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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 2. März 1955) Der Bundesrat hat vom Eücktritt des Herrn Jacques Chenevière als Vertreter des Bundes im Stiftungsrat der C.-F.-Ramuz-Stiftung Kenntnis genommen.

Zu seinem Nachfolger ist für den Rest der laufenden Amtsdauer Herr Prof. Marcel Baymond, in Genf, gewählt worden.

Diese Mitteilung ersetzt diejenige, welche auf Seite 373 erschienen ist.

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(Vom 17. März 1955) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : Zürich: An die Kosten der Gesamtmeliorationen Affoltern a. A., Bglisau und Wiesendangen.

Bern: An die Kosten der Erweiterung der Wasserversorgungen in den Freibergen, Gemeinde Noirmont.

Solothurn: An.die Kosten der Güterzusammenlegung «Drei Höfe» in den Gemeinden Hersiwil, Heinriehswil und Winistorf sowie an die Entwässerung und Güterzusammenlegung «Aetingen».

Schaffhausen : An die Kosten der Gesamtmeliorationen in Hemishof en und Guntmadingen.

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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

3% Wehranleihe 1936 Verjährung von Coupons Der Coupon l vom I.April 1940 der 3 Prozent Eidgenössischen Wehranleihe 1936 verjährt am I.April 1955, nach verlängerter 15jähriger Einlösungsfrist.

Inhaber solcher Coupons werden darauf aufmerksam gemacht, dass diese ausnahmsweise bis I.Mai 1955 bei den Banken und bei den Poststellen der Schweiz zur Einlösung vorzuweisen sind. Nach dem 1.Mai 1955 sind diese Coupons endgültig verjährt und werden nicht mehr eingelöst.

Bern, den 22.März 1955.

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Eidgenössische Finanzverwaltung

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Färberberuf der Textilveredlungsindustrie (Vom 7.März 1955)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 89, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5,7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Färberberufe der Textilveredlungsindustrie.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis

Art, l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung in den Färbereiabteilungen der Textilveredlungsindustrie erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Färb er 13.

2 Die Ausbildung der Färberlehrlinge erfolgt entweder im Berufszweig A, Stückfärberei, oder Berufszweig B, Garnfärberei.

3 Die Stückfärberei befasst sich mit dem Färben gewobener oder gewirkter Stoffe, die Garnfärberei mit dem Färben von losem Material oder Garnen aus allen vorkommenden Textilfasern in Strängen-, Spulen- oder Kuchenform. Mit der Garnfärberei kann auch die Bandfärberei verbunden sein.

4 Die Dauer der Lehrzeit beträgt in jedem dieser beiden Berufszweige 3 Jahre.

8 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

536 6 Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Färber» der Berufszweig in Klammern beizufügen, auf den sich die Ausbildung erstreckt.

7 Ein gelernter Färber wird zur Prüfung im andern Berufszweig zugelassen, sofern er sich die nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch mindestens einjährige Praxis in diesem Berufszweig angeeignet hat. Die zuständige kantonale Behörde trägt nach bestandener Prüfung den zweiten Berufszweig im Fähigkeitszeugnis ebenfalls ein.

8 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

9 Wollfärberlebrlinge, die in einer Wolltuchfabrik ausgebildet werden, unterstehen nicht dem vorliegenden, sondern dem Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Wollindustrie vom 15. August 1950.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Färberlehrlinge dürfen nur in Betrieben der Textilveredlungsindustrie ausgebildet werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie das Lehrprogramm (Art. 5-7) vollständig erfüllen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

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Art. 3 Höchstzalil der Lehrlinge 1 Betriebe mit bis zu 5 ständig in der Färberei beschäftigten Arbeitskräften dürfen jeweils nur einen Lehrling ausbilden. Betriebe mit 6-10 ständig beschäftigten Arbeitskräften dürfen 2 und Betriebe mit 11-20 ständig beschäftigten Arbeitskräften gleichzeitig 3 Lehrlinge ausbilden. Auf je 10 weitere ständig in der Färberei beschäftigte Arbeitskräfte darf ein weiterer Lehrling angenommen werden, ebenso auf den über ein Vielfaches von zehn herausgehenden Best. Kein Betrieb darf aber gleichzeitig mehr als 9 Färberlehrlinge ausbilden.

2 Für Betriebe, in denen die beiden Berufszweige Stückfärberei und G-arnfärberei nebeneinander vorkommen, gilt vorstehende Eegelung der Zahl der Lehrlinge für jeden der beiden Berufszweige.

3 Eine Arbeitskraft gilt als ständig beschäftigt, wenn deren Arbeitsstelle normalerweise während des ganzen Jahres besetzt ist.

4 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich der Lehrantritt möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.

6 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

537 Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien für beide Berufszweige Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären.

2 Der Lehrling ist vor allem zur Ordnung, Reinlichkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit sowie zu genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Die Ausbildung im Färberberuf richtet sich nach der Art des Lehrbetriebes. Der Lehrling kann nur Anspruch darauf erheben, in denjenigen Materialien und Fabrikaten ausgebildet zu werden, die im Lehrbetrieb regelmässig vorkommen.

* Zur Förderung des beruflichen Könnens und Wissens sind die verschiedenen Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen. Am Ende seiner Lehrzeit soll der Lehrling die im Lchrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig, rationell und in der verlangten Güte ausführen können.

5 Das nachstehend aufgeführte Programm für die praktischen Arbeiten stellt, eine Wegleitung dar, die entsprechend den beiden Berufszweigen und den Besonderheiten jeder Färberei sinngemäss anzuwenden ist. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine stufenmässige Ausbildung trotzdem gewährleistet bleibt.

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Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in den Färbereibetrieb. Ausführen von Arbeiten im Rohwarenlager, wie Kennenlernen und Kontrollieren der Rohware, Bereitstellen des Färbegutes für die Färberei. Einführen in die vor und nach dem Färben nötigen Handarbeiten und die Behandlungen, wie Vorreinigen, Bleichen, Trocknen. Ansetzen von Färbeflotten. Lösen des Farbstoffes, Bereitstellen und Zusetzen der verschiedenen Chemikalien. Überwachen der Temperatur der Flotte. Mithelfen bei

538 einfachen Färbungen. Eeinigen, Unterhalten und Handhaben der Färbemaschinen und Apparate.

Zweites Lehrjahr Vorbehandeln des Materials zum Färben. Überwachen von Flottenverhältnis und Färbezeit. Beigeben von Zusätzen. Selbständiges Ausführen einfacher Färbungen. Mithelfen bei Umfärbungen. Einführen in die Echtfärberei.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Färbungen unter besonderer Berücksichtigung schwieriger Nuancen. Bereitstellen der Färbebäder, selbständig und nach Kezept. Erstellen von Färberezepten. Beherrschen der gebräuchlichsten Färbearten. Ausführen von Musterfärbungen. Färben und Abmustern nach Vorlage unter Berücksichtigung genauer Musterkonformität. Umfärben nach Vorlage. Korrigieren von Fehlfärbungen. Ausführen von Echtheitsprüfungen.

Wartung der Maschinen und Apparate.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb sinngemäss für beide Berufszweige folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Wesen und Bedeutung der Textilveredlungsindustrie. Unterscheidungsmerkmale, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Textilfasern tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie synthetischen Ursprungs. Allgemeine Faser- und Gewebekenntnisse. Garnnumerierungssysteme.

Eigenschaften und Anwendung der Farbstoffe, Chemikalien und Textilhilfsprodukte. Färbemethoden und Färberezepte. Echtheitsprüfung. Maschinen- und Apparatekenntnis. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

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Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikeln 11-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9 Organisation der Prüfung Die Prüfung wird im Lehrbetrieb durchgeführt. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Dem Kandidaten sind zu Beginn der Prüfung sein Arbeitsplatz anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und die Materialien auszuhändigen und wenn notwendig zu erklären.

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Art. 10 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Der Lehrbetrieb ist berechtigt, Experten aus Konkurrenzbetrieben abzulehnen. Sofern sich aus diesem Grunde keine Experten finden lassen, können in Ausnahmefällen Fachleute des Lehrbetriebes mit der Abnahme der Prüfung betraut werden.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

* Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert je nach den auszuführenden Arbeiten 2-3 Tage. Davon entfallen auf a. die Arbeitsprüfung 15-22 Stunden; b. die Prüfung in den Berufskenntnissen 1-2 Stunden.

2. Priiîungsstofî

Art. 12 Arbeitsprüfung Jeder Prüfling hat, unter Berücksichtigung des Berufszweiges und der Art des Lehrbetriebes, einzelne der nachfolgenden Arbeiten selbständig auszuführen,

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wobei die zu färbenden Partien durch die Experten aus den im Lehrbetrieb vorliegenden regulären Aufträgen auszuwählen sind. Ausnahmsweise können einzelne Ausfärbungen auch als kleine Musterposten (Laboratoriumsfärbung) erfolgen.

- Färbungen ohne besondere Echtheitseigenschaften nach Vorlagemuster.

-- Echtfärbungen nach Vorlagemuster.

- Umfärbungen, wobei in der Kegel die erste Färbung abgezogen werden soll.

- Zweifarbige oder Ton-in-Ton-Färbungen von gemischtem Material.

Art. 13 Prüfung in den Berufskenntnissen Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial und unter Berücksichtigung des Berufszweiges und der Art des Lehrbetriebes vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. M a t e r i a l k u n d e der Textilien.

Die verschiedenen Textilfasern tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie synthetischen Ursprungs. Ihre Unterscheidungsmerkmale, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten. Gewebekenntnisse und Numerierungssysteme der Garne.

2. M a t e r i a l k u n d e der F a r b s t o f f e und Chemikalien.

Die wichtigsten Farbstoffe, Chemikalien und Textilhilfsprodukte. Ihre Eigenschaften, Merkmale und Anwendungen. Farbstoffklassen. Eigenschaften, Enthärtung und Eeinigung des Wassers.

3. Maschinen- und A p p a r a t e k u n d e .

Zweck, Bedienung und Unterhalt der verschiedenen Maschinen und Apparate. Unfallgefahren und Berufskrankheiten und ihre Verhütung.

4. Allgemeine Fachkenntnisse.

Wesen und Bedeutung der Textilveredlungsindustrie. Die Verantwortung des Färberberufes. Färbemethoden und Färberezepte. Echtheitsprüfung. Ursache und Behebung von Fehlfärbungen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der Arbeitsprüfung Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Sauberkeit, Genauigkeit, Aufbau der Färbung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

2 Für jede ausgeführte Arbeit gemäss Artikel 12 ist eine Note zu geben.

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541 Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen.

Pos. 1. Materialkunde der Textilien; » 2. Materialkunde der Farbstoffe und Chemikalien ; » 3. Maschinen- und Apparatekunde; » 4. Allgemeine Fachkenntnisse.

Art. 16 Notengebung 1 Für jede in derArbeitsprüfung ausgeführte Färbung und für jede Position der Prüfung in den Berufskenntnissen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen1).

Eigenschaften der Leistung:

Beurteilung :

Note:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Färber zu stellen sind, nicht entsprechend . . .

ungenügend 4 Unbrauchbare Arbeit ' unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen di« Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in der Arbeitsprüfung ist das Mittel der erteilten Einzelnoten.

Die Note in den Berufskenntnissen bildet das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Diese Mittelnoten sind auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist : Note in der Arbeitsprüfung ; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

*) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Arbeitgeberverband der Schweizerischen Textilveredlungsindustrie unentgeltlich bezogen werden.

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Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (x/4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

8 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Färber zu bezeichnen, wobei gemäss Artikel l, Absatz 6, noch der Berufszweig zuzufügen ist, auf den sich die Ausbildung erstreckt.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement tritt am I.April 1955 in Kraft.

Bern, den 7.März 1955.

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Holenstein

Notifikation

Gemäss dem am 24. Januar 1955 vom Untersuchungsdienst der Zolldirektion Schaffhausen gegen Sie erhobenen Strafprotokoll haben Sie in den Jahren 1949 bis 1952 im Auftrage verschiedener Personen sukzessive insgesamt 25 360 Stück Herren- und Damenuhren mit Goldgehäusen durch die ebenfalls in das Strafverfahren einbezogene Frau M.B. in Chiasso unter Umgehung der Zollkontrolle aus Italien einführen lassen, wodurch (nebst andern Eingangsabgaben) die auf diesen Uhren lastende Luxussteuer hinterzogen wurde. Laut Artikel 41, Ziffer 5, des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer ist, vorgängig dem Entscheid über das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren,.

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die geschuldete Luxussteuer durch-die Eidgenössische Oberzolldirektion festzusetzen. Die rechtskräftig gewordene Steuerfestsetzung dient alsdann als Grundlage für die Bemessung der Busse.

Nach Anlage II des obenerwähnten Luxussteuerbeschlusses unterlagen zur Zeit, da Sie den Schmuggel bewerkstelligen liessen, "Uhren mit Goldgehäusen der Tarifnummer 936 c bei der Einfuhr einer Luxussteuer in der Höhe von 10 Prozent ihres Detailverkaufswertes. In Nachachtung der Vorschrift von Artikel 38 des Luxussteuerbeschlusses wurde für die Ermittlung des Detailverkaufswertes der fraglichen Uhren auf die dafür von den betreffenden Fabrikanten selbst angegebenen Detailverkaufspreise abgestellt. Gestützt auf diese Preisangaben ist für die insgesamt 25 360 rechtswidrigerweise eingeführten Golduhren der Detailverkaufswert mit 402 285 Franken errechnet worden.

Dieser Wert ist der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen.

Demgemäss wird v e r f ü g t : Die geschuldete Luxussteuer auf den oben genannten widerrechtlich zur Einfuhr gebrachten Golduhren wird auf 40 228,50 Pranken festgesetzt.

Diese Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Es steht Ihnen das Eecht zu, gegen diese Steuerfestsetzung binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung der Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache zu erheben.

Bern, den 18.März 1955.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Dieses Gesetz, mit den bis 1. Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen, enthält als .Anhang das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Bestellungen sind an das unterzeichnete Bureau zu richten.

Der Bezugspreis beträgt Fr. l .70 pro Exemplar plus Nachnahmegebühren.

Bei Einzahlung auf Postcheckkonto III 520 = Fr. 1.90.

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Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1955

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1955

Date Data Seite

534-543

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10 038 974

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