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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Schweizerische Bundesrat und die Eegierung des Fürstentums Liechtenstein, vom Wunsche geleitet, den Angehörigen beider Staaten nach Möglichkeit die Vorteile der schweizerischen und der liechtensteinischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährleisten, haben vereinbart, ein Abkommen zu schliessen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Seine Durchlaucht, der regierende Fürst von Liechtenstein: Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein, die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. l Das vorliegende Abkommen bezieht sich: a. in der Schweiz: auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; b. im Fürstentum Liechtenstein: auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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172 2 Das Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz l angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Art. 2 Unter den in diesem Abkommen und dem dazugehörenden Protokoll vorgesehenen Vorbehalten gemessen die Angehörigen des einen Vertragstaates die Vorteile der Gesetzgebung des anderen Staates unter den gleichen Bedingungen wie dessen eigene Angehörige.

Art. 8 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterstehen Erwerbstätige, welche Angehörige des einen oder anderen Vertragstaates sind, der in Artikel l, Absatz l, genannten Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie erwerbstätig sind, selbst wenn sich ihr Wohnsitz auf dem Gebiete des anderen Vertragstaates befindet.

2 Nichterwerbstätige unterstehen der Gesetzgebung desjenigen Vertragstaates, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

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Art. 4 Vom Grundsatz des Artikels 3, Absatz l, gelten folgende Ausnahmen: a. Angehörige des einen Staates, die im anderen Staate für einen Arbeitgeber mit Sitz im ersten Staat tätig sind und von diesem entlöhnt werden, unterstehen der für den Arbeitgeber massgebenden Gesetzgebung.

b. Werden Beschäftigte von einem Betrieb, der seinen Sitz in einem der beiden Vertragstaaten hat, in das Gebiet des anderen Staates entsandt, so bleiben für sie während der ersten 12 Monate des Aufenthaltes im anderen Staate die Vorschriften des Vertragstaates massgebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im anderen Staat diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Gesetzgebung des ersten Staates weiterhin anwendbar, sofern und für solange die zuständigen Behörden des zweiten Staates ihre Zustimmung erklären.

c. Die von einem im anderen Vertragstaat beschäftigten Bediensteten öffentlicher Verwaltungsdienste (Zoll, Passkontrolle, Post usw.) unterstehen den Vorschriften des ersten Staates, gleichgültig, ob sie Angehörige des einen oder des anderen Vertragstaates sind.

d. Erstrecken sich im Grenzgebiet gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragstaates, so finden auf die in diesem Betrieb Beschäftigten ausschliesslich die Vorschriften des Vertragstaates Anwendung, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.

e. Angehörige des einen oder anderen Vertragstaates, die zum fahrenden Personal von Strassenverkehrsunternehmen gehören und bald auf dem Gebiet

173 des einen, bald auf dem Gebiet des anderen Staates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

/. Auf die Leiter und Mitglieder der. diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der beiden Vertragstaaten einschliesslich der Angehörigen des Kanzleidienstes finden, soweit sie Angehörige des einen der beiden Vertragstaaten sind, die Vorschriften des Staates Anwendung, dem sie angehören.

Art. 5 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen für einzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 zulassen.

u. Bestimmungen über die Leistungen

Art. 6 Angehörige des einen oder andern Vertragstaates, die an die obligatorischen oder freiwilligen Versicherungen beider Staaten zusammen während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, haben gegenüber den Versicherungen beider Staaten Anspruch auf je einen gemäss Artikel 7 und 8 berechneten Teil der ordentlichen Eente.

2 Stirbt ein Versicherter, der die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt, so haben seine Unterlassenen gegenüber den Versicherungen beider Staaten Anspruch auf je einen gemäss Artikel 7 und 8 berechneten Teil der ordentlichen Eente.

Art. 7 In den Fällen von Artikel 6 berechnet jede der beiden Versicherungen die von ihr zu gewährende Eente wie folgt: a. Für die Ermittlung der Beitragsdauer zwecks Bestimmung der Eente gemäss Artikel 29, 38 und 39 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Artikel 63, 72 und 73 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung berücksichtigt jeder Staat die nach der Gesetzgebung des andern Staates in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre, als ob sie in der eigenen Versicherung zurückgelegt worden wären.

fo. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages gemäss Artikel 30 bis 83 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Artikel 64 bis 67 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung berücksichtigt jede Versicherung die in beiden Staaten in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge.

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174 c. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von lit. a und b setzt sodann jede Versicherung die Eente nach der für sie geltenden Gesetzgebung fest, wobei Zeitabschnitte, für die Beitrag» sowohl an die schweizerische wie an die liechtensteinische obligatorische oder freiwillige Versicherung bezahlt wurden, nur einfach gezählt werden. Von der so festgesetzten Eente gewährt jede Versicherung dem Versicherten den Teil, der dem Verhältnis der an sie bezahlten Beiträge zu der Summe der an beide Versicherungen seit I.Januar 1948 bezahlten Beiträge entspricht.

Art. 8 Ist die Summe der von beiden Versicherungen gemäss Artikel 7 festgesetzten Eententeile kleiner als die Eente, die der Berechtigte ohne Anwendung der Artikel 6 und 7 von der Versicherung seines Heimatstaates nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung gestützt auf die dort bezahlten Beiträge und zurückgelegten Beitragsjahre beanspruchen könnte, so erhöht sich die vom Heimatstaat zu gewährende Eente um den Differenzbetrag.

Art. 9 Die Angehörigen des einen Staates, die im anderen Staate Wohnsitz haben und die Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Eente in keinem der beiden Staaten erfüllen, haben Anspruch auf die Übergangsrente der Versicherung ihres Wohnsitzstaates gemäss dessen Gesetzgebung, sofern sie unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches während mindestens 5 Jahren ununterbrochen auf dem Gebiet dieses Staates Wohnsitz hatten. Dabei wird zur Feststellung des Anspruches von Hinterlassenen die Wohnsitzdauer des verstorbenen Ehegatten oder Elternteiles angerechnet.

m. Durchführungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 10 1

Die obersten Verwaltungsbehörden a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beidseitigen Versicherungsträgern Verbindungsstellen bestimmt werden und dass in den Fällen von Artikel 6 die von den Versicherungen beider Staaten zu gewährenden Eenten durch eine Stelle ausbezahlt werden; b. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung des Abkommens getroffen werden; c. unterrichten sich gegenseitig laufend über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung der Artikel 6 und 7 ein Beitragsjahr als erfüllt zu betrachten ist.

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Die obersten Verwaltungsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind: a. in der Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung; b. im Fürstentum Liechtenstein: die Eegierung des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 11 1 Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragstaaten leisten sich bei der Durchführung der schweizerischen beziehungsweise der liechtensteinischen freiwilligen Versicherung auf ihren Staatsgebieten gegenseitig Hilfe.

Art. 12 Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für die Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

Art. 13 Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer hiefür zuständigen Stelle eines der beiden Vertragstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, auch wenn sie in der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden.

In diesem Falle leitet die Stelle die Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Staates weiter.

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Art. 14 Für die in der Schweiz oder in einem Drittstaat wohnhaften schweizerischen und liechtensteinischen Staatsangehörigen beträgt die Frist für die Berufung an das liechtensteinische Obergericht und die Eevision an den liechtensteinischen Obersten Gerichtshof 30 Tage.

Art. 15 Alle sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2 Kann der Streitfall auf diesem Wege nicht innert drei Monaten beigelegt werden, so ist er einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so 1

176 bestellt jeder Vertragstaat einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie einen Obmann.

Können sie sich über den Obmann nicht einigen, so ist dieser durch den Präsidenten des internationalen Gerichtshofes zu bezeichnen.

3 Der Entscheid der Schiedsrichter ist im Sinne und Geist dieses Abkommens zu treffen; er ist verbindlich und endgültig.

Art. 16 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Eatifikationsurkünden werden sobald als möglich in Vaduz ausgetauscht werden.

2 Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der ^Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den l. Januar 1954 in Kraft, jedoch werden Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmungen erst mit Wirkung vom l. Januar 1955 ausgerichtet. Für die Berechnung der Eententeile gemäss Artikel 6 bis 8 werden, vorbehaltlich Absatz 3, die seit dem I.Januar 1948 zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge berücksichtigt.

3 Bei der Anwendung von Artikel 7, lit. a, des Abkommens werden für die Ermittlung, der Beitragsdauer des Jahrganges und des Versicherten gemäss Artikel 63, 72 und 73 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die in der Schweiz von 1948 bis einschliesslich 1953 zurückgelegten Beitragsjahre nicht berücksichtigt.

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Art. 17 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

Art. 18 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern, am 10. Dezember 1954.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für das Fürstentum Liechtenstein :

(gez.) Saxer

(gez-) A. Frick

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177 Protokoll zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Altersund Hinterlassenenversicherung Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Eegierung des Fürstentums Liechtenstein haben die hierzu bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:

Art. l In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 des genannten Abkommens a. haben die Angehörigen des einen Vertragstaates, die im anderen Vertragstaat während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt haben, sowie ihre Hinterlassenen, Anspruch auf eine ordentliche Eente des anderen Staates, gleichgültig wo sie wohnen, wobei sich in den Fällen von Artikel 6 die Eente nach Massgabe der Artikel 7 und 8 berechnet; b. findet Artikel 74 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf schweizerische Staatsangehörige und Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf liechtensteinische Staatsangehörige keine Anwendung ; c. sind Klosterinsassen schweizerischer Staatsangehörigkeit den Klosterinsassen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit bezüglich der Unterstellung unter die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung gleichgestellt.

Art. 2 Unterstehen Angehörige des einen oder andern Vertragstaates, weil sie in beiden Staaten erwerbstätig sind, gemäss Artikel 8, Absatz l, des Abkommens der Gesetzgebung beider Staaten, so entrichten sie an jede der beiden Versicherungen die Beiträge nur von dem Erwerbseinkommen, das sie im betreffenden Staat erzielen. Vom Erwerbseinkommen, das sie in Drittstaaten erzielen, entrichten sie die Beiträge an die Versicherung des Wohnsitzstaates.

Art. 8 Für die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne von Artikel 3 und Artikel 9 des Abkommens sind Artikel 23 des schweizerischen Zivilgesetzbuches beziehungsweise Artikel 32 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes massgebend.

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Art. 4 Die Festsetzung der Eententeile gemäss Artikel 7, lit. c, des Abkommens erfolgt ohne Bücksicht auf die in den Gesetzgebungen beider Staaten festgelegten Mindestrenten.

Art. 5 Unterschreiten die gemäss Artikel 7, lit. c, des Abkommens zu gewährenden Eententeile bestimmte, von den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragstaaten zu vereinbarende Beträge, so können sie viertel-, halbjährlich oder jährlich vor- oder nachschüssig ausbezahlt werden.

Art. 6 .

Beschwerden gegen die Pestsetzung der Eententeile gemäss Artikel 7, lit. c, des Abkommens sind an die zuständige Eekursinstanz desjenigen Staates zu 'richten, dessen Versicherung den Eententeil festgesetzt hat.

Art. 7 Angehörige des einen Vertragstaates, die der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung dieses Staates angehören, können, solange sie im anderen Vertragstaat Wohnsitz haben, ihre Beitragsleistung an die freiwillige Versicherung einstellen, ohne gemäss Artikel 19 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Artikel 53, Absatz 2, des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der aus den früher geleisteten Beiträgen entstandenen Ansprüche verlustig zu gehen.

2 Artikel 2, Absatz 2, des schweizerischen Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung und Artikel 85, Absatz 2, des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden auch Anwendung auf Schweizerbürger, die im Fürstentum Liechtenstein obligatorisch versichert waren, beziehungsweise auf liechtensteinische Staatsangehörige, die in der Schweiz obligatorisch versichert waren.

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Art. 8 Bei Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung des Heimatstaates findet Artikel l, Absatz 2, lit. 6, des schweizerischen Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung beziehungsweise Artikel 34, Absatz 2, lit. b, des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Anwendung.

Das vorliegende Protokoll, das Bestandteil des heutigen Abkommens bildet, gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, in Bern, am 10. Dezember 1954.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Saxer

,

Für das Fürstentum Liechtenstein : (gez.) A. Frick

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03.02.1955

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