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Bundesblatt 107. Jahrgang ;

Bern, den 8. September 1955

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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6950

Botschaft :

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen des Bundes (Vom 2. September 1955) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

,

Mit Bundesbeschluss vom 2; Oktober 1951 wurde der Bundesrat für die Legislaturperiode 1952 bis 1955 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen zur Konversion der zur Rückzahlung fälligen oder zur Rückzahlung gekündigten Anleihen und zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht aus flüssigen Mitteln des Bundes gedeckt werden können.

In der Zeit vom 15. September 1951 bis 15. September 1955 veränderten sich die festen Schulden des Bundes wie folgt : ;

Stand 15. September 1951. . . . .

Rückzahlungen .' .

Aufnahmen Stand 15. September 1955

öffentliche Anleihen

6186,7 1323,9 1070,0 5932,8

BuchReskrip- ; !

schulden tionen in Millionen Franken

460,0 20,0 315,8 755,8

1078,7 1230,3 1157,1 1005,5

Total . .

7725,4 2574,21 2542,9 7694,1

Insgesamt nahmen die festen Schulden des Bundes in der Berichtsperiode also um 31 Millionen ab; diese Abnahme ist der Saldo eines Rückgangs der öffentlichen Anleihen um 254 Millionen und der Reskriptionen um 78 Millionen, welchem eine Zunahme an Buchschulden von 296 Millionen gegenübersteht.

Über die Einzelheiten der Geldaufnahmen in Form von öffentlichen Anleihen und Buchschulden während der Berichtsperiode orientiert die folgende Übersicht: , ' !, .

Bundesblatt. 107. Jahrg. Bd. II.

38

514

Anleihen: 3 % 1952 . . .

2 3/4% 1954, März 2 3/4% 1954, Juni 3 % 1955, Juni

Emissionskurs (Em.-Stempel 0,60 % nicht inbegriffen)

Laufzeit Jahre

Bezeichnung

.

.

.

.

18 18

20 20

1

100,75% 101,40% 102,40% 100,40%

Fällig keit definitiv

15. 5.1970

1. 3.1972 1. 6.1974 30. 6.1975

Total Anleihen: Buchschulden: 3% Alkoholv. 1951 3% AHV 1952 . .

3% SUVA 1952.- .

3% AHV 1952 . .

2 7/8% Rentenanst.

Zürich 1950. . .

27/8% Basler-Leben Basel 1951 . . .

3% AHV 1942 . .

3 % Rentenanstalt Zürich 1952. . .

3 1/2% Kanton Graubünden 1944 2 3/4% AHV 1954 .

23/4% SUVA 1954.

Total Buchschulden: .

fakultativ

15.

1.

1.

30.

Betrag Mio Fr.

5.1965 3.1966 6.1969 6. 1970

220,0 400,0

"

1070,0

200,0 250,0

10 15 20 15

100,25% 100,25% 100,50% 100,75%

16

100

%

--

31. 3.1966

2,0*

15 13

100 100

% %

1. 2. 1966 --

-- 1955 31. 12.

0,5* 5,6*

11

100

%

--

31. 3.1963

6,7*

14 18 20

100 % 101,78% 101,90%

1. -- 3.1966 1. 6.1969

8,0* 100,0 20,0

1.11.1961 15. 1. 1967 15. 1. 1964 15. 5. 1972 15. 5. 1962 -- 1. 9.1967

30. 9.1958 1. 3. 1972 1. 6. 1974

3,0 100,0 20,0 50,0

315,8

*) 1954 vom Kanton Graubünden übernommen.

Die aufgenommenen Anleihen dienten zur Konversion von fälligen oder zur Bückzahlung gekündigter Anleihen sowie zur Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten. Während die 2% Prozent Anleihen 1954, März- und JuniAusgabe, durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank kommissionsweise placiert wurden, erfolgte für die 3 Prozent Anleihen 1952 und 1955 eine Festübernahme durch das «Kartell Schweizerischer Banken» und den «Verband Schweizerischer Kantonalbanken».

Die beim Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt getätigten Geldaufnahmen von zusammen 290 Millionen in Form von Schuldscheindarlehen (Buchschulden) bezweckten vor allem, diesen Institutionen Anlagemöglichkeiten zu bieten. Gemäss Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954 über eine finanzielle Hilfe an den Kanton Graubünden und die Rhätische Bahn hat der Bund mit Wirkung ab 1. Januar 1954 für rund 23 Millionen Franken vom Kanton Graubünden geschuldete Anleihen und Darlehen übernommen.

515 Gemäss Artikel l, Absatz 2, der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 15. Februar 1946 über die Bundesbahnen ist das Eidgenössische Finanzund Zolldepartement mit der Begebung von Anleihen für Rechnung der Bundesbahnen beauftragt. In der gegenwärtigen, zu Ende gehenden Legislaturperiode wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht; die Bundesbahnen konnten vielmehr von ihren Anleihen 156 Millionen Franken zurückzahlen, womit der Bestand an Bundesbahnanleihen am 15. September 1955 noch 517 Millionen Franken beträgt.

Die schon seit einigen Jahren,in Erscheinung getretene Verflüssigung des Geld- und Kapitalmarktes hat während der Legislaturperiode 1952-1955 angehalten, trotzdem in den letzten Jahren durch den Kapitalexport wesentliche Beträge absorbiert wurden. Die durchschnittliche Eendite schweizerischer Staatswerte, auf Grund der Kündbarkeit berechnet, sank von 2,85 Prozent Anfang 1952 bis' Mitte März 1954 auf einen bisher noch nie erreichten Tiefpunkt von 2,17 Prozent, um sich Ende August 1955 wieder auf 3,06 Prozent zu erholen.

Während der Legislaturperiode 1956 bis 1959 werden feste Schulden des Bundes im Gesamtbetrage von 1872 Millionen Franken zur Rückzahlung fällig und 882 Millionen Franken können zur vorzeitigen Rückzahlung gekündigt werden, so dass mit der Begebung von Konversionsanleihen und der Erneuerung von Reskriptionenschulden sowie gegebenenfalls auch mit .Neuaufnahmen zu rechnen ist. In welcher Grössenordnung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ihre verfügbaren Gelder beim Bund zu placieren suchen, ist. im gegen: wärtigen Zeitpunkt noch nicht vorauszusehen.

Mit Bundesratsbeschluss vom 13. November 1951 wurde das Finanz- und Zolldepartement ermächtigt, Reskriptionen durch die Schweizerische Nationalbank für die Dauer der Legislaturperiode 1952 bis 1955 zu begeben. Es erscheint uns, angezeigt, diese Ermächtigung auch auf die neue Legislaturperiode 1956 bis 1959 zu übertragen. Das bisherige Verfahren, den Bundesrat jeweils für eine Legislaturperiode zur Anleiheaufnähme zu ermächtigen, hat sich bewährt.

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu .empfehlen.

Genehmigen' Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. September 1955.

:

,

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Max Petitpierre Der Bundeskanzler : Ch. Oser

516 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Aufnahme von Anleihen des Bundes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1955, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird für die Legislaturperiode 1956 bis 1959 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen: a. zur Konversion der zur Rückzahlung fälligen oder zur Rückzahlung gekündigten Anleihen, soweit sie nicht durch eigene Mittel zurückbezahlt werden können; 6. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht durch flüssige Mittel des Bundes gedeckt werden können.

Art. 2 Die Schweizerische Nationalbank ist, wenn die Aufnahme von Anleihen bevorsteht, über die Lage des Geld- und Kapitalmarktes und über die Anleihebedingungen zu befragen. Sie ist sodann zur Mitwirkung bei den Unterhandlungen beizuziehen, oder unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates mit der' Führung der Unterhandlungen zu beauftragen.

Art. 3 Die Anleihen haben sich im Eahmen der zur Zeit der Begebung allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen. Sie sind in Form von Obligationen, Kassenscheinen oder Verpflichtungen des Eidgenössischen Schuldbuches, Buchschulden, Eeskriptionen oder in einer andern geeignet erscheinenden Form zu begeben.

Art. 4 Der Bundesrat kann das Finanz- und Zolldepartement zur Geldaufnahme in der Form von Eeskriptionen, die durch Vermittlung der Schweizerischen National!

bank begeben werden, ermächtigen.

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

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1955

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08.09.1955

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