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Bundesbeschluss über

die Aufnahme von Anleihen des Bundes (Vom 21. Dezember 1955)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1955 *), beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird für die Legislaturperiode 1956 bis 1959 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen : a. zur Konversion der zur Bückzahlung fälligen oder zur Bückzahlung gekündigten Anleihen, soweit sie nicht zurückbezahlt werden; b. zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, soweit sie nicht durch flüssige Mittel des Bundes gedeckt werden können.

Art. 2 Die Schweizerische Nationalbank ist, wenn die Aufnahme von Anleihen bevorsteht, über die Lage des Geld- und Kapitalmarktes und über die Anleihebedingungen zu befragen. Sie ist sodann zur Mitwirkung bei den Unterhandlungen beizuziehen, oder unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates mit der Führung der Unterhandlungen zu beauftragen.

Art. 3 Die Anleihen haben sich im Bahmen der zur Zeit der Begebung allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen. Sie sind in Form von Obligationen, Kassenscheinen oder Verpflichtungen des Eidgenössischen Schuldbuches, Buchschulden, Eeskriptionen oder in einer andern geeignet erscheinenden Form zu begeben.

!) BEI 1955, II, 513.

1441 Art. 4

Der Bundesrat kann das Finanz- und Zolldepartement zur Geldaufnahme in der Form von Eeskriptionen, die durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank begeben werden, ermächtigen.

Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 13.Dezember 1955.

Der Präsident : Burgdorf Der Protokollführer: Ch Oser Also beschlossen vom Ständerat,

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.

Bern, den 21.Dezember 1955.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt Bern, den 21.Dezember 1955.

: 2253

:

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Aufnahme von Anleihen des Bundes (Vom 21. Dezember 1955)

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Jahr

1955

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52

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30.12.1955

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1440-1441

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