1137 Ablauf der Referendumsfrist:

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28. September 1955

Bundesgesetz zur

Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Vom 24. Juni 1955)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 1954 !), beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 2) betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen geändert und ergänzt:

Art. 12 Das durch dieses Gesetz gewährte Urheberrecht besteht in dem Umschreibung ausschliesslichen Eecht: des Urheberrechtsinhaltes 1. das Werk durch irgendein Verfahren wiederzugeben; Bestimmung 2. Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen; 8. das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, oder den Vortrag, die Aufführung oder die Vorführung des Werkes mittels Draht öffentlich zu übertragen; 4. solange das Werk nicht öffentlich bekanntgegeben ist, Exemplare davon öffentlich auszustellen oder das Werk in anderer Weise an die Öffentlichkeit zu bringen; 5. das Werk durch Bundfunk zu senden; 6. das durch Rundfunk gesendete Werk mit oder ohne Draht öffentlich mitzuteilen, wenn diese Mitteilung von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird; 1

1 ) 2

BEI 1954, II, 639.

) BS 2, 817.

1188 7. das durch Kundfunk gesendete oder mittels Draht öffentlich übertragene Werk durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern öffentlich mitzuteilen.

2 Der Eundfunksendung wird die öffentliche Mitteilung des Werkes durch irgendein anderes Mittel gleichgestellt, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient.

Art. 21 Aufgehoben.

Art. 25 t. von zeitungs* Feuilleton-Komàne, Novellen und irgendwelche anderen Werke der Schriften- Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welche in Zeitungen oder Zeitartikeln Schriften veröffentlicht wurden, dürfen ohne Eücksicht auf ihren Gegenstand nur mit Zustimmung des Urhebers wiedergegeben werden.

2 Zulässig ist es indessen, Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur in der Presse wiederzugeben, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist oder wenn die Artikel nicht ausdrücklich ala Originalbeiträge oder Originalberichte bezeichnet worden sind.

3 Kurze Zitate aus Zeitungs- oder Zeitschriftenartikeln sind erlaubt, auch in Form von Presseübersichten.

4 Im Fall einer gemäss Absatz 2 erlaubten Wiedergabe oder eines nach Absatz 3 erlaubten Zitates ist die Quelle deutlich anzugeben, ebenso der Name oder das Pseudonym des Urhebers, wenn dieser Name oder dieses Pseudonym in der Quelle angegeben ist.

8 Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen sind, werden durch dieses Gesetz nicht geschützt.

Art. 26, Abs. 2 Die Quelle ist deutlich anzugeben, ebenso der Name oder das Pseudonym des Urhebers, wenn dieser Name oder dieses Pseudonym in der Quelle angegeben ist. Die Wiedergabe darf keine offenbar missbräuchliche sein.

Art. 27, Abs. 2 Die Quelle ist deutlich anzugeben, ebenso der Name oder das Pseudonym des Urhebers, wenn dieser Name oder dieses Pseudonym in der Quelle angegeben ist. Die Wiedergabe darf keine offenbar missbräuchliche sein.

1139 Art. 33te* Es ist erlaubt, kurze Bruchstücke aus Werken der Literatur oder Kunst mittels der Photographie, der Kinematographie oder der Kundfunksendung bei Gelegenheit der Berichterstattung über Tagesereignisse auf Schall- oder Bildträgern festzuhalten, wiederzugeben und öffentlich mitzuteilen.

Art. 36 Der Schutz eines Werkes, das unter Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise und zu dessen Lebzeiten öffentlich bekanntgegeben worden ist, endigt mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem Tod des Urhebers-

8. Berichterstattung über Tagesereignisse

I. Fristen 1. Werke mit Nennung des Urhebers

Art. 37 Der Schutz anonymer oder pseudonymer Werke endigt mit dem 2. Anonyme Ablauf von fünfzig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes. n'ymePWerke, 2 Wenn jedoch das Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität 0de?pseudonJ£i des Urhebers zulässt, oder wenn der Urheber seine Identität während bekanntder in Absatz l dieses Artikels angegebenen Zeitspanne offenbart, rieh- nachgelassene tet sich die Schutzdauer nach Artikel 36.

werke 1

Art. 38 Für diejenigen nachgelassenen Werke, auf welche die Bestimmungen s. Andere nachdes Artikels 87 nicht anwendbar sind, endigt der Schutz mit dem Ablauf gwerkee von fünfzig Jahren seit dem Tod des Urhebers.

Art. 42 Zivil- und strafrechtlich ist verfolgbar: wer unter Verletzung des Urheberrechtes a. ein Werk durch irgendein Verfahren wiedergibt, b. Exemplare eines Werkes verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, c. einen öffentlichen Vortrag, eine öffentliche Aufführung oder eine öffentliche Vorführung eines Werkes veranstaltet, oder den Vortrag, die Aufführung oder die Vorführung des Werkes mittels Draht öffentlich überträgt, d. vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Werkes Exemplare davon öffentlich ausstellt oder das Werk in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt, e. ein Werk durch Kundfunk sendet,

I. Gesetzesübertretungen 1. Urheberrechtsverletzungen

1140 /. ein von einem andern Sendeunternehmen durch Rundfunk gesendetes Werk mit oder ohne Draht öffentlich mitteilt, g. ein durch Eundfunk gesendetes oder mittels Draht öffentlich übertragenes Werk durch Lautsprecher oder durch irgendeine andere Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern öffentlich mitteilt; 2. wer unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellte oder in Verkehr gebrachte Exemplare eines Werkes benützt, um es öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen oder um es durch Rundfunk zu senden; 8. wer Exemplare einer nach Artikel 22 zulässigen Wiedergabe in Verkehr bringt, zu öffentlichem Vortrag, öffentlicher Aufführung oder Vorführung oder zur Rundfunksendung des wiedergegebenen Werkes benützt, oder die Wiedergabe durch öffentliche Ausstellung von Exemplaren oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt, oder wer, auch ohne eine dieser Handlungen zu begehen, mit der Wiedergabe einen Gewinnzweck verfolgt.

Art. ßßbis l

u. Verhältnis Die Verlängerung der Schutzdauer von dreissig auf fünfzig Jahre vom^4!J
2 Wirkung Die Verlängerung der Schutzdauer kommt den Erben des Urhebers zugut. Wurde ein Urheberrecht vor dem Inkrafttreten der Verlängerung einem Dritten abgetreten, so wird vermutet, dass die Abtretung sich nicht auf die Zeit der Schutzdauerverlängerung erstreckt; der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann jedoch bis zum Ablauf der dreissigj ährigen Schutzdauer verlangen, dass die Erben des Urhebers ihm das Urheberrecht auch für die Zeit der Schutzdauerverlängerung gegen eine angemessene zusätzliche Entschädigung übertragen. Diese Bestimmungen sind entsprechend anwendbar, wenn vor dem Inkrafttreten der Verlängerung einem Dritten die Erlaubnis zur Benützung des Werkes erteilt wurde.

3 Die vor Ablauf der dreissigjährigen Schutzdauer erlaubterweise hergestellten Wiedergabe-Exemplare dürfen weiterhin in Verkehr gesetzt werden. Von einer Übersetzung oder einer anderen schutzfähigen Wiedergabe, welche vor Ablauf der dreissigj ährigen Schutzdauer erlaubterweise hergestellt wurde, darf der daran Berechtigte weiterhin Werkexemplare herstellen und in Verkehr setzen.

1141 Art. 68M*

Die Werke von Schweizerbürgern, sowie die erstmals in der Schweiz s. Wirkung herausgegebenen Werke erlangen den weitergehenden Schutz, welcher übMeinkunft durch den von der Schweiz zuletzt genehmigten Text der Berner Über- ^^''werke einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst gewährleistet wird.

II.

Die Marginalien zu den Artikeln 39, 40, 41, 62, 67, 69 und 70 werden wie folgt abgeändert: a. Zu Art. 39: II. Miturheberschaft.

b. Zu Art. 40: III. Aus selbständigen Teilen bestehende oder in Lieferungen erscheinende Werke.

c. Zu Art. 41: IV. Berechnung des Schutzablaufes.

d. Zu Art. 62: I. Verhältnisse des Gesetzes vom 7. Dezember 1922 zum früheren Becht.

1. Kückwirkung als Eegel.

e. Zu Art. 67: III. Verhältnis zum internationalen Recht.

/. Zu Art. 69: IV. Aufhebung des bisherigen Gesetzes.

g. Zu Art. 70: V. Beginn der Wirksamkeit.

III.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 24. Juni 1955.

Der Präsident: Häberlin Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 24. Juni 1955.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer : F. Weber

1142 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 24. Juni 1955.

1812

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 1955 Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1955

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Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (Vom 24. Juni 1955)

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1955

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30.06.1955

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1137-1142

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