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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom

21. April 1955)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte!

Wir machen Sie in- gewohnter Weise darauf aufmerksam, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung Anspruch erheben, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1955 einzureichen sind.

Diese Frist darf nicht überschritten werden. Dem genannten Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1956 nur wenige Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Eechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1955 gleich derjenigen für das Schuljahr 1955/56 aus dem Kredit für das Jahr 1956 erfolgen.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1956 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge für das Kalenderjahr 1955 sowie für das Schuljahr 1955/56 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-68 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

678 Unter der Voraussetzung, dass sich die zur Subventionierung angemeldeten Ausgaben ungefähr im Eahmen des Vorjahres halten, kann wiederum mit Beitragsansätzen wie für 1955 gerechnet werden. Andernfalls wäre eine entsprechende Kürzung unvermeidlich. In diesem Sinne können einstweilen Beiträge auf Grund folgender Höchstsätze in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I sowie des Bundesratsbeschlusses vom 20. Februar 1948 gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen und Ortszuschläge. Kinderund Familienzulagen sowie Aufwendungen für Euhegehalte und Fürsorgekassen fallen nicht unter diesen Begriff. Sie kommen für den Bundesbeitrag nicht in Frage und sind deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Eubrik B. 8. b) einzusetzen.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen : 1. Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen 85 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den Pflichtfächern an Lehrlingsklassen. Für die Anerkennung als Pflichtfächer sind die bezüglichen Normallehrpläne massgebend; 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den fakultativen Fächern.

2. Weiterbildungskurse, höhere Fachkurse, Fachschulen, Lehrwerkstätten, Museen und Sammlungen 25 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht; 25 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen.

8. Hauswirtschaftliche Bildungsanstalten und Kurse 25 Prozent der Besoldungen für die beitragsberechtigten Fächer der Schulen und Kurse nach Massgabe der Verordnung "III.

4. Handelsmittelschulen und Verkehrsschulen 24 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht.

5. Anstalten der Hochschulstufe 24 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. d, der Verordnung I; 15 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. e, der Verordnung I.

Anmerkung zu den Ziffern 1-4: Der Besoldungsanteil des Schulvorstehers ist gemäss den unter Ziffern 1-4 aufgeführten Ansätzen beitragsberechtigt. Voraussetzung hiefür ist, dass er dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört. Der Vorsteher im Haupt-

679 amt hat wöchentlich ·wenigstens vier Stunden Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern zu erteilen; Für die Vorsteher der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil der von ihnen erteilten Pflichtfächer ein Beitrag von 35 Prozent, für den übrigen Teil der Besoldung 25 Prozent in Frage.

Handelsmittelschulen sind gemäss Artikel 50, lit. c, der Verordnung I dann beitragsberechtigt, wenn sie ihre Schüler in mindestens drei Jahreskursen auf den kaufmännischen Beruf vorbereiten und wenn deren Abschlussprüfung vom Bund als der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Beruf gleichwertig anerkannt worden ist. Schulen, die einen Teil ihrer Schüler nur während l bis 2 Jahren ausbilden, können für diese Schülergruppe keinen Bundesbeitrag beanspruchen.

B. Allgemeine Lehrmittel 25 Prozent der effektiven Anschaffungskosten. Der Beitrag darf jedoch den prozentualen Ansatz, der für die Besoldungen der einzelnen Schulgattungen gilt, nicht übersteigen.

Ausführliche Angaben über die beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmittel der beruflichen Bildungsanstalten und Kurse sind im Abschnitt «Kechnungswesen» der Wegleitungen für die gewerblichen Berufsschulen, vom 18. August 1941, und für die kaufmännischen Berufsschulen, vom 4. Februar 1946, enthalten. Über die Beitragsberechtigung der von den hauswirtschaftlichen Schulen und Kursen angeschafften allgemeinen Lehrmittel gibt unser Kreisschreiben vom 8. März 1951 nähere Auskunft.

Grundsätzlich gelten als beitragsberechtigt die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (z. B. Anschauungsmaterial, Apparate, empfohlene Fachwerke und -bûcher für die Lehrer- und Schülerbibliotheken). Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, fallen für den Bundesbeitrag ausser Betracht, auch wenn sie Eigentum der Schule bleiben. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören.

Das gleiche gilt für Werkzeuge und Utensilien, die einer raschen Abnützung unterworfen sind, wie Feilen, Bohrer, Fräser, Drehstähle, Schmirgelscheiben, Sägeblätter, Laboratoriumsutensilien sowie Kleinmaterial. Auch für Eechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen,
Vervielfältigungsapparate, Tonaufnahmeund -Wiedergabegeräte und dergleichen ist kein Bundesbeitrag zu erwarten.

Beim Ankauf von Schreibmaschinen für kaufmännische Schulen beschränkt sich die Beitragsleistung auf gewöhnliche Bureaumodelle.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es darf grundsätzlich nur Anschaffungen als beitragsberechtigt anerkennen, die im Unterricht unentbehrlich sind. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kanto-

680 nalen Behörden beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet ·werden kann.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen. Für Lehrmittel, die darin nicht enthalten sind, darf kein Bundesbeitrag erwartet werden.

C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1956 beabsichtigt ist, sind - nach Massgabe von Artikel 60bls der Verordnung I bzw. von Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung III - zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben" wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die in Artikel 60Ws der Verordnung I enthaltenen Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.

Im besondern sei darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die gegenwärtige Vollbeschäftigung des Baugewerbes die Gewährung eines Bundesbeitrages nur in Frage kommen kann, wenn der Baubeginn unter Rücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes angesetzt wird. Um diese Frage in Verbindung mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung rechtzeitig abklären zu können, wie auch einen möglichst vollständigen Überblick über die im Jahre 1956 in Aussicht genommenen Bauten für die berufliche Ausbildung und die entsprechenden Bausummen zu erhalten, müssen wir darauf dringen, dass die Gesuche dem Bundesamt bis zum 15. Juni 1955 unterbreitet werden. Wo noch nicht endgültig bereinigte Projekte vorliegen, ist diesem Amte gedient, wenn ihm bis zum genannten Zeitpunkte vorerst wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der In-' angriffnahme der Bauarbeiten) zugestellt werden.

D. Reiseauslagen von Lehrlingen Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder ein Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst weitgehend übereinstimmen. Wir bitten Sie daher, darauf zu dringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden und nennenswerte Abweichungen der Rechnungen nicht zu erwarten sind.

Gemäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich

681 ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen von Fachschulen, Lehrwerkstätten, Handels- und Verkehrsschulen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 21. April 1955.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

1602 o

Eidgenössisches

Volksioirtschaftsdepartement: Holenstein

Das vorstehende Kreisschreiben geht ebenfalls an den Schweizerischen Kaufmännischen Verein, Zürich, für sich und zuhanden der von ihm vertretenen kaufmännischen Berufsschulen.

Änderungen im diplomatischen Korps vom 4. bis 16. April 1955 Bulgarien. Herr Ivan Athanassov Ivanov, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Irland. Herr Eoin MacWhite, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Niederlande. Herr Eudolph Froger, Erster Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Herr W. J.D.Philipse, Erster Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Portugal. Herr Humberto Finto de Lima, Erster Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Herr Antonio Pin t o de Mesquita, Erster Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Rumänien. Herr Victor Mir on, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

682 Türkei. Herr Necil Kâzim Akses, Kulturattache, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Herr Celai Kenter, Kulturattache, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Herr Saffet Omeri, Botschaftsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Ungarn. Herr Emerie P ehr, Legationsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die 'Schweiz verlassen.

2100

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1955

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1955

Total 1954,

Januar Februar März

42,961 48,616 55,974

10,529 10,671 10,328

53,490 54,287 66,302

44,844 44,073 60,804

Jan./März 1955

142.551

31,528

174,079

Jan./März 1954

120,140

29,581

Monat

--

--

Mehreinnahmen

8,646 10,214 5,498

Mindereinnahmen ·

24,358

149,721

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1983 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden "Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt.

Fctbrikant: ^7g>

Trüb, Täuber & Co. AG., Zürich Eingkern-Stromwandler in Isolierpreßstoffgehäuse.

Nennfrequenz Sekundär-Nennstrom Type JL 4 Nennspannung Prüfspannung Type JL 10 Nennspannung Prüfspannung

50 Hz 5 A 0,5 kV 4 kV l kV 10 kV

683

Type JL 42 Nennspannung 10 kV Prüfspannung 42 kV Type JL 64 Nennspannung 20 kV Prüfspannung 64 kV Die Typen JL 4 und JL 10 werden ausgeführt für Primär-Nennströme von 5 bis 1000 A Die Type JL 42 wird ausgeführt als Stabwandler für Primär-Nennströme von 200 bis 1000 A Die Type JL 64 wird ausgeführt als Stabwandler für Primär-Nennströme von 200 bis 500 A Fabrikant: Lundis & Gyr AG., Zug Wicklungsstromwandler mit Giessharzisolation Type TCA l. l Primär-Nennströme von Sekundär-Nennstrom Nennfrequenz Nennspannung Prüfspannung

S

50 bis 600 A 5 oder l A 50 Hz 0,9 kV 4kV

Bern, den 12.April 1955.

2097

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: K.Bretscher

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Küfer- und Weinküferlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils (Vom I.April 1955) Das B u n d e s a m t für Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 28.Dezember 1982/25. April 1950, erlässt nachstehendes Keglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Küfer- und Weinküferlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

684 Art. l Verpflichtung zum Karsbesuch 1

Die Küfer- und Weinküferlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen in jedem Lehrjahr einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde.

2 Die Teilnahme an diesen Kursen befreit die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht im Fachzeichnen und in den geschäftskundlichen Fächern an der örtlich zuständigen Berufsschule zu besuchen.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1

Der Schweizerische Küfermeisterverband und der Schweizerische Weinhändlerverband sind Träger der Fachkurse.

2 Die Kurse finden an der Gewerbeschule Ölten statt. Sie können vom Bundesamt im Einvernehmen mit der Fachkommission ganz oder teilweise an die Schweizerische Obst- und Weinfachschule Wädenswil verlegt werden, sobald die Zahl der Weinküferlehrlinge eine Verlegung rechtfertigt.

Art. 3 Fachkommission 1

Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnen der Schweizerische Küfer- und Kellermeisterverband und der Schweizerische Weinhändlerverband je 2, die deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz, die Gewerbeschule Ölten und die Schweizerische Obst- und Weinfachschule Wädenswil je einen Vertreter ab.

Werden die Kurse ganz nach Wädenswil verlegt, scheidet der Vertreter der Gewerbeschule Ölten aus der Fachkommission aus. Die Ersatzwahl erfolgt durch das Bundesamt im Einvernehmen mit den interessierten Berufsverbänden. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3 Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch die Vermittlung der Gewerbeschule Ölten. Wird der Unterricht nach Wädenswil verlegt, so übernimmt die Obst- und Weinfachschule Wädenswil diese Aufgabe.

685 Art. 4 Anmeldung Die zuständigen kantonalen Behörden melden der die Kurse durchführenden Schule je weilen bis I.Dezember die Küfer- und Weinküferlehrlinge, die zur Teilnahme an den Fachkursen verpflichtet sind.

Art. 5 Pflichten des Lehrmeisters 1

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lelirling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben.

2 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Art. 6 Unterricht Die Unterrichtszeit beträgt pro Jahreskurs 65-70 Stunden, verteilt auf 9-10 Tage zu 7 Stunden.

2 Die Kurse finden in der Eegel zwischen Mitte Januar und Ende Februar statt.

3 Wenn immer möglich, werden wöchentlich 2 aufeinanderfolgende Schultage angeordnet, so dass ein einmonatiges Schülerabonnement ausreicht. Soweit Übernachten am Kursort in Frage kommt, wird die Schulleitung für Unterkunft besorgt sein.

4 Die Bildung der Unterrichtsklassen istT Sache der Fachkommission. Dio Mindestschülerzahl je Klasse beträgt 8.

5 Wenn möglich, sind getrennte und nach'Lehrjahren gestuf te^Klasson" für Küferlehrlinge und für Weinküferlehrlinge zu führen.

6 Kann für einen der beiden Berufe keine eigene Klasse gebildet werden, so ist der Lehrstoff in Verbindung mit dorn Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit entsprechend zu ordnen.

1

Art. 7 Lehrstoff Die Berufskunde umfasst folgende Fächer : A. Gewerbliche Naturlehre B. Werkstattkunde C. Kellerkunde 2 Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Fächer in den verschiedenen Lehrjahren erfolgt gemäss nachstehender Aufstellung: 1

Bundesblatt.

107. Jahrg.

Bd. I.

50

686 ·PIOTIJ!ac11 -

Gewerbliche Naturlehre:

.

Werkstattkünde:

·R-piiprViinrtnKellerkuncle.

Küferkurs:

I 32 bis 35 Std.

32 bis 35 Std.

-- II -- .

32 bis 35 Std.

32 bis '35 Std.

III -- 32 bis 35 Std.

32 bis 35 Std.

Weinküferkurs: I 32 bis 35 Std.

32 bis 35 Std.

-- II -- -- 65 bis 70 Std.

III -- -- 65 bis 70 Std.

Sofern nicht für jeden Beruf eine eigene Klasse gebildet werden kann, ist die Verteilung der Stundenzahlen in Verbindung mit dem Bundesamt den gegebenen Verhältnissen entsprechend zu regeln.

A. Lehrstoff der gewerblichen Naturlehre 1. Physik (8 bis 10 Stunden).

Grundbegriffe der wichtigsten technischen Masseinheiten aus dem mechanischen, elektrischen und kalorischen Gebiet. Spezifische Gewichte, Flüssigkeiten und ihre Drucke. Ansaug Vorgang und Förderung von Flüssigkeiten bei Pumpen. Die Hebelgesetze und ihre Anwendung bei Flaschenzügen. Kiemen- und Zahnräderübersetzungen.

2. Chemie (16 bis 18 Stunden).

a. Anorganische Chemie : Der Begriff der Elemente und der Oxydation.

Eeaktion der Oxyde mit Wasser (Säuren und Laugen). Neutralisation der Säuren und Laugen zu Salzen. Löslichkeit von Salzen, eventuell auch von Gasen, in Lösungsmitteln, wie Wasser, Alkohol, Wein.

b. Organische Chemie: Begriff der gesättigten und ungesättigten Kohlenwasserstoffe. Alkohole, Aldehyde, Ester, organische Säuren als Weinbestandteile. Kohlehydrate, wie Zucker, Stärke.

3. Bakteriologie (6 bis 8 Stunden).

Bau und Leben der Bakterien und Hefen. Pasteurisation, Desinfektion und Sterilisation.

B. Lehrstoff der Wcrkstattkunde Die gebräuchlichsten Hölzer: Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung, Fehler und Krankheiten, Feuchtigkeitsgehalte und Trocknung, Handelsformen. Die übrigen Werkstoffe, wie Metalle und Dichtungsmittel: Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Verwendung, Bearbeitung, Handelsformen.

Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen: Handhabung, Verwendung, Unterhalt, Unfallverhütungsmassnahmen.

Das Eeissen der verschiedenen Formen: Bewertung und Anwendungsmöglichkeiten der einzelnen Risse. Spitzungsverhältnisse, Arbeitsmethoden und

687

Arbeitstechniken bei Neuanfertigungen und Eeparaturen aller Art. Inhaltsund Materialberechnungen.

Das Fass: Seine Grössenverhältnisse (Stiche), Berechnung, Herstellung, Eeparatur, Behandeln, Imprägnieren und Weingrünmachen von Fässern.

Für den Weinküfer ist die holzfachliche Ausbildung auf das Wesentliche zu beschränken.

C. Lehrstoff der Kellerkunde ' Grundkenntnisse des Weinbaues, der Kellerung, der Preisgestaltung und der Weinbehandlung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen über die schweizerische WeinWirtschaft und des Lebensmittelgesetzes.

Weinbiologie: Tätigkeit der weineigenen Bakterien, Hefen und Pilze. Biologischer Säureabbau. Ursachen und Verhütung von Fehlern und Krankheiten.

Alkoholfreie Traubenverwertung.

Brennereiwesen: Apparate, Grundzüge der Destillation. Das Brennen von Wein, Hefe, Trester.

Weingeographie: Weinbaugebiete des Inlandes. Importweine, die wichtigsten ausländischen Eebgebiete.

Keller und Kellereinrichtungen, Maschinen, Geräte und Geschirr: Eeinigen und Desinfektion von Kellerräumen und des Kellerinventars. Kenntnis der wichtigsten Systeme und des Unterhalts von Maschinen und Geräten, wie Pumpen, Filter, Imprägnier- und Abfüllgeräte.

Für die Küferabteilungen ist der Lehrstoff über Weinkunde auf das Wesentlichste zu beschränken und die Herstellung und Behandlung der Kernobstsäfte in den Lehrstoff einzubeziehen.

Art. 8 Kostendeckung Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl. Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von 40 Franken nicht überschreiten. Die Kantone richten ihre Beiträge vorschusswoise aus und ordnen gegebenenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden; c. die Trägerverbände, die allfällige Defizite solidarisch übernehmen und sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligen. Die Verbände regeln die Verteilung der Kosten unter sich selbst. Die Schule stellt die Bäume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

688

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 23. April 1942 und tritt am I.Mai 1955 in Kraft.

Bern, den I.April 1955.

soso

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit:

Kaufmann

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Steinbildhauerund Steinmetzlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils (Vom 4. April 1955) Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Steinbildhauer- und Steinmetzlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Art. l

Verpflichtung zum Kursbesuch 1

Die Steinbildhauer- und Steinmetzlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen in jedem Lehrjahr einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde.

2 Die Teilnahme an diesen Kursen befreit die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern und im Fachzeichnen an der örtlich zuständigen Berufsschule zu besuchen.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1 Der Verband schweizerischer Bildhauer und Grabmalgeschäfte (VSBG) ist Träger der Fachkurse.

2 Die Kurse finden an der Gewerbeschule St. Gallen statt.

689 Art. 8

Fachkommission 1

Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnen der Verband schweizerischer Bildhauer und Grabmalgeschäfte 3, der Schweizerische Bau- und Holzarbeiterverband, der Christliche Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, die Gewerbeschule St. Gallen und die deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz je einen Vertreter ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3

Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weitern Obliegenheiten und die schul technischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch die Vermittlung des Lehrlingsamtes des Kantons St. Gallen.

Art. 4

Anmeldung 1

Der Lehrmeister hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die ihrerseits die Lehrlinge dem kantonalen Lehrlingsamt St. Gallen jeweils bis spätestens am 31.Mai zur Teilnahme an den Fachkursen meldet.

2

Der Beginn der Fachkurse ist rechtzeitig im Fachorgan des VSBG bekanntzugeben.

Art. 5

Pflichten des Lehrmeisters 1

Der Betriebsinhabor (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben.

2 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem .Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Art. 6

Unterricht 1

Der Unterricht umfasst im ganzen für die Steinbildhauerlehrlinge (4jährige Lehrzeit) etwa 320 Stunden, für die Steinmetzlehrlinge (3%jährige Lehrzeit) etwa 280 Stunden.

690 Er wird in jedem Lehrhalbjahr während einer vollen Woche zu etwa 40 Stunden erteilt.

2 Die Kurse finden in der Eegel zwischen Mitte Juni und Ende August und zwischen Mitte November und Ende Januar statt.

3 Für jedes Lehrjahr ist, wenn möglich, eine Klasse zu bilden, wobei Steinbildhauer- und Steinmetzlehrlinge gemeinsam unterrichtet werden können.

Sinkt die Schülerzahl einer Klasse unter 8, so ist von der Fachkommission eine neue zweckmässige Klasseneinteilung anzuordnen.

4 Der Unterricht in Berufskunde gliedert sich in folgende Fächer: a. Materialkunde, b. Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse, c. Arbeitskunde.

Die Gesamtstundenzahl kann auf die einzelnen Fächer und Lehrlinge wie folgt verteilt werden: 1. Lehrjahr

Tâcher

a. Materialkunde. .

b. Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse .

c. Arbeitskunde . .

Total l

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Sommer- Winter- Sommer- Winter- Sommer- Wlnter- Sommer- Winterkurs kurs kurs kurs kurs kurs kürs kurs Std.

Std.

Std.

Std.

Std.l) Std.

Std.

Std.

8

8

8

8

16 16 40

16 16

16 16

16 16

40

40

40

24 16 40

24 16 40

24 16 40

24 16 40

Totalstundenzahl Steinmetz

Bildhauer

32

32

136 112 280

160 128 320

) Nur für Steinbildhauer.

5

Die Fachkommission ist befugt, Lehrmittel obligatorisch zu erklären.

Art. 7 Lehrstoff 1

Der Unterricht in den berufskundlichen Fächern vermittelt die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der im Berufe zur Verwendung gelangenden Materialien, der Werkzeuge und ihrer Behandlung, der Arbeitsmethoden und der Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

2 Die Fächer Materialkunde, Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse sind so anschaulich wie möglich zu erteilen. Es sind deshalb häufig entsprechende Anschauungsmaterialien, wie Materialsammlungen, einfache Skizzen, Tabellen, Lichtbilder, zu verwenden. Der Besuch von Steinbrüchen und Werkstätten oder Baustellen ist zu empfehlen.

691 3

In der Arbeitskunde sind dem Lehrling die im Berufe vorkommenden Arbeitstechniken an Beispielen aus der Praxis zu zeigen und zu erklären. Dies geschieht mit Vorteil durch geeignete Demonstrationen, wobei gleichzeitig auf die Verhütung von Unfällen aufmerksam zu machen ist. Es kann sich nicht darum handeln, in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit bestimmte Fertigkeiten zu üben. Für die p r a k t i s c h e Ausbildung t r ä g t der Lehrmeister die volle V e r a n t w o r t u n g . Dieser hat dem Lehrling Gelegenheit zu bieten, sich alle wichtigen Arbeitstechniken anzueignen, und zwar, wenn nötig, auch anhand unproduktiver Arbeiten.

4 Die in den nachstehenden Programmen enthaltenen Lehrstoffe der Fächer Materialkunde, Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenntnisse und Arbeitskunde sind zueinander in engste Beziehung zu bringen. Aus dieser zweckmässigen Verbindung ergibt sich die gewünschte Einheit für den berufskundlichen Unterricht.

a. Materialkunde Der Lehrgang «Materialkunde» von A.Preyer, dipi. Steinmetzmeister, St. Gallen, gilt für den Unterricht als Grundlage und ist von jedem Lehrling anzuschaffen.

Die Entstehung der wichtigsten Gesteine (Sandsteine, Marmor, Kalkstein, Granit) und ihre mineralogische Zusammensetzung. Unterschiede zwischen den üblichen Handelsbezeichnungen und der mineralogischen Zusammensetzung.

Die einheimischen Gesteine, ihre Herkunft, Gewinnung und ihre Eigenschaften. Qualitätsunterschiede der einheimischen Gesteinsarten nach Herkunft.

Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten.

Qualitätsunterschiede, Zusammensetzung, Bearbeitbarkeit und Verwendung der gebräuchlichsten ausländischen Gesteine.

Hilfsmittel für die Steinbearbeitung, wie Schleif- und Poliermittel, Steinkitte, Stahl.

Besichtigung von Steinbrüchen.

b. Werkzeugkunde und allgemeine Fachkenninisse Beschaffenheit, Handhabung und Instandhaltung der Werkzeuge zur Sandsteinbearbeitung, wie Spitzer, Zweispitz, Krönel, Fläche, Zahnflächc, Breitgeschirr, Hämmer und Eisen sowie der Werkzeuge für die Kalkstein- und Granitbearbeitung. Schmieden und Härten der Werkzeuge.

Handhabung und Instandhaltung der Spezialwerkzeuge, wie Widiameissel, Bohrer, Kompressoren, Punktier- und Steinbearbeitungsmaschinen.

Die besondern Werkzeuge des Steinbildhausers, Avie Zirkel, Punktiermaschine, Fidelbohrer.

Die besondern Werkzeuge des Steinmetzen, wie Hebewerkzeuge, Transportmittel und weitere Hilfsmittel. Schmieden und Härten der Zahnoisen.

692 Die Grabsteinformen und ihre Entwicklung. Die verschiedenen Profile und ihre Glieder. Einfache und komplizierte Bauglieder und Profile. Einführung in die Stilkunde. Alte und neue Ornamente.

Schriftkunde und die verschiedenen Schriftstile. Gravierte, Eelief- und Bleischriften. Vergolden von Schriften. Verhältnis von Schrift und Ornament.

Symbole. Werkzeichnungen, Planlesen. Anfertigen von Schablonen. Bauhüttenrecht. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Besondere Stilkunde für Steinbildhauer. Grundbegriffe der Heraldik.

c. Arbeitskunde Stossen und Schroten von Sandstein. Verwendung von Spitzer, Zweispitz, Krönel, Fläche und Breitgeschirr. Ersehen von Flächen. Schleifen und Polieren von Steinen.

Anreissen, Hauen und Ersehen von einfachen Profilen und Gesimsen. Hauen von Füllungen. Anleitung zum systematischen und rationellen Arbeiten.

Nur für Steinbildhauer: Vorgehen beim Anlegen und Hauen von Ornamenten. Punktieren mit der Maschine und mit Zirkel. Vergrössern und Verkleinern von Ornamenten und von figürlichem Schmuck.

Nur für Steinmetze: Vorgehen beim Hauen reicher Profile, Verkröpfungen, Wiederkehren, Wiederbrettungen, Vierungen. Hauen von Schriften. Anlegen und Hauen von einfachen .Ornamenten.

Art. 8 Kostendeckung Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten ; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis der Schülerzahl. Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von 70 Franken nicht überschreiten. Die Kantone richten ihre Beiträge vorschussweise aus und ordnen gegebenenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden ; c. den Verband schweizerischer Bildhauer und Grabmalgeschäfte, den Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband und den Christlichen Holzund Bauarbeiterverband der Schweiz, die allfällige Defizite tragen und sie im Verhältnis ihrer Vertreterzahlen in der Fachkommission unter sich ver. teilen und sich im gleichen Verhältnis an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligen.

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d. Der Verband schweizerischer Bildhauer- und Grabmalgeschäfte verpflichtet, sich zur unentgeltlichen Bekanntgabe der Kurse im Verbandsorgan.

e. Die Gewerbschule St. Gallen stellt die Schulräume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Eeglement tritt am I.Mai 1955 in Kraft.

Bern, den 4.April 1955.

BOVI

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Der Direktor: Kaufmann

Notifikation

Gestützt auf das am 14. Juli 1954 vom Zollamt Basel-Lisbüchel gegen Sie erhobene Straf protokoll verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Basel am 17. August 1954 in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 75, 82, 85 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Steuerhinterziehung zu einer Busse von 23,75 Franken, welche infolge der förmlichen und unbedingten Anerkennung des Übertretungstatbestandes um einen Drittel auf 15,85 Franken ermässigt wurde (Art. 92 des Zollgesetzes). Ausserdem schulden Sie an umgangenen Eingangsabgaben und Gebühren 9,65 Franken.

Sie sind nach Gesetz berechtigt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzufechten.

Bern, den 25.April 1955.

2100

Eidgenössische Oberzolldirektion

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1955

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1

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17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.04.1955

Date Data Seite

677-693

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10 039 009

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