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Ablauf der Beferendumsfrisi:

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4. Januar 1956

Bundesbeschluss betreffend

Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (Vom 30. September 1955)

·

der

Die Bundesversammlung Schweizerischen'Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 85, Ziffer 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine'Botschaft des Bundesrates vom 28. Juli 19551), beschliesst:

Art. l Der Bundesrat ist ermächtigt, die mit internationalen Organisationen zur Festlegung ihres rechtlichen Statuts in der Schweiz abgeschlossenen Abkommen abzuändern oder zu ergänzen, soweit die neuen Bestimmungen mit dem Recht des Bundes vereinbar sind. Es können jedoch durch ein solches Abkommen Ausnahmen von der Steuergesetzgebung des Bundes gewährt werden.

Art. 2 Wenn eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen ihren Hauptsitz oder ihren Zweigsitz in der Schweiz zu errichten wünscht, kann der Bundesrat mit ihr ein Abkommen über die Einräumung eines rechtlichen Statuts abschliessen, das dem Statut entspricht, welches den bereits in der Schweiz niedergelassenen SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen zuerkannt wurde.

Art. 3.

Wünscht eine internationale Organisation, die nicht eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen ist, ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz zu errichten, so kann der Bundesrat mit ihr ein Abkommen zwecks Festlegung ihres rechtlichen Statuts abschliessen, soweit die Bestimmungen dieses Abkommens mit dem Eecht des Bundes vereinbar sind. Der Bundesrat kann !) BEI, 1955, II, 377.

615 jedoch durch ein solches Abkommen Ausnahmen von der Steuergesetzgebung des Bundes gewähren.

Art. 4 Enthalten die in den vorstehenden Artikeln erwähnten Abkommen Bestimmungen, die dem Eechte · des Kautons, in welchem die internationale Organisation ihren Sitz hat, widersprechen (z. B. im Fiskalrecht), so ist die Zustimmung des interessierten Kantons einzuholen,

Art. 5 Für die Abkommen, die unter die Bestimmung des Artikels 89, Absatz-3, der Bundesverfassung fallen, wird die Zuständigkeit der Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 6 Der Bundesrat wird diesen Beschluss gemäss Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse veröffentlichen und das Datum seines Inkrafttretens festsetzen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 30. September 1955.

Der Präsident : : A. Locher Der Protokollführer : F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 30.September 1955.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer : Gh. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veröffentlichen.

Bern, den 30.September 1955.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 22M

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung : 6. Oktober 1955 Ablauf der Keferendumsfrist : 4. Januar 1956

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Bundesbeschluss betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (Vom 30. September 1955)

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Jahr

1955

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40

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06.10.1955

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614-615

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