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Bundesblatt 107. Jahrgang

Bern, den 4. August 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 10 Franlcen im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebuhr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cic. in Bern ,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Schweizerische Verkehrszentrale ;

,

(Vom 12. Juli 1955) :

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft leinen Beschlussesentwurf über die Schweizerische Verkehrszentrale zu unterbreiten.

A. Die Ausgangslage In der Botschaft über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen vom 19.Mai 1953 (BB11953, II, 461) haben wir in der Frage der Finanzierung der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung (SZV) den Gedanken vertreten, es müssten in Zukunft auch die am Fremdenverkehr interessierten Kreise für die Kosten der Werbung in verstärktem Masse selbst aufkommen. Dabei ging es nicht darum, die SZV, deren Tätigkeit für den schweizerischen Fremdenverkehr und die schweizerische Wirtschaft ganz allgemein anerkannt werden: muss, fallen zu lassen. Es wurden vielmehr auch für die Zukunft Beiträge aus öffentlichen Mitteln in Aussicht genommen.

Die eidgenössischen Eäte haben sich unseren Überlegungen angeschlossen.

Im Vordergrund der parlamentarischen Beratungen stand deshalb nicht die Frage, ;ob der Bund noch weiter Beiträge an die SZV leisten soll oder ob deren Tätigkeit irgendwie einzuschränken sei, sondern nur das Ausmass der Bundesleistung und insbesondere dessen Verhältnis zu den Aufwendungen der am Fremdenverkehr beteiligten Wirtschaftsgruppen. Um diesen zu zeigen, dass es mit der Forderung, sie möchten grössere Anstrengungen bei der Finanr zierung'der SZV an den Tag legen, ernst gelte, wurde im Bundesbeschluss über besondere Sparmassnahmen vom 24. März 1954 (AS 1954, 56,4) bestimmt, dass die bisherigen Bundesleistungen nur noch bis Ende 1955 erbracht werden sollten.

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

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Die Absichten des Bundesrates -wurden durch ein Postulat des Ständerates vom 17. September 1953 unterstrichen, das ihn ersuchte, die Frage zu prüfen, wie die Beiträge der Privatwirtschaft an die SZV durch vermehrte Heranziehung der an der Tätigkeit dieser Institution interessierten Kreise erhöht werden könnten.

Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass der Nationalrat am 20. März 1952 das Postulat der Kommission für einen ausserordentlichen Bundesbeitrag an die SZV angenommen hat, wonach der Bundesrat eingeladen wurde, zu prüfen und darüber Antrag zu stellen, ob nicht der Bundesbeitrag für die touristische Werbung der Teuerung angepasst werden sollte, wodurch auch eine wirksame, alle Volkskreise erfassende Propaganda im In- und Ausland, insbesondere auch in Nordamerika, finanziell gesichert werden könnte. Schliesslich sei auf das von Herrn Nationalrat Meili eingereichte Postulat des Nationalrates vom 13. Dezember 1954 hingewiesen, das den Bundesrat einlädt, zu prüfen, ob nicht für die Fortsetzung der touristischen Amerikawerbung 400 000 Franken in das nächstjährige Budget aufgenommen werden können.

Bevor wir auf die Frage der künftigen Finanzierung der SZV und der stärkeren Heranziehung der Nutzniesser des Fremdenverkehrs an die .Finanzierung eintreten, ist es zweckmässig, kurz einen Blick auf die historische Entwicklung der SZV zu werfen, um deren heutige Organisation und Tätigkeit sowie die finanzielle Struktur zu verstehen. Nähere Einzelheiten sind in den Botschaften vom 16. März 1917 betreffend die Beteiligung des Bundes an. der Errichtung eines schweizerischen Verkehrsamtes (BB1 1917, I, 375), vom 17. Januar 1939 über die Schaffung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung (BB1 1939, I, 61; hiernach als Botschaft 1939 bezeichnet) und vom 19.Oktober 1951 über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Schweizerische Zentrale für Verkehrsförderung (BB1 1951, III, 260) zu finden.

B. Organisation, Aufgaben und Finanzierung

I. Organisation Die SZV ist aus der Werbung für die schweizerischen Eisenbahnen herausgewachsen, die schon in der Zeit vor deren Verstaatlichung aufgenommen wurde.

Mit der Schaffung der Schweizerischen Bundesbahnen übernahmen diese die Führung in der Verkehrswerbung. Sie setzten im Jahre 1904 die «beratende Kommission für den Publizitätsdienst der Schweizerischen Bundesbahnen» ein und koordinierten mit ihr die auseinanderstrebenden, aufeinander angewiesenen Kräfte. Schritt für Schritt bauten sie im Ausland ein Netz von Agenturen aus.

Zu der von der Jura-Simplon-B ahn übernommenen ersten Agentur in London reihten sich neue eigene Agenturen in Paris (1903, Ausbau 1924), in New York (1908, Ausbau 1928), in Berlin (1908, Ausbau 1916, 1928 und 1936), in Kairo (1913, Ausbau 1935) und in Wien (1924, Ausbau 1928).

Die erstarkende Konkurrenz des Auslandes führte aber bald zur Forderung nach staatlicher Mithilfe, die ihren Niederschlag in der Motion von Herrn Na-

291 tionalrat Alexander Seiler vom 4.April 1911 fand, mit der der Bundesrat eingeladen wurde, die Errichtung einer Zentralstelle behufs Förderung des Fremdenverkehrs in der Schweiz zu prüfen und hierüber Antrag zu stellen: Auf diese Initiative ist die Gründung einer Schweizerischen Verkehrszentrale 'zurückzuführen, an der sich der Bund genaäss Bundesbeschluss vom 28. September 1917 (AS 33, 827) betreffend «die Beteiligung des Bundes an der Nationalen Vereinigung .für die Schweizerische Zentralstelle für Eeiseverkehr (Verkehrszentrale)» .massgebend beteiligt hat. Diese Verkehrszentrale errichtete neben dem Hauptsitz in Zürich eine Zweigstelle in Lausanne und schuf ständige Vertretungen in Amsterdam, Brüssel, Budapest, Nizza, Prag, Eom und Wien.

Das Bestehen von zwei zentralen Werbeinstitutionen und ihr parallel vor sich gehender Ausbau weckte bald Eeorganisationsbestrebungen. Diese führten über mühselige Verhandlungen und unzulängliche Zwischenlösungen erst zu Beginn des zweiten Weltkrieges zur längst fälligen Einheitsorganisation und zwar durch den Bundesbeschluss vom 21. September 1939 über die Errichtung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung (B S 7, 977). Eine der Hauptschwierigkeiten bildete der Widerstand der Schweizerischen Bundesbahnen gegen die Abtretung ihres mit Sorgfalt aufgebauten Agenturennetzes im Ausland an ein selbständiges Institut. Sie gaben ihre Bedenken nur auf unter der Voraussetzung, dass die Aufrechterhaltung ihrer errungenen Auslandsposition, die wirksame Vertretung der Bundesbahninteressen innerhalb der gesamtschweizerischen Verkehrswerbung und die ;Erhaltung des Fahrkartenverkaufs in den Agenturen gewährleistet würden. Eine dieser Sicherungen war die Gründung der neuen Zentrale als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Agenturen den offiziellen Charakter und damit das Ansehen im Ausland wahrte. Dazu gehört die Bundesgarantie für eine Finanzierung, die es den Vertretungen der SZV im Ausland gestatten sollte, mindestens die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie die Agenturen der SBB. Nicht zuletzt spielte der Gedanke mit, .es .würden auch andere Kreise, die aus der Tätigkeit der Agenturen Nutzen ziehen, zur Mitfinanzierung in einem stärkeren Ausmass als bis anhin herangezogen werden können.

Die neue Zentrale, die am 1. Januar 1941 ihre Tätigkeit aufnahm,
hat ihren Sitz in Zürich und unterhält eine Zweigstelle in Lausanne. Ihre Geschäftsführung untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Genehmigung des Bundesrates bedarf das Organisationsstatut, das Geschäftsreglement mit Einschluss der Zuständigkeitsordnung sowie die Dienst- und Besoldungsordnung. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten und 5'Mitglieder, des Vorstandes und 2 Mitglieder des Ausschusses der SZV, ebenso den Obmann der Kontrollstelle. Die dem Vorstand obliegende Wahl der Direktion bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Überdies untersteht das Eechnungswesen der Prüfung der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Die SBB und die PTT sind durch je 3 Mitglieder im Vorstand und je l Mitglied im Ausschuss vertreten.

Als Mitglied können der SZV beitreten: Körperschaften des eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Eechts, die SBB und die PTT-Verwaltung, in

292 der Schweiz domizilierte Verbände, Gesellschaftsunternehmungen, natürliche und juristische Personen. Nach dem Organisationsstatut sind Kantone, Gemeinden sowie Verbände und Unternehmungen, die an der Entfaltung einer gesamtschweizerischen Verkehrswerbung ein wesentliches Interesse haben, vom Ausschuss der SZV zum Beitritt aufzufordern. Alle Kantone sind diesem Eufe gefolgt. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach der Bedeutung, welche der Werbetätigkeit der SZV für das Mitglied zukommt. Er beträgt mindestens 250 Franken. Ein jährlicher Beitrag von 10 000 Franken und mehr geben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand, doch kann kein Mitglied mehr als 3 Sitze beanspruchen.

Es stellt sich die Frage, ob sich die SZV seit ihrem Bestehen durchzusetzen vermochte und welches ihre Stellung in der gesamten Fremdenverkehrs Wirtschaft ist. Im Expertenbericht vom 14. April 1955, auf den wir noch zu sprechen kommen, wird darüber folgendes ausgeführt: «Die Zusammenarbeit der SZV mit den Fremdenverkehrsgebieten ist durch die Einteilung der Schweiz in 10 touristische Eegionen sichergestellt, die im Vorstand der SZV vertreten sind und mit denen die Werbeprogramme periodisch ausgearbeitet und durchgeführt werden. In den Organen der SZV sind neben dem Bund die Träger des Verkehrs- und des Beherbergungswesens, angefangen von den Transportanstalten des Bundes bis zu den Verbänden der Privatwirtschaft (Hôtellerie, Privatbahnen usw.), ferner die Kantone und Städte sowie die Verkehrsvereine der Fremdenregionen und der grösseren Fremdenplätze vertreten.

Ausserdem ist seit vielen Jahren die Werbung der SZV mit anderen nationalen Werbestellen koordiniert und zwar in der Zentralen Kommission der Schweizerischen Propaganda-Organisationen, in der die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung den Vorsitz führt (vgl. Vernehmlassung des Post- und Eisenbahndepartements an die Finanzkommission des Ständerates vom 12. November 1947 betreffend die Koordination der Verkehrswerbung mit den übrigen nationalen Werbestellen). Überdies hat die «Pro Helvetia» vor einigen Jahren eine besondere Koordinationskommission für die kulturellen Beziehungen geschaffen (veranlasst durch ein Postulat des Nationalrates vom 31. März 1949, mit dem der Bundesrat eingeladen wurde, Mittel und Wege zu suchen, um im Bahmen der bestehenden Institutionen
und durch Koordination ihrer Tätigkeit unsere kulturellen Beziehungen mit dem Ausland zu fördern.) Auch in dieser Kommission ist die SZV vertreten. Zu erwähnen ist schliesslich die Zusammenarbeit mit der Union internationale des organisations officielles du tourisme und mit dem Comité du Tourisme der OECE.

Sämtliche Werbemassnahmen der Schweiz sind somit in den grossen Linien und im einzelnen weitgehend aufeinander abgestimmt. Der Wille zur Zusammenarbeit ist vorhanden, wenn es auch da und dort möglich sein dürfte, die Werbeanstrengungen unter den schweizerischen Werbeinstitutionen noch mehr zusammenzufassen.»

293 Die SZV ist die offizielle Dachorganisation der schweizerischen Verkehrswerbung, deren Charakter noch dadurch unterstrichen wird, dass sie sich auf einen Bundesbeschluss stützen kann und dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet worden ist. Sie nimmt also gegenüber ähnlichen Institutionen eine besondere Stellung ein, hat aber mit ihnen u. a. das gemeinsam, dass sie sich allmählich aus den sehr vielgestaltigen Verhältnissen unseres Landes im Verlaufe mehrerer Jahrzehnte zur Einheitsorganisation entwickelt hat. Es gelang damit den mannigfachen finanziellen Beziehungen und der gegenseitigen Abhängigkeit der in der Verkehrswerbung tätigen Organisationen Rechnung zu tragen, dabei entsprechend des föderalistischen Charakters und der freiheitlichen Grundzüge unseres Wirtschaftslebens die Zusammenarbeit dieser Kreise zu sichern und damit die öffentlichen und privaten, Interessen an der Fremdenverkehrswirtschaft zusammenzufassen. Die SZV stellt somit eine typisch schweizerische Lösung zur Bewältigung neuzeitlicher Aufgaben im internationalen Konkurrenzkampf dar.1 In den meisten europäischen Ländern, mit denen der schweizerische Fremdenverkehr in .Wettbewerb steht, hat der Staat selbst diese Aufgabe übernommen, oder er unterstützt die Institutionen für die Verkehrsförderung verhälthismässig stärker als dies in der Schweiz der Fall ist.

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II. Aufgaben

]

Auf den Werdegang des Arbeitsfeldes der heutigen SZV wollen wir nicht zurückkommen. Nach Artikel 2 des Bundesbeschlusses 1939, nach dem Organisationsstatut und in Nachachtung der vertraglichen Abmachungen mit den SBB sowie des Geschäftsreglements obliegen der Zentrale vor allem folgende Aufgaben : : Als Hauptaufgabe fällt ihr die Organisation und Durchführung der gesamtschweizerischen Verkehrswerbung im In-und Ausland zu, also nicht die Werbungfür die einzelnen Hotels, Kurorte oder einzelnen Verkehrsunternehmungen, sondern für die Schweiz als Gast- und Touristenland als Einheit. Immerhin ist sie vertraglich verpflichtet, bei ihrer Werbetätigkeit die besondere Bedeutung der SBB für den schweizerischen und den internationalen Reiseverkehr angemessen zu berücksichtigen und den Fahrkartenverkauf in .den von den SBB übernommenen Agenturen für die SBB und die mitbeteiligten Transportanstalten durchzuführen. Die SZV hat des weitern auf eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen, kantonalen und lokalen Werbestellen sowie mit den Fachorganisationen des Reise- und Fremdenverkehrs Bedacht zu nehmen. Sie hat ferner eine möglichst weitgehende Zusammenfassung der für die Verkehrswerbung bestimmten Geldmittel anzustreben.

: In den Aufgabenbereich der Geschäftsstelle gehört die Zusammenarbeit mit den eidgenössischen Verwaltungsstellen und Bundesbetrieben sowie den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland, mit den wirtschaftlichen und kulturellen Werbeorganisationen, die Heranziehung schweizerischer Organisationen, Vereine und Personen im Ausland zur frei-

294 willigen Mitarbeit, Schaffung und Unterhalt von Agenturen und Vertretungen im Ausland, Herausgabe gesamtschweizerischer Werbeliteratur, Einflussnahme auf die regionalen und lokalen Publikationen im Sinne der Eationalisierung und Anpassung an die im Gesamtinteresse getroffenen Werbemassnahrnen der SZV, Organisation und Kontrolle ihrer Verwendung im Ausland. Ferner obliegt der Geschäftsstelle die Besorgung des gesamtschweizerischen touristischen Werbeund Nachrichtendienstes durch Presse und Eadio, die Pflege von Beziehungen zur einheimischen und internationalen Presse, die Organisation der gesamtschweizerischen Bild- und Filmwerbung, die Schaffung eines touristischen, den gesamtschweizerischen Interessen dienenden Vortragsdienstes, die touristische Werbung zugunsten des Bahn-, Strassen-, See- und Luftverkehrs, der Klimakurorte, des Bäderwesens, der Erziehungsinstitute und Sanatorien, des Sommer- und Wintersportes und des Alpinismus, die Mitwirkung an in- und ausländischen Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen aller Art, die Pflege von Beziehungen zu Verkehrs- und Eeisebürounternehmungen sowie zu den offiziellen Werbezentralen und touristisch-sportlichen Verbänden des Auslandes, die Beobachtung des internationalen Wettbewerbs im Fremdenverkehr und Unterstützung zwischenstaatlicher Bestrebungen, die den Verzicht auf schädliche Kampfmethoden im Tourismus zum Ziele haben, die Prüfung und Begutachtung verkehrspolitischer und verkehrsorganisatorischer Fragen vom Standpunkt der Werbung aus, die systematische Aufklärung der Verkehrskreise über die verkehrspolitischen Richtlinien und die allgemeinen Arbeitsprogramme der SZV zum Zwecke eines immer engeren Zusammenwirkens aller Interessenten.

Die Obliegenheiten der Zweigstelle Lausanne sind folgende: Aufrechterhaltung einer engen Verbindung zwischen der SZV und den Fremdenverkehrsinteressenten im Tätigkeitsbereich der Zweigstelle, Betreuung der für das französische Sprachgebiet bestimmten Werbung in literarischer und künstlerischer Beziehung, die gesamte Werbung für Schule und Erziehung in der Schweiz, Mitarbeit an der Werbung durch Presse, Eadio und Film.

Es ist selbstverständlich, dass die SZV bei ihrer Werbung alle Methoden und Mittel der neuzeitlichen, hochentwickelten Werbetechnik einsetzt und immer wieder den neuen Situationen anpasst.
Der Hauptsitz der SZV in Zürich, dessen Personalbestand mit 84 Arbeitskräften seit 20 Jahren gleich hoch geblieben und, verglichen mit den entsprechenden Organisationen des Auslandes, ausserordentlich klein ist, hat namentlich die 16 Aussenposten zu betreuen und zu kontrollieren, deren Kassa- und Eechnungswesen zu führen und sie mit Werbematerial auszurüsten.

Die Werbeprogramme und damit die gesamte Tätigkeit der SZV werden, nachdem die Vorschläge der Agenturen mit den 10 Fremdenverkehrsregionen aufeinander abgestimmt sind, vom Ausschuss und Vorstand, in denen der Bund, die SBB und PTT massgebend vertreten sind, in allen Einzelheiten und in der Gesamtkonzeption geprüft und genehmigt.

Die Agenturen im Ausland sind nicht einfach kaufmännische Vertretungen mit Büroräumen und -personal, die in einem beliebigen Stockwerk irgendeines

.

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Stadtquartiers sich befinden können, sondern Einrichtungen, die an den verkehrsreichsten Stellen von Weltstädten dem Publikum offen stehen müssen. Sie brauchen Schaufenster für die Ausstellung von Plakaten, Prospekten usw., Schalter für den Auskunftsdienst und allenfalls für den'Billettverkauf, sie benötigen ein ! spezialisiertes und mehrsprachiges Personal, das über alle Fremdenorte der Schweiz, über die günstigsten Eeise- und Ferienmöghchkeiten Bescheid weiss sowie der Kundschaft passende Beige- und Ferienpläne ausarbeiten kann. Das Agenturpersonal, namentlich der Agenturvorstand, hat die touristischen Interessen der Schweiz zu vertreten, einen engen Kontakt mit der Presse, mit den verschiedensten Organisationen, namentlich mit den Schweizer Vereinigungen der Gastländer sowie mit den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten zu pflegen. Es hat im ganzen Einzugsgebiet fortwährend Vorträge zu halten und Tausende von Beisebüros aufzusuchen, um sie auf die Vorzüge der Schweiz als Beise- und Ferienland aufmerksam zu machen, um mit ihnen die geschäftlichen Beziehungen enger zu knüpfen und um sich zu vergewissern, ob die versandten Werbedrucksachen wirklich zweckmässig verwendet werden. Die Ausgaben für die Agenturen sind folglich nicht Verwaltungskosten, sondern produktive Werbeaufwendungen.

Heute ist die SZV in folgenden Städten vertreten (die mit einem Stern bezeichneten Vertretungen sind gleichzeitig amtliche Agenturen der SBB mit Fahrkartenverkauf): Amsterdam*, Brüssel*, Buenos Aires, Kairo, Frankfurt*, Kopenhagen, Lissabon, London*. Mailand*, New York*, Nizza*, Paris*, Born*, San Franzisko, Stockholm* und Wien*.

Im übrigen verweisen wir, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Geschäftsberichte der Zentrale sowie auf die Abhandlung «Die Verkehrswerbung der Schweizer Bahnenj von Bene Thiessing im Band IV des Sammelwerkes «Ein Jahrhundert Schweizer Bahnen 1847-1947», herausgegeben vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, insbesondere den erweiterten Separatdruck 1954 (Huber & Co. AG., Frauenfeld).

III. Die, Finanzierung in den Jahren 1941-1955 Durch Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 21. September 1939 über die; Errichtung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung wurde der1 SZV ein fester Bundesbeitrag von 2 500 000 Franken und ein veränderlicher;
Bundesbeitrag in der Höhe von i 50 Prozent der Mitgliederbeiträge ohne die-: jenigen eidgenössischer Anstalten und Verwaltungen zuerkannt. Dieser veränderliche, Beitrag darf die Summe von 500 000 Franken nicht übersteigen,, Während des zweiten Weltkrieges wurden die Agenturen mit minimaler personeller Besetzung durchgehalten. Damals sind der SZV statt der gesetzlich festgesetzten Beiträge nur die Mittel für den wirklichen Bedarf ausbezahlt worden. Die eingesparten Beträge wurden der Zentrale als «Bückstellung für die verstärkte Verkehrswerbung in der Nachkriegszeit» gutgeschrieben. Diese Bückstellung konnte nur zum kleinen Teil für den vorgesehenen Zweck ver-

296 ·wendet werden. Mit ihr musste vor allem der Ausfall an finanziellen Mitteln in den Jahren 1947 bis 1950 überbrückt werden. Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 über besondere Sparmassnahmen (AS 63, 1104) reduzierte nämlich den festen Beitrag für die Jahre 1947, 1948 und 1949 auf l Million Franken. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (AS 1949, 1801) gelangte auch im Jahre 1950 der reduzierte Beitrag von l Million Franken zur Auszahlung. Dazu wurde aber noch durch die eidgenössischen Eäte - ausser der Entnahme aus der «Bückstellung» - eine Million Franken aus allgemeinen Bundesmitteln durch Budgetbeschlnss genehmigt. Erst der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 (AS 1950, 1463) stellte die im Jahre 1939 nach den damaligen Berechnungen beschlossene feste Leistung des Bundes von 2,5 Millionen Franken wieder her. In den ersten anderthalb Jahrzehnten des Bestehens der SZV wurden ihr folgende Beiträge bewilligt und ausbezahlt : Bwndesbeiträge an .die Verkehrszentralel (in 1000 Franken) Jahr

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 19SO 1951 1,952 1953 1954 1955 3)

Pester Beitrag

1500 1100 1300 1300 1700 2500 1000 1000 1000 2000 2) 2500 2500 2500 2500 2500

Variabler Beitrag

Beitrag aus der Rückstellung

100 132 142 121

_ -- -- --

116 150 227 328 400 399 500 500 500 500 500

--

1150

850 1150 1150

800 800 -- -- ~

Total

1600 1232 1442 1421 1816 2650 2377 2178 2550 ' 3549 3800 3800 3000 3000 3000

Gesamtausgaben der SZV

2556 2395 2499 2456 2737 3989 4234 4958 5478 6455 7301 7197 6415 6377 6550 4)

Bundesbeitrag in % der Gesamtausgaben der SZV

62,6 51,4

57,7 57,9 66,4 66,4 56,1 43,9 46,5 55,0 52,0 52,8 46,8 47,0 45,8

^Ohne eidgenössische Anstalte i (SBB undPTT).

2 ) Davon 1 Million Franken ausserordentlioher Beitrag gemäss Voranschlag der Eidgenossenschaft 1950.

3 ) Voranschlag der Eidgenossenschaft 1955.

*) Voranschlag der SZV 1955.

297 In der Botschaft 1939 wurde eine prozentuale Bundesbeteiligung (62,5 bis 64,5%) als angemessen und tragbar angesehen. Es wurden von privater Seite aber noch gewisse Ergänzungen erwartet, insbesondere wurde von Seiten der dem Schweizer Hotelier-Verein nicht angeschlossenen Hotelbetriebe durch die Einführung einer obligatorischen Werbeabgabe ein bescheidenes Opfer zugunsten der gesamtschweizerischen Verkehrswerbung für möglich erachtet. Aus unserer Übersicht geht hervor, dass der prozentuale Anteil des Bundes an der Deckung der Gesamtausgaben der SZV sich mit Ausnahme der Jahre 1945/46 wesentlich unter dem seinerzeit angenommenen Ansatz gehalten hat. Wird der gesunkene Geldwert berücksichtigt, so hat ein ganz beträchtlicher Abbau des Bundesbeitrages stattgefunden. Unter Einschluss der Beiträge der SBB und PTT (600000 bzw. 375 000 Franken) beläuft sich die Bundesbeteiligung im Jahre 1955 auf 65,2 Prozent (gemäss Botschaft 1939 auf 77,3-78,5%). Dabei ist zu beachten, dass die beiden Bundesbetriebe zu den unmittelbaren Nutzniessern der Verkehrswerbung gehören.

Sie haben indessen ihre Leistungen schon im Jahre 1950 um 50 Prozent erhöht (die SBB von 400 000 auf ,600 000 Franken, die PTT von 250 000 auf 375000 Franken) und dadurch der Teuerung annähernd angepasst.

Nach der Botschaft 1939 ist auf Grund sorgfältiger Berechnungen und eingeholter Gutachten der jährliche Finanzbedarf der zu gründenden Werbezentrale auf mindestens 4,4 Millionen Franken veranschlagt worden. Dieser Betrag musste in der Nachkriegszeit schon im Jahre 1948 überschritten werden, seit 1950 um rund 50 Prozent. Die Hauptsache dieses ; erhöhten Finanzbedarfs ist die seit Kriegsbeginn eingetretene Teuerung um 60 und mehr Prozent, die fast alle Ausgabenposten beeinflusste.

Als ein weiterer sehr wichtiger Einnahmeposten zur Deckung des Bedarfs dienen die Erträge der kommerziellen Tätigkeit, zur Hauptsache Provisionen für den Billettverkauf der Transportunternehmungen, die als Beitrag der Interessenten gewertet werden müssen. Dieser Posten hat sich mehr als verdoppelt.

Sein Anteil an den Gesamteinnahmen hat sich von 11,3 auf rund 18 Prozent erhöht, was auf die stärkeren Frequenzen im Reiseverkehr, auf die erhöhten Tarife und die intensive Arbeit der Agenturen der SZV zurückzuführen ist. Mit Eücksicht auf die private Wirtschaft,
d.h. auf die privaten Beisebüros, ist es bekanntlich der SZV untersagt, ihre kommerzielle Tätigkeit weiter auszubauen.

Die Agenturen dürfen also nicht Hotelarrangements abschliessen und müssen deshalb auf die Hotelprovisionen verzichten.

Die SZV hat seit ihrem Bestehen nachweisbar fast alljährlich besondere Anstrengungen unternommen, neue Mitglieder zu gewinnen und die Beiträge der Nutzniesser zu erhöhen, zum Teil aber mit nur geringem Erfolg. Der Mitgliederbestand entwickelte sich wie folgt: ;

298 Gründungsversammlung 1940 Ende 1941 Ende 1942 1943/46 Ende 1947 Ende 1948 Ende 1949 1950/52 '. . .

Ende 1953

148 Mitglieder 218 » 224 » 233 » 245 » 258 » 286 » 312 » 322 »

8 freiwillige Subvenienten 35 » » 42 » » 36 »· » 36 » » 42 » » 48 » » 59 » » 113 » »

Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die Zahl der Mitglieder zu erhöhen, wurde bisher davon abgesehen, die Mindestbeiträge zu erhöhen. Durch Verhandlungen musste ohnehin bei einzelnen Mitgliedern darnach getrachtet ·werden, nicht nur den Mindestbeitrag, sondern bedeutend mehr zu erhalten.

Bis Ende 1954 wurden von keiner Seite Vorschläge gemacht, wie die Nutzniesser der Verkehrswerbtmg stärker, gleichmässig und gerecht, zu finanziellen Leistungen herangezogen werden können, die nicht schon vor zehn und mehr Jahren in den Kommissionen geprüft worden sind und fallengelassen werden mussten. Bei der Beratung der neuen Wirtschaftsartikel konnte auch keine spezifische verfassungsmässige Grundlage für die Erhebung einer allgemeinen Werbeabgabe für den Fremdenverkehr geschaffen werden. Die, Fremdenverkehrswirtschaft für die Unterlassung, die aus übergeordneten Erwägungen erfolgte, behaften zu wollen, wäre müssig. Es war der SZV unmöglich, mit den ihr zur Verfügung stehenden Kompetenzen, von Seiten der Nutzniesser des Fremdenverkehrs höhere Beiträge zu erhalten.

Angesichts dieser Lage hielten wir es für zweckmässig, eine besondere Expertenkommission einzusetzen mit der Aufgabe, Mittel und Wege zu prüfen, wie ab 1956 die Finanzierung der SZV unter stärkerer Heranziehung der Nutzniesser der Verkehrswerbung auf eine neue Grundlage gestellt werden könnte.

In dieser Kommission, die. unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Gnägi, Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Bern, stand, waren die kantonalen Volkswirtschafts- und Pinanzdirektorenkonferenzen, der Städteverband, die interessierten Erwerbsgruppen und die Spitzenverbände der Wirtschaft vertreten.

C. Auftrag und Vorschläge der Expertenkommission

Es wurden der Expertenkommission im einzelnen folgende Fragen zur Prüfung vorgelegt: 1. Heranziehung der Nutzniesser des Fremdenverkehrs von Gesetzes wegen: a. durch eine einzuführende eidgenössische Werbeabgabe des Handels, Gewerbes, Verkehrs und eventuell weiterer Wirtschaftszweige;

299 b. durch Einführung einer auf das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe und die privaten Transportunternehnmngen beschränkten eidgenössischen Werbeabgabe; c. durch erhöhte Leistungen der Kantone .

- auf Grund neuer oder zu ergänzender kantonaler Werbeabgaben ; - aus allgemeinen staatlichen Mitteln.

2. Heranziehung der Nutzniesser auf freiwilliger Basis durch Verhandlungen: a. mit den Verbänden der interessierten Wirtschaftszw'eige : &. mit den Unternehmungen direkt ; c. mit den Kantonen und Gemeinden.

3. Allfällige andere Vorschläge.

Um genügend Zeit für die Vorbereitung der dem Parlament vorzulegenden Vorschläge zu haben, haben wir die Erwartung ausgedrückt, dass die Arbeiten der Expertenkommission bis Sommer 1954 mit dem abschliessenden Bericht beendet sein dürften. Schon anlässlich der ersten Plenarsitzung gelangte sie jedoch zur Auffassung, ihre Arbeit könne sich nicht darauf beschränken, zusätzliche neue Mittel für die SZV zu finden. Es gelte vielmehr, auch die Ausgabenseite der Bechnung der Zentrale zu prüfen und besonderes Gewicht auf die Ausmerzung aller unnötigen Aufwendungen zu legen.

Da es sich bald einmal herausstellte, dass für die Aufbringung neuer Mittel ausserordentliche Widerstände zu überwinden sind, war die Kommission darauf bedacht, Vorschläge auszuarbeiten, um die Tätigkeit der SZV auch nach Ende 1955, d.h. nach der vom Parlament beschlossenen Kürzung der Bundessubvention, sicherzustellen.

Die Kommission gliederte sich in vier Arbeitsausschüsse, die für die Plenarkonferenz bestimmte Fragen abzuklären hatten.

Wir sehen davon ab, den Bericht der Expertenkommission, der dem Postund Eisenbahndepartement zuhanden des Bundesrates am 14. April 1955 eingereicht wurde, hier wiederzugeben, und beschränken uns darauf, einzelne wichtige Punkte, die im Zugammenhang mit der vorliegenden Botschaft von besonderem Interesse sind, aufzuführen.

Die Kommission weist einleitend darauf hin, dass sie nach Prüfung der Ausgabenposten und der Arbeitsweise die vielseitige Tätigkeit und die tadellose Organisation der SZV und ihrer Agenturen im Ausland anerkenne. Von den Berichten der Kontrollorgane über die einwandfreie Bechnungsführung hat die Kommission Kenntnis genommen. Sie konnte auch feststellen, dass die SZV mit den vorhandenen Mitteln sparsam wirtschaftet und einen bestmöglichen Erfolg
anstrebt. ; Neben der Werbung für die «Touristische Schweiz» im allgemeinen führt die SVZ für die Badekurorte, die privaten Erziehungsinstitute, die Kinderheime, Klimakurorte und Sportzentren besondere Werbeaktionen durch. Hier kommt die Kommission zum Schluss, dass eine grössere anteilsmässige Beteiligung der Interessenten an den Kosten dieser besonderen Werbeaktionen gegeben wäre.

300

Es bestand Einigkeit darüber, dass die SZV in ihrer Werbung auch weiterhin Hinweise auf Geschichte und Kultur der Schweiz verwenden solle, dass sie sich aber bei der Schaffung -der einschlägigen Literatur eine gewisse Zurückhaltung auferlege, nachdem die Stiftung «Pro Helvetia» ihre volle Tätigkeit aufgenommen habe.

Allfällige Einsparungen dürften nicht zu Lasten des Personals der SZV verwirklicht werden, da die Gewinnung und Erhaltung des qualifizierten Personals ohnehin schwierig.sei.

Eine gewisse Einsparung (45 000 Franken), erwartet sie durch die Zusammenlegung der Zweigstelle Lausanne mit dem Hauptsitz Zürich. In diesem Sinne stellt die Kommission Antrag an den Bundesrat. Hiezu bedarf es einer Abänderung des Bundesbeschlusses -vom 21. September 1939 über die Errichtung einer schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung.

In bezug auf die Organisation und Ausgaben im Ausland hält es die Kommission für zweckmässig, für den Verkauf von Fahrausweisen auch weiterhin die privaten Keiséagenturen beizuziehen. Dagegen könnten weder durch eine engere Zusammenarbeit mit den ausländischen Eeisebüros noch mit der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung Agenturen der SZV aufgehoben werden. Eingehend wurde die Frage geprüft, ob eine engere Zusammenarbeit der SZV mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen möglich wäre. Dies musste jedoch verneint werden, insbesondere weil das Gesandtschafts- und Konsularpersonal für die Übernahme von touristischer Detailarbeit nicht fachmännisch ausgebildet wäre. Eine engere Zusammenarbeit sollte dagegen mit einzelnen Vertretungen der Swissair angestrebt werden.

Zusammenfassend kam die Kommission in bezug auf die Ausgabengestaltung und die Finanzierung der SZV zu folgenden Schlüssen : 1. Obwohl die SZV noch auf der alten Finanzierungsgrundlage zu arbeiten gezwungen ist und deshalb die Mittel heute äusserst knapp, ja ungenügend sind, soll sie überall dort, wo es ohne schwerwiegende Nachteile für die Fremdenverkehrs- und die .übrige Wirtschaft möglich ist, sparen. Das will aber nicht sagen, dass das Budget der SZV um die eingesparte Summe unbedingt reduziert werden soll, sondern dass eingesparte-Beträge dort ein. gesetzt werden sollen, wo die Werbung mehr Erfolg verspricht und die Werbemittel zurzeit offensichtlich nicht genügen. Dort sollten der SZV eher
mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden können.

2. Für die Kontinuität der Werbung ist es unerlässlich, dass die Werbemassnahmen auf lange Sicht disponiert werden können. Die Ungewissheit über die jeweils zur Verfügung stehenden Mittel erschwert die richtige Planung und ist deshalb unrationell. Darum sollten diese Mittel für eine längere Periode bewilligt werden. Das gilt gleicherweise für Beiträge der öffentlichen Hand wie der privaten Wirtschaft. Auch für die Erhaltung und Gewinnung von qualifiziertem Personal ist eine Stabilität der Finanzierung unerlässlich.

301

8. Im Sinne der geforderten Sparmassnahmen wird die Aufhebung der Agenturen Lissabon und Nizza und der Zweigstelle Lausanne empfohlen.

Für die Werbung in England, Italien, Westdeutschland und in den USA sollten mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden..

Eingehend hat sich die Expertenkommission mit der Möglichkeit der Einführung einer eidgenössischen Werbeabgabe beschäftigt. Dazu wurde festgestellt, dass der Bund zur Erhebung einer Werbeabgabe, die ihrer rechtlichen Natur nach eine Steuer ist, einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Grundlage bedarf. Artikel 31Ws der Bundesverfassung genüge nicht für die Einführung einer Werbeabgabe auf eidgenössischem Boden. Höchstens bei Artikel 31Ws, Absatz 3, würde es die Kommission als nicht absolut ausgeschlossen erachten, dass im Eahmen von Massnahmen zugunsten eines in seiner Existenzgrundlage gefährdeten Wirtschaftszweiges bestimmte Abgaben erhoben werden könnten.

Sie glaubt jedoch, dass eine solche Abgabe nur sehr schwer zu begründen wäre und dass ihre Einführung aus politischen wie aus rechtlichen Gründen nicht ins Auge gefasst werden kann. Ausserordentliche Schwierigkeiten wurde schon die Frage der Abgrenzung der Abgabepflichtigen bereiten; es wäre z.B.

ungerecht, nur die Logiernächte der Hotelgäste mit einer Abgabe zu belasten, wo die private Vermietung von Ferienwohnungen, das Übernachten in Zeltlagern und der Tagestourismus, der vornehmlich dem Gastwirtschaftsgewerbe und dem Einzelhandel zugute kommt, sich sehr stark entwickelt haben. Ein besonderer Verfassungsartikel wird abgelehnt, weil eine derartige Sonderbestimmung über eine Steuer mit verhältnismässig geringem Ertrag (2-4 Millionen Franken) sich nicht für die Aufnahme in die Verfassung eigne und weil es schwer hielte, eine solche Vorlage in einer Volksabstimmung durchzubringen.

Es wurde deshalb noch abgeklärt, ob eine Werbeabgabe in die Vorlage für das Bundesgesetz über rechtliche und finanzielle Massnahmen für die Hotelindustrie, das auf den I.Januar 1956 in Kraft treten soll, eingebaut werden könnte. Die zur Behandlung dieses Gesetzesentwurfes vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Kommission hat das einhellig verneint. Endlich wurde der Einbau einer Werbeabgabe in die definitive Finanzordnüng des Bundes ab 1. Januar 1959 erwogen. Da dies jedoch in
der Finanzordnung ein wesensfremdes Element darstellen würde, wurde .auch dieser Weg als nicht gangbar erachtet.

Was die Möglichkeit der Einführung einer Werbeabgabe auf kantonalem Boden anbelangt, beschränkte sich die Kommission mit Bücksicht auf die wirtschaftlich, politisch und rechtlich sehr unterschiedlichen Verhältnisse in den Kantonen darauf, eine Empfehlung an die Stände vorzuschlagen, wonach sie bei der Gesetzgebung über die Finanzierung der regionalen .Werbung durch besondere Abgaben eine stärkere Beitragsleistung an die S ZV vorsehen sollten.

Eine einheitliche Lösung hätte keine Aussicht auf Erfolg. Dagegen befürwortet die Kommission einstimmig eine weitere Empfehlung an die Kantone, sie möchten auf dem Wege der Verständigung, allenfalls eines Konkordates, be-

302 sondere Leistungen an die gesarutschweizerische Verkehrswerbung in Erwägung ziehen.

Endlich wurde auch die Frage einer Anpassung der Bestimmungen über die Kursaalspiele an die jetzigen Verhältnisse erörtert. Dabei wird an eine Erhöhung des Spieleinsatzes, wie sie am 16. Dezember 1952 von Herrn Nationalrat Wey postuliert worden ist, gedacht. Die Kommission empfiehlt einstimmig, bei einer allfälligen Revision des sogenannten Kursaal-Artikels (Art. 35 B V) zu prüfen, ob nicht der Anteil des Bundes an den Einnahmen aus dem Spielbetrieb teilweise der SZV zugewendet werden könnte.

Viel Zeit beansprucht hat die Frage der Heranziehung der Nutzniesser des Fremdenverkehrs zur Finanzierung der SZV auf Grund von Verhandlungen mit diesen Wirtschaftszweigen. Es hat sich gezeigt, dass eine Beitragserhöhung von dieser Seite sich nicht rasch verwirklichen lässt, weil für die Beitragsleistung politischer Körperschaften Mehrheitsbeschlüsse der vollziehenden oder der gesetzgebenden Behörden oder gar des Volkes, bei den privatrechtlichen Körperschaften (Verbände, Aktiengesellschaften, Genossenschaften usw.) Beschlüsse der Vorstände oder Mitgliederversammlungen usw. notwendig sein werden. Die erforderliche Aufklärung und alle weiteren Einzelheiten (Abstufung nach dem Interesse am Fremdenverkehr, nach der Leistungsfähigkeit, Sicherung der Kontrolle der Beitragspflicht) erheischen lange Verhandlungen.

Die Kommission hat einige sehr beachtenswerte Wege aufgezeigt, die zur Beschaffung zusätzlicher Mittel von den Nutzniessern beschritten werden könnten. Von keiner Seite wurde bestritten, dass das Gastgewerbe, d. h. die Hôtellerie und die Restaurants, die privaten Erziehungsinstitute und Kinderheime, die Verkehrsanstalten und -betriebe, einzelne Zweige des Handels, des Gewerbes und der Industrie sowie der Landwirtschaft zu den unmittelbaren Nutzniessern des Fremdenverkehrs und damit auch der Fremdenverkehrswerbung gehören. Mittelbar gehören auch die Kantone und Gemeinden dazu, weil ihre Fiskaleinnahmen vom Gedeihen des Fremdenverkehrs abhängen und ihre Haushalte geschont werden, solange nicht Notmassnahmen ergriffen werden müssen. Die Kommission stellte hiezu noch fest, dass einzelne Nutzniesser schon bisher namhafte Beiträge an die SZV leisten, während andere nichts oder nur sehr wenig aufbringen.

Da die Kommission
eingesetzt wurde, um Möglichkeiten aufzuzeigen, wie der Bundesbeitrag an die SZV durch erhöhte finanzielle Leistungen der Nutzniesser des Fremdenverkehrs abgebaut werden könnte, verzichtete sie von vorneherein darauf, über die bisherigen Beiträge des Bundes, der SBB und der PTT zu diskutieren.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält die Kommission eine Beitragserhöhung gemäss folgender Übersicht für die nächsten Jahre als angemessen:

303

Öffentlich-rechtliche Körperschaften Wirtschaftsgruppen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

19 fl 3 Fr

1953/54 Fr.

neu

60000

90000 80000 42000

-

Fr.

Kantone Gemeinden und Städte Kur- und Verkehrsvereine Gastgewerbe: a. Hôtellerie l. Gastwirtschaftsgewerbe Erziehungsinstitute und Kinderheime . .

Private Transportanstalten Strassenverkehrswirtschaft Luftverkehrsunternehmungen Gewerbe } Handel | Industrie ( Landwirtschaft J

45 000 28 000 51 000

42000 42000

159 000 ^ *) 27 000 *) *)

192 000 x ) a ) 35 000 ' 21000 11 500

240 000

20 500

200 000

Total

842 000

82 000

50000 5000 430 000

424 000 1137 000

1

) Im Total von 3, 4 a und 9--12 enthalten.

Die Kommission betont, dass die in dieser Übersicht genannten künftigen Beiträge nur als unverbindliche Eichtlinie aufzufassen sind. Sie wollte damit lediglich zeigen, in welcher Grössenordnung Beiträge von aussen erwartet werden dürfen. Gesamthaft würde nach ihrer Ansicht eine Mehreinnahrue in der Höhe von rund 700 000 Franken, wenn sie in den nächsten Jahren erhältlich gemacht werden könnte, unter den gegebenen Umständen ein Maximum darstellen. Sie empfiehlt infolgedessen, dass von den Nutzniessern des Fremdenverkehrs schrittweise bis 1958 mindestens 500 000 Franken mehr aufgebracht werden, so dass die jährliche Beitragsleistung der Kantone, Städte und der verschiedenen Wirtschaftszweige von diesem Zeitpunkt an insgesamt rund l Million Franken betragen würde. Die Kommission lädt den Bundesrat ein, mit den Nutzniessern Verhandlungen durchführen zu lassen, damit die zusätzlichen Beiträge sobald als möglich einzeln festgelegt werden.

Die Kommission kommt zum Schluss, dass eine Kürzung der schon heute notorisch ungenügenden finanziellen Mittel, über welche die SZV zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt, die gesamte Fremdenverkehrswirtschaft treffen müsste, vorab die öffentlichen und privaten Transportanstalten sowie das Gastgewerbe, worunter namentlich die Berghotellerie, und damit die schweizerische Volkswirtschaft ernstlich schädigen würde. Die nicht zu verantwortende Schliessung der meisten Agenturen der SZV, die in jahrelanger, mühsamer und kostspieliger Aufbauarbeit wesentlich dazu beigetragen haben, den Euf der Schweiz als Fremdenverkehrsland zu erhalten und zu fördern, würde unvermeidlich, und dies in einem Zeitpunkt, wo die sich wieder stark geltend machende ausländische Konkurrenz ihre Werbung intensiv ausbaut und schon beginnt, die Früchte

304

ihrer, im Vergleich zu den der SZV gebotenen Möglichkeiten, gewaltigen Anstrengungen, namentlich in den USA, zu ernten. In der Schweiz sei letztes Jahr die steigende Entwicklung .der Zahl amerikanischer- Gäste zum Stillstand gekommen, während sie sich in den Nachbarländern fortsetzte. Schon deshalb sei es notwendig, dass die SZV in den USA verstärkt werben könne.

Dies sei bei den knappen Mitteln und angesichts der ausserordentlich hohen Kosten ohne besonderen Zuschuss unmöglich.

: Der Erfolg der Fremdenverkehrswerbung des Auslandes mache sich auch im auffallenden Eückgang der Logiernächtezahl schweizerischer Gäste bemerkbar- (um 3,4 Millionen Logiernächte seit dem Jahre 1947), obschon hier noch andere Faktoren mitspielen.1 Die SZV habe in ihrer durch den Bundesbeschluss vom 21. September 1939 geschaffenen Organisation die frühere Zersplitterung in der Fremdenverkehrswerbung und den damit verbundenen unrationellen Einsatz der Mittel weitgehend überwunden. Zöge sich der Bund auch nur teilweise von der SZV zurück, so fiele die gesamtschweizerische Werbung wieder wie früher auseinander. Nur eine Organisation, welche massgeblich vom Bund getragen wird, könne diese auseinanderstrebenden Interessen zusammenhalten und dank der so organisierten nationalen Werbung der schweizerischen Fremdenverkehrswirtschaft ermöglichen, sich im Konkurrenzkampf zu behaupten. Deshalb rechtfertige es sich, die bisherigen Leistungen des Bundes über das Jahr 1955 hinaus aufrechtzuerhalten.

Die SZV sei aber dringend auf höhere Einnahmen angewiesen, wenn sie die ihr durch den Bundesbesohluss vom 21. September 1939 über die Errichtung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung überbundene Aufgabe noch soll erfüllen können.

1.

2.

3.

4.

Auf Grund dieser Feststellungen empfiehlt die Kommission: der Bundesrat möge im Sinne einer Sparmassnahme die SZV ermächtigen, die Zweigstelle Lausanne sofort aufzuheben, unter Vorbehalt einer entsprechenden Änderung von Artikel l des zitierten Bundesbeschlusses vom 21. September 1939; es sei in Abweichung vom Bundesbeschluss vom 24. März 1954 über besondere Sparmassnahmen die Geltungsdauer von Artikel 4 des zitierten Bundesbeschlusses vom 21. September 1939 bis Ende 1958, d. h. bis zum Ablauf der gegenwärtig geltenden Finanzordnung des Bundes zu verlängern; es sei der SZV für die notwendige stärkere Verkehrswerbung in den USA ein Sonderbeitrag von je 400 000 Franken während den Jahren 1956, 1957 und 1958 zu bewilligen; es seien spätestens bis Ende 1958 von den Kantonen, Gemeinden, Verkehrsanstalten und von der privaten Wirtschaft mindestens 500 000 Franken jährlich zusätzlich aufzubringen und zu .diesem Zwecke mit den Nutzniessern Verhandlungen zu führen; über das Ergebnis wäre den eidgenössischen Bäten jährlich Bericht zu erstatten.

305 D. Künftige Finanzierung Die Expertenkommission hat in intensiver Arbeit versucht, die Voraussetzungen für die Aufbringung zusätzlicher finanzieller Mittel für die SZV abzuklären. "Wenn sie in ihren Schlussfolgerungen und Anträgen zu keinen Einsparungen für den Bund gelangt, sondern umgekehrt neben der Beibehaltung der bisherigen 2,5 Millionen Franken festem und maximal 0,5 Millionen Franken variablem Beitrag für die Jahre 1956 bis 1958 einen Sonderbeitrag von je 400 000 Franken für eine verstärkte Werbung in den USA befürwortet, so spiegelt dieses Eesultat lediglich die Schwierigkeiten wieder, die in unserem Land immer dann zu überwinden sind, wenn es gilt, den Bund von bisherigen finanziellen Verpflichtungen zu entlasten und die an einer Aufgabe in erster Linie interessierten. Kreise zu erhöhten Leistungen heranzuziehen. Trotzdem sind die Arbeiten der Kommission und ihre Anregungen für den: Bundesrat ausserordentlich wertvoll. Sie werden die Grundlage bilden für die Bemühungen, in den nächsten Jahren die private Wirtschaft für höhere Leistungen an die Kosten der nationalen Verkehrswerbung zu gewinnen.

Es darf anerkannt werden, dass inzwischen der Schweizerische Wirteverein, .dem auch viele Hoteliers angeschlossen sind, von 500 Franken und die Vereinigung Schweizerischer Bahnhofwirte von 250 Franken auf 10 000 Franken gegangen sind. Allerdings betrug nur der direkte Beitrag der Vereinigung der Bahnhofwirte bisher 250 Franken, während sie rund 2000 Franken als Mitglied an den Schweizer Hotelier-Verein entrichtete, welche Summe in dessen Beitrag an die SZV enthalten war. Mit Bücksicht auf die vorgesehene Ausscheidung ist auch die Erhöhung des Beitrages des Hotelier -Vereins von 192000 Franken nur auf 240 000 Franken statt auf 250 000 Franken angesetzt worden. Schliesslich nimmt die Strassenverkehrswirtschaft in Aussicht; ihren Beitrag von 20 500 Franken 'auf 200 000 Franken heraufzusetzen. Mit diesen zugesicherten oder in Aussicht genommenen zusätzlichen Beitragsleistungen von rund 250 000 Franken wäre schon vom, Jahre 1956 an die von der Expertenkommission verlangte Erhöhung der Beiträge der Nutzniesser teilweise erreicht. Die Beitragsleistung der Strassenverkehrswirtschaft (Treibstoffhandel, Garagegewerbe, Carunternehmungèn und Taxigewerbe,), so beachtlich sie sein wird, erscheint immer noch
bescheiden, verglichen mit den Aufwendungen der SBB und der PTT.

Es muss erwartet werden, dass dieses Betreffnis in den nächsten Jahren noch wesentlich erhöht wird.

' Was den Beitrag des Schweizer Hotelier-Vereins anbelangt, mussten wir uns davon überzeugen, dass es für ihn, der etwa ein Drittel seiner Mitgliederbeiträge an die SZV weiterleitet, heute noch sehr schwierig ist, die Leistungen der organisierten Hoteliers auch nur auf die im Jahre 1939 veranschlagte Summe zu bringen. Auf die Gründe wurde schon in früheren Botschaften hingewiesen. Hier sei nur erwähnt, dass nach dem Geschäftsbericht der: Schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft für das Jahr 1954 die überwiegende MehrBundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

, 22

306

zahl der kontrollierten Hotelbilanzen durch eine ausgesprochene Illiquidität gekennzeichnet ist. Solange die organisierte Saisonhotellerie nicht ohne öffentliche Hilfe in der Lage ist, die Mittel für die dringend notwendige Modernisierung aufzubringen, kann ihr nicht ein bedeutend höherer Beitrag an die SZV zugemutet werden. Der Beschluss der letzten Delegiertenversammlung des Schweizer Hotelier-Vereins, die Vereinsleitung zu Verhandlungen über die Erhöhung des Beitrages im genannten Umfang zu ermächtigen,, darf als Zeichen des guten Willens gewertet werden, das Möglichste an die nationale Werbung beizutragen. Allerdings setzt der Schweizer Hotelier-Verein ausdrücklich voraus, dass die anderen am Fremdenverkehr interessierten Kreise ebenfalls bedeutend mehr als bisher an die Kosten der gesamtschweizerischen Verkehrswerbung aufbringen.

Der Beitrag der öffentlichen Körperschaften sowie der am Fremdenverkehr interessierten Wirtschaftsgruppen, ohne die Leistung des Schweizer HotelierVereins, sollte gesamthaft auf rund 780 000 Franken gebracht werden, d. h.

gegenüber der durchschnittlichen Leistung der Jahre 1953/54 (232 000 Franken) mehr als verdreifacht werden können. Unter Berücksichtigung der um 48 000 · Franken erhöhten Zuwendung des Schweizer Hotelier-Vereins ergäbe sich so eine Gesamterhöhung der Mitgliederbeiträge von mindestens 500,000 Franken, wie dies von der Expertenkommission als angemessen bezeichnet worden ist.

Diese Erhöhung wäre auf dem Wege von Verhandlungen, bei denen den unterschiedlichen Verhältnissen Eechnung getragen werden soll, in den Jahren 1956 bis 1958 für die folgende Zeit von Seiten der Nutzniesser der Verkehrswerbung sicherzustellen. Über das Ergebnis der Verhandlungen soll jährlich im Geschäftsbericht des Bundesrates Auskunft erteilt werden.

Wir möchten noch bemerken, dass den Kreisen, die auf Grund unserer Erwägungen in höherem Masse an die Kosten der gesamtschweizerischen Verkehrswerbung beizutragen haben, in Zukunft ein stärkeres Mitspracherecht in den Organen der SZV wird eingeräumt werden müssen, was sich durch eine Ergänzung des Organisationsstatuts wird regeln lassen.

Wir können der Auffassung der Expertenkommission, es sei die SZV in die Lage zu versetzen, ihre Werbemassnahmen auf lange Frist planen zu können, und es seien ihr deshalb die erforderlichen Mittel
für eine längere Periode zu bewilligen, nur beipflichten. Dabei möchten wir auf das im sog. Luzerner Bericht 1952 aufgestellte Normal-Jahresbudget der SZV zurückkommen (vgl. «Die schweizerische Hôtellerie, ihre gegenwärtige Lage und die zu ihrer Stützung und Förderung notwendigen Massnahmen», Bericht der für die Untersuchung dieser Fragen einberufenen Konferenz an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und an das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement zuhanden des Bundesrates vom Mai 1952, Sonderheft 56 der «Volkswirtschaft», S. 25):

307 i

Ausgaben in Franken

L Verwaltung .

. . . .

600000 II. Werbung: A. Personal- und Sachkosten der Agenturen im Ausland - . . ., 3 450 000 B. Werbemittel: Drucksachen . 500 000; Film ; 300 000 Photo 40 000 Eadio (für die Einladung von Eadio- und Fernseh- : reportera, und für Übertragungen über kommerzielle Sender) 40 000 Vorträge. .

' . . . . .

40000 Ausstellungen, Messen, Schaufenster. . . . . . . 150000 Pressewerbung (Inserate und Public Kelations) . . 600 000 Eigene Organe der SZV (Eevue) . . . . . . . . 125000 Frachten und Zölle 125 000 Kongresse, Studienreisen (von ausländischem Eeisebüropersonal und von ausländischen Journalisten) , 80 000 2 000 000 Werbung in Übersee (speziell in den Vereinigten > Staaten, Südamerika, Indien, Südafrika) . . . 800 000 Besondere Aktionen (u. a. europäische Gemeinschaftswerbung in den Vereinigten Staaten) . . 650 000 l 450 000 7 500 000

Die Luzerner Konferenz gab, wie das eingangs genannte Postulat des Nationalrates, der Erwartung Ausdruck, es möchte der Bund die zum Ausgleich der Eechnung fehlenden Mittel bereitstellen, d. h. den Bundesbeitrag von 3 Millionen Franken um die Höhe der seit dem Jahre 1939 eingetretenen Geldentwertung erhöhen. Im Verlaufe 'der Verhandlungen über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen konnte dieses Postulat vorläufig nicht weiter verfolgt werden, wenigstens solange nicht, als die Frage der stärkeren Heranziehung der Nutzniesser des Fremdenverkehrs nicht abgeklärt war. Auch heute sind wir der Meinung, dass, wenn kein Abbau Platz greifen kann, wenigstens keine dauernde Erhöhung in Erwägung gezogen werden sollte.

Um aber der SZV angesichts der verschärften Konkurrenzbedingungen und der seit dem Jahre 1939 eingetretenen Geldentwertung mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne den Bundeshaushalt stärker zu belasten, haben wir vorläufig den Generaldirektionen SBB und PTT nahegelegt, die Leistungen ihrer Betriebe, die aus dem Fremdenverkehr einen nicht zu unterschätzenden Nutzen ziehen, noch einmal zu erhöhen. Wenn man berücksichtigt, dass die Verkehrseinnahmen der SBB aus dem Personenverkehr von 183,6 Millionen

308

im Jahre 1939 auf 305,1 Millionen Franken im Jahre 1954 gestiegen sind und darin u. a. auch der stärkere, inländische und internationale Fremdenverkehr zum Ausdruck kommt, so lässt sich eine weitere Erhöhung ihres Beitrages an die SZV immerhin rechtfertigen. Wir nehmen eine Erhöhung um 400000 auf l Million Franken in Aussicht. Dies entspricht einem Beitrag von etwas mehr als 3 Promille der heutigen Einnahmen aus dem Personenverkehr. Ob dies durch Erhöhung des festen Beitrages geschehen soll oder ob der Weg über eine Neuordnung der Fahrkarten-Verkaufsprovisionen gewählt wird, ist eine Zweckmässigkeitsfrage, die noch näher zu prüfen ist.

Die PTT ihrerseits zieht aus dem Fremdenverkehr ebenfalls einen nicht zu unterschätzenden Nutzen. Wir erinnern lediglich an den Verkauf von Postwertzeichen, an die Automobilkurse über die Alpenpässe sowie an den Telegraphen- und Telepbonverkehr. Eine Erhöhung des Beitrages der PTT an die SZV auf 725 000 Franken dürfte im Eahmen des Interesses dieser grossen eidgenössischen Verkebrsanstalt liegen. Mit den beiden Verkehrsbetrieben halten wir jedoch dafür, dass diese sofortige Erhöhung an die Bedingung geknüpft werden muss, dass die privaten Interessenten bis spätestens Ende 1958 die von uns erwarteten zusätzlichen Mittel in vollem Umfang aufbringen.

Überdies glauben wir, es sei gestützt auf die Ausführungen der Expertenkommission zu verantworten, bis Ende des Jahres 1958, also bis Ablauf der gegenwärtig geltenden Finanzordnung des Bundes, nochmals einen Sonderbeitrag für die notwendige stärkere Verkehrswerbung in den USA zu bewilligen. Sowohl die Expertenkommission als auch das genannte Postulat Meili halten einen Sonderbeitrag von 400 000 Franken für unbedingt notwendig, also die Hälfte der in den Jahren 1951 und 1952 bewilligten Summe. Nach Auffassung der Fachleute sind die Aufwendungen der Schweiz für die touristische Werbung in den USA absolut ungenügend. Es kann nicht einmal die durch die europäische Gemeinschaftswerbung vorbereitete günstige Stimmung für die schweizerische Spezialwerbung ausgewertet werden. Im Hinblick auf die neue Finanzierungsgrundlage der SZV dürfte der Betrag von 400 000 Franken für die nächsten drei Jahre tatsächlich genügen und das Äusserste darstellen, was wir beitragen können. Bis spätestens nach Ablauf dieser 3 Jahre haben die Zustimmungen
zu den erhöhten Nutzniesserbeiträgen vorzuliegen, so dass die SZV dann in der Lage sein sollte, die Kosten der Sonderwerbung in den USA aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das erneute Entgegenkommen des Bundes soll die Nutzniesserkreise, unter Einschluss der Kantone und Städte, bewegen, ihrerseits sich zu einer grösseren Anstrengung zu entschliessen.

Damit wird sich für die künftige Lösung folgende Einnahmenstruktur der SZV ergeben (siehe Tabelle auf der folgenden Seite) : Nach den vorausgehenden Ausführungen erübrigt es sich, die einzelnen Posten näher zu erläutern. Es sei lediglich noch erwähnt, dass wir es als vertretbar erachten, den in Artikel 4 des Bundesbeschlusses 1939 festgesetzten variablen Bundesbeitrag in der Höhe von höchstens 500 000 Franken aufzugeben und einen festen, Beitrag von 3 000 000 Franken zu bewilligen, da in den

309 Gemäss Botschaft 1939 Fr.

1. Beitrag der Schweizerischen Bundesbahnen .

2. Beitrag der Eidgenössischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung 3. Beitrag der Hôtellerie 4. Beiträge der privaten Transportanstalten, der Kantone, Gemeinden, der privaten Wirtschaft . .

5. Mitgliederbeiträge für Kollektivaktionen . . . . . . . . . . .

6. Einnahmen aus kommerzieller Tätigkeit . .' l 7. Pester Bundesbeitrag 8. Variabler Bundesbeitrag . .'. . .

9. Sonderbeitrag für die Werbung in .den USA in den Jahren 1956-58

Gemäss Budget der SZV 1955 Fr.

Künftige Lösung Fr.

l 000 000

400 000

600 000

250 000 250 000

375'000 700 000: 200 WO mind. 240 000

250 000

320,000 mind. 780 000 490 000

500 000 1 100000 mind.l 100 000 2 500 000 2 500 000 3 000 000 250 000- 500 000 500000

Total 4 400 OOCMt 650 000 6 085:000

400 000 220 000

letzten Jahren der veränderliche, Werbebeitrag voll beansprucht worden ist.

Die «Mitgliederbeiträge für Kollektivaktionen» haben wir für die künftige Finanzierung der SZV nicht mehr vorgesehen. Damit hat es folgende Bewandtnis: Diese Beiträge sind aus der Zielsetzung des variablen Bundesbeitrages herausgewachsen und im Jahre 1944 eingeführt worden, um den Fremdenverkehrsinteressen einen Anreiz: zum Beitritt und zur Leistung von ; Mitgliederbeiträgen an die SZV zu bieten. Ziel der im Jahre 1939 durchgeführten Vereinheitlichung der gesamtschweizerischen Fremdenverkehräwerbung war, die verschieden gerichteten Interessen der Transportanstälten, der einzelnen Eegionen usw. in der Fremdenverkehrs Werbung gesamtschweizerischen Gesichtspunkten unterzuordnen. Eine zusätzliche Handhabe, die gewünschte Koordinierung zu fördern, wurde darin gefunden, dass die regionalen, kantonalen und lokalen Werbestellen und gesamtschweizerischen Fachorganisationen des Reiseund Fremdenverkehrs einen Betrag, entsprechend ihrem Werbeaufwand, der SZV zur Verfügung stellen und dafür von ihr wiederum Kredite zur Unterstützung eigener Werbeaktionen1 erhalten, sofern' die beabsichtigte Art der Werbung den Grundsätzen einer gesamthaften schweizerischen Werbung nicht zuwiderläuft und daher als zweckdienlich anerkannt werden kann. Dieses System bedingt die Ausschöpfung des veränderlichen Bundesbeitrages. Damit wurde die Einordnung der regionalen Werbeanstrengungeri in die ' gesamtschweizerische Verkehrswerbung weitgehend erreicht.

Das eigentliche Ziel der variablen Bundesbeiträge, nämlich zum Beitritt zur SZV aufzumuntern, wurde dagegen nicht erreicht. Sofern die SZV zur Koordinierung der Werbung diese Kredite zu gewähren für zweckmässig erachtet, so soll ihr das anheimgestellt werden. Zur Auslösung eines höheren

310 Bundesbeitrages dürfen diese Mitgliederbeiträge für Kollektivaktionen nicht mehr dienen.

Gegenüber den Vorschlägen der Expertenkommission bringt unsere Vorlage insofern eine Verbesserung, als sie eine sofortige Erhöhung der Beiträge der SBB und PTT um insgesamt 725 000 Franken vorsieht, was der SZV gestattet, die Werbung nicht allein in den USA, sondern auch in jenen europäischen Ländern wesentlich zu verstärken, wo dies am dringlichsten ist. Damit wäre die Grundlage für eine erfolgversprechende Tätigkeit der SZV in den nächsten Jahren unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 1939 veränderten Verhältnisse und unter stärkerer Heranziehung der Nutzniesser der Fremdenverkehrswerbung geschaffen.

Zusammen mit den höheren Leistungen von SBB und PTT, wie wir sie weiter vorne erwähnt haben, hätte nach unseren Vorschlägen die Eidgenossenschaft das .auf sich genommen, was beim privatwirtschaftlichen Aufbau unserer Volkswirtschaft für die Zwecke der Verkehrswerbung. von ihr verantwortet werden kann. So wird die SZV namentlich auch aus ihren eigenen Mitteln weiterhin einen angemessenen Beitrag an die Schweizer Eeisekasse zu leisten und künftig den auf die Schweiz entfallenden Anteil an den Kosten der europäischen Gemeinschaftswerbung in den USA ganz zu übernehmen haben. An der privaten Wirtschaft liegt es, ihrerseits eine Kraftanstrengung zu unternehmen, um nicht hinter der Eidgenossenschaft, deren Ausgaben immer wieder zu Kritik Anlass geben, zurückzustehen. Die Mittel, die von den direkt interessierten Kreisen zusätzlich aufgebracht werden, sollen nicht dazu dienen, die Aufwendungen der öffentlichen Hand zu reduzieren. Sie sollen im Gegenteil über den Beitrag der Eidgenossenschaft hinaus der SZV zusätzlich zur Verfügung stehen. Die SZV wird sich also in Zukunft an die interessierten Kreise der privaten Wirtschaft wenden müssen, wenn weitere Mittel notwendig sein sollten. Die Bundesbehörden werden ihr dabei mit ihren guten Diensten jederzeit zur Verfügung stehen. Auch in diesem Punkte wird den Empfehlungen der Expertenkommission nachgelebt und alles darangesetzt werden, um die von den verschiedenen Interessenten erwarteten Mehrleistungen erhältlich zu machen.

E. Aufhebung der Zweigstelle Lausanne Es bleibt nun noch zur Empfehlung der Expertenkommission, die SZV sei im Sinne einer Sparmassnahme zu
ermächtigen, die Zweigstelle Lausanne sofort aufzuheben, Stellung zu nehmen.

Bereits vor der Schaffung der SZV im Jahre 1939 wurde durch deren Vorgängerin, die Schweizerische Verkehrszentrale, in Lausanne eine Zweigstelle unterhalten. Diese Eegelung wurde im Bundesbeschluss vom 21. September 1939 unverändert übernommen. Die Errichtung der Zweigstelle Lausanne geht in eine Zeit zurück, in der die Fremdenverkehrsvereinigungen der französisch sprechenden Schweiz noch nicht so organisiert waren, wie dies heute der Fall ist. Gerade in den letzten Jahren sind in dieser Beziehung weitere Fortschritte

311 erzielt worden. So verfügt heute das Geuferseegebiet über eine gut, ausgebaute ständige Werbestelle. Deren Leitung und qualifiziertes Personal bieten alle Gewähr'dafür, dass sie in der Lage1 ist, die Interessen dieser wichtigen Fremdenverkehrsgegend mit Nachdruck zu wahren. In diesem Teil unseres Landes kann in den letzten Jahren die stärkste:Zunahme der Logiernächte verzeichnet werden. Aber auch ;die anderen Fremdenverkehrsgebiete der französisch sprechenden Schweiz, der Kanton Wallis: einerseits und die Kantone Freiburg und Neuenburg sowie der Berner Jura anderseits verfügen über eigene ständige Propagandastellen für die Förderung des regionalen Fremdenverkehrs. Alle diese Eegionen wie auch die Publizitätsdienste der privaten 'Transportanstalten dieser Gegend haben sich im Interesse der Einsparung von Mitteln der SZV dafür ausgesprochen, dass die Zweigstelle Lausanne aufgehoben und der Hauptsitz der nationalen Werbeorganisation von Zürich nach Bern verlegt werde.

Der Arbeitsausschuss zur Prüfung der Organisation und des Ausgabenetats der SZV, der unter dem Vorsitz von Herrn E.A.Alblas, Vizepräsident des Schweizerischen Fremdenverkehrsverbandes und Direktor des Verkehrsvereins des Kantons Waadt, stand, hat diese Anregung übernommen. Sowohl die Gesamtkommiäsion wie auch die Direktion, der Ausschuss und der Vorstand der SZV schliessen sich der Empfehlung an. Dabei halten jedoch die Organe der SZV die Verlegung des Sitzes von Zürich nach Bern nicht für unbedingt erforderlich. Der Chef der Zweigstelle war bis jetzt in erster Linie Verbindungsmann zwischen der SZV und den Fremdenverkehrsinteressenten im Tätigkeitsbereich der Zweigstelle. Zu einer Zeit, da die regionalen Werbestellen noch wenig ausgebaut waren, kam seiner Arbeit eine,andere Bedeutung zu als heute. Ein Verzicht auf die Weiterführung der Zweigstelle dürfte unter den heutigen Umständen mit keinen wesentlichen Nachteilen verbunden sein.

Die Organe der SZV haben kürzlich bei einer Vakanz den Leiter der Zweigstelle Lausanne zum Vizedirektor des Hauptsitzes ernannt und, tinter Vorbehalt der Abänderung des Bundesbeschlusses von 1939, die Aufhebung der Zweigstelle vorbereitet. Nach den neuesten Berechnungen wird diese eine Einsparung von jährlich 70--80 000 Franken bringen.

F. Änderung des Namens

Ein letzter Punkt, der bei der Neufassung des Bundesbeschlusses über die Errichtung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung bereinigt werden sollte, ist die Frage, welchen Namen unsere nationale Werbeorganisation in Zukunft führen soll.

Von 1917 bis zur Eeorganisation der schweizerischen Verkehrswerbung im Jahre 1989 wurde die Bezeichnung .«Nationale Vereinigung für die schweizerische Zentralstelle für Eeiseverkehr (Verkehrszentrale)» verwendet. Dieser als zu lang empfundene Name wurde dann in « Schweizerische Zentrale für Verkehrsförderung» abgeändert. Damit wollte man u. a. den beiden nationalen Werbestellen für den Export und für den Fremdenverkehr ähnlich lautende Bezeichnungen geben. Der neue Name, der gelegentlich zu Verwechslungen und Miss-

312 Verständnissen Anlass gab, konnte sich aber nicht durchsetzen. Noch heute wird allgemein statt von der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung von der «Schweizerischen Verkehrszentrale» gesprochen. Die Mitgliederversammlung der SZV hat deshalb am 26. Mai 1955 beschlossen, zuhanden des Bundesrates und der eidgenössischen Eäte zu empfehlen, wieder die frühere Bezeichnung «Schweizerische Verkehrszentrale» (SVZ) zu wählen. Wir beantragen Ihnen deshalb, dieser Namensänderung, die keiner Opposition rufen dürfte, zuzustimmen.

G. Der Entwurf zu einem neuen Bundesbeschluss Die Änderung des Namens unserer nationalen Institution für die Förderung des Fremdenverkehrs, die Aufhebung ihrer Zweigstelle in Lausanne sowie die Neuordnung der finanziellen Zuwendungen des Bundes rechtfertigen es, den Bundesbeschluss vom 21. September 1939 über die Errichtung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung neu zu fassen und zwar entsprechend der bisherigen Bechtsforai durch einen einfachen, nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, da er keine allgemein verpflichtenden, für den Bürger verabindliche Normen enthält.

In Artikel 3 nahmen wir der Vollständigkeit halber eine Bestimmung über die Mitgliedschaft in den Beschluss auf.

Im Gegensatz zur bisher in Artikel 4 des Bundesbeschlusses 1939 niedergelegten Begelung, wo die Bundesleistung für eine unbefristete Zeitdauer vorgesehen war, möchten wir in Artikel 6 des neuen Beschlusses die feste Aufwendung des Bundes auf 5 Jahre befristen in der Meinung, dass vor Ablauf dieser Zeitspanne deren Weiterführung neu geprüft werden soll.

Da dieser Beschluss die vorgesehene Kreditgrenze von 250 000 Franken für periodische Ausgaben überschreitet, benötigt er, gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung, das absolute Mehr der beiden Bäte (Ausgabenbremse).

Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen und Erwägungen empfehlen wir Ihnen, dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Schweizerische Verkehrszentrale zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Juli 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Vizekanzler : F.Weber

313 (Entwurf)

.

Bundesbeschluss über

die Schweizerische Verkehrszentrale

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Juli 1955, ;

, beschli;esst: Art. l

: : '

-

: !

1

Unter der Bezeichnung « Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ) » besteht eine öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

' 2 Zweck der Schweizerischen Verkehrszentrale sind die Organisation und Durchführung der gesamtschweizerischen VerkehrsWerbung im In- und Ausland.

: ' Art. 2 ' .

' Der Sitz der Schweizerischen Verkehrszentrale ist Zürich. Sie unterhält im Ausland die nötigen Agenturen und Vertretungen. Diese sind in der im Lande der Niederlassung geltenden Sprache zu bezeichnen und, wenn sie Fahrkarten verkaufen, überdies als «Amtliche Agentur der Schweizerischen Bundesbahnen».

Art. 3

.:

.

Als Mitglieder können der Schweizerischen Verkehrszentrale beitreten in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des eidgenössischen und kantonalen Bechtes.

Art. 4 .

' i Die Organe der Zentrale sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Ausschuss, die Geschäftsstelle (Direktion) und die Kontrollstelle.

1

314 2 Das Nähere bestimmt das Organisationsstatut, welches der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

3 Die Geschäftsführung der Schweizerischen Verkehrszentrale untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

Art. 5 Das Verhältnis der Schweizerischen Verkehrszentrale zu den Schweizerischen Bundesbahnen und zur Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung wird durch besondere Vereinbarungen geregelt, welche der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

Art. 6 Die Beiträge des Bundes an die Schweizerische Verkehrszentrale bis Ende 1960 betragen jährlich drei Millionen Franken. Sie erhält überdies in den Jahren 1956, 1957 und 1958 vierhunderttausend Franken für eine verstärkte Verkehrs Werbung.

Art. 7 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschluss vom 21. September 1939 über die Errichtung einer Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung1), in der Fassung gemäss Ziffer 1/2 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1954 über besondere Sparmassnahmen2) aufgehoben.

Art. 8 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich. Er tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit, dem Vollzug beauftragt.

*) B S 7, 977.

a ) AS 1954, 564.

2194

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Schweizerische Verkehrszentrale(Vom 12. Juli 1955)

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04.08.1955

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