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Bundesratsbeschluss über

Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge 1956--1958 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Vom 10. Juni 1955)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102, Ziffer 14, der Bundesverfassung, beschliesst: L Gesamt-Voranschlag

Art. l Allgemeine Bestimmungen Für die Aufstellung des Voranschlages gelten folgende Grundsätze: 1. Universalität: Es sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen aufzuführen.

Direkte Anweisungen auf Eückstellungskonten sind nicht gestattet.

2. Bruttodarstellung: Ausgaben und Einnahmen dürfen nicht gegenseitig verrechnet werden.

3. Spezifikation: Die Ausgliederung der Ausgaben und Einnähmen hat nach dem geltenden Kontenplan und dem dazugehörenden Verzeichnis zu erfolgen.

Art. 2

Bechtsgrundlagen 1

Bei der Aufstellung des Voranschlages ist vom Bundesbeschhiss vom 25. Juni 1954 über die Finanzordnung 1955 bis 1958 und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften auszugehen.

2 Für Massnahmen, deren Eechtsgrundlagen im Zeitpunkt der Einreichung der Kreditbegehren von den eidgenössischen Eäten noch nicht genehmigt

103 worden sind, dürfen keine Kredite und Einnahmen eingestellt werden. Sie sind jedoch in Sonderbeilagen zu vermerken. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden vom Bundesrat von Fall zu Fall verfügt.

Art. 3 .

Berechnungsgrundsätze, Die Abteilungschefs sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingereichten Kreditbegehren dem tatsächlichen Bedarf für das betreffende Jahr so genau als möglich entsprechen. Lässt sich vor der Beschlussfassung des Bundesrates über den Voranschlag erkennen, dass die von einer Dienststelle vorgenommene Schätzung nicht mehr zutrifft, so hat sie dies ihrem Departement zuhanden des Finanz- und Zolldepartements unverzüglich zu melden.

2 Bei Ausgaben, die sich über mehrere Jähre erstrecken, darf nur der voraussichtliche Zahlungsbedarf für das Voranschlagsjahr alai Kredit angefordert werden. In den Begründungen ist dagegen anzugeben, wie hoch die Gesamtausgaben für die betreffenden Aufgaben sind.

3 Kredite, die höher angesetzt werden sollen als die in der letzten Eechnung ausgewiesenen Ausgaben, müssen einlässlich begründet werden. Übersteigen sie diese um mehr als- 50 000 Franken, ohne dass sich das aus Beschlüssen der Bundesversammlung ergibt, so sind sie über die in den Voranschlag aufzunehmenden Begründungen hinaus durch Sonderbeilagen zu begründen.

' ; , 4 Werden andere Dienststellen für Untersuchungen, : Auskünfte und Arbeiten beansprucht, so sind sie über den voraussichtlichen Umfang zu orientieren, damit sie die nötigen Kredite in ihrem Voranschlag anfordern können.

Über die Leistungen an andere Dienststellen ist im Kahmen der Kreditbegründung zahlenmässig Aufschluss zu erteilen.

5 Vergütungen von Dienststellen unterzieh sind zu unterlassen. Bei besonderen Verhältnissen kann die Finanzverwaltung Ausnahmen gestatten.

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II. Der Finanz veranschlag ' · Art. 4 Personalausgaben

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Ersatzanstellungen sowie Personalvermehrungen bedürfen einlässlicher Begründungen.

2 Ersatzanstellungen und Personalvermehrungen sowie außerordentliche Besoldungs-, Gehalts- oder Lohnerhöhungen und Beförderungen bedürfen auch dann der Zustimmung des Personalamtes, wenn sie ohne Erhöhung des Kreditbedarfes vorgenommen werden können.

3 Das Personalamt errechnet den Kreditbedarf. Die Dienststellen haben ihm die erforderlichen Unterlagen gemäss seinen Weisungen zur Verfügung zu stellen.

104 Art. 5 Allgemeine.

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Kredite für «Ersatz von Auslagen» und «Betriebsunfälle» sind nach den Weisungen des Personalamtes zu bemessen.

2 Kredite für die Entschädigung von Kommissionen und Sachverständigen (Eubrik «Entschädigungen, Honorare») dürfen nur verlangt werden, wenn die Ausgaben nicht durch die Verwaltung gelöst werden können, oder wenn es sich um bundesrechtlich vorgesehene Kommissionen handelt. Die Kredite sind gestützt auf die Ansätze in der Verordnung vom 25. Januar 1952 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten zu veranschlagen. Für Arbeitsentschädigungen an Hilfskräfte sind die Weisungen des Personalamtes massgebend.

3 Kredite für die Anschaffung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sind auf das dienstlich Unerlässliche zu beschränken.

Art. 6 Sammelkredite 1

Die Voranschlagskredite für die bereits bewilligten und neu verlangten Bauten und Anlagen sind nach dem mutmasslichen Zahlungsbedarf im Voranschlagsjahr zu bemessen. Ihre Zusammensetzung wird im Ohjektverzeichnis (Art. 9) ausgewiesen.

2 Für Druck- und Materialkosten haben die Dienststellen ihre Begehren bei der Drucksachen- und Materialzentrale einzureichen, welche sie auf ihre Notwendigkeit prüft. Der Sammelkredit wird durch die Drucksachen- und Materialzentrale angefordert.

3 Alle Begehren für Mobiliar, Mietzinse und Hausdienst sind bei der Direktion der Eidgenössischen Bauten einzureichen, welche nach Prüfung die Sammelkredite anbegehrt.

* Kredite für Waren- und Materialanschaffungen für den Eigenbedarf wie für die Abgabe an andere Bundesdienststellen sind von den Dienststellen anzufordern, welche die Waren und das Material beschaffen. Die übrigen Dienststellen haben ihre Bedürfnisse diesen zu melden.

Art. 7 Bundesbeiträge 1

Die Kreditbegehren für die Bundesbeiträge sollen im Hinblick auf die Wirtschaftslage so weit abgebaut werden, als es die gesetzlichen Vorschriften zulassen.

2 Bei der Kreditberechnung für Bundesbeiträge sind folgende Grundsätze zu beachten:

105 1. Lässt sich eine Aufgabe ohne Bundesbeitrag erfüllen, so darf dafür kein Kredit angefordert werden.

' . · ' Die Beitragsempfänger haben nachzuweisen, dass sie auch namhafte eigene Mittel für den verfolgten Zweck einsetzen. Ausserdem ist zu belegen, dass sich die interessierten Kantone angemessen beteiligen. Die von Beitragsempfängern vorgenommenen Bückstellungen dürfen nur, soweit sie bilanzmässig erforderlich sind, als beitragsberechtigt betrachtet werden.

2. Werden Bundesbeiträge an Organisationen ausbezahlt, die ihrerseits Beiträge ausrichten, so hat die Dienststelle, die den Kredit anfordert, die finanzielle Lage der Empfänger zu überprüfen.

3 Bei Krediten, die auf Grund früherer Zusicherungen errechnet, werden, ist in den Begründungen des Voranschlages der Stand der Verpflichtungen auf Ende Juni und der Betrag der voraussichtlichen neuen Zusicherungen im Voranschlagsjahr anzugeben.

4 Wurde für einen bestimmten Zweck ein Gesamtbeitrag bewilligt, dessen Auszahlung sich über mehrere Jahre erstreckt, so ist in der Begründung des in den Voranschlag eingestellten Kredits über die bisherigen Auszahlungen Auskunft zu geben.

5 Für Kredite zur Bezahlung von Bundesbeiträgen, die nicht allein auf dem Beschluss über den Voranschlag beruhen, ist die Rechtsgrundlage im Voranschlag unter den Begründungen aufzuführen.

III. Voranschlag dei Vermögensveränderungen Art. 8 1 Der Finanzvoranschlag wird durch einen Voranschlag der Vermögensveränderungen ergänzt. Die Einlagen in Bückstellungen, die Verminderungen der Investitionen und die Abschreibungen sind Aufwandposten ; die Entnahmen aus Rückstellungen sowie die Vermehrungen von Investitionen sind Ertragsposten.

2 Bei den Immobilien und den Mobilièn (Vorräte sowie Lagerbestände der Baudirektion an Bureaumobüiar und der Drucksachen- und Materialzentrale an Bureaumaschinen; Verordnung vom S.Dezember 1952) sind die voraussichtlichen Vermehrungen und Verminderungen zu melden.

IV. Objektkredite Art. 9 1

Für sämtliche Bauvorhaben ist ein detailliertes Objektverzeichnis mit Angabe der jeweiligen Gesamtkosten .(Objektkredite), getrennt nach bereits bewilligten und neuen Objekten, zu erstellen. Die Zusammenstellung erfolgt nach dem von der Finanzverwaltung festgelegten Schema : für zivile Bauten und An-

106 lagen (I.Teil) durch die Direktion der eidgenössischen Bauten, für militärische Bauten und Anlagen (II. Teil) durch die Abteilung für Genie und Festungswesen des Eidgenössischen Mih'tärdepartementes. Die Entwürfe der beiden Teile sind der Finanzverwaltung einzureichen, welche für die Gesamtzusammenstellung besorgt ist.

2 Kommt ein bereits bewilligtes Objekt teurer zu stehen, als bei der Festsetzung des Objektkredites angenommen wurde, so muss hierfür ein Zusatzkredit verlangt werden.

3 Neue Bauvorhaben sind besonders kritisch auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Sie werden den eidgenössischen Bäten mit dem Beschluss über den Voranschlag gesamthaft zur Genehmigung vorgelegt, soweit die Genehmigung nicht durch besondern Bundesbeschluss erteilt wird. Bei bereits früher bewilligten Bauten ist abzuklären, ob die Ausführung im Voranschlagsjahr unerlässh'ch ist.

V. Verfahren Art. 10

Termine Das Finanz- und Zolldepartement setzt den Termin für die Einreichung der Beiträge zum Voranschlag fest und erstellt den Gesamtentwurf. Dieser ist dem Bundesrat so frühzeitig vorzulegen, dass vor Ende Oktober darüber Beschluss gefasst werden kann.

Art. 11

Beilagen und Dokumentation Die Dienststellen haben den Beiträgen zum Voranschlag die vom Finanzund Zolldepartement angeforderten Aufstellungen beizugeben.

2 Die ergänzenden internen Dokumentationen zum Voranschlag sind in übersichtlicher Zusammenstellung zur Einsicht durch die Mitglieder der parlamentarischen Finanzkommissionen zur Verfügung zu halten.

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Art. 12

Vollzug Das Finanz- und Zolldepartement überwacht die Befolgung dieser Eichtlinien und erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen.

2 Das Finanz- und Zolldepartement unterbreitet dem Bundesrat mit dem Voranschlagsentwurf Bericht und Antrag über diejenigen Kreditbegehren, bei denen seine Verhandlungen mit den Fachdepartementen zu keiner Verständigung geführt haben.

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Das Finanz- und Zolldepartement bringt an den ihm unterbreiteten Entwürfen von sich! aus die im Interesse der einheitlichen formellen Gestaltung nötigen Änderungen an.

Bern, den 10. Juni 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre 2155

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge 1956--1958 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Vom 10. Juni 1955)

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Jahr

1955

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1955

Date Data Seite

102-107

Page Pagina Ref. No

10 039 083

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