrzeugen (Art. V) gelten erstmals für die am oder nach dem 6. April 1946 beginnenden Steuerjahre.

4. In territorialer Hinsicht gilt das Abkommen für das gesamte schweizerische Staatsgebiet und für das Gebiet des Vereinigten Königreichs von
Grossbritannien (d. h. England, Schottland und Wales) und Nordirland. Die Kanalinseln und die Insel Man gehören nicht zum Vereinigten Königreich (Art. II, Abs. l, lit. a und b). Artikel XXI sieht die Möglichkeit vor, das Abkommen durch Notenwechsel auf weitere Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist, auszudehnen.

587 u. Wesentlicher Inhalt 1. Das Abkommen befolgt, im Gegensatz zu den bisherigen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen, nicht ausschliesslich die sogenannte Kollisionsnormenmethode (die darin besteht, jedem Vertragsstaat bestimmte Gruppen von Steuerobjekten zur ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen), sondern verwendet ein gemischtes System. Es zählt nämlich einerseits eine Anzahl von Einkünften auf, für die der Einkommensempfänger unter bestimmten Voraussetzungen entweder in seinem Wohnsitzstaat oder in dem Staat, aus dem die Einkünfte fliessen, Steuerfreiheit oder Steuerermässigung geniesst. Für die übrigen Einkünfte gilt anderseits der Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht desjenigen Staates vorgeht, aus dem die Einkünfte fliessen, und dass der Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers Erleichterung von der Doppelbesteuerung zu gewähren hat. Schweizerischerseits wird diese Erleichterung durch Verzicht auf Besteuerung gewährt, während Grossbritannien das System der Steuergutschrift (tax crédit) anwendet, d. h. an die britische Steuer die auf diese Einkünfte entfallenden schweizerischen Steuern insoweit anrechnet, als es sich um vom Bund oder den Kantonen, nicht aber um von den Gemeinden erhobene Einkommenssteuern handelt.

2. Für die Abgrenzung der Besteuerungszuständigkeit können aus den Bestimmungen des Abkommens die folgenden Grundsätze abgeleitet werden: a. Im Wohnsitzstaat eines Einkommensempfängers, der als «Bewohner» dieses Landes im Sinne von Artikel II, Absatz l, ht. g und h, gilt, werden besteuert : - Einkünfte aus Handel, Industrie oder Gewerbebetrieb, sofern sie nicht einer im andern Staate gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Art. III; vgl. lit. c, hienach). Die Befreiung von den Steuern des andern Staates gilt Schweizerischerseits auch für Vermögenssteuern, wenn die im Agenturabkommen von 1931 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. XVII, Abs. 2, DBAGB und Art. 2 des Agenturabkommens; vgl.

Ziff. I, l, hievor); - Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, mit Einschluss der Gewinne aus dem Verkauf von Ausweisen für Fahrten mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen (Art. V); - Dividenden; vorbehalten bleibt die Erhebung von Quellensteuern im andern Staat und gegebenenfalls deren Bückerstattung im Eahmen von Artikel VI (vgl. aber lit. c hienach) ; - Zinsen
für Forderungen aller Art, mit Einschluss der gruiidpfändlich gesicherten Forderungen (Art. VII und IX; vgl. aber ht. c hienach); das Hecht zur Erhebung der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons bleibt gewahrt (Art. I, Abs. l, lit. V); - Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen Urheberrechten, künstlerischen oder wissen-

588 schaftlichen Werken, Patenten, Modellen, Mustern, geheimen Verfaliren oder Formehl, Markenrechten und ähnlichen Vermögenswerten oder Eechten (Art. VII; vgl. aber lit. c hienach); - Gewinne aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von beweglichen Sachen (Art. VIII; vgl. aber lit. c hienach); - Einkünfte aus freien Berufen, sofern sich der Erwerbende während des Steuerjahres nicht mehr als 183 Tage im andern Staate aufhält und dort keine Geschäftsstelle oder andere ständige Geschäftseinrichtung unterhält (Art. XI; vgl. aber lit. d, Lemma 3, hienach); - das Arbeitseinkommen einer unselbständig erwerbenden Person, die sich während des Steuerjahres nicht mehr als 183 Tage im andern Staat aufhält und ihre Tätigkeit für Rechnung eines privaten Arbeitgebers ausübt, der ein «Bewohner» des Wohnsitzstaates des Erwerbstätigen ist (Art. XI; vgl. aber lit. d, Lemma 3, und lit. e hienach); - durch frühere Dienstleistungen erworbene oder zum Ausgleich erlittener körperlicher Nachteile ausgerichete Pensionen, mit Ausnahme von Pensionen, die vom andern Vertragsstaat selber oder von einer von diesem geschaffenen Kasse ausgerichtet werden (Art. XII; vgl. lit. e, Lemma 2.

hienach) ; - entgeltlich erworbene Eenten (Art. XII).

b. Am Ort der gelegenen .Sache werden besteuert: - Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (Art. IX) ; - Einkünfte aus dem Verkauf oder Tausch unbeweglichen Vermögens (Art. IX, Abs. 2); - Entgelte für die Überlassung der Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen oder andern Bodenschätzen (Art. IX, Abs. 2).

c. Im Staate, in dem sich eine B e t r i e b s s t ä t t e befindet, werden besteuert: - alle dieser Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte (einschliesslich Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) aus Handel, Industrie oder Gewerbebetrieb, mit Ausschluss der Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen (Art. II, Abs. l, lit. l, IIIund V; vgl. lit. a,Lemma 2, hievor).

d. Im Staate des Arbeitsortes werden besteuert: - Einkünfte aus freien Berufen, wenn der Erwerbende im Staate des Arbeitsortes eine Geschäftsstelle oder andere ständige Geschäftseinrichtung unterhält, oder wenn er sich dort im Laufe eines Steuerjahres während mehr als 183 Tagen aufhält, oder wenn der Wohnsitzstaat von seiner in lit. a, Lemma 7, hievor beschriebenen Besteuerungsbefugnis keinen Gebrauch macht
(Art. XI und XV, Abs. l und 5); - das Arbeitseinkommen einer unselbständig erwerbenden Person, wenn der Arbeitnehmer nicht für Rechnung eines Arbeitgebers seines Wohnsitzstaates tätig ist, oder wenn er sich im Arbeitsstaat im Laufe eines

589 Steuerjahres während mehr als 183 Tagen aufhält, oder wenn der Wohnsitzstaat von seiner in lit. a, Lemma 8, hievor beschriebenen Besteuerungsbefugnis keinen Gebrauch macht (Art. XI und XV, Abs. l und 5; vgl.

aber lit. e und Ziff. 6 hienach) ; - Berufseinkommen von Bühnen-, Film-, Eadio- oder Fernsehschauspielern, Musikern und Athleten (Art. XI, Abs. 8).

e. Im Staate des Schuldners der E i n k ü n f t e werden besteuert: - Besoldungen oder Löhne für Staatsdienste (nicht jedoch Entschädigungen für Dienstleistungen in einem Gewinnzwecken dienenden Geschäftsbetrieb der öffentlichen Hand), die von einem der Vertragsstaaten, einem schweizerischen Kanton oder einem von ihnen geschaffenen Fonds ausgerichtet werden, es sei denn, der Einkoromensempfänger besitze die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates ohne zugleich auch dem Schuldnerstaat anzugehören (Art. X); - von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgerichtete Pensionen .(Art.XundXV); - Einkünfte aus Dienstleistungen natürlicher Personen auf Schiffen und Luftfahrzeugen (Sitzstaat der Gesellschaft; Art. XV, Abs. 5); - die durch eine Kollisionsnorm dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte, die aber von diesem Staat (aus andern Gründen als dem Nichterreichen des steuerbaren Mindesteinkommens) nicht besteuert werden. Diese Ausnahme ist besonders für aus schweizerischen Quellen stammende Einkünfte wichtig, die in Grossbritannien wohnhaften Personen zustehen, dort aber nicht besteuert werden, weil sie nicht dahin überwiesen worden sind (Art. II, Abs. 2).

/. Tantiemen, Sitzungsgelder und ähnliche Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates eineE Gesellschaft sind in dem Staat steuerbar, in dem die schuldnerische Gesellschaft ihren Wohnsitz hat (Art. XV, Abs. 5).

8. Ob und in welchem Vertragsstaat eine na türliche Person ihren Wohnsitz hat, bestimmt sich nach der internen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten (Art. II, Abs. 5). Schweizerisch'erseits ist eine natürliche Person dann als in der Schweiz wohnhaft zu betrachten, wenn sie kraft persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt; vgl. Art. 3, Ziff. l, lit. a bis c, des Wehrsteuerbeschlusses und die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Steuergesetze) unbeschränkt der schweizerischen Steuerhoheit untersteht. Nach britischem
Steuerrecht wird eine natürliche Person als im Vereinigten Königreich wohnhaft (resident) betrachtet, wenn sie sich während eines Steuerjahres (das vom G.April des einen bis zum S.April des folgenden Jahres läuft) insgesamt 6 Monate oder mehr im Vereinigten Königreich aufhält, oder wenn ihr dort eine eigene Wohnung zur Verfügung steht und sie sich zu irgendeiner Zeit während des Steuerjahres im Vereinigten Königreich aufhält. Als im Vereinigten König-

590 reich wohnhaft gilt auch, wer dieses Land Jahr für Jahr durchschnittlich während mindestens 3 Monaten besucht. In Zweifelsfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung um Aufschluss angegangen werden, die ihrerseits gegebenenfalls strittige Auslegungsfragen im Verständigungsverfahren nach Artikel XIX DBAGB mit den zuständigen britischen Verwaltungsbehörden abklären wird.

Wird eine natürliche Person nur von einem Staat als in seinem Gebiet wohnhaft betrachtet, so gilt sie als «Bewohner» dieses Staates (Art. II, Abs. l, lit. g und h). Wird aber eine natürliche Person von beiden Staaten als in ihrem Gebiete wohnhaft betrachtet (Person mit Doppelwohnsitz), so gilt sie nicht mehr als «Bewohner» eines der beiden Vertragsstaaten und kann somit nicht mehr die in Artikel III, V-VIII, XI und XII (vgl. Ziff. 2, lit. a und c, hievor) vorgesehenen Befreiungen von der Steuer des andern Staates beanspruchen. In einem solchen Falle geht vielmehr das Besteuerungsrecht des Staates, aus dem die in Artikel III, V-VIII, XI und XII bezeichneten Einkünfte stammen, vor; der andere Staat hat die Ausübung seines Besteuerungsrechtes einzuschränken (Ziff. l hievor). Für Einkünfte aus dritten Staaten, die sowohl von Grossbritannien als von. der Schweiz besteuert werden, sei auf Artikel XV, Absatz 4, und die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung (BEI 1954, II, 702) verwiesen.

Juristische Personen und Personengesellschaften können nach dem Abkommen nicht in beiden Vertragsstaaten Wohnsitz haben; sie sind entweder «Bewohner» der Schweiz, wenn sie nach schweizerischem Eecht errichtet oder organisiert sind und Leitung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit nicht im Vereinigten Königreich erfolgen, oder «Bewohner» des Vereinigten Königreichs, wenn Leitung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich ausgeübt werden (Art. II, Abs. l, lit. g und h).

4. Als Betriebsstätte'gilt eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrik, Werkstätte oder eine andere ständige Geschäftseinrichtung sowie ein Landwirtschaftsbetrieb, Bergwerk, Steinbruch oder andere in Ausbeutung befindliche Lagerstätte von Bodenschätzen, ferner eine Baustelle, auf der während eines Zeitraums von wenigstens einem Jahr auf vertraglicher Grundlage Bauten ausgeführt werden (Art. II, Abs. l, lit. fc).

Dagegen wird keine Betriebsstätte
begründet, wenn ein Unternehmen des einen Staates im andern Staate : a. einen Vermittlungsagenten ohne Abschlussvollmacht, 6. Geschäftsbeziehungen durch einen Mäkler, Kommissionär oder andern unabhängigen, im Eahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelnden Vertreter, c. eine Geschäftseinrichtung für den Einkauf von Gütern und Waren oder d. Geschäftsbeziehungen durch eine Tochtergesellschaft unterhält.

5. Unterhält eine Unternehmung des einen Staates im andern Staat eine.

Betriebsstätte, so kann dieser andere Staat nur diejenigen E i n k ü n f t e besteuern, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind (Art. III, Abs. l und 2). Die

591 Steuerbehörden dieses andern Staates können bei der Festsetzung der steuerbaren Gewinne der Betriebsstätte dieser alle Gewinne zurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen hätte erzielen können (Art. III, Abs. 3) ; anderseits soll ausser den Auslagen der Betriebsstätte auch ein angemessener Anteil an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Gesamtunternehmens zum Abzug zugelassen werden (Art. III, Abs. 6).

6. Die aus andern schweizerischen Abkommen bekannte steuerliche Privilegierung der Unterhalts-, Studien- und Ausbildungsgelder soll auch nach dem DBAGB den Studenten und Lehrlingen zugute kommen (Art. XIII, Abs. 2). Ferner können sich Professoren öder Lehrer aus dem einen Staat während insgesamt 2 Jahren im andern Staate zum Zwecke des Unterrichtes an einer Lehranstalt aufhalten, ohne dort für ihre Einkünfte aus dieser Lehrtätigkeit steuerpflichtig zu werden (Art. XIII, Abs. 1).

7. Artikel VI bis VIII, XII und XIV sehen für «Bewohner» des einen Landes Entlastungen von den Einkommenssteuern des andern Landes auf gewissen aus diesem andern Lande fliessenden Einkünften vor. Nach Artikel XVI, Absatz l, hat jedoch dieses andere Land das Eecht, weiterhin die Steuer im Abzugswege an der Quelle zum vollen Ansatz zu erheben; anderseits ist es indessen gehalten, die im Abkommen vorgesehene Steuerentlastung innerhalb der in seiner Gesetzgebung vorgesehenen Fristen im Wege der Steuerrückerstattung zu gewähren.

Über die Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Steuerentlastungen haben sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verständigt. Indessen musste, aus im britischen Staatsrecht liegenden Gründen, auf den Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung des Abkommens (vgl. z. B. die Abkommen mit Schweden, Frankreich und Österreich) verzichtet werden. Die schweizerischen Ausführungsbestimmungen sind in einem gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889) erlassenen Bundesratsbeschluss vom 25.März 1955 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen enthalten. Dieser Bundesratsbeschluss umschreibt
die Einzelheiten des Verfahrens (Voraussetzungen, Verfahrenspflichten der Einkommensempfänger und der Steuerbehörden der beiden Staaten, Eechtsmittel). Britischerseits werden keine besonderen Ausführungsbestimmungen erlassen. Vom Verfahren zur Erlangung der Entlastung von den im Quellenstaat erhobenen Einkommenssteuern ist unter Ziffer IV hienach die Eede.

8. Das Eecht zur Aufrechnung verdeckter Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen selbständigen Gesellschaften (Art. IV) oder zwischen dem Leistungsschuldner und ihm nahestehenden Personen (Art. VII, Abs. 4) wird durch das DBAGB ausdrücklich gewährleistet.

592 9. Von Bedeutung sind die auch aus andern Abkommen bekannte Klausel über die Anwendung der Steuerprogression (Befugnis, den Steuersatz auch bei nur teilweiser Steuerpflicht nach dem gesamten Einkommen zu bestimmen; Art. XVI, Abs. 2) und die Vorbehalte der völkerrechtlichen Privilegien der diplomatischen und konsularischen Beamten (Art. X, Abs. 4) sowie der Vergünstigungen, auf die die Steuerpflichtigen nach Landesrecht Anspruch haben (Art. XVII, Abs. 1). Das Abkommen enthält schliesslich eine sehr weit gefasste Gleichbehandlungsklausel, die nicht nur für die vom Abkommen erfassten, sondern für alle von den beiden Vertragsstaaten erhobenen Steuern gilt (Art. XVIII).

lu. Verständigungs- und Meldeverfahren 1. Das in Artikel XIX vorgesehene Verständigungsverfahren kann von jeder der zuständigen Verwaltungsbehörden entweder auf Begehren eines Steuerpflichtigen, der nicht abkommensgemäss besteuert worden ist (Abs. 1), oder ohne solchen Anstoss zwecks Beseitigung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens (Abs. 2) eingeleitet werden.

Der einzelne Steuerpflichtige hat die Wahl, sich an die Behörde seines Heimatoder seines Wohnsitzstaates zu wenden.

2. Der in Artikel XX vorgesehene Austausch von Meldungen steht in engstem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Entlastung von den Quellensteuern von Kapitalerträgnissen, Lizenzvergütungen, Pensionen und Leibrenten (Art. VI bis VIII, XII, XIV und XVI; vgl. Ziff. IV hienach) und mit dem Verständigungsverfahren (Art. XIX; vgl. Ziff. l hievor). Soweit Auskünfte ausserhalb des für Quellensteuern massgeblichen Verfahrens ausgetauscht werden sollen, sind die in Artikel XX enthaltenen Kautelen und einschränkenden Voraussetzungen zu beachten.

3. Die für die Durchführung des Verständigungs Verfahrens (Ziff. l hievor) und den Austausch von Meldungen (Ziff. 2 hievor) zuständigen Verwaltungsbehörden sind nach dem Abkommen auf selten der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern und auf Seiten Grossbritanniens die «Commissioners of Inland Bevenue» in London. Sie können miteinander in direkten Verkehr treten.

IV. Das Verfahren zur Entlastung von den im Quellenstaat erhobenen Einkommenssteuern A. Die Entlastung von den schweizerischen Steuern 1. Die interne s c h w e i z e r i s c h e Eechtsordnung Die Schweiz
belastet Dividenden von schweizerischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften sowie den Dividenden gleichgestellte Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen, Zu-

593 teilung von Gratisaktien usw.), ferner Zinsen schweizerischer Obligationen, vinkulierter Bankguthaben und langfristiger kaufmännischer Darlehen von mehr als 30 000 Franken an der Quelle mit 30 Prozent, nämlich mit der Couponabgabe von 5 Prozent und der Verrechnungssteuer von 25 Prozent; auf Zinsen von Sichtguthaben und von nur kurzfristig gebundenen Guthaben bei schweizerischen Banken und Sparkassen wird nur die-Verrechnungssteuer erhoben, so dass die Gesamtbelastung hier 25 Prozent beträgt.

Ferner unterliegen verschiedene weitere Einkünfte aus schweizerischen Quellen, die im Ausland wohnhaften Personen zufliessen, den zum Teil an der Quelle, zum Teil auf dem Veranlagungswege -erhobenen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (Einkünfte aus Betriebsstätten und Grundeigentum, Hypothekarzinsen, Entschädigungen für Erwerbstätigkeit usw.).

2. Die Auswirkungen des Abkommens Nach dem Abkommen und dem Bundesratsbeschluss vom 25.März 1955 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (BEB; AS 1955, 335) haben «Bewohner» des Vereinigten Königreichs (Art. II, Abs. l, lit. g; vgl. Ziff. II, 3, hievor) Anspruch auf: a. Befreiung von der schweizerischen Verrechnungssteuer (nicht jedoch von der eidgenössischen Couponabgabe; vgl. Art. I, Abs. l, lit. b) auf Zinsen (Art. VII; vgl. Art. 2 und 4 BEB); b. Herabsetzung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden (vgl. Art. 2 und 3 BEB). Das Ausmass dieser Ermässigung hängt ab - bei natürlichen Personen: von der Höhe des Satzes der britischen Einkommenssteuer (Art. VI, Abs. 4, lit. a-c), - bei mit Eechtspersönlichkeit ausgestatteten Körperschaften: von der Höhe ihrer Beteiligung an der dividendenzahlenden schweizerischen Gesellschaft (Art. VI, Abs. 4, lit. a, d-f) ; und c. Befreiung von anderen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den aus schweizerischen Quellen fliessenden Zinsen, Lizenzgebühren, Kapitalgewinnen aus dem Verkauf beweglichen Vermögens, gewissen Erwerbseinkünften, privaten Pensionen und gekauften Eenten (Art. III, V, VII, Vili, XI und XII).

Die Steuerbefreiung oder -ermässigung steht nur den Einkommensempfängern zu, die für diese Einkommensteile (ausgenommen Kapitalgewinne) der britischen
Binkommenssteuer unterliegen. Die Steuerbefreiung von Zinsen, Lizenzgebühren und Kapitalgewinnen setzt ferner voraus, dass diese Erträgnisse keiner in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

594 3. Die R ü c k e r s t a t t u n g der schweizerischen Verrechnungssteuer Die Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen, auf welche «Bewohner» des Vereinigten Königreichs Anspruch.haben, wird auf dem Eückerstattungswege in Anlehnung an das im Verhältnis zu Schweden, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich und Frankreich zum Teil seit Jahren gehandhabte Verfahren durchgeführt.

Schweizerischerseits ist an ihm ausschliesslich die Eidgenössische Steuerverwaltung beteiligt. Ihr obliegt insbesondere die Pflicht, die durch Vermittlung des britischen «Inspecter of Taxes» auf Formular B 86 eingereichten Anträge der in Grossbritannien wohnhaften Besitzer schweizerischer Wertpapiere auf ihre Berechtigung und Eichtigkeit sowie daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist (Art. 5 und 6 BEB). Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet das Ergebnis der Prüfung dem Antragsteller in einem Entscheid und übermittelt ihm bei Gutheissung des Antrages den geschuldeten Eückerstattungsbetrag. Als oberste schweizerische Steuerjustizbehörde entscheidet in Streitfällen über die Eückerstattung das Schweizerische Bundesgericht (Art. 7 BEB).

4. Die Entlastung von andern schweizerischen Einkommenssteuern Die einem «Bewohner» des Vereinigten Königreichs nach Artikel III, V, VII, Vili, XI und XIIDBAGB zustehenden Ansprüche auf Befreiung schweizerischer Einkünfte von den Einkommenssteuern des Bundes (mit Ausnahme der Verrechnungssteuer), der Kantone und der Gemeinden sind bei der zuständigen kantonalen Veranlagungsbehörde geltend zu machen. In der Eegel wird, und zwar nur auf Antrag hin, die Befreiung im Wege der Nichterhebung der Steuer gewährt. Begehren um Eückerstattung von im Widerspruch zu den Bestimmungen des Abkommens erhobenen schweizerischen Einkommenssteuern sind innert der im kantonalen oder eidgenössischen Steuergesetz vorgesehenen Fristen einzureichen (Art. 9 BEB).

Im Antrag auf Befreiung von den schweizerischen Einkommenssteuern hat der «Bewohner» des Vereinigten Königreichs die Erfüllung der in der einschlägigen Abkommensbestimmung genannten Voraussetzungen nachzuweisen und insbesondere darzutun, dass er für die schweizerischen Einkünfte (mit Ausnahme der Kapitalgewinne) den britischen Einkommenssteuern unterliegt.
Die zuständige kantonale Veranlagungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Befreiung oder Eückerstattung. Gegen den Entscheid sind die im kantonalen und eidgenössischen Steuerrecht vorgesehenen Eechtsmittel gegeben. Ferner steht dem Beschwerten die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland zu (Art. 84, Abs. l, lit. c, OG). Die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach Artikel XIX DBAGB bleibt vorbehalten.

595 B. Die Entlastung von den Steuern des Vereinigten Königreichs 1. Die interne britische Eechtsordnung a. Im Vereinigten Königreich werden derzeit folgende Steuern vom Einkommen erhoben: - Die Einkommenssteuer (income tax) von allen Steuerpflichtigen als normal tax zu einem festen Einheitssatz, der standard rate (derzeit 9 shilling pro £ = 45%). Natürliche Personen haben Anspruch auf eine Eeihe von persönlichen Abzügen und auf Satzermässigungen, unterliegen jedoch anderseits, sofern ihr in Grossbritannien steuerbares Einkommen im Steuerjahr 2000 £ übersteigt, der zu progressiven Ansätzen erhobenen Zuschlagssteuer (surtax) ; - Die Gewinnsteuer (profits tax), der nur'Körperschaf ten (nicht jedoch natürliche Personen und Personengesellschaften) unterhegen. Der Satz dieser Steuer ist für verteilte Gewinne höher (derzeit 22,5 %) als für unverteilte Gewinne (derzeit 2,5%).

Die im Jahre 1952 eingeführte Übergewinnabgabe (excess profits levy) ist · auf Ende 1958 wieder aufgehoben worden.

b. Die britische Einkommenssteuer wird zum Einheitssatz überall dort, wo es möglich erscheint, im Abzugswege an der Quelle erhoben. Der Quellenbesteuerung unterliegen insbesondere britische Zinsen, Lizenzgebühren, Kenten, Arbeitsentschädigungen, Pensionen sowie Einkünfte aus in Grossbritannien gelegenem unbeweglichem Vermögen.

c. In Grossbritannien wohnhafte natürliche Personen (resident individuals) haben Anspruch auf persönliche Abzüge und Steuersatzermässigungen. Diese Erleichterungen werden für das unselbständige Erwerbseinkommen und das Ersatzeinkommen schon beim Steuerabzug an der Quelle berücksichtigt. Pur die übrigen Arten von Einkünften sind die Erleichterungen durch Einreichung einer Steuererklärung geltend zu machen, worauf die an der Quelle zuviel abgezogenen Steuern zurückerstattet werden.

Britischen Körperschaften und im Ausland wohnhaften natürlichen Personen stehen die erwähnten Abzüge und Steuersatzermässigungen nicht zu.

Immerhin werden den im Ausland wohnenden britischen Staatsangehörigen (British subjects) und weiteren in Artikel 227 des britischen Einkommenssteuergesetzes von 1952 genannten Personen diese Erleichterungen wenigstens mit dem Teilbetrag zugestanden, der dem Verhältnis ihres im Vereinigten Königreich steuerbaren Einkommens zum Gesamteinkommen entspricht (proportionate personal
allowances oder British subject relief).

d. Ausgeschüttete Gesellschaftsgewinne werden in Grossbritannien nicht doppelt besteuert; d. h. die britischen Steuern werden nicht sowohl auf den Gewinnen der Gesellschaften als auch auf den den Aktionären zufliessenden Dividenden erhoben. Mit der Entrichtung der Einkommenssteuer zum Einheitssatz und der Gewinnsteuer (profits tax) auf den Gesellschaftsgewinnen erfüllt die Gesellschaft zugleich die Pflicht ihrer Aktionäre zur Entrichtung dieser Steuern

596 auf dem Dividendeneinkommen. Allerdings haben natürliche Personen, sofern ihr gesamtes steuerbares Einkommen (mit Einschluss der Dividendeneinkünfte) 2000 £ übersteigt, die Zuschlagssteuer (surtax) zu entrichten; sie können aber anderseits auch verlangen, dass ihre auf der Dividende geschuldete Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der ihnen zustehenden Steuerermässigungen berechnet, und dass ihnen die bei der Gesellschaft zur standard rate erhobene, auf die Dividende entfallende Steuer in dem Masse zurückerstattet werde, als sie die für die gleiche Dividende geschuldete persönliche Einkommenssteuer übersteigt. Im Ergebnis wird somit auf den an Einzelaktionäre ausgeschütteten Gewinnen einer Gesellschaft im gesamten (bei der Gesellschaft und beim Aktionär) keine höhere Einkommenssteuer erhoben, als wenn diese Gewinne statt von einer juristischen Person von einer Einzelfirma oder Personengesellschaft (partnership) erzielt worden wären.

2. Die Auswirkungen des Abkommens Das Abkommen sieht für «Bewohner» der Schweiz (Art. II, Abs. l, lit. h, DBAGB; vgl. Ziff. II, 3, hievor) folgende Erleichterungen von den britischen Steuern vor : a. Zinsen, Lizenzgebühren und Erlöse aus dem Verkauf von Patentrechten (andere Kapitalgewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens sind schon nach internem Steuerrecht steuerfrei) sind von der (in der Eegel an der Quelle erhobenen) britischen Einkommenssteuer befreit, sofern der Empfänger für diese Einkommensteile (ausgenommen für Erlöse aus dem Verkauf von Patentrechten) den schweizerischen Einkommenssteuern unterliegt und diese Einkünfte keiner im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Art. VII DBAGB; für das Verfahren vgl.

Ziff. 3 hienach). Die Befreiung gilt in gleicher Weise für die an der Quelle erhobene Einkommenssteuer, wie auch für die im Veranlagungswege von natürlichen Personen erhobene Zuschlagssteuer und für die unter gewissen Voraussetzungen vom Leistungsschuldner geschuldete Gewinnsteuer oder Übergewinnabgabe (Art. VII, Abs. 5, DBAGB; vgl. Ziff. 5 hienach); b. private Pensionen und gekaufte Eenten sind von der Einkommenssteuer befreit, sofern der Empfänger hierfür den schweizerischen Einkommenssteuern unterhegt (Art. XII DBAGB; für das Verfahren vgl. Ziff. 3 hienach). Die Befreiung gilt für die an der Quelle erhobene
Steuer und für die Zuschlagssteuer ; c. bestimmte Erwerbseinkünfte sind, wenn die in Artikel III, V oder XI genannten Voraussetzungen (vgl. Ziff. II, 2, ht. a, hievor) erfüllt sind, von allen britischen Steuern befreit (für das Verfahren vgl. Ziff. 5 hienach) ; d. Dividenden britischer Gesellschaften sind von der Zuschlagssteuer befreit, wenn der" Empfänger eine den schweizerischen Einkommenssteuern unterliegende natürliche Person ist (Art. VI, Abs. 1; für das Verfahren vgl.

Ziff. 5 hienach) ;

597 e. für Dividenden britischer Gesellschaften und andere nach dem Abkommen in Grossbritannien steuerbar bleibende Einkünfte (wie Einkünfte aus in Grossbritannien gelegenen Grundstücken und Betriebsstätten) können natürliche Personen die gleichen persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen beanspruchen wie britische Staatsangehörige, die nicht im Vereinigten Königreich wohnhaft sind (sog. British subject relief; Art. XIV, Abs. l, DBAGB; vgl. Ziff. l, lit. c, hievor; für das Verfahren vgl. Ziff. 4 hienach) ; /. Gewinne schweizerischer juristischer Personen aus britischen Betriebsstätten unterliegen der britischen Gewinnsteuer stets nur zum niedrigeren Satze (Art. VI, Abs. 2, DBAGB). Ebenso wird die von einer britischen Gesellschaft zu entrichtende Gewinnsteuer auf den an eine schweizerische Gesellschaft ausgerichteten Dividenden nur zum niedrigeren Satze erhoben, wenn diese schweizerische Gesellschaft direkt oder indirekt über mindestens 50 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt oder wenn sie, sofern eine andere schweizerische Gesellschaft diese Bedingung erfüllt, mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals der britischen Gesellschaft besitzt (Art. VI, Abs. 3, DBAGB; für das Verfahren vgl.

Ziff. 5 hienach).

8. B e f r e i u n g von der an der Quelle erhobenen britischen Einkommenssteuer a. Die Befreiung der Zinsen, Lizenzgebühren, Patentverkaufserlöse, Pensionen und Eenten von der britischen Einkommenssteuer erfolgt im Wege der nachträglichen Eückerstattung der -bereits erhobenen Steuer oder (ausser für gegen Coupons zahlbare Obligationenzinsen) der Nichterhebung der Steuer (Art. 10, Abs. 4, BEB). Der Befreiungsantrag ist von natürlichen Personen auf Formular P (natürliche Personen) und von juristischen Personen und Personengesellschaften auf Formular P (juristische Personen) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern (bei welcher die Formulare samt Merkblatt bezogen werden können) in dreifacher Ausfertigung zuhanden des britischen Inspecter of Foreign Dividends einzureichen (Art. 11, Abs. l und 8, BEB). Ein Antrag auf Eückerstattung bereits erhobener Steuern ist spätestens am I.Dezember des sechsten auf die Fälligkeit des besteuerten Ertrages folgenden britischen Steuerjahres (welches vom G.April eines Kalenderjahres bis zum folgenden 5.April läuft)
einzureichen. In einem Eückerstattungsantrag können die Ansprüche für mehrere (höchstens 6) Jahre zusammengefasst werden; zugleich kann auch der Antrag gestellt werden, dass in Zukunft (d. h. im laufenden und in den beiden folgenden britischen Steuerjahren) der Steuerabzug an der Quelle zu unterlassen sei (Art. 11, Abs. 2 bis 4, BEB).

b. Zwei Ausfertigungen des Antrages werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons des Antragstellers (im Falle von Personengesellschaften: des Sitzkantons der Gesellschaft)

598 zugestellt (Art. 12 BEB). Diese hat (gegebenenfalls unter Mitwirkung der am Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Veranlagungsbehörde) aa. zu prüfen, ob der Antragsteller - im Zeitpunkt der Fälligkeit der im Eückerstattungsantrag aufgeführten Einkünfte bzw. im Zeitpunkt der Ausfertigung des Antrages auf Nichterhebung der Steuer seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und - für die im Antrag aufgeführten Einkünfte der schweizerischen Einkommenssteuer unterliegt. Der Versteuerungsnachweis gilt auch in jenen Fällen als erbracht, in denen das gesamte Einkommen des Antragstellers die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, nicht jedoch dann, wenn der Antragsteller aus in seiner Person liegenden Gründen Steuerfreiheit geniesst (Art. 10, Abs. 3, BEB); ist die schweizerische Einkommenssteuer noch nicht erhoben worden, so merkt die Steuerbehörde die im Antrag aufgeführten Einkünfte zur späteren Besteuerung vor; bb. die allfällig erforderlichen ergänzenden Erhebungen anzustellen (Art. 12, Abs. l, BEB) ; cc. auf einer Ausfertigung des Antrages das Ergebnis ihrer Prüfung zu beschei-.

nigen (Wohnsitz- und Versteuerungsnachweis) und diese Ausfertigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu übermitteln (Art. 12, Abs. 2, BEB); die andere Aasfertigung bleibt bei den Steuerakten des Kantons.

c. Die mit der Bescheinigung der kantonalen Behörde versehene Ausfertigung des Antrages nach Formular P (natürliche Personen) oder P (juristische Personen) wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung visiert und an den britischen Inspecter of Foreign Dividends weitergeleitet.

d. Die britische Steuerbehörde wird den Antrag auf seine Berechtigung hin überprüfen; sie kann allfällig notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel direkt beim Antragsteller einholen. Sie gibt dem Antragsteller von ihrem Entscheid direkt Kenntnis, ordnet beim Leistungsschuldner die verlangte Befreiung von der an der Quelle zu erhebenden Steuer an und überweist dem Antragsteller die geschuldeten Eückerstattungsbeträge unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so werden die britischen Steuerbehörden den Antragsteller im Entscheid über die ihm zustehenden Eechtsmittel unterrichten (Art. 13 BEB).

4. Ermässigung der britischen Einkommenssteuer (British subject
relief) a. Nach Artikel XIV, Absatz l, DBAGB in Verbindung mit Artikel 227 des britischen Einkommenssteuergesetzes von 1952 haben natürliche Personen, die «Bewohner» der Schweiz sind, Anspruch auf Anrechnung desjenigen Teiles der den in Grossbritannien .wohnhaften Personen zustehenden persönlichen Abzüge, Erleichterungen und Ermässigungen, der dem Verhältnis des in Gross-

599 britannien steuerbaren Einkommens zum Gesamteinkommen des Antragstellers entspricht (vgl. Berechnungsbeispiele in der Botschaft des Bundesrates, BB1 1954, II, 701). Die daraus resultierende Erleichterung von der britischen Einkommenssteuer wird im Wege der Eückerstattung gewährt.

b. Der Eückerstattungsantrag ist auf Formular E 43 (Switzerlancl), das samt zugehörigem Merkblatt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erhältlich ist, bei dieser im Doppel zuhanden des britischen Chief Inspecter of Taxes (Claims) einzureichen (Art. 14 BEB). Der Antragsteller hat in diesem Formular u. a. anzugeben - alle im Laufe eines britischen Steuerjahres erzielten, in Grossbritannien steuerbaren Einkünfte; - den Betrag des gesamten reinen Einkommens, das der Veranlagung der schweizerischen Einkommenssteuer für das schweizerische Steuerjahr zugrunde gelegt worden ist, welches am 81. Dezember des britischen Steuerjahres zu Ende ging, auf das sich der Antrag bezieht (Beispiel: Im Antrag für 1953/54 ist das gesamte reine Einkommen anzugeben, welches der Veranlagung der schweizerischen Steuer für das Jahr 1953 zugrunde gelegt worden ist); - die für die Gewährung der beanspruchten persönlichen Abzüge notwendigen Einzelheiten (Höhe des Erwerbseinkommens, Zivilstand, Kinderzahl usw.).

Mit dem Antrag auf Ermässigung der britischen Steuer auf den in Grossbritannien steuerbar bleibenden Einkünften kann auch der Antrag auf Eückerstattung der -an der Quelle einbehaltenen Steuer auf Zinsen, Lizenzgebühren, Pensionen und Eenten verbunden werden (Art. 14, Abs. 3, BEB).

Britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können ihren Eückerstattungsantrag nach Artikel 227 des Einkommenssteuergesetzes von 1952 .weiterhin auf Formular E 43 (ohne Bestätigungen schweizerischer Behörden) direkt beim Chief Inspector of Taxes (Claims), Liverpool, geltend machen.

c. Der Eückerstattungsantrag nach Formular E 43 (Switzerland) kann eingereicht werden, sobald der Antragsteller alle der britischen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte eines britischen Steuerjahres vereinnahmt hat und ihm der massgebliche Betrag seines gesamten reinen Einkommens bekannt ist.

Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung spätestens am 1. Dezember des sechsten britischen Steuerjahres einzureichen, das dem britischen Steuerjahr folgt,
auf welches sich der Antrag bezieht (Art. 14, Abs. 2. BEB). Ein Antrag für das Steuerjahr 1953/54 muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung somit spätestens am I.Dezember 1959 zukommen. Auf ein und demselben Antragsformular können auch Ansprüche für mehrere (höchstens drei) Steuerjahre zusammengefasst werden.

d. Die beiden Ausfertigungen des Antrages werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung der Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons des Antragstellers zugestellt (Art. 14, Abs. 4, in Verbindung mit Art. 12 BEB). Diese hat

600

(gegebenenfalls unter Mitwirkung der am Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Veranlagungsbehörde) aa. zu prüfen, ob der Antragsteller - im Zeitpunkt der Fälligkeit der im Antrag aufgeführten britischen Einkünfte seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte ; -· sein gesamtes reines Einkommen in den massgeblichen Jahren richtig angegeben hat (diese Prüfung entfällt für Personen im Genüsse der Pauschalsteuer nach Art. IS1318 des Wehrsteuerbeschlusses) und - für die im Antrag allenfalls angeführten Einkünfte, die nach dem Abkommen von der britischen Einkommenssteuer befreit sind (Zinsen usw., vgl. Ziff. 3 hievor), der schweizerischen Einkommenssteuer unterliegt; bb. die allfällig erforderlichen weiteren Erhebungen anzustellen; cc. auf einer Ausfertigung des Antrages das Ergebnis ihrer Prüfung und ihrer Erhebungen zu vermerken und diese Ausfertigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu übermitteln; die zweite Ausfertigung des Antrages bleibt bei den Steuerakten des Kantons.

e. Die mit der Bescheinigung der kantonalen Behörde versehene Ausfertigung des Eückerstattungsantrages nach Formular E 43 (Switzerland) wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung visiert und an den britischen Chief Inspecter of Taxes (Claims) weitergeleitet. Die britische Steuerbehörde wird den Antrag auf seine Berechtigung hin überprüfen und hierauf ihren Entscheid dem Antragsteller direkt eröffnen. Im Falle der Gutheissung des Antrages wird der geschuldete Eückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr überwiesen. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so wird der Antragsteller im Entscheid selbst über die ihm zustehenden Eechtsmittel unterrichtet (Art. 14, Abs. 4, in Verbindung mit Art. 13 BEB).

5. Sonstige Entlastungen von britischen Steuern vom Einkommen Die Befreiung der «Bewohner» der Schweiz von den britischen Steuern auf Erwerbseinkünften (Art. III, V und XI DBAGB) und von der Zuschlagssteuer auf Dividenden (Art. VI, Abs. l, DBAGB) erfolgt auf dem Wege der Nichterhebung dieser Steuern. Für die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche sind keine Antragsformulare vorgesehen. Die Entlastung von der britischen Gewinnsteuer (Art. VI, Abs. 2 und 3, und VII, Abs. 5, DBAGB) wird bei der Veranlagung der dieser Steuer unterworfenen Gesellschaft gewährt.

Schweizerische
Gesellschaften, die nicht selber der britischen Gewinnsteuer auf den in Betracht fallenden Einkünften (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) unterliegen, haben ihre Schuldner nötigenfalls selber auf die Abkommensvorteile aufmerksam zu machen.

601 Hat der Abgabeschuldner vor Inkrafttreten des Abkommens die Steuer, für welche das Abkommen Erleichterungen vorsieht, bereits entrichtet, so kann er von der britischen Veranlagungsbehörde die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer verlangen. Die schweizerischen Steuerbehörden haben nicht mitzuwirken. Gegen abweisende Entscheide stehen dem Antragsteller dieRechtsmittel des britischen Steuerrechts zu. Die Einleitung- des VerständigungsVerfahrens nach Artikel XIX DBAGB bleibt vorbehalten.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 25.März 1955.

Im Namen des Schweizerischen .Bundesrates, 2042

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Vizekanzler: F. Weber

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. I.

44

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend das Abkommen mit Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (Vom 25.März 1955)

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1955

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07.04.1955

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